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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 D-3364/2009

10 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,219 mots·~36 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3364/2009

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (…).

D-3364/2009 Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 13. Mai 1994 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Mai 1991 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Juni 1994 ab. B. Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Anlässlich seiner Befragungen durch das BFM sagte er unter anderem aus, er sei im Januar 1995 nach Sri Lanka zurückgekehrt und noch auf dem Flughafen inhaftiert worden. In der Folge sei er bis im März 1999 im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen und schliesslich gegen Bezahlung von Schmiergeld freigekommen. Während seiner Haft habe man ihn zu allfälligen Kontakten zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt. Im Weiteren wies er darauf hin, sein Cousin C._______ sei Mitglied bei den LTTE gewesen und getötet worden (vgl. Akten BFM B9/12 S. 5). Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 trat das BFF auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1999 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren sofortigen Vollzug an. Die ARK wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. Juli 1999 mit Urteil vom 19. Februar 2003 ab. C. C.a Am 21. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl. Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung durch das BFM vom 13. Februar 2008 machte er unter anderem geltend, er sei nach Abschluss seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt (vgl. Akten BFM C1/12 S. 2 und 7 sowie C14/17 S. 10), sondern nach D._______ gegangen, wo er sich von 1995 bis 1999 aufgehalten habe. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher im Jahr 1999 abgelehnt worden sei. Nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens habe er sich vorerst bis März 2005 illegal in der Schweiz aufgehalten. Danach sei er nach E._______

D-3364/2009 ausgereist, wo er sich bis Dezember 2007 aufgehalten habe. Er habe auch in E._______ ein Asylgesuch gestellt; dieses sei im März 2007 ebenfalls abgelehnt worden. Ergänzend wies der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen darauf hin, dass einer seiner Cousins namens C._______ bei den LTTE gewesen und am 14. November 2007 im bewaffneten Kampf mit Einheiten der sri-lankischen Armee ums Leben gekommen sei (vgl. Akten BFM C1/12 S. 7 i.V.m. Akten BFM C14/17 S. 12).

C.b Mit Verfügung vom 13. März 2008 trat das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C.c Am 25. März 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungsvollzugspunkt an. Dabei behauptete er im Widerspruch zu seinen Angaben in der Befragung vom 16. Januar 2008 und der Anhörung vom 13. Februar 2008, er sei mit Hilfe eines Freundes von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe dort kein ruhiges Leben führen können. Im Weiteren behauptete er, sein Vater sei am (…) von Unbekannten entführt worden, um in der Replik vom 7. Mai 2008 nachzutragen, dieser sei ermordet worden. In diesem Zusammenhang reichte er eine Bestätigung der Sri Lanka Red Cross Society vom (…), eine Todeserklärung der Familie betreffend seinen am (…) verstorbenen Vater inklusive deutsche Übersetzung, eine Todesanzeige aus der Zeitung F._______ inklusive deutsche Übersetzung , ein als "Befehl vom Tamil Makkal Viduthalai Pulikal" bezeichnetes Dokument vom (…) inklusive deutsche Übersetzung sowie drei Fotos ein. C.d Mit Urteil vom 18. Juni 2008 (…) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dabei hielt es unter anderem fest, grundsätzlich sei zufolge zahlreicher Ungereimtheiten in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Sri Lanka lebe. Sollte dieser trotzdem wider Erwarten tatsächlich verstorben sein, sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater (…) mit 150 Angestellten gewesen sei, davon auszugehen, dass er aufgrund der Hinterlassenschaft ohne Weiteres in der Lage sein sollte, sich im Süden Sri Lankas niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen.

D-3364/2009 D. D.a Am 26. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer mittels seines früheren Rechtsvertreters beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch und Antrag auf vorsorgliche Massnahmen" bezeichnete Rechtsschrift ein, die das BFM am 31. Oktober 2008 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Das Bundesamt begründete die Weiterleitung der Eingabe vom 26. Oktober 2008 in seinem Begleitschreiben vom 31. Oktober 2008 im Wesentlichen damit, es würden darin keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb es sich als nicht zuständig erachte.

