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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 D-3381/2012

19 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,297 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe § deral

Abteilung IV D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), sowie D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Mazedonien, alle vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. Mai 2012 / N_______, N_______ und N_______.

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 1. Januar 2012 legal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 5. und am 6. Januar 2012 im EVZ F._______ die Personalien der Beschwerdeführer erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und sie am 9. Mai 2012 (Beschwerdeführer 4 und 5) sowie am 14. Mai 2012 (Beschwerdeführer 1 bis 3) anhörte, dass die aus G._______ respektive H._______ stammenden Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehörigkeit türkischer Ethnie in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 sei wegen seiner Mitgliedschaft zur I._______ verschiedenen Problemen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen und nach dem Wahlsieg der gegnerischen Partei in den Jahren (...) und (...) insgesamt drei Mal von Unbekannten angegriffen worden, dass sie diese Vorfälle jedes Mal der Polizei gemeldet hätten, diese aber jeweils nicht reagiert und bloss erklärt habe, dass sie erst aktiv werde, wenn Tote zu beklagen seien, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Mitgliedschaft zur I._______ von der Polizei zwei Mal festgenommen und während einigen respektive (...) Tagen inhaftiert worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 weder Sozialleistungen noch eine Arbeit erhalte und die Beschwerdeführer 3 - 5 nicht zur Schule hätten gehen können, da es keine türkische Schule gebe, und die Beschwerdeführer 4 und 5 überdies von einzelnen Personen christlicher Religionszugehörigkeit Behelligungen ausgesetzt gewesen respektive zusammengeschlagen worden seien, dass sie aus Angst vor weiteren Benachteiligungen ihre Heimat verlassen hätten, dass das BFM mit drei getrennten Verfügungen vom 23. Mai 2012 – jeweils eröffnet am 25. Mai 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 - 5 vom 1. Januar 2012 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 dass die Vorinstanz zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide anführte, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Übergriffe durch Unbekannte hinsichtlich deren näheren Umstände und der Benachrichtigung der Polizei sowie bezüglich der Existenz von Geschwistern im Heimatland gewichtige Ungereimtheiten und Widersprüche befänden, dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Anzahl und Dauer der Inhaftierungen widersprochen hätten und die Beschwerdeführerin 2 zu den Gründen der zweiten Haft keine genauen Angaben zu geben vermocht habe, dass der Beschwerdeführer 1 auch die der angeblichen Verfolgung zugrunde liegenden Motive nicht überzeugend habe darlegen können, dass die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 den Schluss zuliessen, dass sie sich in ihrer Asylbegründung auf einen konstruierten Sachverhalt stützen würden, dass Mazedonien im Übrigen als verfolgungssicherer Staat gelte, weshalb die gesetzliche Vermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer 4 wesentliche Vorbringen seiner Asylbegründung (persönliche Belästigungen) ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, obwohl er anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich nach seinen persönlichen Ausreisegründen befragt worden sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 4 zum Verhalten der Polizei im Anschluss an die ihr gemeldeten Behelligungen im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 stünden, dass der Beschwerdeführer 5 nicht in der Lage gewesen sei, seine persönlichen Erlebnisse anschaulich zu schildern, und seine Ausführungen keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthalten würden,

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 dass die insgesamt als allgemein und wenig konkret zu bezeichnenden Asylvorbringen darauf hindeuteten, dass sich der Beschwerdeführer 5 auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführer 1 – 5 mit drei gleichlautenden Eingaben vom 25. Juni 2012 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es seien die vorinstanzlichen Entscheide vom 23. Mai 2012 aufzuheben, es seien die Verfahren an das BFM zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012 die drei Beschwerdeverfahren D-3381/2012 (Beschwerdeführer 1, 2 und 3), D-3383/2012 (Beschwerdeführer 4) und D-3385/2012 (Beschwerdeführer 5) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt wurden, dass den Beschwerdeführern gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten könnten, dass ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.bis zum 2. August 2012 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, hinsichtlich der sinngemässen Rüge an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle sei festzuhalten, dass dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass vorliegend das BFM den jeweiligen Protokollen des EVZ keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen haben dürfte, zumal es aus den zentralen Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 zu den Umständen der Übergriffe durch Dritte, zur Verständigung der Polizei, zur Anzahl und Dauer der Festnahmen sowie – hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung – zum Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes – zu Recht – diverse Widersprüche gegenüber der Bundesbefragung und bezüglich des Beschwerdeführers 4 hinsichtlich der erst nachträglich angeführten persönlichen Benachteiligungen zu Recht eine Auslassung in einem zentralen Punkt der Asylbegründung abgeleitet haben dürfte, dass der Beschwerdeführer 1, obwohl er bei der Anhörung vorerst angegeben habe, er spreche einen Dialekt und hoffe, verstanden zu werden, zu Beginn der Befragung und der Anhörung jeweils bestätigt habe, die Dolmetscher gut zu verstehen, und am Schluss der Befragung und der Anhörung die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache unterschriftlich bestätigt habe (vgl. BFM-Akten N 571 799 act. A3/14 S. 2 und 11, A12/14 S. 1 und 13), weshalb seine Kritik, er habe die (...) Dolmetscherin bei der Befragung kaum verstanden und alles mehrmals wiederholen müssen (vgl. BFM-Akten N 571 799 act. A12/14 S. 2), zu relativieren sein dürfte, dass die Beschwerdeführer irren dürften, wenn sie rügten, die Übergriffe von Drittpersonen seien offensichtlich von der Vorinstanz nicht bestritten worden, zumal sich das BFM in den angefochtenen Entscheiden in seinen Ausführungen jeweils einlässlich mit den in diesem Punkt entstandenen Ungereimtheiten auseinandergesetzt habe (vgl. BFM-Akten N 571 799 act. A15/6 S. 3, BFM-Akten N 571 800 act. A11/5 S. 2 f., BFM- Akten N 571 802 act. A10/5 S. 2 f.), dass – da die Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten sein dürften – es sich, entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, bei

