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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2007 D-3417/2007

25 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Volllzug der Weg...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3417/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschicke mit letztem Wohnsitz in A._______/Provinz Parwan, verliess seinen Heimatstaat Mitte September 2006 und gelangte von Frankreich her kommend am 21. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, welche am 26. März 2007 in B._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe von März 1997 bis Anfang September 2006 im Iran gelebt. Nachdem er an seinen Herkunftsort in Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er in Streit mit seinem Onkel geraten, der ihnen Land weggenommen und Sachen aus dem Haus entwendet habe. Als er drei Tage nach seiner Rückkehr aus dem Iran beim Onkel seine Sachen habe abholen wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er mit einem Messer auf seinen Onkel eingestochen habe. Nach diesem Vorfall habe er Afghanistan zusammen mit zwei Brüdern wieder verlassen und sei in den Iran zurückgekehrt. Dort habe er nicht bleiben können, da ein Sohn seines Onkels in Shiraz lebe. Das BFM führte am 7. April 2007 eine direkte Bundesanhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Er machte im Wesentlichen geltend, sie hätten vier Tage nach ihrer Rückkehr aus dem Iran bei seinem Onkel den Hausrat abholen wollen. Da gewisse Sachen gefehlt hätten, sei es zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf er den Onkel geschlagen habe. Er habe den Onkel mit einem Messer gestochen und sei nach Kabul geflohen. Von dort aus sei er in den Iran weiter gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. April 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als durchführbar erachtete. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung aufgefordert worden sei, die Auseinandersetzung mit seinem Onkel zu schildern; bezeichnenderweise sei er den diesbezüglich gemachten Aufforderungen wiederholt ausgewichen. Er habe ausgesagt, er könne sich nicht erinnern, mit welchen Mitgliedern seiner Familie er den Onkel aufgesucht habe. Hätte er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt, wäre er in der Lage gewesen, konkrete Angaben über die ihn begleitenden Familienmitglieder zu machen. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über die Gegenstände des Hausrats zu machen, die bei seinem Onkel hätten abgeholt werden sollen. Auf eine diesbezügliche Frage hin habe er geantwortet, der ganze Hausrat hätte mitgenommen werden sollen. Überdies habe er sinngemäss vorgebracht, sein jüngster Bruder sei im Heimatdorf verblieben; diesem drohe seitens der Familie des Onkels keine Rache, da er noch klein sei. Diese Erklärung überzeuge nicht, da dieser Bruder gemäss seinen Angaben bereits 20 Jahre alt sei. Es sei offensichtlich, dass es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen um ein Konstrukt handle. Der Beschwerdeführer habe eine vom 1. Oktober 2006 datierende Urkunde abgegeben, mittels derer die afghanische Botschaft in Teheran bestätige, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. Da solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, sei deren Beweiswert gering. Die Angaben des

3 Beschwerdeführers zu seinem sozialen Beziehungsnetz sowie über seine Aufenthalte im Iran seien als unglaubhaft zu qualifizieren. In Anbetracht der Erwägungen zum Asylpunkt stehe nicht fest, wo seine Brüder tatsächlich lebten. Er habe einerseits angeführt, den Iran im September/Oktober 2006 nach einem viertägigen Aufenthalt verlassen zu haben; das Asylgesuch in der Schweiz habe er am 21. März 2007 gestellt. Andererseits habe er gesagt, er sei vom Iran bis in die Schweiz lediglich 40 Tage unterwegs gewesen. Er habe nicht glaubhaft dargetan, dass er seinen permanenten Wohnsitz tatsächlich noch in A._______ gehabt und nicht bereits frühzeitig eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative realisiert habe. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM sei in den Dispositivpunkten 3 bis 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. April 2007 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Dem BFM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2007, die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 ohne Einräumung eines Replikrechts zur Kenntnis gegeben wurde, die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Ziffer 2 seiner Eingabe die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In Ziffer 1 der Eingabe wird indessen die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. April 2007 beantragt. Da die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. April 2007) die Regelfolge der Abweisung des Asylgesuchs bildet, die Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten wird und der Beschwerdeführer in der Schweiz zurzeit - ausser der Aufenthaltsberechtigung als Asylbewerber - über keinen Aufenthaltstitel verfügt, wurde ihm bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 angezeigt, dass davon ausgegangen werde, die Ziffer 3 des Dispositivs sei versehentlich angefochten worden und die Beschwerdeeingabe richte sich "nur" gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit erwuchs die Verfügung des BFM vom 23. April 2007, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-

