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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2010 D-3379/2010

12 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,706 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Apri...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3379/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juli 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Kongo (Kinshasa), alias A._______, geboren B._______, Kongo (Brazzaville), vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3379/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, am 21. Februar 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 20. Februar 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2003 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 - ohne in der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrt zu sein - ein als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnetes zweites Asylgesuch mit verschiedenen Beweismitteln einreichte, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, wegen der Sicherheitslage im Kongo könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, dass er mit grossem Interesse die Geschehnisse in seinem Heimatland von der Schweiz aus verfolge und im Jahr 2005 der D._______ beigetreten sei, dass er innerhalb der Partei für die Anliegen der Jugendlichen verantwortlich sei und sich stark für die Anliegen seiner Partei sowie für die Freiheit und Demokratie in seiner Heimat engagiere, dass exilpolitische Aktivitäten von den kongolesischen Behörden überwacht würden und sein exilpolitisches Engagement ein Ausmass erreicht habe, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der kongolesischen Behörden zu erwirken, dass er der Meinung sei, die kongolesische Regierung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestens über seine exilpolitische Tätigkeit informiert, weshalb ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gezielte politische Verfolgung und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) drohen würden, D-3379/2010 dass sein Bruder, der mit ihm in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, nach dem negativen Asylentscheid die Schweiz in Richtung E._______ verlassen habe, dass er seither nichts mehr von seinem Bruder vernommen habe, was ihn sehr belaste, dass das BFM - nach der Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2010 - mit Verfügung vom 9. April 2010 - eröffnet am 12. April 2010 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in seinem Heimatland Ausdruck der dortigen allgemeinen Lage sei, dass trotz der, vor allem im Osten des Landes, vorherrschenden Spannungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, was insbesondere für den Grossraum von Kinshasa zutreffe, {.......}, dass sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergäben, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu einer konkreten Gefährdung führen würde, und es bezeichnenderweise auch keine Hinweise dafür gebe, dass der Bruder des Beschwerdeführers in sein Heimatland zurückgekehrt sei und ihm dort etwas zugestossen wäre, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, die kongolesischen Behörden würden ihn bei einer Rückkehr verfolgen, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran (recte: Kongo) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten, D-3379/2010 dass die blosse Mitgliedschaft der D._______ nicht zu begründen vermöge, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die kongolesischen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet, dass, selbst wenn die kongolesischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, diese angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden kongolesischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könnten, dass auch den kongolesischen Behörden bekannt sei, dass viele kongolesische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen, dass die kongolesischen Behörden allenfalls nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers – die Teilnahme an einer Kundgebung, der Einsatz für die Jugendlichen der F._______ und die Mitgliedschaft im Komitee der D._______ – keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen vermöchten, dass zudem die Bedeutung der nur wenige Mitglieder zählenden Organisation D._______ als gering einzuschätzen sei, dass sich der Beschwerdeführer mit Gesprächen mit kongolesischen Jugendlichen im privaten Rahmen und gelegentlich in gemieteten Sälen nicht in bedeutender und exponierter Weise engagiert habe, dass zusammenfassend davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein derartiges Profil, das ihn bei der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, D-3379/2010 dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe (datiert vom 6. Mai 2010) zu den Akten reichte, dass der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 1. Juni 2010 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3379/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, D-3379/2010 den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen, dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 enthaltene und in Anbetracht der unveränderten Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, die politi schen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten ein solches Ausmass erreicht, dass nicht mehr bloss von einem Mitläufer gesprochen werden könne, dass die Dauer, Kontinuität und Intensität seiner öffentlichen Aktivitäten Indiz dafür seien, dass seine oppositionelle Tätigkeit bei den kongolesischen Behörden bekannt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein derartiges politisches Profil, welches ihn bei der Rückkehr in sein Heimat land einer konkreten Gefährdung aussetzen würde, dass die Aufgabe des Beschwerdeführers als Mitglied der Organisation D._______ gemäss eigenen Angaben darin besteht, junge Landsleute über die Situation in seinem Heimatland zu informieren, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich im Namen dieser Organisation während seines Aufenthalts in der Schweiz in besonderer Weise exponiert hätte, D-3379/2010 dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts politische Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein können, dass in der Nationalversammlung gegenwärtig 70 Parteien vertreten sind und sich Vertreter der Opposition immer wieder regierungskritisch äussern (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Democratic Republic of the Congo, 11.03.2008; International Crisis Group, Congo: Consolidating the Peace, 05.07.2007), weshalb vor diesem Hintergrund umso weniger anzunehmen ist, eine regierungskritische exilpolitische Betätigung, wie sie der Beschwerdeführer darlegt, führe bei der Rückkehr in den Heimatstaat in jedem Fall zu Repressionsmassnahmen, dass entsprechend auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach die kongolesischen Behörden wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten, weshalb kein Anlass zur Vermutung besteht, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Internetauszüge sowie das Bestätigungsschreiben der D._______ (datiert vom 6. April 2010) nichts zu ändern vermögen, wobei letzteres als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, da insbesondere aufgrund fehlender Namensnennung nicht eindeutig hervorgeht, dass sich das Schreiben überhaupt auf den Beschwerdeführer bezieht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter anführt, von seinem Bruder seit seiner Ausreise aus der Schweiz nichts mehr gehört zu haben, was ihm Grund zur Sorge mache, dass er nicht wisse, ob dieser nach seiner Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder sogar umgebracht worden sei, weshalb ihm auch seine allfällige Rückschiebung in sein Heimatland Sorge bereite, dass aus den unbelegten, seinen Bruder betreffenden Vermutungen nicht abzuleiten ist, der Beschwerdeführer sei deshalb im Falle seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, D-3379/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG als zutreffend qualifiziert, dass auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3379/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Demokratischen Republik Kongo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 33), so unter anderem wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa war, dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des in G._______ wohnhaft gewesenen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, und der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfügt (er besuchte während fünf Jahren das Gymnasium; vgl. A 1/10, S. 2), womit es ihm möglich sein dürfte, in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, D-3379/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3379/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 12

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