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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 D-3376/2025

28 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,228 mots·~16 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3376/2025 law/bah

Urteil v o m 2 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2025.

D-3376/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 10. Februar 2023 und gelangte am 1. März 2023 in die Schweiz, wo er am 18. März 2023 um Asyl nachsuchte. Am 24. März 2023 nahm das SEM seine Personalien auf (vgl. SEM-act. (…)-12/9). Das SEM hörte ihn am 24. Juli 2023 (Erstbefragung) am 8. März 2024 und 14. Januar 2025 (Anhörungen) zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-act. (…)-15/9, (…)-31/13 und (…)-42/19). A.b Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedurfte, teilte das SEM ihm am 31. Juli 2023 mit, dieses werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. A.c Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer Kopien mehrerer Beweismittel ab (zwei Screenshots des Mobiltelefons seines Vaters, ein Berufszertifikat, sein Shenasnameh (iranischer Identitätsausweis; Anm. des BVGer), zwei Artikel über die Tötung von jungen Männern an Demonstrationen, Arztberichte betreffend eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] aus der Schweiz). B. Mit Verfügung vom 7. April 2025 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 18. März 2023 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei dem Beschwerde-

D-3376/2025 führer Einsicht in die Akten 10/1 und 20/1 zu gewähren [Ziffer 1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [Ziffer 2], nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [Ziffer 3], die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [Ziffer 4], eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [Ziffer 5], eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [Ziffer 6], eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [Ziffer 7], eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [Ziffer 8], es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [Ziffer 9], der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [Ziffer 10] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [Ziffer 11]. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 1. Mai 2025 und zwei Screenshots aus Google Maps bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten 10/1 und 20/1 zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er ab (Ziffern 1–3). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut (Ziffern 9 und 10), womit der Eventualantrag, es sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos wurde [Ziffer 11]. Dem SEM gewährte er die Gelegenheit, bis zum 28. Mai 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 8. Mai 2025 einzureichen. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 zur Beschwerde.

D-3376/2025 F. In der Replik vom 12. Juni 2025 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darum, die Beschwerdeeingabe dem SEM erneut vernehmlassungsweise zukommen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe am 28. April 2026 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet. Das entsprechende Familiennachzugsgesuch sei am 11. Mai 2026 elektronisch bei der zuständigen Behörde des Kantons E._______ eingereicht worden. Mit der Eingabe wurde eine Kopie der Eheurkunde des Zivilstandsamtes F._______ vom 28. April 2026 und eine Bestätigung betreffend die Einreichung «Formular Familiennachzug», Kanton E._______, vom 11. Mai 2026 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3376/2025 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei den ihm gestellten Fragen auffallend oft ausgewichen. Er habe angegeben, sich an gewisse Dinge nicht zu erinnern, und dies auf den Stress geschoben, unter dem er stehe. Er habe mehrfach die Gelegenheit erhalten zu erklären, wann, wie oft und wie seine Eltern seinetwegen mit dem Ettela’at zu tun gehabt hätten, und unter Hinweis auf den Stress erklärt, er könne keine spezifischeren Angaben dazu machen. Betreffend die Festhaltungen seines Vaters durch den Ettela’at habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Bei sämtlichen Aussagen betreffend die Stürmung seines Zuhauses und die Behelligungen seiner Eltern handle es sich um Informationen aus dritter Hand. Es sei ihm nicht gelungen, ein klares Bild betreffend die Behelligungen seiner Eltern zu schaffen und dieses Vorbringen zu substanziieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich für verschiedene Aspekte, die direkt mit seinem Ausreisegrund zusammenhängen sollten, nicht interessiert habe. In der dritten Anhörung habe er gesagt, ihm sei von den Behörden die Mitgliedschaft in «der Organisation» vorgeworfen worden. Da es für ihn nicht wichtig gewesen sei, habe er nicht nachgefragt, um welche Organisation es sich handle. Er habe nicht gewusst, wie sein Onkel seine Ausreise organisiert habe. Dies wirke im Hinblick darauf, dass er mit dem Verlassen der Heimat sein ganzes bisheriges Leben aufgegeben habe, befremdlich. Die Schilderung, sein Freund habe sich abgewendet, als er Parolen an die Moschee geschrieben habe, sodass er nicht mitbekommen habe, was sich abgespielt habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Sinn und Zweck einer Begleitperson bei einer solchen Aktion wäre, dass sie den Überblick habe, was vor sich gehe, um im Notfall rasch reagieren zu können. In der dritten Anhörung habe er erklärt, sein Handy sei in den Abwasserkanal gefallen, als er von der Moschee weggerannt sei. Er habe seinem Freund die Anweisung gegeben, zum Bahnhof in G._______ zu fahren. Nachdem er sich etwas beruhigt habe, habe er seine Hosentasche kontrolliert und festgestellt, dass sein Mobiltelefon fehle. Es stelle sich die Frage, woher er gewusst habe, wo er sein Mobiltelefon verloren habe, wenn er erst später festgestellt habe, dass es gefehlt habe.

