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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2014 D-3386/2013

18 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,250 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3386/2013

Urteil v o m 1 8 . Juli 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).

D-3386/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 18. Dezember 2012 und gelangte von Moskau herkommend über ihr unbekannte Länder am 21. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 8. Januar 2013 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 3. Mai 2013 wurde sie vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie 1985 zwangsweise nach Brauch verheiratet worden. Ihren Ehemann habe sie nie geliebt. Dieser sei eifersüchtig gewesen und habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Sie habe eine Frühgeburt und Fehlgeburten erlitten und sei kinderlos geblieben. Ab dem 2000 habe sich ihr Ehemann am Krieg beteiligt. Im (Jahr) habe sie einen Mann kennengelernt, der später ihr heimlicher Freund geworden sei. Am (Datum) sei es zum Streit mit dem Ehemann gekommen, weil sie ihn habe verlassen wollen. Er habe sie geohrfeigt, mit einem Stock geschlagen und auf die Strasse gesetzt. Am nächsten Morgen sei sie zur Schwester gegangen und gleichentags noch mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden, wo sie operiert worden (Operation am Unterleib) und bis zum (Datum) geblieben sei. Nach der Spitalentlassung sei sie mit ihrem Freund in einer Wohnung in D._______ zusammengezogen. Zusammen hätten sie die Ausreise in den Norden Russlands geplant. Am (Datum), ihr Freund habe noch geschlafen, sei sie zu ihrer Freundin nach E._______ gefahren, um Geld aufzutreiben. Gleichentags habe ihre Schwester sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Ehemann ihren Freund in der Wohnung mit Messerstichen umgebracht habe. Seither hätten die fünf Brüder ihres Freundes die Blutrache betreffend ihren Ehemann ausgesprochen. Auch würden sich ihre eigenen Brüder entehrt fühlen und sie bei einer Rückkehr umbringen. Ihr Ehemann halte sich versteckt und suche nach ihr, um sie umzubringen. Von E._______ aus habe sie ihre Ausreise geplant und sei dann am 30. November 2012 mit dem Zug nach Moskau gefahren, wo ihre Freundin Verwandte habe und sie sich bis zum 18. Dezember 2012 aufgehalten habe. In dieser Zeit habe ihre Freundin die Weitereise bis in die Schweiz organisiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.

D-3386/2013 Die Beschwerdeführerin reichte ihren Inlandpass zu den Akten. Anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei C._______ am 27. Januar 2013 wurde ihr Führerschein gefunden und in der Folge zuhanden des BFM eingezogen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 17. Mai 2013 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Diese seien widersprüchlich (Angaben zum Heirats-/Wohnort der Beschwerdeführerin beziehungsweise zum Herkunftsort ihres Freundes; Angaben zur Wohnsituation mit dem Freund vor der Ausreise; Schilderungen im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung ihres Freundes; Angaben zur Erwerbstätigkeit vor der Ausreise; Angaben zu den Reisekosten). Die Darlegungen seien nicht hinreichend begründet, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln würden (Schilderungen hinsichtlich der jahrelangen schlechten Behandlung durch ihren Ehemann; nicht ersichtlicher Zusammenhang zwischen den von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten wie drei Operationen am Unterleib sowie den Fehl- und Frühgeburten (Jahr) bis (Jahr) und der schlechten Behandlung durch den Ehemann vor dem Hintergrund einer anfangs bis ins Jahr 2000 ganz normalen Ehe; vage Schilderungen zur Änderung ihrer Beziehung zum Ehemann ab 2000; spärliche und nicht überzeugende Angaben zu ihrem Leben und ihrer Arbeit auf dem Hof; Schilderungen rund um die Umstände der ihr vom Ehemann zugefügten Schläge; spärliche, teils widersprüchliche Angaben zu Lebensumständen ihres jahrelangen heimlichen Freundes). Ferner würden die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen und seien daher unglaubhaft (regelmässige Treffen mit dem Freund im Wissen um die Einstellung des Ehemannes betreffend von ihr beabsichtigte Ausgänge und auswärtige Besuche bei Verwandten; Schilderungen zu den Umständen ihres Spitalaufenthalts im (Datum) und der unmittelbaren Folgezeit nach dem Spitalaustritt). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, weder die im

