Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.01.2010 D-3377/2009

29 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,088 mots·~30 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-3377/2009/ D-3808/2009 teb/huj/ ime {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, Irak, Beschwerdeführer 1, und B._______, Irak, Beschwerdeführer 2, beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, c/o Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. April 2009 und vom 14. Mai 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3377/2009 D-3808/2009 Sachverhalt: I. A. Der Vater der aus C._______ stammenden Beschwerdeführer, D._______ (N ...), stellte am 23. Juni 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des BFM vom 20. April 2005 gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 ersuchte er unter anderem für die Beschwerdeführer um Erteilung von Einreisebewilligungen sowie von Asyl im Rahmen einer Familienvereinigung; dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 ab, wogegen die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. November 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben. B. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat im August 2006 und gelangten nach Syrien, wo sie am 29. August 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus schriftliche Asylgesuche einreichten. Das BFM lehnte diese Asylgesuche mit Verfügungen vom 12. Januar 2007 ab; mit gemeinsamer, an die schweizerische Vertretung in Damaskus gerichteter und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 6. Februar 2007 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen Beschwerde. Noch während laufendem Beschwerdeverfahren gelangten die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 5. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) in die Schweiz und ersuchten hier am 6. August 2007 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) um Asyl. C. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer und wies die Beschwerde betreffend Gesuch um Familienvereinigung mit ihrem Vater gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ab, während es die Beschwerde bezüglich der D-3377/2009 D-3808/2009 Asylgesuche aus dem Ausland – nach der in der Zwischenzeit erfolgten Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz – zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abschrieb. II. D. Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 9. September 2007 anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 17. September 2007 sowie der einlässlichen Direktbefragung durch das BFM vom 17. Oktober 2007 im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, wo er mit seinen Familienangehörigen gelebt habe. Sein Vater habe sich politisch betätigt und sei deshalb im März 1998 von den Sicherheitskräften der PUK (Patriotische Union Kurdistan) verhaftet worden. Nach der im Dezember 1998 auf Vermittlung des IKRK erfolgten Freilassung sei sein Vater in die Kandil-Berge gegangen, worauf die Familie Probleme erhalten habe. Die Leute des Sicherheitsdienstes (Asaish) seien häufig zu ihnen nach Hause gekommen, hätten die Räume durchsucht und nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Am 10. November 2002 sei er in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 2 auf den Posten und später in ein Gefängnis verbracht worden, wo man sie bis zum 3. April 2003 – als sie dank der Kautionsleistung und Bürgschaft durch einen Onkel mütterlicherseits freigekommen seien – festgehalten und verhört habe. Die Festnahme sei erfolgt, nachdem sie volljährig geworden seien; die Sicherheitskräfte hätten damit Druck auf ihren Vater ausüben wollen, um diesen dazu zu bewegen, sich zu stellen. Im August 2005 habe der Sicherheitsdienst dem Onkel, welcher die Kaution geleistet habe, mitgeteilt, dass sie sich beim Gericht melden sollten, wo ein Verfahren gegen ihren Vater hängig gewesen sei. Aus Angst vor einer weiteren Inhaftierung hätten sie sich zunächst bei ihrem Onkel versteckt und schliesslich im August 2006 zusammen mit einem weiteren Bruder (E._______) den Heimatstaat verlassen. Sie hätten sich in der Folge bis zum 15. März 2007 in Syrien aufgehalten und seien danach über die Türkei – wo sie sich aus den Augen verloren hätten und ihr Bruder E._______ einstweilen verblieben sei – und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. D-3377/2009 D-3808/2009 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 