D-3376/2025 Aus dem Anhörungsprotokoll werde nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten PTBS nicht möglich gewesen sei, sich frei zu äussern oder Erinnerungslücken zu deklarieren. Er habe erklärt, gelesen zu haben, dass die Schweizer Behörden mit den iranischen Behörden zusammenarbeiten und Informationen weitergeben würden. Zu Beginn jeder Anhörung sei er darüber aufgeklärt worden, dass seine Angaben vertraulich behandelt und keinerlei Informationen an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden. Er sei von seiner Rechtsvertretung auf die Termine vorbereitet und entsprechend instruiert worden. Das SEM gehe davon aus, es sei ihm ermöglicht worden, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken und Unsicherheiten offenzulegen. Seine qualitativ nicht ausreichenden Aussagen, liessen sich durch eine nachträglich festgestellte PTBS nicht erklären. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer Kurde sei, und die PTBS in willkürlicher Weise nicht beziehungsweise falsch berücksichtigt habe, was zusätzlich eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Willkürverbots sei. Die meisten der eingereichten Beweismittel habe es unter Verletzung der Begründungspflicht und Art. 7 AsylG nicht konkret gewürdigt. Betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen falle auf, dass sich das SEM in pauschaler Weise auf einfache Parteibehauptungen stütze und es unterlasse, die Realkennzeichen zu seinen Gunsten zu würdigen. Er sei während eineinhalb Jahren drei Mal angehört worden, was aussergewöhnlich sei. Das SEM hätte berücksichtigen müssen, ob und welchen Einfluss die PTBS auf die Schilderung seiner Vorbringen gehabt habe. Dies habe es jedoch unterlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die krankheitsbedingten Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Diese stellten objektive Folgen der PTBS dar und würden nicht dadurch verschwinden, dass ihm wiederholt erklärt worden sei, es sei wichtig, dass er alles detailliert erzähle. Die Behauptung des SEM, er sei den Fragen ausgewichen, sei aktenwidrig und willkürlich. Konzentrationsschwierigkeiten stellten ein typisches Element der PTBS dar. Er habe auf diese und Gedächtnisprobleme hingewiesen. Er habe gesagt, er wisse nicht, welche Organisation beziehungsweise Partei die Behörden gemeint hätten. Er sei weder Parteimitglied noch -anhänger, weshalb für ihn klar gewesen sei, dass es sich um einen falschen und konstruierten Vorwurf gehandelt habe. Die Organisation einer Flucht aus dem Iran sei mit grossen Risiken verbunden. Sowohl der Onkel wie auch jede Person, die Details über die Art und Weise der Organisation der Flucht hätte,

D-3376/2025 würde dadurch in Gefahr gebracht. Unter diesen Umständen sei es sinnvoll, die Details der Organisation der Flucht nicht weit zu streuen. Der Beschwerdeführer habe geschildert, weshalb sein Freund auf dem Motorrad mit laufendem Motor sich etwas abseits positioniert habe. Dank dessen sei ihnen die Flucht gelungen. Eine Person, die auf dem Motorrad den Fluchtweg garantiere, positioniere sich nicht in die Richtung des Geschehens, sondern vom Tatort weg. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in der Verfügung vom 7. April 2025 den Zusammenhang einer PTBS und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt. Das auf Beschwerdeebene nachgereichte Bildschirmfoto vermöge der Argumentation bezüglich des unglaubhaft dargelegten Verlaufs der Vorfälle nichts entgegenzusetzen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des für die Ausreise relevanten Vorfalls, hätten sich Erwägungen zu einem allfälligen «Ethnie-Malus» im Falle einer behördlichen Verfolgung, wie er auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde, erübrigt. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe sich entgegen seiner Behauptung nicht konkret mit den Auswirkungen der PTBS auf die Anhörungen und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Vorbringen zu schildern, auseinandergesetzt. In der Beschwerde sei detailliert ausgeführt worden, dass es zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei. 5. Hinsichtlich der Rüge, dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht keine Einsicht in die Akten 10/1 und 20/1 gewährt worden, ist vollumfänglich auf die zu bestätigende Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 zu verweisen. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Re-

D-3376/2025 pression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfah-

D-3376/2025 ren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 7. April 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 7.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 8. Mai 2025 und der Replik vom 12. Juni 2025 zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Be-

D-3376/2025 schwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7.3 Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist der in der Eingabe vom 1. Mai 2026 gestellte Antrag auf Einholung einer zweiten Vernehmlassung des SEM gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters bisher keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei sein Aufwand für das Aktenstudium, allfällige Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, das Verfassen der Beschwerde vom 8. Mai 2025, der Replik vom 12. Juni 2025 und der Eingabe vom 1. Mai 2026 sowie der Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von insgesamt Fr. 2’500.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3376/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3376/2025 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 D-3376/2025 — Swissrulings