D-3386/2013 Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine Rückführung sprechen. Sie sei bei guter Gesundheit und verfüge in Tschetschenien über verschiedene Geschwister, welche ihr bei einer Rückkehr behilflich sein würden. Ausserdem könne sie Arbeitserfahrung als (Berufsbezeichnung) vorweisen und eventualiter sei eine vorübergehende Arbeitsmöglichkeit im (Geschäft) ihrer Schwester gegeben, bis sie selber wieder Arbeit gefunden habe. Schliesslich stünde es ihr frei, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Die Begründung der Beschwerde im Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt wurde in fremder Sprache gehalten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 24 Juni 2013 – teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine der drei Amtssprachen) einzureichen, wobei diese auch den Erfordernissen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG zu genügen habe. E. Unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Erstbericht, Sozialpsychiatrischer Dienst des Kantons C._______ vom 24. Juni 2013) kam die Beschwerde-

D-3386/2013 führerin dieser Anordnung mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Poststempel) nach. Auf die diesbezügliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Falle der Beschwerdeführerin habe bis anhin keine Weitergabe von Personendaten stattgefunden. Das Asyldossier sei weder der Rückkehrabteilung des BFM übergeben noch seien solche Akten angelegt worden. In der Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache sei zunächst nicht ersichtlich, welche Begehren, ausser der erneuten Prüfung des Asylgesuchs, überhaupt gestellt würden. Weil die Beschwerdeführerin jedoch rechtsunkundig sei, könne im Sinne einer erneuten Prüfung der Vorbringen im Zusammenhang mit der Beschwerdeverbesserung dieser jedoch keine neuen, stichhaltigen Elemente entnommen werden. Im eingereichten Erstbericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons C._______ werde bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin stamme aus (Ort) bei D._______. Das Krankheitsbild PTBS könne in grossen und grösseren Städten Russlands behandelt werden. In ihrer Heimatregion Tschetschenien würden gemäss dem tschetschenischen Gesundheitsministerium weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung stehen, darunter ein psychiatrisches Spital in D._______ mit 80 Betten. Sodann sei zu erwähnen, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4413/2011 auch die Organisation International Medical Corps (IMC) im Bereich psychischer Erkrankungen dort aktiv sei. Das IMC unterhalte 70 stationäre und mobile Krankenstationen und Teams. Überdies sei auf-

D-3386/2013 grund der sprachlich-kulturellen Nähe eine Therapie in der angestammten Heimat mit einem dazu auch behilflichen, sozialen Beziehungsnetz einfacher durchzuführen als in der Schweiz. Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG könne die Beschwerdeführerin schliesslich benötigte Medikamente geltend machen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Aus nicht von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Gründen wurde die Briefsendung von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, worauf eine zweite Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin erfolgte. Auf die Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (Poststempel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-

D-3386/2013 ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist der Einwand der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zu beurteilen, wonach sie unter dem Zustand der Depression und Hysterie befragt worden und nicht in der Lage gewesen sei, ihre zahlreichen Argumente vorzutragen. Hierzu Folgendes: Die Beschwerdeführerin wurde bei den beiden Befragungen (Kurzbefragung/direkte Bundesanhörung) insgesamt beinahe (Anzahl) Stunden befragt. Sie berief sich grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt. Anhand eines detaillierten Fragekatalogs (Befragung) wurde ihr die Aufgabe erleichtert, die Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes darzulegen. Ebenfalls wurde

