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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2016 D-3394/2016

16 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,291 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3394/2016

Urteil v o m 1 6 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Indien, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).

D-3394/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden (Eltern sowie die älteste Tochter) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (Befragung zur Person [BzP]) am 21. Dezember 2015 in Bezug auf ihre Reiseroute geltend machten, sie seien mit dem Zug nach G._______ gelangt, von wo sie mit dem Flugzeug via H._______nach I._______ geflogen und von dort mit dem Zug am 11. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt seien, dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden (Eltern und der ältesten Tochter) von der italienischen Vertretung in J._______am (…) 2015 je ein Visum mit Gültigkeit vom (…) 2015 bis am (…) 2016 ausgestellt worden war, dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen angaben, sie würden in der Schweiz bleiben wollen, weil diese die Leute respektiere und schütze sowie aufgrund der Zukunft der Kinder, dass der Ehemann und Vater A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu seinem Gesundheitszustand sagte, er leide an (…), gegen welche er Tabletten nehme, dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs mit dem Zentralen Visumsystem und Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), die italienischen Behörden am

D-3394/2016 25. Januar 2016 und am 1. Februar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 5. April 2016 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 12. Mai 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 1. Juni 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3394/2016 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende

D-3394/2016 erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz am 25. Januar 2016 und am 1. Februar 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 5. April 2016 – wenn auch kurz nach Ablauf der vorgesehenen Frist – zustimmten, wodurch sie ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, was Letztere auch nicht bestreiten,

D-3394/2016 dass der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene einwenden, dass durch die Schliessung der Balkanroute Anfang März 2016 und aufgrund der Einigung auf das EU-Flüchtlingsabkommen mit der Türkei gemäss Angaben der italienischen Küstenwache alleine zwischen Januar und März 2016 mehr als 16‘000 Menschen von seeuntüchtigen Booten zwischen Libyen und Sizilien in Sicherheit gebracht worden seien, was einer Zunahme von 6‘000 Menschen gegenüber dem selben Zeitraum des Vorjahres entspreche, dass diese Fluchtroute aufgrund dem saisonbedingten warmen Wetter und der ruhigen See in den letzten Wochen wieder verstärkt genutzt werde, dass auch laut dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) alleine im Monat April 2016 mehr als 9‘000 in Italien ankommende Flüchtlinge gezählt worden seien, wobei es gegenwärtig gemäss Medienmitteilung sogar rund 1‘000 Bootsflüchtlinge pro Tag seien, weshalb in den nächsten Monaten von einer exponentiellen Zunahme ankommender Bootsflüchtlinge in Sizilien auszugehen sei, dass es weitgehend unklar sei, wie viele Personen genau in letzter Zeit einen Dublin-Italien-Entscheid erhalten hätten oder demnächst erhalten würden, es jedoch gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) innerhalb der vergangenen Wochen einen starken Anstieg an Rückweisungen von Familien nach Italien gegeben habe, dass die Vorinstanz gerichtlich aufzufordern sei, mit ihrer Vernehmlassung die Anzahl der seit März 2016 gefällten Dublin-Entscheide mit Familienrückführungen nach Italien beziehungsweise Catania offenzulegen, dass das „Sistema di Protezione per Richiedienti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR) von 3‘000 Plätzen im Oktober 2012 über 9‘400 im Jahr 2013 und 19‘600 im Jahr 2014 bis zu 21‘814 im Jahr 2015 ausgeweitet worden sei, wobei weitere 10‘000 Plätze ausgeschrieben worden seien, um im Verlauf dieses Jahres auf 32‘000 Plätze zu kommen, dass trotz dieses massiven Ausbaus der Unterbringungskapazitäten aufgrund der zu erwartenden Menge neu eintreffender Bootsflüchtlinge sowie

D-3394/2016 der zahlreichen Dublin-Rückweisungen ernsthafte Zweifel daran bestünden, dass die im Dublin-Mechanismus nach Italien rückgewiesenen Flüchtlingsfamilien tatsächlich eine Unterbringung in einem SPRAR-Projekt erhalten würden, dass die Unterbringungssituation für Familien in Sizilien in hohem Masse unklar sei und die Sorge begründe, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit ein erheblicher Unterschied bestehe, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Überlastung der italienischen Unterbringungsstrukturen zunächst in einem informellen Aufnahme- und Unterbringungszentrum untergebracht würden, von welchen bereits in vergangenen Jahren bei hoher Anzahl ankommender Flüchtlinge einige als Übergangslösung eingesetzt worden seien, dass bei deren ungeeigneten Gebäuden – wie Turnhallen, Stadien und alten Schulgebäuden – mit mangelhaften sanitären Anlagen und ungenügender Ausstattung keinesfalls von einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit die Rede sein könne, zumal aus diesen Übergangsstrukturen Berichte von Übergriffen an Minderjährigen vorlägen, dass zu erwarten sei, die bereits jetzt nicht einfache Situation in Sizilien und allgemein in Italien werde sich innert Tagen ohne weiteres noch zuspitzen, weshalb die vormals anerkannten Garantien des italienischen Staates bezüglich der Unterbringung von Familien ernsthaft in Zweifel gezogen werden müssten, womit eine Überstellung der Familie nach Italien – analog einer Überstellung von Flüchtlingen nach Ungarn oder Griechenland – zum momentanen Zeitpunkt als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erachtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer zudem an einer chronischen (…) leide, weshalb er sich momentan bei Dr. L._______ in M._______ in Behandlung befinde und eine (…) geplant sei, durch welche die vermutete [Krankheitsursache] des chronischen Leidens verifiziert werden solle, was wiederum weitere Eingriffe und Untersuchungen zur Folge hätte, dass gemäss den Arztberichten ausserdem mit einer Verschlechterung der (…) und der Notwendigkeit der [Krankheitsbehandlung] zu rechnen sei, weshalb der uneingeschränkte Zugang zu einer einwandfrei funktionierenden medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer überlebensnotwendig sei,

D-3394/2016 dass aufgrund der beschriebenen aktuellen beziehungsweise unmittelbar bevorstehenden Überlastung der gesamten Flüchtlingsaufnahme- und -betreuungsstrukturen in Sizilien die dringend benötigte medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Italien nicht gewährleistet sei, was fatale oder gar tödliche Folgen haben könnte, insbesondere im Falle einer Unterbringung in einer provisorischen Unterkunft aufgrund der oft fehlenden oder nur eingeschränkt vorhandenen medizinischen Versorgung, dass es überdies gemäss einem Bericht von borderline-europe selbst im Rahmen von SPRAR-Unterbringungen bereits zu Situationen gekommen sei, in welchen Migranten die medizinische Versorgung verwehrt geblieben sei, dass angesichts dieser konkreten Risikolage für die Integrität der Familienmitglieder und das Leben des Beschwerdeführers eine Rückweisung nach Catania unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK unzulässig und unzumutbar sei, dass die Vorbringen in der Beschwerde auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzielen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im

D-3394/2016 Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]), dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behörden mit Schreiben vom 5. April 2016 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und deren familiengerechte Unterbringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten, dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da die Familienunterkünfte (SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, dass es sich aufgrund der in den erwähnten Rundschreiben gemachten Zusicherungen erübrigt, beim SEM konkrete Informationen bezüglich der Anzahl der seit März 2016 gefällten Dublin-Entscheide mit Familienrückführungen nach Italien anzufordern, insbesondere da es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko

D-3394/2016 dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([…]) anzumerken ist, dass sie die genannte hohe Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-

D-3394/2016 führenden Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass den Akten zudem keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

D-3394/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3394/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand:

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