5 gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4. In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, die Situation in Afghanistan sei nicht genügend stabil. Aufgrund der zahlreichen Berichte über gewalttätige Vorfälle in Afghanistan sei die Sicherheitslage als besorgniserregend zu bezeichnen. Eine erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen sei verfrüht. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da die Familie seines Onkels ihn töten oder vertreiben würde. Die Blutrache sei ein Faktor, der nicht zu unterschätzen sei, wobei oft ganze Familien ins Geschehen verwickelt seien. Der Entscheid des BFM werde der prekären Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Lage nicht gerecht. Die Einschätzungen des BFM seien viel zu optimistisch. 5. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt. Insbesondere ist aufgrund der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen und des Unvermögens, konkrete Angaben zu einfach zu beantwortenden Fragen zu geben, nicht davon auszugehen, dass sich die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. Da der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, ist an Stelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte bei der Empfangsstellenbefragung geltend, er habe Afghanistan Mitte September 2006 wieder verlassen, nachdem er dort nur einige Tage verbracht habe. Bei der Bundesanhörung reichte er eine vom 1. Oktober 2006 datierende Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit, welche von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden sei, ein; er habe dieses Dokument benötigt, um vom Iran aus nach Afghanistan zurückzukehren. Da das Dokument nach der angeblichen Rückkehr nach Afghanistan datiert, werden die Zweifel an seinen Vorbringen bestätigt. Des Weiteren erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er auf seiner Reise von Afghanistan in die Schweiz, die er ohne im Besitz von Reisepapieren gewesen zu sein, unternommen habe, nie kontrolliert worden sei, unglaubhaft, da er zahlreiche Staaten durchquerte, deren Grenzen er eigenen Angaben gemäss teilweise in einem Reisebus passierte. Die Vorinstanz schloss demnach zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er riskiere bei einer Rückkehr in sein Heimatland, der Blutrache zum Opfer zu fallen. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.

6 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.4 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Tadschicken und stammt aus A._______, das in der Provinz Parwan liegt, wo er bis im Jahre 1997 und einige Tage im September 2006 gelebt haben will. Gemäss der auf einer eingehenden Lageanalyse fussenden Praxis der ARK galt eine Rückkehr in die Provinz Parwan als unter bestimmten Umständen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9); diese Lageanalyse kann heute nach wie vor als gültig angesehen werden, obschon es auch in der Grossregion um Kabul zu Anschlägen kommt. Die Bejahung der Zumutbarkeit eines aus der Provinz Parwan stammenden Asylsuchenden - wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2006 a.a.O.) -, setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 Erw. 7b S. 193 f.). Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwerdeführer in Teheran als Strassenarbeiter gearbeitet. Er sei im September 2006 zusammen mit seinen Eltern und drei Brüdern nach Afghanistan zurückgekehrt, wo seine Familie im Herkunftsdorf über Grundbesitz und ein Haus verfüge. Seine Eltern und sein jüngster Bruder lebten weiterhin im Heimatdorf in der Provinz Parwan, wohin sie nach langjährigem Aufenthalt im Iran zurückgekehrt seien, da sich

7 die Lage in Afghanistan beruhigt habe. Der Beschwerdeführer hat somit in Afghanistan ein soziales Beziehungsnetz und auch seine Wohnsituation darf als geregelt bezeichnet werden. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage dürfte er bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zwar mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die er aber überwinden dürfte. Seine Familie kehrte im September 2006 freiwillig nach Afghanistan zurück, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie habe für sich im Heimatland eine (wirtschaftliche) Zukunftsperspektive gesehen. Da sich die Lage seither nicht fundamental geändert hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (Beilage: Bestätigung der Staatsangehörigkeit) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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