D-3386/2013 der Beschwerdeführerin in der diesbezüglichen Befragung durch wiederholtes Nachfragen die Möglichkeit eingeräumt, Klärung hinsichtlich zahlreicher unstimmiger Aussagen herbeizuführen. In etwa gleichermassen verhielt es sich bei der Anhörung, wo die Beschwerdeführerin noch ausführlicher zu Wort kam und ihr nebst wiederholt gestellten Verständigungs- respektive Klärungsfragen zum vorgebrachten Sachverhalt auch Fragen zur unterschiedlichen Darstellung ihrer Vorbringen zwischen den beiden Befragungen aufgezeigt wurden. Den Protokollen sind sodann weder Anhaltspunkte zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, noch ergeben sich irgendwelche Anzeichen von Unregelmässigkeiten wie beispielsweise Unterbrechungen oder zusätzliche Bemerkungen für eine unvorteilhafte respektive unkorrekte Befragungssituation. Ferner bezeichnete die Beschwerdeführerin die Dolmetscherleistungen jeweils als gut und unterzeichnete schliesslich die Richtigkeit (Befragung) und Vollständigkeit (Anhörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch an Gewicht, als die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungsfragen an die Beschwerdeführerin abschliessend auf dem Beiblatt festhielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände anzumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände kann der Einwand der Beschwerdeführerin nicht gehört werden. 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente finden Stütze in den Akten. Lediglich im Sinne einer Präzisierung respektive Richtigstellung sei hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Vorbringen bei den Befragungen festgehalten, dass sich die von der Vorinstanz angegebene Fundstelle zur gemeinsamen Wohnung mit ihrem Freund vor der Ausreise (vorinstanzliche Verfügung I/1 b) als teilweise unzutreffend erweist. Gemäss Verfügung sollen die beiden Versionen in A 3 S. 3 und A 11 S. 8 (gemeinsame Miete) und A 11 S. 13 (Wohnung eines Freundes) aufgeführt sein. Tatsächlich befinden sich diese Versionen in A 3 S. 8 und A 11 S. 3 (gemeinsame Miete) und A 11 S. 8 und 13 (Wohnung eines Freundes). Indes muss dieser Fehler vielmehr als Kanzleiversehen angesehen werden, welches das Ergebnis des Entscheids nicht zu beeinflussen vermag, zumal der Aussagegehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unberührt bleibt. Hinsichtlich der unterschiedlichen

D-3386/2013 Schilderung zwischen Befragung und Anhörung, wonach die Beschwerdeführerin von der Ermordung ihres Freundes auf dem Weg nach E._______ erfahren habe (I/1 c; A 3 S. 8), ist zu erwähnen, dass die nachfolgende Seite 9 des Protokolls der Befragung dieses Sachverhaltselement unmissverständlicher und deutlicher zum Ausdruck gebracht hätte. Sodann sei der Vollständigkeit halber noch vermerkt, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit beim Bundesamt (I/1 d; A 11 S.7) teilweise auch auf S. 8 des Protokolls erstrecken. Diese als redaktionelle Unzulänglichkeiten zu bezeichnenden Mängel sind aber von derart marginaler Bedeutung, dass ansonsten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden inhaltlichen Aspekte der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin dürfen letztlich ihre Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden, wonach sie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden, mit Privatpersonen oder Organisationen ausdrücklich verneinte. Ebenfalls gab sie zu Protokoll, nie um Hilfe bei staatlichen Organen wegen der angeblichen Benachteiligungen durch ihren Ehemann und ihre Brüder nachgesucht zu haben. 4.3 Keine Änderung hinsichtlich der Frage einer Asylgewährung bewirken die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe. Der Sachverhalt bleibt grundsätzlich unverändert. Der vorinstanzlichen Argumentation in der angefochtenen Verfügung werden keine stichhaltigen Einwände entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit ihr findet nicht statt. Sodann gesellen sich weitere Unstimmigkeiten auf Beschwerdestufe hinzu, die in den Akten keine Stütze finden (u.a. Schilderungen im Zusammenhang mit dem Tod der Familie, Brüder und Neffen, Schilderungen im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Kindes, Anzahl Operationen). Letztlich lässt es die Beschwerdeführerin bei der Bitte bewenden, dass ihr Fall nochmals sorgfältig überprüft und die Angelegenheit korrekt und fair zu einem Abschluss gebracht werden soll. Nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin unterbleiben indes. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin

D-3386/2013 demnach zu Recht abgelehnt. Anzufügen bleibt, dass die geltend gemachte Gefährdung mangels diskriminierender Motivation keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt und mithin asylrechtlich nicht relevant ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-3386/2013 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

D-3386/2013 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Weder die in Tschetschenien herrschende Situation (vgl. BVGE 2009/52) noch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe sprechen gegen einen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsaspekt. Die Vorinstanz verwies in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4413/2011 vom 4. Juli 2013. Im entsprechend zu beurteilenden Fall gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer Analyse der sicherheitsund gesundheitspolitischen Lage in Tschetschenien und im restlichen Russland zum Schluss, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Da es sich in casu um einen grundsätzlich ähnlich gelagerten Fall handelt, rechtfertigt es sich, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im besagten Urteil zu verweisen. Lediglich im Sinne einer Präzisierung respektive Verdeutlichung soll nochmals explizit auf die in diesem Urteil enthaltenen Ausführungen zur Lage in Tschetschenien (E. 6.1.1) sowie diejenigen zum heutigen Standard der medizinischen Einrichtungen (E. 6.1.2) hingewiesen werden. 6.3.3 Nebst den unglaubhaften Schilderungen der aus der Nähe von D._______ stammenden Beschwerdeführerin ist insbesondere festzuhalten, dass sie irgendwelche Probleme mit staatlichen Stellen oder Privatpersonen im Heimatland ausdrücklich verneinte. Auch ist den Akten zu entnehmen, dass sie über eine ausreichende Schulbildung und – trotz unterschiedlicher Darstellungen anlässlich der Befragungen – über Erfahrung im Erwerbsleben verfügt. Auch ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts vor der Ausreise auf ein nicht auszuschliessendes fortbestehendes Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zurückgreifen kann. Speziell ist in diesem Zusammenhang ihre Schwester zu erwähnen, mit der sie von der Schweiz aus Kontakt pflegt und an deren Adresse die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zuletzt vor der Ausreise nicht nur registriert war, sondern auch zeitweise gewohnt sowie in deren Geschäft in der Stadt ab und zu ausgeholfen hat. Die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin stehen einem Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien ebenfalls nicht entgegen. Gemäss dem Arztzeugnis vom 4. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnosen (Diagnose im Detail) an den sozialpsychiatrischen Dienst verwiesen. Das ihr diagnostizierte Krankheitsbild (Diagnose) wird gemäss Erstbericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons C._______ vom

D-3386/2013 24. Juni 2013 ambulant und medikamentös behandelt. Unter anderem wird in diesem ärztlichen Bericht festgehalten, dass weder Hinweise für akute Selbst- oder Fremdgefährdung noch aktuell Hinweise für akute Suizidalität bestehen würden. Sodann wird darin ausgeführt, dass mit der Beschwerdeführerin in ungefähr wöchentlichem Abstand weitere Gespräche vereinbart und die aktuelle Medikation fortgesetzt würden. Nach dem oben unter E. 6.4.2 Gesagten erscheint – auf den konkreten Fall bezogen – die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in Tschetschenien nicht als unzumutbar. Vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Die in der Replik vom 2. Dezember 2013 (Poststempel) geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Registrierung, um auf russischen Territorium wegen der psychischen Probleme behandelt zu werden, erweisen sich ausserdem als unbegründet (vgl. E-4413/2011 E. 6.1.2). 6.3.4 In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwer-

D-3386/2013 deführerin indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3386/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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