eine irakische Identitätskarte sowie die Kopie einer Bestätigung der Gerichtsverwaltung C._______ des irakischen Justizministeriums vom 2. April 2003 – wonach eine Person namens F._______ sich für den Beschwerdeführer 1 verbürge und eine entsprechende Kaution zu leisten bereit sei – zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. April 2009 – eröffnet am 25. April 2009 – wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten; auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer 1 gegen die Verfügung des BFM vom 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem die Kopie eines an das Bundesamt gerichteten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers 1 vom 11. Januar 2005 eingereicht, in welchem dieser ausführte, am 5. November 2004 sei sein Cousin G._______ – ein Bataillons-Führer der Peshmerga der Komalay Nataway Kurd (KNK; Kurdische Nationalpartei) – in Suleimaniya von der Spezialeinheit der PUK getötet worden. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, worauf der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 11. Juni 2009 ein entsprechendes Dokument zu den Akten reichte. D-3377/2009 D-3808/2009 H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2009 – welche dem Beschwerdeführer 1 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. III. I. Der Beschwerdeführer 2 machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 5. August 2007 anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 8. August 2007 sowie der einlässlichen Direktbefragung durch das BFM vom 5. Oktober 2007 im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ aufgewachsen. Sein Vater sei Generalsekretär der KNK und wegen dieser politischen Tätigkeit im Gefängnis gewesen, worauf er sich am 25. Dezember 1998 in die Kandil-Berge begeben und im Jahre 2003 schliesslich den Irak verlassen habe. Nach dem Untertauchen des Vaters seien die Leute des Asaish immer wieder bei der Familie erschienen und hätten sich nach dessen Verbleib erkundigt. Am 10. November 2002 sei er wegen seines Vaters auf den Posten genommen und in der Folge in einem Gefängnis festgehalten worden. Man habe ihn zweimal über die Aktivitäten und den Aufenthaltsort seines Vaters befragt, bevor er am 2. April 2003 dank einer von einem Onkel geleisteten Kaution freigekommen sei. Am 20. August 2005 sei er erneut durch den Sicherheitsdienst verhaftet und anschliessend in ein Gefängnis verbracht worden, wo man ihn immer wieder über seinen Vater befragt habe; dabei sei er stets misshandelt worden, indem man ihm mit verschiedenen Gegenständen auf Kopf und Körper geschlagen und einmal mehrere Rippen gebrochen habe. Am 10. August 2006 sei er wiederum auf Kaution freigekommen, worauf er den Irak umgehend verlassen und sich zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und einem weiteren Bruder nach Syrien begeben habe. Von dort aus sei er am 15. März 2007 in die Türkei und schliesslich am 5. August 2007 in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 2 mehrere Dokumente zu den Akten, darunter eine irakische Identitätskarte, die Kopie einer Kautionsbestätigung vom 2. April 2003 (aus- D-3377/2009 D-3808/2009 gestellt für eine Person namens M.F.A.) sowie das Original einer Kautionsbestätigung vom 10. August 2006 (ausgestellt für eine Person namens H._______). J. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai 2009 – wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten; auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer 2 gegen die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; in prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem – wie bereits vom Beschwerdeführer 1 (vgl. Bst. F) – die Kopie eines an das Bundesamt gerichteten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers 2 vom 11. Januar 2005 eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 2 mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne und über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. M. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 – welche dem Beschwerdeführer 1 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-3377/2009 D-3808/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass die Beschwerdeführer dieselbe Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben, erscheint es angezeigt, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2.3 Da die Beschwerdeführer ihre Asylgesuch im Wesentlichen mit auf die politischen Aktivitäten ihres Vaters zurückgehenden Reflexverfolgungsmassnahmen der PUK begründen, hat das Bundesver- D-3377/2009 D-3808/2009 waltungsgericht dessen Asylverfahrensakten (N ...) beigezogen. Angesichts des für die Beschwerdeführer positiven Ausgangs der Beschwerdeverfahren erübrigt es sich, ihnen das rechtliche Gehör zu den Vorbringen ihres Vaters zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 3. