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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2010 D-3376/2009

8 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,921 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Apr...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3376/2009/ime {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Kosovo, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3376/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr am 15. Dezember 2008 und gelangte via Montenegro, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Italien. Von dort herkommend sei er am 29. Dezember 2008 illegal im Zug in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach, wurde dort am 12. Januar 2009 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 20. Februar 2009 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde in seinem Heimatland aus ethnischen Gründen verfolgt. Er sei der Sohn eines ethnischen Albaners und einer ethnischen Serbin. Die Albaner im Kosovo verfolgten ihn, weil seine Mutter Serbin und sein Vater ein Kommunist gewesen sei. Auch mit den Serben im Kosovo habe er Probleme gehabt, weil er Halb-Albaner sei. Sein Vater habe 35 Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet und sei erst nach seiner Pensionierung nach Kosovo zurückgekehrt. Er selber habe ebenfalls mehrere Jahre lang in Deutschland gelebt, und zwar von 1991 bis 2000 (als [abgewiesener] Asylbewerber mit Duldung). Die Probleme hätten erst nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 begonnen. Er habe Drohbriefe mit Geldforderungen erhalten. Man habe ihm mitgeteilt, er dürfe nur in Kosovo bleiben, wenn er bezahle. Als er nicht bezahlt habe, hätten die unbekannten Personen sein Haus beschossen und mit brennenden Flaschen beworfen. Die KFOR, die UNMIK und die Polizei, welche er informiert habe, hätten ihm angesichts der unbekannten Täterschaft nicht helfen können oder wollen. Einmal habe die Polizei sogar Beweismittel (Patronenhülsen) verschwinden lassen. In (...) helfe die Polizei ohnehin immer den Albanern. Er sei täglich belästigt und diskriminiert worden. Neben den bereits geschilderten Übergriffen seien von ihm unter anderem Wucherpreise für ein Kaffee verlangt worden, und die Behörden hätten sich geweigert, ihm einen Pass auszustellen. Man habe ihn aus dem Kosovo vertreiben wollen. Seine vier Onkel väterlicherseits hätten es auf sein Haus und Land abgesehen. Möglicherweise habe sein Vater früher Geld bezahlt, damit D-3376/2009 seine Familie in Ruhe gelassen wurde. Aufgrund dieser Probleme habe er sein Geschäft schliessen und sein Haus verlassen müssen. Die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Ausreise in die Schweiz habe er nicht mehr arbeiten können. Er sei in Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kroatien etc. herumgereist, habe aber nirgends in Ruhe leben können. Seine Ehefrau habe infolge der geschilderten Verfolgung psychische Probleme bekommen und sei deswegen in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Von ihr habe er im Übrigen kürzlich telefonisch erfahren, dass auch nach seiner Ausreise im Dezember 2008 noch auf sein Haus geschossen worden sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Flucht entschlossen. Zunächst habe er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgewiesen worden sei. Im Februar 2008 sei er nach Deutschland eingereist und habe dort ein (zweites) Asylgesuch gestellt. Im August 2008 sei er nach Kosovo zurückgeschafft worden. Daraufhin sei er in die Schweiz geflüchtet. Im Jahr 1991 habe er sich schon einmal für vier Monate als Saisonier hier aufgehalten. Nach Kosovo könne er nicht zurück, da er damit rechnen müsse, umgebracht zu werden. Es gebe für ihn dort keine Freiheit. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe der Anhörungen einen vom BFM als gefälscht erkannten jugoslawischen Reisepass sowie ein ärztliches Schreiben des Regionalspitals Pejë betreffend seine Frau ein. B. Mit Verfügung vom 22. April 2009 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-3376/2009 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 3. Juni 2009 vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde ihm antragsgemäss eine Nachfrist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung gewährt. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Poststempel) lieferte der (nunmehr nicht mehr vertretene) Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung nach. F. Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels belegter Bedürftigkeit mit Verfügung vom 23. Juli 2009 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. August 2009 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. August 2009 einbezahlt. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-3376/2009 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- D-3376/2009 bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitätsfremd, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht glaubhaft, dass er wegen der serbischen Herkunft seiner Mutter plötzlich Probleme bekommen habe. Weder seine Mutter noch sein Vater hätten deswegen jemals Schwierigkeiten gehabt. Er selber habe erst nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 von der serbischen Herkunft seiner (bereits im Jahr 1996 verstorbenen) Mutter erfahren. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Bevölkerung Kenntnis von der Herkunft seiner Mutter erlangt habe, zumal seine Mutter bei der Heirat ihren Namen geändert habe und zum Islam konvertiert sei. Im Weiteren erscheine es völlig übertrieben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner serbischen Abstammung auch in den anderen Ländern des ehemaligen Jugoslawien bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er in der Erstbefragung erklärt habe, sein Vater habe Geld bezahlt, damit er in Ruhe leben könne, während er vor den Bundesbehörden ausgesagt habe, er wisse nicht, ob sein Vater jemandem Geld bezahlt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien ausserdem sehr vage ausgefallen. Beispielsweise habe er vorgebracht, er sei ständig massiv bedroht worden, habe aber nicht sagen können, wer seine Verfolger gewesen seien und was sie gewollt hätten. Aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben sei zudem unklar, weshalb man den Beschwerdeführer habe töten wollen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, woran auch das eingereichte Arztzeugnis betreffend seine Frau nichts zu ändern vermöge. Im Übrigen stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, und er habe die gebotene Mitwirkung verweigert, was sich negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit auswirke. Es sei insbesondere unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 ohne gültigen heimatlichen Ausweis im Kosovo gelebt habe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und anschliessend vorgebracht, der Beschwerdeführer D-3376/2009 sei in seinem Heimatland aufgrund seiner ethnischen Herkunft diskriminiert und verfolgt worden. In Kosovo sei seine physische und psychische Sicherheit nicht gewährleistet, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich zwischen zwei Fronten: von den ethnischen Albanern werde er als Person mit serbischen Wurzeln angesehen und verfolgt, während er bei den Serben als Sohn einer serbischen Mutter und eines albanischen Vaters ebenfalls keinen Unterschlupf finden könne. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, seine Identität stehe fest. Schliesslich ruft er noch die Bestimmungen von Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) sowie Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) an und bringt vor, diese Bestimmungen würden dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 5. 5.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sind die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, realitätsfremd und teilweise widersprüchlich ausgefallen. So war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, auch nur annähernd konkrete Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern zu machen; stattdessen erklärte er mehrfach, er wisse nicht, wer die Angreifer seien (vgl. A1 S. 7 und A11 S. 7), obwohl er von diesen täglich und ununterbrochen (vgl. A11 S. 7) mit SMS, Briefen und Schüssen auf das Haus behelligt worden sein will. Seinen Aussagen zufolge wurde er nicht nur im heimatlichen Kosovo, sondern auch in den umliegenden Ländern verfolgt. Seine diesbezüglichen Vorbringen blieben jedoch ebenfalls äusserst diffus (vgl. A11 S. 4 und 11). Aufgrund seiner Angaben ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie seine Verfolger jeweils hätten erfahren sollen, dass er gemischt-ethnischer Herkunft ist. Aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht plausibel ist das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer erst nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 Probleme bekommen habe. Angeblich wussten die Brüder seines Vaters schon lange von der serbischen Herkunft der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. A11 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter schon früher von den Onkeln oder anderen Albanern angefeindet worden wären, wenn die serbische Ethnie seiner Mutter ein Problem gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer und seine Mutter jahrelang alleine im Kosovo lebten, während der Vater in Deutschland arbeitete. In der Erstbefragung D-3376/2009 führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, sein Vater habe jeweils Geld bezahlt, damit er in Ruhe gelassen wurde (vgl. A1 S. 7). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer in der Direktanhörung im Widerspruch dazu vorbrachte, er wisse nicht, ob sein Vater allenfalls jemandem Geld bezahlt habe oder nicht (vgl. A11 S. 4). Im Weiteren erscheint es völlig unplausibel, dass die Verfolger den Beschwerdeführer zwar angeblich umbringen wollten (vgl. A1 S. 6 und A11 S. 8), er aber offenbar trotz der geltend gemachten, jahrelang andauernden, täglichen Verfolgung, anlässlich derer die Angreifer regelmässig vor seinem Haus aufgetaucht seien, nie auch nur eine Verletzung erlitten hat. Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen unterschiedliche Angaben darüber machte, weshalb man ihn im Kosovo umbringen wolle. Während er in der Erstbefragung lediglich vorbrachte, die Albaner wollten ihn umbringen, weil er der Sohn einer Serbin und sein Vater Kommunist gewesen sei (vgl. A1 S. 6), machte er in der Direktanhörung plötzlich geltend, die Brüder seines Vaters hätten unbekannte Leute auf ihn gehetzt, um ihn von seinem Grund und Boden zu vertreiben. Die Onkel könnten sich sein Land nur aneignen, wenn sie ihn zuvor töteten (vgl. A11 S. 8). Die angeblichen Probleme mit seinen Onkeln hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Es ist im Übrigen wenig plausibel, dass die Onkel einerseits Interesse an Haus und Hof des Beschwerdeführers bekundeten, andererseits das Haus angeblich fast komplett zerstörten (vgl. A11 S. 6), zumal die Zerstörung des Hauses nach der Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin sinnlos war, da sich die Onkel auch nach dem Weggang des Beschwerdeführers des Hauses nicht bemächtigt hätten (vgl. A11 S. 8). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, gemischt-ethnische Herkunft lediglich behauptet, jedoch durch nichts belegt wird. Der Beschwerdeführer hat bis heute auch kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht, weshalb seine Identität – entgegen der diesbezüglichen Aussage in der Beschwerde – mitnichten feststeht. 5.2 Aufgrund des Gesagten sind die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Das eingereichte Beweismittel – ein Arztzeugnis betreffend die Frau des Beschwerdeführers – vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses Dokument keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers enthält. Unter Berücksichtigung der gesamten D-3376/2009 Umstände folgt daher, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere kann er entgegen seinem diesbezüglichen (sinngemässen) Beschwerdevorbringen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) für sich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Mangels näherer Angaben seitens des Beschwerdeführers und fehlender Hinweise auf in der Schweiz lebende Familienangehörige ist davon auszugehen, dass er mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK den Teilgehalt "Schutz des Privatlebens" meint. Nach der Rechtsprechung kann sich indessen nicht jedermann auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben berufen. Vielmehr bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen Bereich (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286, mit weiteren Hinweisen). Derartige besonders intensive Bindungen in der Schweiz werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe ausserdem geltend, vorliegend seien die Kriterien eines Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO erfüllt. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Mit Inkrafttreten der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) am 1. Januar 2008 wurde unter anderem auch die BVO aufgehoben (vgl. Art. 91 Ziffer 5 VZAE). Die VZAE regelt den entsprechenden D-3376/2009 Sachverhalt (Härtefall) in Art. 31 VZAE. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit noch im Asylverfahren, weshalb die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich nicht gestützt auf das Ausländerrecht (und damit unter anderem auf die VZAE), sondern gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu beurteilen ist. Im Weiteren kann der Entscheid über diese Frage ohnehin nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht gefällt werden; vielmehr wäre das entsprechende Verfahren durch den zuständigen Kanton einzuleiten (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Bei dieser Sachlage ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, den Sachverhalt auch im Lichte der Härtefallbestimmung zu prüfen, nicht einzutreten. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember D-3376/2009 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Kosovo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-3376/2009 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen 42-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er ist ausgebildeter Koch und Tischler und verfügt in beiden Bereichen über mehrjährige Arbeitserfahrung, unter anderem als Inhaber eigener Betriebe. Ausserdem hat er sich Kenntnisse als Baumeister angeeignet und entsprechende Arbeitsstellen innegehabt. Neben seiner Muttersprache Albanisch spricht er auch Serbisch sowie Deutsch. Bei dieser Sachlage ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie vorstehend ausgeführt wird (vgl. E. 5.1), vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachten, angeblich ethnisch motivierten Übergriffe gegen ihn nicht glaubhaft zu machen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es ohnehin zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt wie von ihm behauptet gemischt-ethnischer Herkunft ist. Jedenfalls ist mit Blick auf seine albanische Muttersprache, seinen muslimischen Glauben und den albanischen Namen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kosovo einer ethnisch motivierten, konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Insgesamt bestehen daher keine konkreten und glaubhaften Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-3376/2009 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3376/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 14

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