D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 26. Oktober 2008 als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 18. Juni 2008 entgegen und wies jenes mit Urteil vom 9. Februar 2009 (…) ab, soweit es darauf eintrat. II. E. Mit – dem BFM am 11. März 2009 zugegangener – Eingabe vom 10. März 2009 stellte der jetzige Rechtsvertreter für seinen Mandanten ein viertes Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 habe sich durch die politische und militärische Entwicklung in Sri Lanka eine neue, somit aktuelle, bisher nicht geprüfte asylrelevante Bedrohungslage für den Beschwerdeführer ergeben. Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich gegen Ende des Jahres 2008 und zu Beginn des Jahres 2009 als Folge des am 2. Januar 2008 durch die sri-lankische Regierung aufgekündigten Waffenstillstandsabkommens mit den LTTE drastisch verschärft. So hätten die LTTE als Folge der militärischen Offensive der srilankischen Regierung im Norden des Landes seit Januar 2009 ihre faktische Hauptstadt Kilinochchi sowie die strategisch wichtige Küstenstadt Mullaitivu verloren. Zur Zeit befänden sich rund 250 000 Zivilisten im militärisch umkämpften Gebiet, wobei die sri-lankische Armee bei ihren Angriffen wenig Rücksicht auf tamilische Zivilisten nehme, während die LTTE versuchten, die im Kriegsgebiet ansässige Bevölkerung an der Flucht zu hindern. Die angespannte Lage in Sri Lanka manifestiere sich auch dadurch, dass die Medienfreiheit im Lande weiter eingeschränkt werde. Ausserdem weise der Beschwerdeführer auf Grund der Aktivitäten seines Vaters und seiner Cousins für die LTTE ein Risikoprofil auf. Hinzu

D-3364/2009 komme, dass er in Colombo weder über ein familiäres Beziehungsnetz noch über eine "valid reason" für einen dortigen Aufenthalt verfüge, was die Befürchtung, die sri-lankische Regierung könnte ihn heute als potenziellen Attentäter betrachten, verstärke. Zudem sei ein Zuzug aus der Schweiz, wo die LTTE nicht als terroristische Organisation eingestuft würden, besonders risikobehaftet. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai 2009 – trat das BFM auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig händigte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens in der Schweiz zu gewähren; es sei ihm nach vollumfänglicher Gewährung der beantragten Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Beurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, ein weiterer Cousin seines Mandanten, G._______, habe bis zum Ende der Kämpfe am 18. Mai 2009 auf Seiten der LTTE im Kriegsgebiet gekämpft. Am 18. Mai 2009 habe er versucht, sich zusammen mit seinen Eltern in Zivilkleidung bei der sri-lankischen Armee zu ergeben. Die sri-lankischen Si-

D-3364/2009 cherheitskräfte hätten über umfangreiche Listen mit Namen von LTTE- Aktivisten in diesem Gebiet verfügt, was dazu geführt habe, dass sie diesen Cousin des Beschwerdeführers sofort als LTTE-Aktivisten identifiziert, überwältigt und in Haft genommen hätten, während dessen Eltern in ein Flüchtlingslager gebracht worden seien. Die Tatsache der systematischen Registrierung von LTTE-Aktivisten und deren Umfeld stelle einen genüglichen Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse dar, welche geeignet seien, die Flüchtlingeigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Darüber hinaus sei es für ihn als Tamile aus dem Norden faktisch kaum möglich, sich in Colombo registrieren zu lassen, was im Ergebnis dazu führen würde, dass er sich dort nur illegal aufhalten könnte, womit er sich im Falle einer behördlichen Kontrolle zusätzlich verdächtig machen würde. Schliesslich sei den Vollzugsakten des BFM zu entnehmen, dass diese den sri-lankischen Behörden wichtige Angaben über den Beschwerdeführer, insbesondere dessen Personalien und Herkunft, bekanntgegeben hätten, was angesichts des vorerwähnten Systems der Registrierung von LTTE-Aktivisten und ihrem familiären Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass er bereits bei einer allfälligen Einreise nach Sri Lanka festgenommen würde. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum 15. Juni 2009 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Über die weiteren Verfahrensanträge werde nach allfälliger Bezahlung des Kostenvorschusses befunden. I. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten beziehungsweise eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die vorliegende Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantons H._______ vom 8. Juni 2009 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-