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerdeeingaben vom 25. Mai 2009 und vom 12. Juni 2009 in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe die angefochtenen Verfügungen an sie selber eröffnet und – in Missachtung von Art. 11 Abs. 3 VwVG – nicht an ihre mit Vollmacht vom 13. Februar 2006 mandatierte Rechtsvertreterin. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 rügen sie sodann eine Verletzung der Pflicht zur korrekten und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes durch das BFM, mit der Begründung, das Bundesamt habe in der Verfügung vom 14. Mai 2009 zweimal denselben Tippfehler begangen, indem es das vom Beschwerdeführer 2 genannte Datum seiner Freilassung aus der zweiten Inhaftierung fälschlicherweise mit dem Jahr 2008 statt 2006 angegeben habe. 3.1 Bezüglich der Rüge der mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Vollmacht für ihre Rechtsvertreterin vom 13. Februar 2006 im Rahmen ihrer Asylgesuche aus dem Ausland ausgestellt und eingereicht hatten. Die entsprechenden Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren wurden indessen – wie mit an die Rechtsvertreterin eröffnetem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008 festgestellt (vgl. BVGE D-1264/2007 vom 2. Dezember 2008 E. 4.2 S. 9 f.) – zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos, nachdem die Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt waren und hier um Asyl nachgesucht hatten. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt in den derzeit noch hängigen Asylverfahren der Beschwerdeführer – bei welchen es sich um neue, mit den rechtskräftig abgeschlossenen nicht unmittelbar zusammenhängende Verfahren handelt, ohne Weiteres von der Beendigung des Mandatsverhältnisses ausgehen, zumal die Beschwerdeführer selber im Rahmen der Anhörungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum angaben, sie hätten in der Schweiz keine Rechtsvertretung bestellt (vgl. act. B1, S. 14 [Beschwerdeführer 1] und act. A1, S. 6 [Beschwerdeführer 2]) und die Rechtsvertreterin im Verfahren des Beschwerdeführers 1 zudem bezeichnenderweise eine neue – am 23. April 2009 ausgestellte – Vollmacht einreichte, als sie mit Eingabe vom 28. April 2009 beim BFM D-3377/2009 D-3808/2009 um Akteneinsicht ersuchte. Nach dem Gesagten liegt demnach keine Verletzung der Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG vor. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer 2 ferner eine Verletzung der Pflicht zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung rügt, ergibt sich aus den Akten, dass es sich – wie auch der Beschwerdeführer 2 selber angibt – bei der in der Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 falsch zitierten Jahreszahl (2008 statt 2006) offensichtlich um einen blossen Tippfehler handelt, welcher nicht die Frage der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern lediglich dessen Wiedergabe betrifft; da das BFM aus der irrtümlichen Datierung keinerlei Schlüsse zuungunsten des Beschwerdeführers 2 zieht, stellt das Versehen sodann auch keine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung dar, welche einem Verfahrensmangel gleichkäme. Vor diesem Hintergrund ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers 2 unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM stellt sich in seinen Verfügungen vom 23. April 2009 und vom 14. Mai 2009 auf den Standpunkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaub- D-3377/2009 D-3808/2009 haftmachen nicht zu genügen vermöchten und die Beschwerdeführer daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. 