Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3399/2019
Urteil v o m 2 5 . M a i 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019.
D-3399/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 18. November 2015 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 3. August 2016 zogen sie dieses zurück und kehrten unterstützt mit Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück. B. Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2017 erneut und gelangten über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Österreich am 14. August 2017 in die Schweiz ein, wo sie am nächsten Tag ein zweites Asylgesuch stellten. Am 22. August 2017 wurden sie summarisch befragt und am 12. Juni 2018 einlässlich angehört. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er habe vor der ersten Ausreise bei der Asayesch als Chauffeur eines hochrangigen Funktionärs gearbeitet. Dabei sei er durch den IS (Islamischer Staat) bedroht worden, damit er Informationen preisgebe. Dies habe er seinem Arbeitgeber gemeldet, woraufhin ihm zu seinem Schutz Wächter zur Verfügung gestellt worden seien. Weil dieser Schutz nur ungenügend gewährleistet worden sei, sei er mit seiner Familie ein erstes Mal in die Schweiz geflüchtet und habe ein Asylgesuch gestellt. Als ihm sein ehemaliger Vorgesetzter mitgeteilt habe, es bestehe keine Gefahr mehr, sei er mit seiner Familie freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr in den Irak habe er als Taxifahrer gearbeitet. Nach zirka drei Monaten habe ihn sein ehemaliger Vorgesetzter bei der Asayesch aufgefordert, wieder für diesen zu arbeiten, vermutlich, weil er alle seine Geheimnisse gekannt habe. Da er mit dessen Arbeitsweise – dieser habe Leute misshandelt und gegen Geldzahlungen freigelassen – aber nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich geweigert. Am (…) April 2017 sei er unter Einsatz eines Elektroschockgerätes von der Asayesch entführt und inhaftiert worden. Während der Haft habe er lediglich einmal nach zirka eineinhalb Monaten mit seinem ehemaligen Vorgesetzten sprechen können. Nachdem er sich zum Schein dazu bereit erklärt habe, seine Arbeit wiederaufzunehmen, sei er zunächst in eine grössere Zelle verlegt und schliesslich am (…) Juni 2017 freigelassen worden. Danach habe er sich beobachtet gefühlt und sei deshalb ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Sie habe während der Haft nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sie habe vermutet, dass er von der Asayesch festgehalten worden sei, habe sich aber nicht getraut, bei dieser nachzufragen.
D-3399/2019 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Asayesch-Karte und einen Ausweis der Taxi-Gewerkschaft zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – eröffnet am 3. Juni 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akten B6/2, B5/2, B11/1, B26/2 und B29/6 sowie um angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Akten B26 und B29 ediert und das Gesuch um Einsicht in die Akten B6, B5 und B11 sowie auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2019, welche dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-3399/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden rügten zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügten, ihnen sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten B26 und B29 gewährt. In Bezug
D-3399/2019 auf die Akten B6, B5 und B11 wurde der Antrag abgelehnt. Angesichts des Umstandes, dass die Einsicht in die unwesentlichen Akten nicht verweigert, sondern zunächst allein aus ökologischen Gründen auf deren Edition verzichtet worden war und die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene gewährt wurde, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 3.2 Weiter monierten die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Durch die Beweismittel für die Arbeitstätigkeit für die Asayesch und als Taxifahrer liege ein objektiver Beweis für zahlreiche Elemente seiner Vorbringen vor. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt erwähnt. Diese belegen jedoch lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Asayesch und als Taxifahrer, was vorliegend nicht bestritten wird. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, weshalb die Beweismittel in der Würdigung auch nicht explizit erwähnt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. 