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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2008 D-3407/2008

7 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,943 mots·~20 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Vollzug der Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-3407/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Libanon, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3407/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 3. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte am gleichen Tag mit einem Besuchsvisum in die Schweiz. Anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) sowie der Anhörung vom 14. November 2006 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei römisch-katholisch und habe zuletzt in B._______, einer kleinen Stadt in der Nähe von Beirut, gelebt. Er habe keinerlei Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats oder den Sicherheitskräften gehabt. Doch leide er seit dem Jahre 2000 an einer Nierenerkrankung und habe zunächst lediglich eine Dialyse benötigt. In der Folge habe er sich am 11. September 2001 zusätzlich einer Nierentransplantation unterziehen müssen. Seine Krankheit habe ihn und seine Familie finanziell stark belastet. Da er zunächst noch eine Arbeitsstelle gehabt habe, sei er krankenversichert gewesen, und die Krankenkasse habe die Hälfte der Kosten übernommen. Nach dem Verlust seiner Arbeit habe er dann aber keine Krankenversicherung mehr gehabt und selbst für die Behandlungskosten aufkommen müssen. Mit dem israelisch-libanesischen Krieg im Jahre 2006 sei schliesslich auch die Versorgungslage für seine lebensnotwendigen Medikamente prekär geworden. Mit Hilfe seines in der Schweiz lebenden Bruders habe er schliesslich im Jahre 2006 ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte aus dem Libanon und der Schweiz zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 15. Februar und 26. März 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Abklärungsergebnissen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage von Patienten nach Nierentransplantationen im Libanon. A.d Mit Eingabe vom 3. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welche den nachstehend aufgeführten Passus enthält: „Bei Anfrage der staatlichen Krankenversicherung um einen Auszug der Police, welche wir Ihnen gerne beigelegt hätten, wurde mein D-3407/2008 Vater nach intensiven Bemühungen wiederholt und heftig abgewiesen. Beiliegend erhalten Sie einen Auszug einer anderen Krankenversicherung (Bankers Assurance Sal), in welcher unter anderem einen Ausschluss bei Patienten mit einem Nierenleiden und deren Folgen aufgeführt wird.“ B. Mit Verfügung vom 18. April 2008 – eröffnet am 23. April 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des israelisch-libanesischen Kriegs im Jahre 2006 sei seine lebensnotwendige medizinische Behandlung nicht mehr gewährleistet gewesen, welcher Umstand ihn dazu bewogen habe, sich in die Schweiz zu begeben. Indessen stelle diese für den Beschwerdeführer sicher schwierige Situation keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Insbesondere mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die notwendige medizinische Behandlung sei ihm aus in Art. 3 AsylG genannten Gründen verwehrt worden. Es gebe auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwierigkeiten nicht in erster Linie Folgen der Kriegssituation gewesen wären. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylbeachtlich. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat, zumal im Libanon inzwischen keine Kriegssituation mehr herrsche und sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage stabilisiert habe. Abklärungen des BFM hätten zudem ergeben, dass insbesondere in Beirut alle vom Beschwerdeführer benötigten Behandlungen und Medikamente verfügbar seien. Was die Finanzierungsprobleme betreffe, hätten die Abklärungen des BFM des Weiteren gezeigt, dass libanesische Staatsbürger die Möglichkeit hätten, der staatlichen Krankenkasse beizutreten, welche nach drei Monaten zwischen 75 % bis 90 % der Behandlungskosten übernehme. Diese Kosten würden bei chronischen Erkrankungen und insbesondere Nie- D-3407/2008 renerkrankungen zeitlich unbeschränkt übernommen. Im Rahmen des ihm zu diesen Abklärungsergebnissen gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer eine umfangreiche Dokumentation mit Rechnungsbelegen für Medikamenten- und Behandlungskosten aus dem Libanon eingereicht. Ebenso habe er einen Vertrag einer Krankenversicherung zu den Akten gereicht, welcher festhalte, dass Nierenkranke von dieser Versicherung ausgeschlossen seien. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um den Vertrag einer privaten libanesischen Krankenversicherung handle. Das BFM habe seine Abklärungen auf die staatliche Krankenversicherung abgestützt, welche diese Klausel nicht kenne. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Versicherung nicht sollte in Anspruch nehmen können. Insgesamt gelange man zum Schluss, dass die benötigte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion im Grossraum Beirut verfügbar und über die staatliche Krankenversicherung zugänglich und gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Geschwister, von denen ein Bruder in der Schweiz lebe. Es sei diesem Bruder, der den Beschwerdeführer in die Schweiz eingeladen und dabei zugesichert habe, sämtliche anfallenden Kosten in der Schweiz inklusive Krankheit und Unfall zu übernehmen, zuzumuten, die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon zu unterstützen und die ersten Monate bis zur Wirksamkeit der Krankenversicherung zu überbrücken. Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen sei eine Rückkehr in den Libanon für den Beschwerdeführer auch angesichts seiner Erkrankung als zumutbar einzustufen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 23. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die D-3407/2008 Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und räumte ihm eine Frist bis zum 20. Juni 2008 zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis bezüglich der Arzt- und Medikamentenkosten im Libanon ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Den einverlangten Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer fristgerecht am 17. Juni 2008. Mit Eingabe vom 20. Juni 2008 liess er sich ausserdem zum Abklärungsergebnis bezüglich der Arzt- und Medikamentenkosten im Libanon vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- D-3407/2008 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 18. April 2008. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins- D-3407/2008 besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf den durch Arztberichte ausgewiesenen Bedarf an Medikamenten und auf die mit Zahlungsanweisungen und sonstigen Belegen dokumentierten tatsächlichen Kosten. Der Beschwerdeführer sei auf die in den Beweismitteln genannten Medikamente zwingend angewiesen, weshalb der instabilen Lage im Libanon eine besondere Bedeutung zukomme. In Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse sei nämlich die Versorgung mit den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten im Libanon nicht mit der nötigen Sicherheit gewährleistet. Die Apotheken blieben bei jeder Verschärfung der Sicherheitslage geschlossen, soweit die benötigten Medikamente überhaupt vorrätig seien. Das Gesundheitsweisen des Libanon, das private wie auch das öffentliche, sei angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht in der Lage, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente mit der nötigen Sicherheit zeitgerecht bereit zu stellen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch auf eine funktionierende medizinische Notfallversorgung angewiesen, zumal lebensbedrohliche Infektionen unter Immunsuppression gehäuft aufträten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die nötige Behandlung zu finanzieren, dies umso weniger, als die Medikamentenpreise im Libanon durchwegs deutlich höher seien als diejenigen in der Schweiz. D-3407/2008 Gleichzeitig sei die wirtschaftliche Situation im Libanon desolat, weshalb man nicht davon ausgehen könne, der Beschwerdeführer werde auf dem informellen Arbeitsmarkt ein Einkommen erzielen können, welches den Durchschnitt von 200 US Dollar übersteige. Bei dieser Sachlage müsste der Beschwerdeführer das gesamte im Libanon realistischerweise erzielbare Einkommen allein für den Kauf der Medikamente aufwenden. Bei einer Rückkehr würde er somit in eine existenzbedrohende Lage geraten. Seine Situation würde sich noch verschärfen, wenn es zu Lieferengpässen des staatlichen Gesundheitswesens käme. Im Extremfall müsste er innert zwei Tagen über rund Fr. 1'200.