5.1.1 Bezüglich des Beschwerdeführers 1 führt das Bundesamt dabei zur Begründung aus, er habe sich widersprüchlich zu seiner Inhaftierung geäussert. So habe er beispielsweise im Rahmen der Empfangsstellenbefragung angegeben, man habe ihn mehr als fünf Mal verhört, während er bei der einlässlichen Anhörung lediglich zwei Verhöre genannt habe; zudem habe er bei der Direktbefragung zunächst vorgebracht, die Verhöre hätten kurze Zeit nach seiner Verhaftung stattgefunden, in derselben Anhörung indessen später bemerkt, sie seien kurz vor seiner Freilassung erfolgt. Im Übrigen wirkten die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 – namentlich im Zusammenhang mit den Erlebnissen während der Haft – weitgehend unsubstanziiert und stereotyp und vermöchten damit nicht den Eindruck von persönlich erlebten Geschehnissen zu vermitteln. Ferner erscheine es realitätsfremd und nicht glaubhaft, dass er trotz angeblich jahrelanger Verfolgung der Familie nichts über die politischen Aktivitäten seines Vaters habe berichten können, und ebenso als unwahrscheinlich sei seine angeblich erst vier Jahre nach der Flucht des Vaters erfolgte Festnahme einzuschätzen. Insgesamt könne ein behördliches Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers 1 praktisch ausgeschlossen werden, zumal sich aus den Angaben des Vaters ergebe, dass dieser seit dem Jahre 1985 nicht mehr mit ihm und seiner ersten Ehefrau zusammengelebt habe. An dieser Einschätzung vermöge schliesslich auch die eingereichte Kopie einer Kautionsbestätigung nichts zu ändern. Zum einen entspreche der Name des auf diesem Dokument aufgeführten Bürgen nicht den Angaben des Beschwerdeführers 1 und zum anderen ergebe sich aus dem Schriftstück weder die zuständige gerichtliche Instanz noch der Kautionsgrund; darüber hinaus seien kopierte Dokumente erfahrungsgemäss nicht fälschungssicher und deshalb ohne Beweiskraft. 5.1.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 führt das BFM aus, es sei zwar unter Berücksichtigung der damaligen Situation im kurdischen Nordirak sicher nicht auszuschliessen, dass die Behörden Druck auf Familienangehörige von politischen Aktivisten ausgeübt hätten. Dennoch vermöchten die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, da es wenig wahrscheinlich erscheine, dass der Sicherheitsdienst noch nach mehreren Jahren seit D-3377/2009 D-3808/2009 dem Verschwinden des Vaters – zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer 2 selber noch sehr jung gewesen sei – ein Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers 2 gehabt habe, zumal letzterer selber keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe. Dies gelte namentlich auch mit Blick auf die Inhaftierung von 2006, welche nach einer Periode ohne spezielle Vorkommnisse erfolgt sein solle. Bezüglich dieser Inhaftierung habe der Beschwerdeführer 2 sodann widersprüchliche Angaben gemacht, so etwa über den Ablauf der Festnahme und die Überführung in ein Gefängnis. Ferner ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den Angaben, welche von ihm beziehungsweise seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Verfahrens betreffend sein Gesuch um Familienzusammenführung gemacht worden seien. Den von ihm eingereichten Kautionsbestätigungen vom 2. April 2003 und vom 10. August 2008 (recte: 2006) komme kein Beweiswert zu, da es sich beim ersten Dokument um eine Fotokopie und beim Zweiten um ein fotokopiertes Grundformular mit handschriftlichen Eintragungen handle, mithin um leicht manipulierbare und problemlos käufliche Dokumente; schliesslich ergäben sich aus den Bestätigungen keine Hinweise darauf, aus welchen Gründen und von welcher Behörde der Bescherdeführer 2 erneut vorgeladen werden könnte. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in den Beschwerdeeingaben vom 25. Mai 2009 und vom 12. Juni 2009 geltend, ihre Vorbringen seien mitnichten unglaubhaft. 5.2.1 Bezüglich des Beschwerdeführers 1 sei zunächst zu beachten, dass er im Zeitpunkt der Anhörungen durch das BFM nicht nur tatsächlich wenig Kenntnisse über die politischen Aktivitäten seines Vaters, sondern darüber hinaus aufgrund seiner eigenen Erlebnisse und denjenigen seiner Familienangehörigen auch nur wenig Vertrauen in behördliche Stellen gehabt habe, weshalb nur mit Zurückhaltung Informationen über seinen Vater habe geben wollen, bevor er diesen in der Schweiz wieder getroffen habe. Sein Vater habe ihm gegenüber – als sie noch beide im Irak gewesen seien – bewusst nur vage Angaben über seine politischen Ideen und Ziele gemacht, um sich und seine Kinder zu schützen. Im Weiteren seien im Gegensatz zu der vom BFM vertretenen Auffassung keine Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen festzustellen. Er habe in beiden Befragungen denselben Sachverhalt dargelegt, wenn auch im Rahmen der einlässlichen Anhörung in