D-3364/2009 wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Im Weiteren hiess es das Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers gut und wies die Vorinstanz an, dem Rechtsvertreter die entsprechenden Verfahrensakten eingeschrieben und mit Rückschein zuzustellen und diesen nach Erhalt an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Schliesslich räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein, welche ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz zu laufen beginne. K. Das BFM stellte dem Rechtsvertreter die Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens seines Mandanten am 18. August 2009 zu. L. Am 1. September 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin hielt er namentlich fest, die Durchsicht der Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz habe ergeben, dass dieser einerseits anfangs der 90er Jahre zwangsweise für die LTTE beim Bunkerbau habe mithelfen müssen, andererseits nach seiner Rückschaffung am 16. Januar 1995 von E._______ nach Sri Lanka bis im März 1995 im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen sei, wo er auf die Frage hin, ob er die Bewegung vom Ausland aus unterstützt habe, gar zugegeben habe, Murali – den Anführer der LTTE in der Schweiz – zu kennen. Aufgrund der minutiösen Recherchen des sri-lankischen Staates sei aktuell davon auszugehen, dass diesem die genannten Fakten ebenfalls bekannt seien, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl verhaftet, misshandelt und schliesslich in ein Sicherheitslager verbracht würde, womit ihm eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne Anklageerhebung drohen würde. Ergänzend wies der Rechtsvertreter auch auf die verwandtschaftliche Nähe seines Mandanten zum am 18. Mai 2009 festgenommenen Cousin hin, welcher sich nach wie vor in einem Hochsicherheitslager der sri-lankischen Armee für LTTE-Kämpfer befinde. Es dürfte eine Frage der Zeit sein, bis beispielsweise über das IKRK festgestellt werden könne, dass dieser Cousin tatsächlich in einem solchen Lager inhaftiert sei. Gesamthaft gesehen lägen somit genügend Ereignisse vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft seines Mandanten zu begründen.

D-3364/2009 M. Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte der Rechtsvertreter weitere Informationen hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka und in Bezug auf die spezifische Gefährdungssituation seines Mandanten ein, denen er zahlreiche politische Lageberichte beifügte. Im Weiteren hielt er fest, der Cousin des Beschwerdeführers namens G._______, der gleichzeitig "ein sehr guter Freund" seines Mandanten gewesen sei, befinde sich nach wie vor in einem Internierungslager, während dessen Eltern etwa im Januar 2010 aus dem Armeelager entlassen worden seien. Ein weiterer Bruder von G._______, der ebenfalls LTTE-Aktivist gewesen sei, sei 1996 verstorben. Die Eltern der beiden vorgenannten Personen seien zusammen mit ihrer Tochter immer wieder telefonisch von paramilitärischen Gruppen bedroht worden, denen offensichtlich bekannt sei, dass es sich um eine ehemalige Tiger-Familie handle, deren Mitglieder – auch jene im Ausland – die Bewegung unterstützt hätten. Dabei hätten die Anrufer die Familienangehörigen durch die Drohung, ihr Haus anzuzünden, zur Zahlung einer Geldsumme zu zwingen versucht. Wegen dieser andauernden Drohungen habe die Mutter von G._______, das heisst die Tante des Beschwerdeführers, am 5. Mai 2010 eine Anzeige bei der Human Rights Commission eingereicht, welche nunmehr als Kopie inklusive Übersetzung zu den Akten gereicht werde. Hinzu komme, dass sich sein Mandant auch exilpolitisch betätigt habe, indem er im Frühjahr 2009 regelmässig und aktiv an politischen Demonstrationen der LTTE in der Schweiz teilgenommen habe. Dabei sei er sicher, dass sich unter diesen Demonstranten auch Spitzel des sri-lankischen Staates beziehungsweise des CID ("Criminal Investigation Department") befunden und ihn möglicherweise gefilmt oder fotografiert hätten. Er rechne folglich damit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka als Verdächtiger identifiziert, festgenommen und verhört werde. Spätestens dann würde auch seine LTTE-Vergangenheit und seine familiäre Bindung zum obgenannten Cousin ans Licht kommen. Damit sei die Gefahr verbunden, in eines der Internierungslager im Norden des Landes verbracht zu werden, wo ihn miserable Haftbedingungen und ein ungewisses Schicksal erwarten würden. Dem Beschwerdeführer sei ein Fall bekannt, bei dem ein Tamile, der für die LTTE aktiv gewesen sei, vor zwei oder drei Monaten aus der Schweiz ausgewiesen worden und noch am Flughafen Colombo verschwunden sei. Seither wisse niemand etwas über dessen Verbleib. Der Beschwerdeführer hoffe, dass es ihm in nächster Zeit gelingen werde, nähere Informationen und allenfalls auch Beweismittel bezüglich dieser Angelegenheit beizubringen, zumal er daraus ableite, dass ihm ein ähnliches Schicksal drohen würde.

