Abtei lung IV D-3404/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren [...], Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3404/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, Provinz C._______, stammende ägyptische Beschwerdeführer arabischer Volkszugehörigkeit seinen Heimatstaat im Jahre X._______ auf dem Seeweg verliess und über D._______, E._______, F._______, abermals E._______ und G._______ am 27. Dezember 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 7. Januar 2010 sowie der direkten Bundesanhörung vom 4. Mai 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe auf seiner Reise in die Schweiz anlässlich seines ersten Aufenthaltes in E._______ während eines Jahres illegal in I._______ als Hilfsmaler gearbeitet, nachdem er sich Ende des Jahres X._______ in J._______ unter anderer Identität von den Behörden von E._______ habe registrieren lassen, dass er danach nach F._______ gereist und dort einen Monat geblieben sei, um danach nach E._______ zurückzukehren, wo er in K._______ während zweier Jahre illegal in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er als uneheliches Kind auf die Welt gekommen sei und seinen Vater nie gekannt habe, weshalb ihn die Menschen in seiner Heimat missachtet hätten, worunter er sehr gelitten und deswegen auch keine Schule besucht habe, dass er jeweils von zwei Männern, die in der Nachbarschaft gewohnt hätten, zu Hause oder auf offener Strasse beleidigt, bespuckt und manchmal auch mit Steinen beworfen worden sei, er sich diesbezüglich aber weder an die Polizei noch an andere irgendwelche Behörden gewendet habe, dass er schliesslich dieser Situation überdrüssig geworden sei und sich zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Reiseoder Identitätspapiere abgab, D-3404/2010 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 4. Mai 2010 – gleichentags im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft bekundet habe, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, weshalb sich der begründete Schluss aufdränge, dass dieser dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst unterlassen habe, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern respektive einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer zur Möglichkeit der Einreichung eines Reisepasses und seiner Bereitschaft, einen solchen aus seiner Heimat zu beschaffen in Ungereimtheiten verstrickt und überdies angegeben habe, bewusst darauf verzichtet zu haben, etwas zur Beschaffung von Identitätsdokumenten zu unternehmen (vgl. A28/12, S. 3), dass der Beschwerdeführer daher keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapieren glaubhaft machen könne, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die geltend gemachten Beleidigungen und Schikanen in der Öffentlichkeit aufgrund der Aktenlage als nicht genügend intensiv erscheinen würden, um als asylrelevant erachtet zu werden, dass es dem Beschwerdeführer zudem jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, sich nötigenfalls mit einer Anzeige bei der Polizei gegen die Schikanen und insbesondere gegen die Attacken mit Steinen zu wehren, dass aus den Akten aber hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer schon gar nicht bemüht habe, in seinem Heimatstaat die Unterstüt- D-3404/2010 zung staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen, und es dieser stattdessen vorgezogen habe, aus Ägypten auszureisen, weshalb diese Vorbringen nicht asylbeachtlich seien, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 (Poststempel: 11. Mai 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Verfahren zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchte, dass ihm ferner zur Nachreichung von ärztlichen Berichten eine Frist von drei Wochen zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3404/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin- D-3404/2010 dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, zwar einen Reisepass besessen zu haben, der sich bei seinem Grossvater zu Hause in Ägypten befinde, er aber keinen Kontakt mit seiner Familie mehr habe und daher verzichtet habe, irgendwelche Bemühungen zum Erhalt dieses Identitätsdokumentes zu unternehmen (vgl. act. A1/15, S. 8; act. A28/12, S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten ungereimte und stereotype Angaben machte und er – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte – im Übrigen jegliche Bereitschaft vermissen liess, ihm zumutbare und mögliche Anstrengungen zur Beschaffung von solchen Dokumenten zu unternehmen, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen – auch in Berücksichtigung der diesbezüglich unsubstanziierten Ausführungen zum Reiseweg (vgl. A1/15, S. 11) – als überwie- D-3404/2010 gend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer die angeführte Flucht, die ihn durch verschiedene Länder – insbesondere auch in Europa – geführt haben soll, ohne jegliche Reisepapiere hätte bewerkstelligen können, dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche seine wahre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) und auch selbst in seiner Rechtsmitteleingabe