detaillierterer Weise. Als er nach der Anzahl von D-3377/2009 D-3808/2009 Verhören während seiner Inhaftierung gefragt worden sei, habe er angegeben, dass es mehr als fünf gewesen sein müssten. Auch wenn dabei eine allfällige Übertreibung nicht auszuschliessen sei, sei jedenfalls Fakt, dass er zweimal ausführlich und unter Drohungen und Misshandlungen zu den Aktivitäten seines Vaters und seinen eigenen Tätigkeiten verhört worden sei. Der vom BFM als nicht nachvollziehbar erachtete Umstand seiner erst vier Jahre nach der Flucht seines Vaters erfolgten Festnahme sei ohne weiters erklärbar durch die Tatsache, dass sein Vater erst im Jahre 2003 den Irak verlassen habe und von der Türkei aus in Kontakt mit seinen Parteigenossen geblieben sei; er habe dabei auch einige frühere Parteianhänger kontaktiert, welche nunmehr bei der PUK gearbeitet hätten. Der zweite Inhaftierungsversuch sei sodann erfolgt, nachdem seine Halbschwester eine Einreiseerlaubnis der Schweiz erhalten und sich zur Ausstellung eines Reisepasses und weiterer Modalitäten bei der Regierung Jalal Talabanis habe melden müssen. Soweit das BFM ihm vorhalte, bei der Kautionsbestätigung vom 2. April 2003 handle es sich lediglich um eine Kopie, sei darauf hinzuweisen, dass das Original dieser Bestätigung samt Übersetzung bereits im Jahre 2005 beim BFM eingereicht worden sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer 2 damit glaubhaft gemacht, dass er begründete Furcht vor einer ihm drohenden Reflexverfolgung habe; da ihm überdies keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, erfülle er die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, er könne nicht genau sagen, welche Eingaben an das BFM er im Jahre 2006 während seiner Haft unterschreiben habe, und zudem kenne er deren genauen Inhalt nicht, da es ihm aufgrund seiner nur kurzen Schulbildung an jeglichen Fremdsprachenkenntnissen – namentlich des Arabischen, Englischen und Deutschen – fehle. Er wisse einfach, dass sein Onkel und sein Vater alle Hebel in Bewegung gesetzt hätten, um ihn aus der Haft freizubekommen und sein bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus anhängig gemachtes Asylverfahren weiterlaufen zu lassen. Ob er die vom BFM zitierte Angabe, wonach er am 10. März 2006 festgenommen und am 10. August 2006 freigekommen sei, effektiv unterschrieben habe, könne er nicht sagen. Tatsache sei, dass er fast ein Jahr lang in Haft gewesen sei und über deren Verlauf im Rahmen der Anhörungen durch das Bundesamt detailliert und präzise Auskunft gegeben habe. Bezüglich der Frage, wieso die kurdischen Behörden D-3377/2009 D-3808/2009 noch Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters ein Interesse an ihm und seinen Familienangehörigen gehabt haben sollen, bringt der Beschwerdeführer 2 dieselbe Begründung wie der Beschwerdeführer 1 vor (vgl. obenstehende E. 5.2.1). Im Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den von ihm eingereichten Kautionsbestätigungen um Kopien handle, welche leicht zu fälschen und zu kaufen seien; er habe vielmehr Originaldokumente eingereicht. Insgesamt sei er wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters Opfer von Reflexverfolgung geworden und habe ernsthafte Nachteile erlitten, welche seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lasse. Da ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, sei ihm demnach Asyl zu erteilen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass das BFM in seinen Verfügungen vom 23. April 2009 und vom 14. Mai 2009 durchaus zu Recht gewisse Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführer feststellt. So stimmen beispielsweise die in den beiden Befragungen vom 17. September 2007 und vom 17. Oktober 2007 gemachten Angaben des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Anzahl von Verhören während seiner Inhaftierung sowie deren zeitliche Einordnung nicht überein; er räumt denn auch auf Beschwerdeebene selber ein, dass "allfällige Übertreibungen" in seinen Aussagen nicht auszuschliessen seien. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 weist die Vorinstanz zutreffend auf teilweise nicht übereinstimmende Angaben, namentlich im Zusammenhang mit dessen zweiter Inhaftierung hin; gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers 2 im hängigen Asylverfahren wurde er am 20. August 2005 verhaftet und am 10. August 2006 freigelassen, während die Verhaftung in zwei schriftlichen, im Rahmen des Auslandverfahrens bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus eingegangenen Eingaben auf den 13. Februar 2006 (vgl. act. A3) beziehungsweise auf den 10. März 2006 (vgl. act. A7) datiert wurde. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet diese divergierenden Angaben nicht grundsätzlich, macht aber geltend, er habe im Rahmen seines Auslandgesuches einige Dokumente unterschrieben, deren Inhalt er nicht verstanden habe, weil ihm die dafür notwendigen Sprachkenntnisse fehlten. Dieser Erklärungsversuch erscheint nicht völlig aus der Luft gegriffen, da angesichts der Aktenlage zu schliessen ist, dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung zitierten Dokumente (act. 3 und 7 des Auslandverfahrens) kaum D-3377/2009 D-3808/2009 eigenhändig vom Beschwerdeführer 2 verfasst wurden; inhaltlich bis auf die spezifischen Angaben der jeweiligen Person identische und in formeller Hinsicht übereinstimmende Eingaben wurden nämlich nicht nur im Auslandverfahren des Beschwerdeführers 2 eingereicht, sondern auch in denjenigen seiner beiden Brüder. Zudem fällt auf, dass namentlich die am 29. August 2006 bei der Botschaft eingegangene Eingabe (act. 3 des Auslandverfahrens) neben der von den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers 2 abweichenden Angabe zum Zeitpunkt der zweiten Verhaftung einige weitere offensichtlich nicht zu den ansonsten kongruenten Vorbringen passende Stellen aufweist. So wird in diesem Dokument beispielsweise erwähnt, dass die Beschwerdeführer vier Monate nach ihrer Verhaftung vom Februar 2002 wieder freigekommen seien, was in keiner Weise mit den Angaben im Verfahren um Familiennachzug, in den Auslandverfahren der Beschwerdeführer und deren Aussagen im Rahmen der vorliegenden Asylverfahren übereinstimmt. Ebenso offensichtlich von den an allen anderen Stellen stimmigen Angaben abweichend wird sodann ausgeführt, dass die Beschwerdeführer drei Monate nach ihrer Freilassung wieder auf das Gericht bestellt worden seien; auch aus dem Zusammenhang des Dokumentes selber müsste es vielmehr "drei Jahre" heissen. Schliesslich geht aus dem Dokument hervor, dass dem Vater der Beschwerdeführer am 22. Juni 2003 in der Schweiz Asyl erteilt worden sei; dies war indessen notorisch erst mit Verfügung des BFM vom 20. April 2005 der Fall, während am 22. Juni 2003 erst dessen Einreise in die Schweiz erfolgt war. Der Inhalt der Eingabe kann demnach nicht tale quale zum Nennwert genommen werden. Obwohl damit die vom BFM festgestellten inhaltlichen Widersprüche insgesamt zwar bestehen bleiben, sind sie zumindest insofern zu relativieren, als sie kaum dem Beschwerdeführer 2 alleine anzulasten sind. 6.2 Den an sich durchaus zentrale Punkte ihrer Schilderungen berührenden Ungereimtheiten zum Trotz ist dem von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt nicht von vornherein jegliche Grundlage entzogen. Ihre Angaben sind vielmehr im Gesamtkontext der Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen sowie der Gegebenheiten in den kurdisch dominierten Gebieten des Nordiraks zu sehen und zu würdigen, aus welchem sich ungeachtet etwelcher verbleibender Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen ohne Weiteres ein den Beschwerdeführern zukommendes Risikoprofil ergibt. D-3377/2009 D-3808/2009 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die schweizerischen Asylbehörden die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich verfolgen, was sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation gilt, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 eine – weiterhin gültige – Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen. Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP (Kurdische Demokratische Partei), kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamistische Extremisten beispielsweise der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.), wobei der Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Position wesentlich von derjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.4 S. 54 f., unter namentlicher Nennung der WCPI [Worker Communist Party of Iraq] als oppositionelle Gruppierung, deren Mitgliedern unter Umständen der staatliche Schutz verweigert wird). 