D-3364/2009 N. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, sowohl die am 18. Mai 2009 erfolgte Inhaftierung des Cousins des Beschwerdeführers als auch dessen Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz im Frühjahr 2009 seien reine Behauptungen, welche in keiner Weise belegt würden. Es erübrige sich daher, auf diese Vorbringen näher einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer rüge, den Vollzugsakten des BFM sei zu entnehmen, dass es den sri-lankischen Behörden seine Personalien übermittelt habe, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um das übliche Vorgehen bei der Papierbeschaffung handle und nicht ersichtlich sei, weshalb ihm daraus seitens der heimatlichen Behörden ein Nachteil erwachsen sollte. O. Am 10. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist eine Replik ein. Darin hielt er unter anderem fest, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die exilpolitischen Aktivitäten seines Mandanten in der Schweiz und die Tatsache, dass dessen Cousin im Mai 2009 als LTTE-Kämpfer festgenommen worden und seither inhaftiert sei, einfach als reine Behauptungen abtue. Vielmehr sei die Vorinstanz nach Massgabe der Gesetzesbestimmung von Art. 7 AsylG verpflichtet, zu begründen, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft sein sollten. So habe er in der Beschwerdeergänzung vom 1. September 2009 ausführlich dargelegt, wie sich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ präsentiere und unter welchen Umständen letzterer in Haft genommen worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer ihn anlässlich einer vor wenigen Tagen durchgeführten Besprechung darauf hingewiesen, dass dieser Cousin vor ungefähr fünf Monaten ins Hochsicherheitsgefängnis I._______ in Colombo verlegt worden sei. Sein Mandant sei bemüht, Belege für die Inhaftierung zu organisieren. Diesbezüglich werde beantragt, ihm eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Beweismittel anzusetzen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten seines Mandanten sei anzufügen, dass dieser direkt nach seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 1991 Kontakt mit Murali, dem Anführer der LTTE in der Schweiz, aufgenommen habe. Er sei einer der rund 20 Helfer von Murali gewesen und habe diesen insbesondere an verschiedene Kundgebungen begleitet. In diesem Zusammenhang sei auch der Sachverhalt zu sehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung am 16. Januar 1995 von E._______ nach Sri Lanka bis im März 1995 im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen sei. Dies un-

D-3364/2009 ter anderem auch deshalb, weil er zugegeben habe, Murali zu kennen. Auch im Frühjahr 2009 habe er sich aktiv an politischen Demonstrationen der LTTE in der Schweiz beteiligt, wobei er auch von Spitzeln des srilankischen Staates erkannt und registriert worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3364/2009 3. 3.1. Der Rechtsvertreter erhebt in formeller Hinsicht vorab die Rüge, das BFM habe es in seiner Verfügung vom 6. Mai 2009 versäumt, die aktuelle Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka seit Dezember 2008, welche für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers massgeblich sein könnte, in seinen Entscheid einfliessen zu lassen. Damit habe die Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen Entscheides den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, weshalb die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das Bundesamt zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 3.2. Diese Rüge des Rechtsvertreters geht fehl. So hat die Vorinstanz ein besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers unter anderem deswegen verneint, weil es diesem nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass ein Cousin von ihm früher als LTTE-Kämpfer aktiv gewesen sei und er deswegen einer künftigen Verfolgung ausgesetzt sein könnte; auch die Umstände des Todes seines Vaters seien nicht geklärt; demgegenüber genüge die alleinige Tatsache, dass er über viele Jahre in Europa gelebt habe, nicht, um ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden als potenziellen Attentäter erscheinen zu lassen. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz überhaupt keine Veranlassung, explizit auf das vom Rechtsvertreter erwähnte neue nachrichtendienstliche System zur Erfassung von Tamilen aus dem Norden, welche der Kontakte mit der LTTE oder sogar einer Mitarbeit verdächtigt würden, oder auf die mit der Notstandsgesetzgebung verbundene Möglichkeit, verdächtige Tamilen auf unbestimmte Zeit ohne Gerichtsverfahren festzuhalten, einzugehen. Der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, im Rahmen des vorliegenden vierten Asylverfahrens müsse für die Frage, ob Hinweise eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, auf den Zeitpunkt des letzten materiellen Asylentscheides im Kontext des ersten Asylverfahrens abgestellt werden. Denn die später, also im Verlaufe des zweiten beziehungsweise dritten Asylverfahrens ergangenen Nichteintretensentscheide implizierten begriffsnotwendig, dass