3.3 Weiter habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund eines «Tricks» seines ehemaligen Vorgesetzten in den Irak zurückgekehrt sei. Das SEM erwähnte im Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in den Irak zurückkehrte, weil sein ehemaliger Vorgesetzter ihm gesagt habe, dass die Gefahr nicht mehr existiere. Dass es sich dabei nur um einen «Trick» gehandelt hat, ist eine Mutmassung des Beschwerdeführers. Wie dieser Aspekt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu gewichten ist, ist eine Frage der materiellen rechtlichen Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 3.4 Schliesslich habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es zwischen der Einreichung des Asylgesuches und der Anhörung ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lasse. Zudem hätten die Anhörungen der Beschwerdeführenden mit dem gleichen Anhörungsteam von 9.15 Uhr bis 19 Uhr und damit viel zu lange gedauert. Und auch die Anhörung des Beschwerdeführers in sich habe mit fünf Stunden und 20 Minuten zu lange gedauert. Überdies sei zuerst die Beschwerdeführerin angehört worden,
D-3399/2019 obwohl sich die Verfolgung offensichtlich in erster Linie aus den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergäbe. Die Pause zwischen den beiden Anhörungen habe schliesslich nur 40 Minuten gedauert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen dem Asylgesuch und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Asylgesuchstellung durchzuführen. Auch für die Dauer der Anhörung besteht keine für die Vorinstanz verbindliche Vorgabe. Wie lange eine Anhörung dauern soll, ist nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen der individuellen Situation zu beurteilen. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen. Das gleiche gilt für die anberaumte Pause zwischen den Anhörungen. Dem Protokoll ist denn auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden etwa Mühe bekundet hätten, sich zu konzentrieren oder das Anhörungsteam überlastet gewesen wäre. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann aufgrund des Gesagten insgesamt nicht erkannt werden. Auch in der Reihenfolge der Anhörungen kann eine solche nicht erkannt werden. 3.5 Weiter sei die Abklärungspflicht durch das SEM verletzt worden, indem die Befragung nicht der Abklärung der Asylvorbringen sondern der Frage der Zuständigkeit gedient habe, zumal ein Dublinverfahren angestrebt worden sei. Die Beschwerdeführenden seien entsprechend instruiert worden, ihre Asylgründe lediglich summarisch darzulegen. Eine Belehrung, wonach die Befragung nicht der Abklärung des Sachverhaltes diene bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Aussagen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden nicht mitgeteilt, dass die Befragung nicht der Abklärung der Asylvorbringen diene. Vielmehr ist es üblich und legitim, dass die Asylsuchenden an der Befragung aufgefordert werden, ihre Asylgründe nur summarisch darzulegen. Die Unglaubhaftigkeit wurde schliesslich nicht in erster Linie mit Bezug auf die Aussagen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Asylverfahren, sondern vor allem auch mit Bezug auf deren Aussagen an der Befragung im ersten Asylverfahren begründet.
D-3399/2019 3.6 Indem das SEM den Beschwerdeführer bei der Anhörung zunächst nach den Gründen für sein erstes Asylgesuch gefragt habe, habe es wiederum die Abklärungspflicht verletzt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM durch diese Vorgehensweise seine Abklärungspflicht nicht verletzt hat. Da die Beschwerdeführenden ihr erstes Asylgesuch noch vor der Durchführung einer Anhörung zurückgezogen haben, waren diese Gründe, zumal sie auch im Zusammenhang mit den neuerlichen Asylgründen stehen, durchaus abzuklären. Dies war einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts zweifellos dienlich. Dass diese vor den Gründen für das zweite Asylgesuch abgeklärt wurden, macht chronologisch Sinn. Eine Verletzung der Feststellung des Sachverhaltes kann nicht erkannt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM in Bezug auf die Bedrohung durch den IS im Jahr 2015 fest, dass sich die Lage seither grundlegend verändert habe. Die staatlichen irakischen Kräfte hätten in den Jahren 2016/2017 den Grossraum Mosul und die angrenzenden zentralirakischen Regionen vom IS zurückerobert. Der IS als territoriales Gebilde existiere in dieser Form nicht mehr. Aufgrund der veränderten Lage