6.2.2 Mit Blick auf die Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass sie selber zwar nach eigenen Angaben in ihrem D-3377/2009 D-3808/2009 Heimatstaat keinerlei politische Aktivitäten ausgeübt haben, wohl aber ihr Vater und weitere enge Verwandte. Aus den Asylverfahrensakten ihres Vaters (N ...) ergibt sich, dass dieser von 1977 bis 1995 als Peshmerga für die PUK tätig war, bevor er mit dem Einverständnis dieser Partei Mitbegründer und gleichzeitig Generalsekretär – mithin Vorsitzender des Exekutivorgans – der KNK wurde. Diese nationalistisch ausgerichtete Partei propagierte die Gründung eines "grosskurdischen" Staates unter Vereinigung der im Irak und Iran sowie in Syrien und in der Türkei lebenden Kurden, und umfasste gemäss den auch vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Vaters der Beschwerdeführer in den 1990er-Jahren rund 2'000 Mitglieder, die den politischen Flügel bildeten, sowie etwa 1'700 Peshmerga; im Weiteren verfügte sie über ein eigenes Parteiorgan namens "Kurdistan" und einen Radiosender, womit sie sich insgesamt zu einer nicht unbedeutenden politischen Kraft im Nordirak entwickelte. Die KNK arbeitete sodann in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre eng mit der iranisch-kurdischen Komala zusammen, worauf sich die mit dem iranischen Regime gute Beziehungen pflegende PUK – nach der Verhaftung mehrerer KNK-Mitglieder im Iran – im Jahre 1998 von ihr distanzierte und begann, ihre Mitglieder in den nordirakischen Gebieten zu verfolgen. In diesem Zusammenhang wurde der Vater der Beschwerdeführer nachweislich am 29. März 1998 festgenommen und bis zu seiner gegen Kautionsstellung und unter Mitwirkung des IKRK erfolgten Freilassung vom 25. November 1998 von der PUK inhaftiert. Nach seiner Freilassung wurde er sowohl von der PUK als auch vom iranischen Geheimdienst überwacht, weshalb er sich Ende 1998 von seiner Familie trennte und mit seinen Peshmerga in die Kandil-Berge begab, wo er den Schutz der türkisch-kurdischen PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) genoss, die sich dort ein Rückzugsgebiet ausserhalb der Türkei geschaffen hatte; im Jahre 2001 wurde er bei einem Gefecht zwischen der PUK und der PKK – an deren Seite seine Leute und er kämpften – verletzt und im Jahre 2003 verliess er den Irak Richtung Schweiz. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer 1 in der Verfügung vom 23. April 2009 unter Verweis auf act. A10 S. 4 im Dossier N [...] entgegen hält, sein Vater habe im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben, er habe bereits seit dem Jahre 1985 nicht mehr mit ihm und seiner ersten Ehefrau (der Mutter der Beschwerdeführer) zusammengelebt, erscheint unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontextes eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung der diesbezüglichen Angaben des Vaters angezeigt, zumal dieser sowohl damals wie auch heute noch mit zwei Frauen verheiratet war be- D-3377/2009 D-3808/2009 ziehungsweise ist und in Suleimaniya zwei Häuser besass (act. A10 S. 8 im Dossier N ...), in welchen die Ehefrauen mit ihren jeweiligen Kindern lebten; auch ohne allfällige dauerhafte physische Präsenz des Vaters der Beschwerdeführer kann demnach ohne Weiteres von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Angesichts der unzweifelhaften Verwandtschaft beeinträchtigt das kaum vorhandene Wissen des Beschwerdeführers 1 um die politischen Aktivitäten seines Vaters entgegen der vom BFM in der Verfügung vom 23. April 2009 vertretenen Auffassung die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht; es ist vielmehr die Erklärung des Beschwerdeführers 1 nachvollziehbar, dass der Vater ihm zu seinem eigenen Schutz und demjenigen seiner Kinder wenig über seine Tätigkeiten erzählte. 6.2.3 Nach dem in E. 6.2.2 Gesagten blieb die KNK auch nach ihrem Ende 1998 erfolgten Rückzug in die Kandil-Berge eine politische Organisation, die in Opposition zur PUK stand und dieser offensichtlich ein Dorn im Auge war. Bei dieser Sachlage erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte der PUK ein namhaftes Interesse an der Ergreifung des Vaters der Beschwerdeführer – welcher das höchste Exekutivamt innerhalb der Partei besetzte – hatten und sich, wie in solchen Situationen üblich, an dessen Familienangehörige wandten, zumal sich auch noch weitere nahe Verwandte für die KNK engagierten (so ein Bruder des Vaters, welcher sich ebenfalls in den Kandil-Bergen aufhielt, bis er von den Sicherheitskräften der PUK ergriffen und an die iranischen Behörden ausgeliefert wurde, und ein Cousin des Vaters, welcher am 5. November 2004 als Bataillons-Kommandant der KNK-Peshmerga