D-3364/2009 keine materielle Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers mehr stattgefunden habe (vgl. Beschwerde S. 6). 4.2. Auch diese Ansicht hält einer Überprüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer hat bereits drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Auch der im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erfolgenden Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, liegt der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769). Der Nichteintretensentscheid von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG beinhaltet somit eine zumindest summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Die Tatsache, dass sowohl im zweiten als auch im dritten Asylverfahren entsprechende Nichteintretensentscheide ergangen beziehungsweise rechtskräftig geworden sind, bedeutet somit im Ergebnis die Feststellung des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft und damit der Erfolglosigkeit des durchlaufenen Asylverfahrens (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.). 4.3. Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden vierten Asylverfahren nur Ereignisse berücksichtigt werden können, die sich nach der – nur hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunktes angefochtenen – Verfügung des BFM vom 13. März 2008 zugetragen haben. 4.4. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass zahlreiche der vom jetzigen Rechtsvertreter zur Bekräftigung eines erhöhten Risikoprofils seines Mandanten ins Feld geführten, wenngleich formaliter (vgl. E. 4.1 – 4.3 vorstehend) nicht mehr zu prüfenden Gefährdungselemente als unglaubhaft und teils gar aus der Luft gegriffen zu betrachten sind. So findet sich für die erstmals in der Replik des Rechtsvertreters vom 10. Februar 2012 aufgestellte Behauptung, dieser habe sich bereits kurz nach seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 dem damaligen LTTE-Führer in der Schweiz, Murali, angeschlossen, als einer seiner Helfer fungiert und diesen auch an verschiedene Kundgebungen begleitet (vgl. Replik S. 7 Ziff. 12), in den Akten des ersten Asylverfahrens keine Stütze. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens verneinte der Beschwerdeführer gar die Frage, ob er in der Schweiz Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe (vgl. Akten BFM B9/12 S. 2 F/A 18), was mit den obigen Behauptungen des Rechtsvertreters schwerlich vereinbar ist. Was die angebliche dreimonatige Inhaftierung in B._______ zwischen Mitte Januar und März 1995 anbelangt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des dritten Asylverfahrens eingeräumt, gar nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, womit auch dieser angeblichen mehrmonatigen Haft

D-3364/2009 jegliche Grundlage entzogen ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Hinsichtlich seines früher als LTTE-Kämpfer tätigen Cousins C._______ hat sich der Beschwerdeführer bezüglich dessen Todeszeitpunktes derart massiv widersprochen, dass die Zugehörigkeit dieses Cousins zu den LTTE unglaubhaft erscheint (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B und C.a). Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen des dritten Asylverfahrens noch in der gegen das Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2008 gerichteten Revisionseingabe gelungen, die Hintergründe des angeblichen gewaltsamen Todes seines Vaters zu erhellen. Damit beschränkt sich das persönliche Risikoprofil des Beschwerdeführers – auf den Zeitpunkt vor der Verfügung des BFM vom 13. März 2008 bezogen – darauf, von den LTTE vor seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz verschiedentlich zu Bunkerarbeiten gezwungen worden zu sein (vgl. Akten BFM A4/16 S. 8) und als in K._______ im Norden Sri Lankas geborener Tamile aus dem ehemaligen Herrschaftsgebiet der LTTE zu stammen. 5. 5.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Entsprechend ist auf das Eventualbegehren in der Beschwerde, es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-3364/2009 5.2. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 5.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.4. Der Beschwerdeführer durchlief, wie vorstehend in Erwägung 4.2 ausgeführt, in der Schweiz bereits erfolglos drei Asylverfahren, die rechtskräftig abgeschlossen wurden. 5.5. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 6. 6.1. Der Rechtsvertreter trägt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstmals vor, ein weiterer, mit seinem Mandanten sehr gut befreundeter Cousin, G._______, sei bis zum Schluss der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Tigers und der sri-lankischen Armee als Kämpfer aktiv gewesen und am 18. Mai 2009 beim Versuch, sich zusammen mit seinen Eltern als Zivilist getarnt den Armeebehörden zu ergeben, unter Terrorverdacht festgenommen und in ein Sicherheitslager gebracht worden (vgl. Eingabe vom 9. September 2010 S. 6 Ziff. 8 und Replik S. 3). Etwa im Oktober 2011 sei letzterer, wie er (der Rechtsvertreter) von seinem Mandanten mündlich habe in Erfahrung bringen können, ins Hochsicherheitsgefängnis I._______ in Colombo verlegt worden. Sein Mandant sei bemüht, "Belege für die Inhaftierung seines Cousins G._______ im Hochsicherheitsgefängnis I._______ zu organisieren" (vgl. Replik S. 3 Ziff. 4). Gleichzeitig werde in diesem Zusammenhang darum