nichts anführt, was auf mögliche Bemühungen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten hinweisen könnte, dass er ferner unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Ägypten über D._______, E._______, F._______ und G._______ und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, und das Vorbringen in der Beschwerde, wegen der psychischen und physischen Belastung, der er in Ägypten ausgesetzt gewesen sei, sei es entschuldbar, dass er keinen Kontakt mehr pflege, an dieser Beurteilung nichts ändert, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von D-3404/2010 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich asylirrelevant qualifizierte, zumal sein Verhalten im Anschluss an die wiederholten Schikanen von Personen aus der Nachbarschaft (unterbliebene Anzeige bei den Behörden respektive die Ergreifung anderer rechtlicher Mittel zwecks Erhalt von Schutz trotz bestehender Möglichkeiten) als nicht nachvollziehbar qualifiziert werden muss, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte (vgl. nachstehende Ausführungen), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer D-3404/2010 weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG), nicht jedoch auf die Möglichkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) auswirken können (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 8.4), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsmitteleingabe um Einräumung einer dreiwöchigen Frist zur Nachreichung von ärztlichen Berichten ersucht, da er sich momentan in ärztlicher Behandlung befinde und das BFM aufgrund der im Asylverfahren geltenden Untersuchungsmaxime prüfen müsse, ob sein gesundheitlicher Zustand und die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland den Wegweisungsvollzug als zumutbar erscheinen lasse oder nicht, dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009, E. 10.2.2, gesundheitliche Probleme von Asylgesuchstellern im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen sind, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung, dass dabei in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden darf und eine bereits bestehende medizinische Behandlung der asylsuchenden Person ebenfalls durch diese aktenkundig zu machen ist und bereits verfügbare ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen respektive innert angemessener Frist zu beschaffen sind, D-3404/2010 dass demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären, falls eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend macht, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer jedoch weder während der Befragung im H._______ noch anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 4. Mai 2010 irgendwelche gesundheitliche Beschwerden geltend machte oder anführte, sich deswegen demnächst in ärztliche Behandlung begeben zu müssen, obwohl er in seiner Beschwerdeschrift anführt, er befinde sich bereits in ärztlicher Behandlung, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, entsprechende gesundheitliche Beschwerden in geeigneter Form und unaufgefordert bereits anlässlich dieser Befragung anzuführen, dass zwar denkbar ist, dass der Beschwerdeführer zwischen Erlass des angefochtenen BFM-Entscheides vom 4. Mai 2010 und der Einreichung der Beschwerde am 11. Mai 2010 erkrankt sein oder sich verletzt haben könnte und nun ärztlicher Behandlung bedürfte, dass er aber diesfalls in der Lage sein müsste, wenigstens kurz seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben, dass er indessen ohne jegliche nähere Begründung und lediglich pauschal auf seine Behandlungsbedürftigkeit verweist, was ihm jedoch nicht zum Vorteil gereicht, dass auch nicht einsehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer – der eigenen Angaben zufolge bereits in ärztlicher Behandlung sein will – unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, zumindest eine kurze ärztliche Bestätigung zusammen mit der Rechtsmitteleingabe einzureichen, dass daher davon auszugehen ist, dass allenfalls zu behandelnde gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht schwerwiegender und bloss vorübergehender Natur sind, D-3404/2010 dass das Vorgehen des Beschwerdeführers zudem den Schluss nahelegt, er suche das Verfahren in ungebührlicher Weise in die Länge zu ziehen, dass unter diesen Umständen dem Beweisantrag auf Einräumung einer dreiwöchigen Frist zwecks Einreichung ärztlicher Berichte nicht stattzugeben ist, dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung nach Ägypten in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass aus den bereits dargelegten Gründen insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkeiten verdiente und in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1/15, S. 6, 7, 10 und 11; A28/12, S. 3), sprechen, weshalb ihm der (erneute) Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-3404/2010 dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird sowie aufgrund der Abweisung der Beschwerde der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3404/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 13