-verfügen, um die Immunsuppresiva in einer privaten Apotheke zu beziehen. Ausserdem seien die Verwandten des Beschwerdeführers nicht in der Lage, lebenslange Unterstützung zu leisten. Noch viel weniger könne er sich auf die zeitlich beschränkte medizinische Rückehrhilfe verlassen. 5.2 Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Gehörs machte dieser mit Eingabe vom 20. Juni 2008 zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem die Vorinstanz eine entscheidwesentliche Unterlage zu den im Libanon entstehenden Medikamentenkosten nicht ediert habe. Ausserdem seien die Kosten für das Medikament Sandimmun anhand des Aktenstücks A15/2 nicht eruierbar. Bezüglich des Medikaments Cellcept habe die Vorinstanz den Medikamentenpreis unzutreffend festgestellt. Des Weiteren bestehe entgegen der Auffassung des BFM keine Pflicht des hier lebenden Bruders, den Beschwerdeführer zu unterstützen, zumal die Unterstützungspflicht der Geschwister im Rahmen der Revision von Art. 328 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) abgeschafft worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits sei mit dem im Libanon realistischerweise zu erzielenden Einkommen nicht in der Lage, auch nur für den Selbstbehalt der sehr teuren Medikamente aufzukommen. Damit sei der tatsächliche Zugang zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung nicht gegeben. 6. 6.1 Die Rüge ist insoweit durchaus begründet, als die Höhe der Medikamentenpreise im Heimatstaat durch den Beschwerdeführer von Anfang an als entscheidendes Emigrationsmotiv vorgebracht wurde. Indessen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren D-3407/2008 geheilt werden, indem dem Beschwerdeführer durch die obere Instanz Einsicht in die von der Vorinstanz erhobenen Preise gewährt wird. Diese "Heilung" ist gemäss Praxis des Bundesgerichts dann zulässig, wenn die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist, die Partei umfassende Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen erhält und wenn sich die Partei umfassend dazu äussern und ihren Rechtsstandpunkt darlegen kann (BGE 122 II 285; 118 Ib 120 f.; vgl. auch VPB 1997 Nr. 30 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren wurde dieser Verfahrensmangel geheilt, indem mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 dem Beschwerdeführer das entsprechende Aktenstück übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. 6.2 Unbegründet ist hingegen die Rüge, das Bundesamt habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, zumal der Umstand, dass die vom Bundesamt erhobenen Medikamentenpreise im Libanon nicht deckungsgleich mit den vom Beschwerdeführer anscheinend bezahlten sind, jedenfalls nicht auf unzureichende Abklärungen der Vorinstanz schliessen lässt. Es erübrigt sich, die Preise nochmals abklären zu lassen, zumal der Beweiswert des vorinstanzlichen Abklärungsergebnisses im Libanon höher zu gewichten ist als derjenige der vom Beschwerdeführer beigebrachten handschriftlichen Quittungen. 7. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermöge, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren ist festzustellen, D-3407/2008 dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auch eine drohende erhebliche gesundheitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimatstaat als mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen kann. Dies wurde jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f. mit weiteren Hinweisen). In casu brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2006 im Empfangszentrum vor, sein Problem im Heimatstaat habe darin bestanden, die von ihm benötigten Medikamente zu beschaffen, dies umso mehr, als das libanesische Gesundheitsministerium den Preis für ein Medikament, das er habe einnehmen müssen, auf 1'500 US Dollar für die Monatsdosis festgesetzt habe. Andere Fluchtgründe habe er nicht (vgl. A1/8 S. 5). In diesem Zusammenhang ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat während rund fünf Jahren ohne Einschränkungen möglich war und zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Seine Nierenerkrankung wurde zunächst mit Dialysen behandelt, und bereits im Jahre 2001 konnte er sich einer Nierentransplantation unterziehen. In den Folgejahren bis zu seiner Ausreise im September 2006 war die unumgängliche medizinische Betreuung und die Versorgung mit Medikamenten offensichtlich ausreichend, andernfalls es - wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt innert kürzester Zeit zur Abstossung