D-3399/2019 hätten denn auch die Beschwerdeführenden im August 2016 ihr Asylgesuch zurückgezogen und seien in den Nordirak zurückgekehrt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seitens der Asayesch bereits im Jahre 2015 ohnehin einen gewissen behördlichen Schutz erhalten. Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung durch den IS seien demnach nicht mehr begründet und vermöchten deshalb keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf den Zeitraum nach ihrer Rückkehr in den Nordirak seien als nicht glaubhaft zu bewerten. So könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr zweimal angefragt worden sei, seine Arbeit wiederaufzunehmen, ohne dass dies Konsequenzen gehabt habe, während er wenige Wochen später ohne Vorankündigung festgenommen und unter den von ihm angegebenen Bedingungen zwei Monate festgehalten worden sei. Eine derartig widersprüchliche Verhaltensweise seitens der Sicherheitsbehörden gegenüber einem früheren Mitarbeiter, der sich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen, erscheine unrealistisch, selbst wenn er über belastende Insiderinformationen verfügt hätte. Eine mit derartigen Druckmitteln verbundene Zwangsverpflichtung wäre offenkundig nicht geeignet gewesen, eine erneute Loyalität zum Arbeitgeber zu begründen. Im Gegenteil wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Verhalten über den Dienstweg angezeigt hätte. Es dürfe demnach davon ausgegangen werden, dass die Asayesch sich nicht derartiger Methoden zur Wiedereinstellung früherer Mitarbeiter bediene. Insbesondere erscheine auch nicht glaubhaft, dass er als ehemaliger und unbescholtener Mitarbeiter erst nach einem Monat und 20 Tagen Haft durch seinen früheren Vorgesetzten befragt beziehungsweise mit Vorhalten konfrontiert worden wäre. Hätte die Asayesch tatsächlich etwas von ihm gewollt, wäre er zweifellos bereits kurz nach seiner Festnahme ein erstes Mal befragt worden. Im Weiteren erscheine kaum nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin während der rund zweimonatigen Abwesenheit beziehungsweise angeblichen Haftzeit des Beschwerdeführers nie bei den Behörden nach dessen Aufenthaltsort beziehungsweise Schicksal erkundigt und nicht einmal eine Vermisstenanzeige erstattet haben solle. Nach dem Gesagten seien auch die Befürchtungen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu werten, nach ihrer Rückkehr seitens der Asayesch und insbesondere des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers wesentlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zudem hätte sein ehemaliger Vorgesetzter ihm bereits vor 2015 etwas antun können, zumal er ihn wegen seines Verhaltens schon seit dem Jahre 2010 kritisiert habe. An der Befragung im Rahmen des ersten Asylgesuches sei denn bezeichnenderweise auch nicht die Rede von irgendwelchen Spannungen zwischen ihm und
D-3399/2019 seinem Vorgesetzten oder der Asayesch gewesen. Vielmehr habe er damals betont, abgesehen von den anonymen Telefonanrufen seitens des IS, keine Probleme mit anderen Personen oder Behörden gehabt zu haben. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf eine einzige und schwache Behauptung, wonach das Verhalten der nordirakischen Behörden realitätsfremd sei. Das angeblich unlogische Verhalten der Behörden könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Seine Aussagen seien schon an der Befragung überdurchschnittlich ausführlich gewesen, sodass er habe gebeten werden müssen, sich kurz zu fassen. Das SEM habe es unterlassen, die umfangreichen Realkennzeichen zu würdigen. Auch verwende es den Ausdruck «nüchterne Betrachtungsweise», wobei unklar sei, welche andere Betrachtungsweise überhaupt denkbar wäre. Weiter sei es absurd zu behaupten, die zweimalige Ablehnung der Wiederaufnahme der Arbeit habe keine Folgen für ihn gehabt. Gerade seine Verhaftung sei doch die nachteilige Folge gewesen. Die zentrale Behauptung des SEM sei somit aktenwidrig und willkürlich. Dass sich die Behörden nicht, wie von ihm beschrieben, verhalten hätten, sei eine reine Parteibehauptung des SEM, zumal ein Widerspruch in diesem Verhalten nicht ersichtlich sei. Auch der vom SEM verwendete Begriff der «realen Gegebenheiten» sei unklar. Weiter habe das SEM nicht gewürdigt, dass er aufgrund eines Tricks seines Vorgesetzten in den Irak zurückgekehrt sei. Auch stelle es eine unbegründete Parteibehauptung dar, dass die Asayesch ihn als unbescholtenen, ehemaligen Mitarbeiter nicht derart traktiert hätte. Dasselbe gelte für die Ungeeignetheit derartiger Zwangsmittel zur Begründung erneuter Loyalität. Überdies habe er erstens als ehemaliger Mitarbeiter gar nicht mehr über einen Dienstweg zur Anzeigeerstattung verfügt. Und zweitens handle es sich bei der Asayesch um eine Behörde der machthabenden kurdischen Behörden, sodass er rechtlich gegen dieselbe Behörde hätte vorgehen müssen, welche ihn verhaftet habe, was absurd wäre. Ein zentrales vom SEM ignoriertes Vorbringen bestehe vorliegend darin, dass sein Vorgesetzter bereits vom Irak aus derart massiven Einfluss auf ihn ausgeübt habe, dass er aus der Schweiz zurückgekehrt sei, sodass er davon habe ausgehen können, der Beschwerdeführer würde auch seinen Druckversuchen im Irak nachgeben. Auch betreffend die unglaubhafte erstmalige Befragung nach einem Monat und zwanzig Tagen stelle das SEM eine unbegründete Parteibehauptung auf und werfe ihm das Verhalten Dritter vor. Es sei auch offensichtlich, dass ihm bei der Verhaftung nicht Vorhalte hätten gemacht werden sollen, sondern dass es darum gegangen sei, ihn gefügig zu machen. Zudem habe er lediglich