D-3364/2009 ersucht, ihm eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Beweismittel anzusetzen (vgl. Replik a.a.O. S. 3). 6.1.1. Zunächst erstaunt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Cousin G._______, welcher bis zuletzt für die Belange der LTTE gekämpft haben und mit dem er überdies eng befreundet (gewesen) sein soll, erstmals auf Beschwerdeebene im Rahmen des vorliegenden vierten Asylverfahrens erwähnt hat. Allein der Umstand, wonach dieser Cousin bis zuletzt für die LTTE im Kampfe ausgeharrt haben soll, legt nämlich nahe, dass er schon lange als Kämpfer für die LTTE tätig gewesen sein müsste. Bei dieser Sachlage bleibt letztlich wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Cousin, dessen beide (…) bereits seit langem in der Schweiz leben und die der Beschwerdeführer schon im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens namentlich erwähnt hat (vgl. Akten BFM B4/9 S. 3 Ziff. 12), nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als Mitglied der LTTE erwähnt hat. 6.1.2. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter zwar von seinem Mandanten mündlich von der Festnahme dieses Cousins am 18. Mai 2009 durch die srilankischen Behörden sowie davon, dass dieser etwa im Oktober 2011 von einem Sicherheitscamp in das Hochsicherheitsgefängnis I._______ in Colombo überführt worden sei, erfahren haben soll, indessen bis heute keine entsprechenden Beweismittel beigebracht hat. Denn das augenscheinliche Vorhandensein näherer Informationen über den aktuellen Aufenthalts jenes Cousins liesse erwarten, dass der Beschwerdeführer längst in der Lage hätte sein müssen, Dokumente über dessen Verbleib erhältlich zu machen beziehungsweise einzureichen. Nachweise, wonach der Beschwerdeführer spätestens nach Bekanntwerden der Verhaftung dieses Cousins Bemühungen unternommen hätte, die Inhaftierung desselben zu belegen, finden sich in den Akten jedenfalls keine. Der Antrag des Rechtsvertreters in der Replik, es sei ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln einzuräumen (vgl. Replik S. 3 Ziff. 4), ist folglich abzuweisen; gleichzeitig ist der Beschwerdeführer auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen. 6.1.3. Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Tätigkeit des Cousins G._______ für die LTTE und eine hieraus abgeleitete mögliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch der Umstand, dass sich – wie unter Erwägung 4.4 vorstehend dargelegt – ein Grossteil der vom Beschwerdeführer als persönliche Gefährdungsele-