des Implantats gekommen wäre, und dies nicht nur beim ihm, sondern auch bei zahlreichen weiteren Leidensgenossen im Libanon; es ist aber nicht zu einer derartigen medizinischen Katastrophe im Libanon gekommen. Man darf jedenfalls heute davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die sachgerechte medizinische Versorgung von Patienten nach einer Nierentransplantation weiterhin gegeben sind. Auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, ist die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio- D-3407/2008 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Libanon nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.2 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.2.3 Unbestritten ist der durch verschiedene Beweismittel ausgewiesene Bedarf des Beschwerdeführers an Medikamenten, umstritten dagegen die Erhältlichkeit derselben im Heimatstaat. Da derzeit – wie bereits erwähnt – keine Situation allgemeiner Gewalt im Libanon zu konstatieren ist, darf man im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die Versorgung des Beschwerdeführers mit den von ihm benötigen Medikamenten in seinem Heimatstaat als gesichert erachtet werden kann. Allerdings stellt sich die Frage, ob die auf dem libanesischen Gesundheitsmarkt grundsätzlich erhältlichen Medikamente und Therapien dem Beschwerdeführer auch faktisch zugänglich sind. Der Beschwerdefüh- D-3407/2008 rer bestreitet das, indem er im Empfangszentrum von einem einzigen Medikament sprach, welches ihn 1'500 US Dollar monatlich gekostet habe; dies wäre offensichtlich ein ausserordentlich hoher Preis, namentlich in Anbetracht des damaligen Dollarkurses und der Verdienstmöglichkeiten im Libanon. Indessen fallen die in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2008 genannten Preise schon deutlich moderater aus, indem von einem monatlichen Medikamentenbedarf von insgesamt Fr. 1'082.-- die Rede ist. Wie die vorinstanzlichen Abklärungen im Libanon ergeben haben, sind die Medikamentenpreise im Libanon in Wirklichkeit allerdings nicht höher als in der Schweiz, wie dies in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, sondern deutlich tiefer. Zudem braucht der Beschwerdeführer nach einer kurzen Übergangszeit nicht mehr für die vollen Kosten der Medikamente aufzukommen, sondern nur noch für einen Viertel, wenn er sich umgehend um Aufnahme in die staatliche Krankenversicherung bemüht. Bei stationärer Behandlung beläuft sich das Kostenrisiko des Beschwerdeführers sogar nur auf einen Zehntel der anfallenden Kosten. Auch diese massiv reduzierten Kosten wären für den Beschwerdeführer, wäre er auf sich allein gestellt, wohl nicht zu verkraften. Indessen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatstaat und im Ausland nach wie vor über ein soziales Netz (vgl. A1/8 S. 3), welches ihn unterstützen kann. Immerhin hat der in Schweiz ansässige Bruder des Beschwerdeführers Kostengutsprache für sämtliche Kosten inklusive Unfall- und Krankheitskosten geleistet, weshalb man davon ausgehen darf, dass er in der Lage ist, den Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmass finanziell zu unterstützen; die in der Eingabe vom 20. Juni 2008 aufgeworfene Frage, ob eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht oder nicht und auf welche Rechtsnorm sich eine solche stützen liesse, kann demgegenüber mangels Relevanz - offen gelassen werden. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb es dem Beziehungsnetz des Beschwerdeführers inskünftig nicht mehr möglich sein sollte, für einen doch eher kleinen Bruchteil der früher jahrelang aufgebrachten hohen Kosten aufzukommen. Hinzu kommt die Möglichkeit des Beschwerdeführers, durch eigene Arbeit als EDV-Anwender einen kleineren Teil der Kosten zu erwirtschaften und in der Übergangszeit nach der Rückkehr die medizinische Rückkehrhilfe der Schweiz in Anspruch zu nehmen, bis er in den Genuss der staatlichen Versicherungsleistungen des Heimatstaats kommt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte Unterstützung sichergestellt ist und eine Rückkehr in den Libanon somit keine existenzielle D-3407/2008 Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers darstellen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, da offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3407/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 14

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