Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3387/2012
Urteil v o m 2 3 . August 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Anaïs Arnoux, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
D-3387/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 14. April 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 22. Juli 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Dort sei er Mitglied einer Lesevereinigung (Bibliothek) gewesen. Sie hätten Geld für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gesammelt und dieses ins Vanni-Gebiet geschickt. Zudem habe er an Propagandaversammlungen und Demonstrationen der LTTE teilgenommen. Am 27. Oktober 2007 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen und rund zwei Wochen lang im Camp von E._______ festgehalten worden, wo er über den Leiter der Lesevereinigung sowie über die LTTE befragt und dabei misshandelt worden sei. Nach seiner Freilassung hätte er sich monatlich im Camp melden müssen, was er jedoch nur einmal getan habe. Seit Februar 2008 habe die sri-lankische Armee mehrere seiner Freunde aus dieser Lesevereinigung festgenommen, weshalb er sich gefürchtet habe, weiter in D._______ zu bleiben. Er sei in der Folge zu seiner Tanta nach F._______ gezogen. Auch dort habe er die LTTE unterstützt, indem er zwei ihrer Mitglieder beherbergt habe. Im Dezember 2008 hätten Soldaten der sri-lankischen Armee in seiner Abwesenheit bei seiner Tante nach ihm gesucht, nachdem die Armee eines der beiden Mitglieder der LTTE, das er bei sich beherbergt habe, festgenommen habe. Die Soldaten hätten seiner Tante gesagt, er solle sich im Camp melden. Seine Tante habe ihm dies telefonisch mitgeteilt, worauf er sich sogleich bei seiner ebenfalls in F._______ lebenden Cousine versteckt habe. Da er am 15. Januar 2009 zu Hause in D._______ von Soldaten der sri-lankischen Armee gesucht worden sei, habe er sich nach Colombo begeben. Von dort sei er am 31. März 2009 via Dubai nach Mailand geflogen, von wo er mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
D-3387/2012 BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung gesagt, er habe von Ende 2002 bis Anfang 2008 in D._______ gelebt und habe an einem Selbstschutztraining der LTTE im Vanni-Gebiet teilgenommen. Er habe die LTTE unterstützt, indem er für sie Geld gesammelt und ins Vanni-Gebiet geschickt habe sowie in D._______ bei einer Lesevereinigung mitgemacht habe. Er habe zudem präzisiert, die Sicherheitskräfte hätten ihn im Oktober 2007 festgenommen und bis zum 10. November 2007 festgehalten. Bei der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, er sei von August 2004 bis September 2005 im Vanni-Gebiet gewesen und habe nie an einem Selbstschutztraining teilgenommen. Als er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er die LTTE unterstützt, indem er die Arbeitszeit der Baggerführer aufgeschrieben habe. Ausserhalb des Vanni-Gebiets habe er die LTTE als Bibliotheksmitglied und mit der Teilnahme an Versammlungen unterstützt. Zudem habe er auch Leute zu den Versammlungen gebracht und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe bei der Anhörung überdies geltend gemacht, er sei vom 27. Oktober 2007 bis 9. November 2007 festgehalten worden. Ferner habe er anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht, er sei im Jahre 2008 nach F._______ zur Tante gegangen, weil seit Februar 2008 mehrere Freunde der Lesevereinigung festgenommen worden seien. Bei der Anhörung habe er dieses Vorbringen jedoch nicht mehr erwähnt. Im Übrigen sei erfahrungswidrig, dass er sich seinen Angaben zufolge nach seiner Haftentlassung im November 2007 rund zweieinhalb Monate lang in E._______ (D._______) aufgehalten habe, dort aber nur einmal seiner monatlichen Meldepflicht nachgekommen sei. Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE zu unterstützten, hätten sie dies kaum akzeptiert. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass er offenbar problemlos nach F._______ reisen und dort habe leben können. Tatsachenwidrig sei in diesem Zusammenhang seine Aussage, wonach man sich in F._______ nicht anmelden müsse. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er dort trotz der bei der Anhörung geltend gemachten schweren Misshandlungen Ende 2008 das Risiko auf sich genommen habe, Mitglieder der LTTE zu Hause in F._______ zu beherbergen und sich nach der angeblichen Suche nach seiner Person Ende 2008 ausgerechnet bei einer Cousine in F._______ zu verstecken, wo es ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen. Eben-