D-3399/2019 angegeben, nach dieser Zeit mit seinem ehemaligen Vorgesetzten gesprochen zu haben, nach anderen Personen habe das SEM nicht gefragt. So habe er ausdrücklich gesagt, er habe immer wieder gefragt, wo er sei und durch wen er verhaftet worden sei, habe aber keine Antwort bekommen. Es sei zudem schlicht willkürlich der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie stütze sich im Wesentlichen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Es liege in der Natur der Sache, dass sie zu den Bedingungen und den Ursachen der Verhaftung keine Aussagen machen könne. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, die Ereignisse nicht selber erlebt zu haben. Ebenso sei es nicht stichhaltig, dass sie sich nicht nach seinem Schicksal erkundigt habe. Sie habe angegeben, dass sie die Vermutung gehabt habe, dass die PDK (Demokratische Partei Kurdistans) dahinterstecke. Es sei absurd, zu verlangen, dass sie sich an die Behörde hätte wenden sollen, welche sie der Verhaftung verdächtigt habe. Die Antwort auf die Frage nach ihren Gedanken (vgl. B34 F140) könne hier zudem nicht als Argument gegen die Glaubhaftigkeit zitiert werden. Weiter habe sie angegeben, dass der Beschwerdeführer mit ihr nicht über seine Probleme gesprochen habe und geschildert, wie der ehemalige Vorgesetzte ihres Ehemannes sie zur Rückkehr gedrängt habe. Zur Argumentation, dass der ehemalige Vorgesetzte dem Beschwerdeführer schon vor dem ersten Asylgesuch etwas hätte antun können, gelte es festzuhalten, dass dieser dazu keinen Grund gehabt habe, zumal er loyal für diesen gearbeitet habe. Es sei nochmal darauf hinzuweisen, dass der Vorgesetzte ihn dazu verleitet habe, in den Irak zurückzukehren. Ein Anlass ihm etwas anzutun, sei erst entstanden nachdem er nach der Verhaftung trotz seiner Zusage geflüchtet sei. Deshalb habe er beim ersten Asylgesuch dazu keine Ausführungen gemacht, da diese Gefährdungslage erst nach seiner Rückkehr entstanden sei. Er habe denn auch nicht angegeben, seinen Vorgesetzten seit 2010 kritisiert zu haben. Die entsprechende Frage sei gewesen, seit wann dieser solche Dinge getan habe. Kritisiert habe er ihn erst später. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
D-3399/2019 Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass sich das SEM in seiner Begründung der Verfügung überwiegend einseitig auf das Argument der fehlenden Verfolgerlogik stützte, wobei diese dem Beschwerdeführer überdies nur bedingt vorgeworfen werden kann. Zudem scheint es dem Gericht grundsätzlich nicht unlogisch, dass die Asayesch versuchten, den Beschwerdeführer mit Druck zu seiner alten Arbeit zurückzubringen. Dass sie dabei zunächst versuchten, ihn zu überreden und erst später zu drastischeren Mitteln griffen, scheint ebenfalls nicht ausgeschlossen. Hingegen kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn das SEM ausführt, die zweimalige Ablehnung der Wiederaufnahme der Arbeit habe zunächst keine Folgen für ihn gehabt. Die Verhaftung zwei Monate später kann nicht als unmittelbare Folge gesehen werden. Auch kann in den Aussagen des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, als dieser die Wiederaufnahme der Arbeit verweigerte, keine Drohung erkannt werden (vgl. B35 F120). Vor diesem Hintergrund scheint die geltend gemachte Verhaftung tatsächlich eher unrealistisch. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer im August 2017 in den Irak zurückkehrte, erst zwei bis drei Monate später zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert wurde und gar erst im April 2018 verhaftet wurde. In der Beschwerde wird immer wieder auf den angeblichen Trick des Vorgesetzten verwiesen, um die Beschwerdeführenden in den Irak zurückzulocken. Inwiefern dies den Sachverhalt derart beeinflussen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer diesen Trick an der Befragung gar nicht erwähnte. Zudem gab der ehemalige Vorgesetzte lediglich an, der IS stelle keine Gefahr mehr dar.
