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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2008 D-3402/2008

17 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,990 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3402/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3402/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______ - von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 18. März 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 27. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer politischen Familie und sei deswegen unter Druck gesetzt worden, dass sein Vater in den 90-er Jahren wegen Unterstützung der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) während ungefähr acht Monaten im Gefängnis inhaftiert und dabei derart schwer misshandelt worden sei, dass er an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen etwa zwei Jahre später erlegen sei, dass er selber die Demokratische Volkspartei (DEHAP) unterstützt habe und deswegen zwischen 2001 und Anfang 2004 mehrmals kurzzeitig festgehalten worden sei, dass er während den Wahlen im Februar beziehungsweise März 2004 Urnenverantwortlicher seines Heimatdorfes gewesen sei, dass er sich nach Abschluss des Urnengangs wegen Unregelmässigkeiten bei den Stimmabgaben geweigert habe, die Richtigkeit der Auswertungsergebnisse mittels seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er in der Folge von Angehörigen des Militärs festgenommen und vier Tage lang festgehalten worden sei, dass durch den zuständigen Staatsanwalt ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass der Staatsanwalt ihn nach der Anhörung freigelassen und aufgefordert habe, in dieser Angelegenheit der an ihn ergehenden Vorladung zur Gerichtsverhandlung Folge zu leisten, dass er ferner im Jahre 2004 ein militärisches Aufgebot zur Ableistung seines Militärdienstes erhalten habe, D-3402/2008 dass er aus den dargetanen Gründen den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen, dass er im Dezember (Jahr) nach Deutschland ausgereist sei, wo sein Asylgesuch am (Datum) abgelehnt worden sei, dass er sich in der Folge noch bis zu seiner im März 2008 erfolgten Weiterreise in die Schweiz illegal in Deutschland bei (...) beziehungsweise (...) aufgehalten habe, dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 16. Mai 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, dass der Beschwerdeführer ferner bestätigt habe, in Deutschland die gleichen Gründe wie im aktuellen Verfahren in der Schweiz geltend gemacht zu haben, dass somit keine Hinweise vorliegen würden, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und dabei beantragen liess, der Entscheid des BFM betreffend Nichteintreten vom 16. Mai 2008 sei aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids sei der Entscheid des BFM betreffend die Wegweisung zu überprüfen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, D-3402/2008 dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen entsprechende Aussagen bei seiner Anhörung durch das BFM (vom 6. Mai 2008; vgl. act. A9 S. 8, Fragen und Antworten 63 f.) darauf hinwies, dieser habe die Akten seines zweiten Asylverfahrens in Deutschland nicht erhältlich machen können, weil er die Anwältin nicht habe bezahlen können (vgl. Beschwerde S. 3 oben), dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass er gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung des BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 20. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-3402/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Gewährung des Asyls durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), D-3402/2008 dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte (nicht bei den Akten befindlicher ablehnender, letztinstanzlicher Entscheid vom (Datum); siehe auch Mitteilung der Bundespolizeidirektion E._______ an das Sicherheitsdepartement des Kantons F._______ vom (Datum), act. A12 sowie bei den Akten befindlicher Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (Datum)), ehe er auch in der Schweiz um Gewährung des Asyls nachsuchte, dass er in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2008 namentlich geltend macht, er müsse im Falle der Ableistung seines Militärdienstes aufgrund des politischen Hintergrunds seiner Familie sowie der persönlich erlittenen Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Engagement für die DEHAP mit schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte rechnen, dass er aus demselben Grund auch eine unverhältnismässige Bestrafung wegen Refraktion zu gewärtigen habe, dass er ferner aufgrund der Tatsache, dass diverse Verwandte in Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Reflexverfolgung rechnen müsse, dass es sich bei den drei vorgenannten Hauptargumenten indessen gänzlich um Vorbringen handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland bekannt waren und die von den deutschen Asylbehörden mutmasslich auch geprüft worden sind, dass diese Einschätzung durch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung vom 6. Mai 2008 bestätigt wird, er habe in Deutschland dieselben Asylgründe vorgebracht wie jetzt in der Schweiz (vgl. act. A9 S. 6, Frage und Antwort 37), dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich seine Situation seit dem Erlass des ablehnenden, letztinstanzlichen und damit rechtskräftigen Entscheides der deutschen Asylbehörden vom (Datum) in asylrechtlich erheblicher Weise verändert hat, dass aus diesem Grund auch keine Veranlassung besteht, die von der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel D-3402/2008 aus der ÖZGÜR POLITIKA vom 2. April 2004 und aus der Frankfurter Rundschau online vom 3. März 2000, welche über ungeklärte Todesfälle (abgeschobener) Kurden während des Militärdienstes in der Türkei berichten, einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen, dass ferner auch die diversen, durchwegs unbestimmt gehaltenen Bestätigungsschreiben von in Deutschland und in der Schweiz lebenden und teilweise als Flüchtlinge anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers, wonach dieser in der Türkei "politische Probleme" gehabt habe, nicht geeignet erscheinen, eine nach Ergehen des ablehnenden Asylentscheids der deutschen Behörden vom (Datum) eingetretene Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu belegen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, D-3402/2008 dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei über ein Beziehungsnetz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde gleichzeitig als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3402/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 9

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