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 den angeführten Vorgängen um strafrechtlich zu ahndende Vorfälle ohne politischen Hintergrund handeln dürfte, dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Forderung, die Beschwerdeführer – zumindest die Beschwerdeführer 1 bis 3 – hätten einen Anspruch auf eine positive Prüfung ihrer Asylgesuche, als unbehelflich zu erachten sein dürfte, zumal die Vorinstanz die Asylvorbringen jeweils einer vollumfänglichen materiellen Prüfung unterzogen habe, dass alleine der Hinweis, die geografischen Gegebenheiten in Mazedonien respektive die von den Beschwerdeführern angeführten Ortschaften seien mit ihren Angaben konsistent, an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts ändern dürfte, zumal die geografischen Angaben von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden seien, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen durch Unbekannte um Verfolgungshandlungen durch Drittpersonen handle, der Staat allerdings solche Behelligungen in keiner Weise billigen oder unterstützen und schutzwillig und schutzfähig sein dürfte, dass zwar denkbar sei, dass die Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten dürften, es den Beschwerdeführern jedoch unbenommen gewesen wäre, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – zu ihrem Recht zu gelangen, dass unter diesen Umständen der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführer zwecks näherer Abklärungen ihrer Asylvorbringen abzuweisen sein dürfte, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss der Ethnie der Türken angehörten, dass allfällige Benachteiligungen dieser Minderheit nicht so weit gehen würden, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von ethnischen Türken nach Mazedonien auszugehen wäre, dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein dürften, aufgrund derer die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie eige-

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 nen Angaben gemäss über ein Haus sowie ein familiäres Beziehungsnetz verfügten und die Beschwerdeführer 3 – 5 dort grundsätzlich auch Zugang zu einer guten schulischen Ausbildung hätten und es der eigene Entschluss des Beschwerdeführers 1 gewesen sei, seine Kinder nicht mehr in die Schule zu schicken (vgl. act. A12/14, S. 3), dass der Vollzug als durchführbar erscheinen dürfte, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 30. Juli 2012 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführer mit drei gleichlautenden Eingaben vom 31. Juli 2012 vorbrachten, sie hätten den geforderten Kostenvorschuss geleistet und würden nun auf ein faires Verfahren hoffen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 die drei Beschwerdeverfahren D-3381/2012 (Beschwerdeführer 1, 2 und 3), D-3383/2012 (Beschwerdeführer 4) und D-3385/2012 (Beschwerdeführer 5) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt wurden, weshalb über diese drei Verfahren in einem Beschwerdeurteil zu befinden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Fluchtgründe zufolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 in den angefochtenen Verfügungen zu Recht als unglaubhaft beurteilte und überdies zu Recht darauf hinwies, dass Mazedonien vom Schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in den (gleichlautenden) Beschwerdeschriften nicht geeignet sind, an den vorinstanzlichen Einschätzungen etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben weder die Flüchtlingseigenschaft noch Hindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführer daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass an dieser Erkenntnis auch die im Schreiben vom 31. Juli 2012 enthaltene Hoffnung auf ein korrektes Verfahren respektive der sinngemäss an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Appell, es sei ein faires Verfahren durchzuführen, nichts zu ändern vermag, zumal in den vorliegend zu beurteilenden Verfahren keinerlei Unkorrektheiten oder Mängel zu erkennen sind, dass weiter die appellatorische Kritik, es sei mit der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtsweggarantie nur äusserst schlecht zu vereinbaren, dass mittellosen Menschen Kostenvorschüsse auferlegt würden, ebenso unbehelflich bleibt, da der Instruktionsrichter das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 eines Kostenvorschusses entsprechend den bestehenden gesetzlichen Kriterien in pflichtgemässer Weise prüfte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat, weshalb auch dem sinngemässen Antrag auf Durchführung von Abklärungen vor Ort und dem diesbezüglichen Rückweisungsantrag nicht stattzugeben ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer – Mazedonien gilt gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 seit dem 1. August 2003 als "Safe Country" und somit als hinreichend verfolgungssicher – noch individuelle Gründe – auch in Anbetracht der vorgebrachten Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers 1 und der dermatologischen Probleme des Beschwerdeführers 5 – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Herkunftsregion über ein Haus, ein familiäres Beziehungsnetz und über Berufserfahrungen in (...) beziehungsweise im (...) verfügen und die Beschwerdeführer 3 – 5 dort grundsätzlich auch Zugang zu einer schulischen Ausbildung erhalten können (vgl. BFM-Akten N 571 799 act. A12/14 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem am

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 30. Juli 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 - 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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