D-3399/2019 6.3 Gewichtige Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden entstehen aber aufgrund der ausgeprägten Substanzlosigkeit in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann das Gericht in den Aussagen der Beschwerdeführenden nämlich nicht zahlreiche Realitätskennzeichen erkennen. Dass der Beschwerdeführer an der Befragung gebeten werden musste, sich kurz zu fassen, liegt an deren summarischen Charakter. Zwar erwähnten beide Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführerin vor der Entführung am Telefon gesagt habe, der Beschwerdeführer solle Kuchen kaufen. Dies könnte als Realitätskennzeichen gewertet werden. Da es aber so isoliert dasteht, scheint es wiederum eher konstruiert. Insbesondere fallen aber die substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Haft ins Gewicht. So sagte er in freier Rede dazu lediglich aus, er sei in einer kleinen schwarzen Zelle, zirka ein Quadratmeter gross, mit einem kleinen Fenster zirka einen Monat und zwanzig Tage festgehalten worden. Er habe geschrien und wissen wollen, wo er sei und durch wen er verhaftet worden sei, habe aber keine Antwort bekommen. Während der Haftzeit habe er mit seinem ehemaligen Vorgesetzten sprechen können. Nachdem er sich einverstanden erklärt habe, wieder für sie zu arbeiten, sei er für zehn bis zwölf Tage in eine grössere Zelle mit Fernseher und Badezimmer, gutem Essen und gutem Service verlegt worden (vgl. B35 F117). Auch als er nach dem Tagesablauf gefragt wurde, vermochte er keine konkreten Angaben zu machen (vgl. B35 F137 und F140). Von einer Person, welche mehr als einen Monat in einer Zelle von nur einem Quadratmeter in Isolationshaft festgehalten wurde, wären eindrücklichere Schilderungen der Haftzeit und dem durchlittenen vom Beschwerdeführer so bezeichneten «psychischen Terror» zu erwarten. Dem SEM kann zudem zugestimmt werden, dass es unrealistisch ist, dass der Beschwerdeführer erst nach eineinhalb Monaten mit seinem Vorgesetzten sprechen konnte. Dass er zuvor mit anderen Personen habe sprechen können, ist aktenwidrig. Vielmehr stellte das SEM klar die Frage: «Wie lange waren Sie in Haft, als Sie das erste Mal mit jemandem sprechen konnten?» (vgl. B35 F135). Wenn der Beschwerdeführer andernorts, wie in der Beschwerde zitiert, gesagt hat, er habe immer wieder gefragt, wo er sei und durch wen er verhaftet worden sei, aber keine Antwort bekommen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er vorher mit anderen Personen reden konnte, zumal er ja gerade keine Antwort bekam. Zum Haftort machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung sagte, er wisse nicht, wo er festgehalten worden sei, vermute aber, es sei der Asayesch-Posten gewesen, wo er gearbeitet habe (vgl. B9 S. 11), während er an der Anhörung sagte, das Gefängnis habe auf der (…)-Strasse gelegen (vgl. B35 F132). Auch zu der
D-3399/2019 Zeit zwischen der Haft und der Ausreise machte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Aussagen, während diese Zeit, in der es zu entscheiden galt, ob er sich mit seiner fünfköpfigen Familie und einer hochschwangeren Frau auf die Flucht begeben sollte, doch sehr intensiv gewesen sein musste. Zudem machte er auch diesbezüglich widersprüchliche Aussagen, indem er angab, er sei am (…) Juni entlassen worden, noch 15 Tage im Irak geblieben, aber am 20. Juli ausgereist (vgl. B35 F169 ff.). 6.4 Gestützt werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Aussagen der Beschwerdeführerin. Den Vorbringen in der Beschwerde gilt es hier entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen wird, dass sie die Ereignisse nicht selber erlebt hat. Das SEM stellt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen zusätzlichen Fluchtgründe hat. Auch wird ihr vom SEM nicht vorgehalten, dass sie zu den Bedingungen und den Ursachen der Verhaftung keine Aussagen habe machen können. Vielmehr zeigt sich das SEM erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin während der rund zweimonatigen Abwesenheit beziehungsweise angeblichen Haftzeit des Beschwerdeführers nie bei den Behörden nach dessen Aufenthaltsort beziehungsweise Schicksal erkundigt und nicht einmal eine Vermisstenanzeige erstattet haben will. Dies scheint auch dem Gericht nicht nachvollziehbar. Das Argument, wonach sie damit ja gerade bei der Verfolgerbehörde hätte Anzeige erstatten müssen, greift hier nicht. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie sich bei der Asayesch oder den ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib erkundigt hätte. Zudem ist auch eine Anzeigeerstattung innerhalb derselben Behörde bei Fehlhandlungen einzelner Behördenvertreter möglich. Insbesondere gilt es überdies wiederum auf die ausgeprägte Substanzlosigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen. So konnte sie zum Tag der Mitnahme keine Angaben machen (vgl. B34 F99) und machte zu dieser schwierigen Zeit, in der sie bei fortgeschrittener Schwangerschaft mit drei kleinen Kindern alleine und in Angst um ihren Mann auskommen musste, lediglich oberflächliche Aussagen, wie sie hätte sich Gedanken gemacht, dass er nicht mehr am Leben sei und dass sie ihn mitgenommen hätten (vgl. B34 F140). In diesem Sinne kann ihre Antwort auf die Frage nach ihren Gedanken durchaus als Argument gegen die Glaubhaftigkeit zitiert werden. Als sie gefragt wurde, wie es weitergegangen sei, nachdem sie zu ihren Geschwistern gegangen sei, sagte sie lediglich allgemein, es sei so weitergegangen, bis er telefoniert und gesagt habe, dass er frei sei und sie hätten nichts machen können beziehungsweise nicht gewusst, was machen um herauszufinden, wo er sei (vgl. B34 F103 ff.).
D-3399/2019 6.5 Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuches keine Spannungen zwischen ihm und seinem Vorgesetzten oder der Asayesch erwähnte und angab, keine Probleme mit anderen Personen oder Behörden gehabt zu haben. Ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten genau kritisierte, scheint hier nicht wesentlich. Klar ist, dass der Beschwerdeführer diesen schon vor seiner ersten Ausreise aus dem Irak kritisierte (vgl. B35 F119) und dieser somit damals schon einen Grund gehabt hätte gegen ihn vorzugehen, auch wenn er für ihn arbeitete. Wenn der Vorgesetzte ihn habe beseitigen wollen, ist denn auch nicht nachvollziehbar, wieso er ihn erst im Namen des IS bedroht (vgl. B35 F160 f.), ihn später in den Irak zurücklockt und zur Wiederaufnahme seiner Arbeit drängt, ihn dann wiederum verhaftet, um ihn später umzubringen, wie es der Beschwerdeführer vermutete (vgl. B35 F155). 6.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3399/2019 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-3399/2019 §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen, zumal nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführenden von der Asayesch etwas zu befürchten haben. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde, droht ihnen auch seitens des IS im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführenden würden beide aus einer städtischen Mittelschicht stammen und hätten immer in Erbil gewohnt. Dort hätten sie vor ihrer ersten Ausreise über ein Haus, ein Auto und Schmuck verfügt. Nach dem Rückzug des ersten Asylgesuches seien sie mit Rückkehrhilfe in den Nordirak zurückgekehrt und hätten sich wiederum in Erbil integriert. Sie hätten eine Wohnung gemietet, der Beschwerdeführer habe ein Taxi gekauft und fortan als Taxifahrer ein gesichertes Einkommen erzielt. Somit hätten sie bewiesen, dass sie nach einer Rückkehr in der Lage seien, eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfüge über ausgedehnte berufliche Erfahrung. Darüber hinaus verfügten die Beschwerdeführenden auch über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz und seien gesund. Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, sie seien von der Familie im Irak verstossen worden. Mit vier Kleinkindern gehörten sie zudem zu einer verletzlichen Gruppe. Im Weiteren wird auf die allgemeine Lage im Nordirak und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Das SEM habe die notwendigen begünstigenden Faktoren vorliegend nicht geprüft. 8.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die
D-3399/2019 Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5). 8.4.3 Vorliegend sprechen keine individuellen Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, vielmehr liegen mit einem ausgedehnten Familiennetz und einer guten wirtschaftlichen Situation begünstigende Faktoren vor. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dass die Beschwerdeführenden, wie in der Beschwerde behauptet, von der Familie verstossen wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich und als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch das Kindeswohl spricht vorliegend nicht gegen die Rückkehr der vier Kleinkinder, welche sich erst seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten. Diesbezüglich wird in der Beschwerde denn auch nichts geltend gemacht. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-3399/2019 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3399/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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