D-3387/2012 so erfahrungswidrig sei, dass er das Risiko eingegangen sei, trotz dieser Suche nach ihm unter Vorweisung seines Identitätsausweises nach Colombo zu reisen, und dass dies keine weiteren Folgen gehabt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – rund drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichtes seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 24. Mai 2012 vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Zuspre-
D-3387/2012 chung einer Parteientschädigung; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 20. Juli 2012 zu bezahlen habe. F. Am 20. Juli 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3387/2012 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
D-3387/2012 nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. BFM-Akten A 1/13 S. 11; A 18/20 S. 2).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. C. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch hinsichtlich des Besuchs der srilankischen Soldaten bei seiner Tante im Dezember 2008 widersprach. So sagte er bei der Kurzbefragung aus, sie seien gegen 14 Uhr gekommen (A 1/13 S. 6), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, die Soldaten seien Mittags zwischen 12 Uhr und 12.30 Uhr bei seiner Tante erschienen (A 18/20 S. 10). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. So widerspricht insbesondere die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Freilassung im November 2007 nicht einmal im Monat, sondern einmal in der Woche im Camp der sri-lankischen Armee melden müssen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6, 13), den anlässlich der Anhörung geltend gemachten Aussagen, wo er vorbrachte, er habe sich einmal pro Monat im Camp melden müssen (A 18/20 S. 6 F 44). Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht
D-3387/2012 auch der Umstand, dass er kurz vor Ende des Bürgerkrieges unter Verwendung seiner Identitätskarte problemlos nach Colombo reisen konnte. Hätte die sri-lankische Armee ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben, und ihn deswegen gesucht, hätte sie ihn bei den Kontrollen nicht passieren lassen. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt, zumal auch die Ausreise über den Flughafen von Colombo nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die begründete Furcht vor Verfolgung hat. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D-3387/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
D-3387/2012 sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818
D-3387/2012 den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE a.a.O. E. 13).
7.3.3 Anlässlich der Kurzbefragung machte der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo er von Geburt bis Anfang 1994 und von 2002 bis 2008 zusammen mit seiner Familie gewohnt habe. Von Anfang 1994 bis Ende 2002 und von 2008 bis zu seiner Ausreise im März 2009 habe er sich in der Nähe der Stadt Vavuniya aufgehalten (A 1/13 S. 2). Bei der Kurzbefragung gab er im Weiteren zu Protokoll, dass seine Eltern sowie seine jüngste Schwester im Distrikt Jaffna leben würden (A 1/13 S. 3). Überdies ergibt sich aus den Akten, dass seine Tante sowie seine Cousine in der Nähe der Stadt Vavuniya wohnen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, seine Mutter sowie seine jüngste Schwester hielten sich seit zirka Februar 2009 in Indien auf, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist, zumal er anlässlich der Kurzbefragung vom 14. April 2009 vorbrachte, sie lebten in D._______. Abgesehen davon ist die Behauptung nicht belegt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese sich nach wie vor im Distrikt Jaffna aufhalten. Die Aussage in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weder bei seinem Vater noch bei seiner Tante oder seiner Cousine willkommen wäre, da alle fürchteten, Probleme bei seiner Aufnahme zu bekommen, ist als Schutzbehauptung zu werten, da – wie oben dargelegt – davon auszugehen ist, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt (vgl. vorstehend E. 5.2). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass er im Distrikt Jaffna beziehungsweise im Distrikt Vavuniya über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer hat eine gute Schulbildung; zudem verfügt er über Berufserfahrung in der (…) und ist in der Schweiz seit einiger Zeit in der (…) tätig, weshalb er in
D-3387/2012 der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juli 2012 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3387/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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