Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3401/2014
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Familienvereinigung zugunsten des Bruders B._______); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).
D-3401/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin für ihren jüngeren Bruder B._______ bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung. Sie führte zur Begründung ihrer Eingabe aus, ihre Eltern seien verstorben, weshalb ihr im Jahr (…) geborener Bruder B._______ seit Ende 2011 bei seiner über achtzigjährigen, gebrechlichen Tante lebe. Die Schule habe er abgebrochen, um seiner gesundheitlich angeschlagenen Tante helfen zu können. Seine beiden Schwestern seien seine einzigen engen Verwandten, wobei beide in der Schweiz lebten. Es bestehe die Gefahr einer Verwahrlosung und in diesem Sinne auch ein Erziehungsnotstand. Da sie und ihre Schwester die einzigen Blutsverwandten des Jungen seien, möchten sie ihn zu sich in die Schweiz holen und in der Familie aufnehmen. Mit Schreiben vom 15. November 2012 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über die aktuelle Situation ihres Bruders. Die gebrechliche Tante sei zu Verwandten in (…) gezogen, womit ihr Bruder auf sich alleine gestellt sei. Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie mache sich grosse Sorgen um ihren Bruder, da er niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmere. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 – eröffnet am 27. Mai 2014 – verweigerte das Bundesamt die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss der vom Gesetzgeber per 1. Februar 2014 aufgehobenen Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG [SR 142.31] könnten andere nahe Angehörige (als Ehegatten und minderjährige Kinder) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in deren Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprächen. Den Akten seien keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände zu entnehmen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei sie zwischen Ende 2008 und ihrer Ausreise im Juni 2010 stets zwischen ihrem damaligen Wohnort
D-3401/2014 C._______ und D._______, dem Wohnort ihres Bruders, hin- und hergereist, beziehungsweise sei alle zwei Wochen nach D._______ gereist, um nach ihren Geschwistern zu sehen. Daraus lasse sich schliessen, dass sie zwischen Ende 2008 und Juni 2010 nicht mit ihren Geschwistern zusammengelebt habe. Aufgrund ihrer Aussagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor ihrer Flucht in entscheidendem Umfang zum Unterhalt ihres Bruders beigetragen habe. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014. Sodann sei ihrem Bruder die Einreise in die Schweiz zwecks Einbezugs in ihre Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
D-3401/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Art. 51 AsylG hat heute – unter dem Randtitel "Familienasyl" – folgenden Wortlaut: 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 1bis Hat das BFM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. 2 … 3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. 4.2. Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Die aufgehobene Bestimmung hatte den folgenden Wortlaut: 2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
D-3401/2014 4.3. Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes – also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt. 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 (BVGE 2014/41) einerseits festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. E. 6.3–6.5), andererseits hat das Gericht im Grundsatzurteil die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. E. 6.6). All dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden. 5. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um Familienasyl am 29. Mai 2012, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2014 ablehnte. Die Vorinstanz hätte diese Eingabe, wie soeben ausgeführt, nach dem 1. Februar 2014 gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG nicht mehr materiell behandeln dürfen. Folglich hat das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familienasyl gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass das am 7. Juli 2015 unter BVGE 2014/41 publizierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 (vgl. oben E. 4.4) bei der Einreichung ihrer Beschwerde am 19. Juni 2014
D-3401/2014 noch gar nicht bestand und ihr deshalb nicht bekannt sein konnte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3401/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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