bei einem Einsatz fiel). Es ist somit durchaus plausibel, dass die Sicherheitskräfte ab Ende 1998 regelmässig die Haushalte des Familienverbandes durchsuchten und die in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Beschwerdeführer im November 2002 festgenommen und bezüglich der politischen Aktivitäten sowie des Verbleibs ihres Vaters – der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Irak aufhielt – verhört wurden; entgegen der vom BFM in den angefochtenen Verfügungen vertretenen Auffassung erscheint die erst vier Jahre nach dem Untertauchen des Vaters erfolgte Inhaftierung keineswegs unrealistisch, umso mehr, als sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine Invasion ausländischer Streitkräfte unter der Führung der USA abzeichnete. Nach dem ab dem 20. März 2003 erfolgten Einmarsch der US-Truppen im Nordirak geriet die PKK – und mit ihr die KNK – in den Kandil-Bergen in Bedrängnis und zudem verliess der Vater der Beschwerdeführer den Irak, was ein zeitweiliges D-3377/2009 D-3808/2009 Nachlassen des Interesses an den Beschwerdeführern seitens der PUK nachvollziehbar macht. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder unsubstanziiert noch stereotyp und insbesondere auch in keiner Weise aufgebauscht wirken, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Dies gilt schliesslich auch mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte zweite Inhaftierung, welche mit einiger Wahrscheinlichkeit am 20. August 2005 erfolgte und jedenfalls bis zum 10. Juli 2006 andauerte. Auch wenn die Vorinstanz an sich zutreffend auf die im irakischen Kontext grundsätzlich leichte Erwerbbarkeit von Beweismitteln jeglichen Inhaltes hinweist, werden die Vorbringen durch die von den Beschwerdeführern eingereichten Kautionsbestätigungen untermauert, was im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Glaubhaftigkeitselemente zu gewichten ist. 6.2.4 Insgesamt vermögen damit die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalte trotz einigen festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen. Glaubhaftmachen stellt – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zu. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.), welche bezüglich der Beschwerdeführer das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfallen lässt. 6.3 Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die von ihnen geltend gemachten Nachteile, welche sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters erlitten hätten, glaubhaft dargelegt haben. Ferner ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung gemäss BVGE 2008/4 von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der PUK namentlich am Vater der Beschwerdeführer, und damit im Sinne einer Reflexverfolgung auch an den Beschwerdeführern, auszugehen, da diese Partei – zusammen mit der KDP – die von der KNK vertretenen Ansichten eines "Gross-Kurdistan" mitnichten teilt, sondern im Gegenteil auf grösstmögliche Rücksichtnahme gegenüber der Türkei und der USA bedacht ist, welche die Idee eines kurdischen Zusammenschlusses über die Grenzen des Iraks hinaus strikte ab- D-3377/2009 D-3808/2009 lehnen. Die Beschwerdeführer haben demnach begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal sie angesichts der bereits erlittenen staatlichen Verfolgungsmassnahmen objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht haben (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Aktenlage ist sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 6.7). Damit erfüllen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätten, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügungen des BFM vom 23. April 2009 und vom 14. Mai 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG); die von den Beschwerdeführern gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden damit hinfällig. 8.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE); diese ist – nachdem die Beschwerdeführer keine Kostennoten eingereicht haben – von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Ansätze auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 8-11 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3377/2009 D-3808/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen des BFM vom 23. April 2009 und vom 14. Mai 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 20

D-3377/2009 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2010 D-3377/2009 — Swissrulings