D-3364/2009 mente ins Feld geführten Vorbringen als unglaubhaft herausgestellt haben, was generell den Verdacht aufkommen lässt, der Beschwerdeführer habe erneut einen fiktiven Sachverhalt nachgeschoben, um eine nochmalige gerichtliche Beurteilung seiner Gesamtvorbringen zu erwirken. 6.1.4. Selbst wenn anzunehmen wäre, besagter Cousin sei tatsächlich am 18. Mai 2009 als LTTE-Kämpfer festgenommen worden, würde dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch keine hinreichend konkreten Schlüsse zulassen, dass der Beschwerdeführer deswegen irgendwie gearteten Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt sein könnte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Behörden entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene primär ein Interesse daran haben dürften, ehemalige Führungspersonen und Kämpfer der LTTE zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostruktur der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen treffen zu können, um ein allmähliches Wiedererstarken dieser Organisation zu verhindern. Es erscheint aber äusserst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer, der seit langem in der Schweiz beziehungsweise Europa lebt und aufgrund der Aktenlage kein nennenswertes Risikoprofil aufweist, allein zufolge seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu besagtem Cousin der Unterstützung der LTTE verdächtigen würden, ansonsten die Anzahl der generell als potenzielle Unterstützer beziehungsweise Sympathisanten der LTTE verdächtigen Personen unüberschaubar würde. 6.1.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der geltend gemachten verwandtschaftlichen Nähe des Beschwerdeführers zu einem angeblich früher als LTTE-Kämpfer tätig gewesenen Cousin keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 6.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe sich im Frühjahr 2009 aktiv an politischen Demonstrationen der LTTE in der Schweiz beteiligt und sei dabei auch von Spitzeln des sri-lankischen Staats erkannt und registriert worden (vgl. Replik S. 7 Ziff. 12). Er beruft sich damit auf sogenannte "subjektive Nachfluchtgründe" (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). 6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2009/53) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem

D-3364/2009 weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich allein noch nicht bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten (a.a.O E. 6). 6.2.2. Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Frühjahr 2009 durch keinerlei Unterlagen dokumentiert sind. Ferner ist aufgrund der entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene davon auszugehen, dass diese sich zeitlich auf das Frühjahr 2009 beschränkt haben, was annehmen lässt, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz damals wie zahlreiche andere Personen auch an Demonstrationen beteiligt, in denen die in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs sowohl seitens der srilankischen Armee als auch der Tigers an der Zivilbevölkerung begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen angeprangert worden sind. Dabei handelte es sich freilich um Massendemonstrationen, so dass allein deshalb ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aus einer Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelches Ungemach drohen könnte. 6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die geltend gemachte verwandtschaftliche Nähe des Beschwerdeführers zu dem angeblich früher als LTTE-Kämpfer aktiv gewesenen Cousin G._______ noch die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Abschluss des dritten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

D-3364/2009 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu

D-3364/2009 begründen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNA- TIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 6.1 – 6.3 Ausgeführten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Sü-

D-3364/2009 den des Landes konnte für sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt waren, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2). 8.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni- Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 8.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus J._______ im K._______- Distrikt (Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis 1990 gelebt und dort auch die Schule besucht hat. Eine Rückkehr dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten (a.a.O. E. 13.2.1). Vor seiner am 3. Mai 1991 erfolgten Ausreise hat er überdies während rund fünf Monaten in Colombo gelebt, wo er in einer Lodge gewohnt habe (vgl. Akten BFM A4/16 S. 3 f. und S. 11). Gemäss seinen Angaben vom 16. Januar 2008 beziehungsweise vom 13. Februar 2008 im dritten Asylverfahren lebten seine Eltern sowie eine Schwester nach wie vor in J._______ (vgl. Akten BFM C1/12 S. 5 Ziff. 12). Weiter fügte der Beschwerdeführer an, er stünde in regelmässigem Kontakt zu seinen Eltern und zu jener Schwester (vgl. Akten BFM C14/17 S. 13). Weitere Verwandte beider Eltern befänden sich in K._______ (vgl.

D-3364/2009 Akten BFM C14/17 S. 14). Auch wenn unklar bleibt, ob der Vater des Beschwerdeführers heute noch lebt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach J._______ unter den geschilderten Umständen als zumutbar, zumal seine Familie als Folge des Umstandes, dass sein Vater eine (…) mit 150 Angestellten geführt haben soll (vgl. Akten BFM C14/17 S. 14), mutmasslich über hinreichende finanzielle Mittel verfügen dürfte, um ihm bei der Neubegründung einer eigenen Existenz hilfreich zur Seite zu stehen. Sollte der Beschwerdeführer demgegenüber eine Wohnsitznahme in J._______ nicht ins Auge fassen wollen, stünde ihm unter den aktuellen Umständen auch die Möglichkeit offen, sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo es für ihn aufgrund der finanziellen Verhältnisse seiner Familie möglich sein sollte, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen noch recht jungen, gesunden Mann, der über eine solide Schulbildung, Erfahrung im (…) und über Deutsch- und (…)- Kenntnisse verfügt. Somit ist davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. 8.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-3364/2009 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 25. Mai 2009 indessen nicht als zum Vornherein aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3364/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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D-3364/2009 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 D-3364/2009 — Swissrulings