Abtei lung IV D-3361/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Walter Lang Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, alias B._______, Irak, C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. Mai 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 21. Februar 2007 auf dem Landweg, um über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 12. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz zu gelangen. Gleichentags sprach der Beschwerdeführer im E._______ vor, machte die rubrizierten Angaben zu seiner Person und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt erhob am 14. März 2007 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Datum vom 4. April 2007 führte es eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer wies sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum mit einer irakischen Identitätskarte sowie einem entsprechenden Nationalitätenausweis aus. B. Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und stamme aus F._______ (Provinz Ninawa). Dort habe er sich in eine Frau yezidischen Glaubens verliebt, wobei eine geplante Heirat wegen ihrer unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit anfänglich auf offenen Widerstand beider Elternteile gestossen sei. Nachdem er mit seiner Geliebten während Wochen beziehungsweise Monaten bei Verwandten in der Region Dohuk Zuflucht gefunden habe, hätten sich beide Elternteile mit einer Heirat scheinbar einverstanden erklärt. In guter Hoffnung seien sie deshalb in ihren Heimatort zurückgekehrt. In der Folge sei seine Freundin von Angehörigen ihrer Familie jedoch überraschend verschleppt worden und - wegen ihrer missliebigen Beziehung zu ihm - Opfer eines Ehrenmordes geworden. Aus Angst vor den Verwandten seiner Freundin, welche auch nach seinem Leben getrachtet hätten, habe er sich gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen. C. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 12. April 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht wurde im Ergebnis festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kulturellen Kenntnisse und sprachlichen Merkmale - Gebrauch des kurdischen Dialekts Bahdinani - im Irak, sozialisiert worden, indessen mit Sicherheit nicht in F._______ (Provinz Ninawa), sondern sehr wahrscheinlich in der Region Dohuk. D. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am 7. April 2007 im Auftrag des BFM sowie im Rahmen einer BFM-internen Untersuchung am 24. April 2007 einer Echtheitsprüfung unterzogen. Das Urkundenlabor in Zürich stellte in Bezug auf die eingereichte Identitätskarte eine Totalfälschung fest, während es betreffend den Nationalitätenausweis trotz Eruierung gewisser Fälschungsmerkmale mangels
3 authentischen Vergleichsmaterials keinen rechtsgenügenden Fälschungsnachweis erbringen konnte. Die BFM-interne Prüfung gelangte ihrerseits zum Ergebnis einer Totalfälschung beider eingereichten Dokumente. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zu den Resultaten der Lingua-Analyse sowie der Echtheitsprüfung der Identitätsausweise und dem beabsichtigen Erlass einer Nichteintretensverfügung am 3. Mai 2007 das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte der Beschwerdeführer die Echtheit der eingereichten Identitätsdokumente und die Wahrheit seiner Angaben über seinen Herkunftsort. F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er einen falschen Geburtsort angegeben habe. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines behaupteten Geburts- beziehungsweise Hauptsozialisierungsortes seien durch die wissenschaftliche Expertise eines Lingua-Tests eindeutig widerlegt worden. Aufgrund der Lingua-Analyse sei der Beschwerdeführer nämlich mit Sicherheit nicht - wie von ihm behauptet - in F._______ (Provinz Ninawa), sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden, womit sich auch seine Behauptung, in F._______ geboren zu sein, als haltlos erweise. Zudem habe eine Untersuchung bei der BFM-internen Prüfstelle für irakische Dokumente sowohl beim Nationalitätenausweis wie auch bei der Identitätskarte ergeben, dass es sich dabei um Totalfälschungen handle. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht und nachweislich versucht habe, diese falsche Identität mit Hilfe gefälschter Ausweisdokumente zu belegen. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG sei auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten. Da es sich bei den abgegebenen Dokumenten um Totalfälschungen handle, der Beschwerdeführer sonst keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten gegeben habe und sich auch die angegeben Ausreisegründe als unglaubhaft erweisen würden, wären vorliegend auch die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. G. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
4 Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für das Urteil von Belang - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gerwährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in Kopie diesem Urteil beigelegt.
5 4. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zur Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 5. In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 moniert die Vorinstanz vorab zu Recht, dass die Argumentation in der Beschwerde ausschliesslich auf den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Papierlosigkeit) ausgerichtet sei, der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2007 jedoch nicht in Anwendung dieser Bestimmung, sondern gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) erlassen worden sei. Indes ist aus der fehlenden Sachbezogenheit der Beschwerdebegründung nichts abzuleiten, weil das hauptsächliche Beschwerdebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung lautet und die Beschwerdeinstanz zudem in keinem Fall an die Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 6. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV 1 Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht. 7. 7.1 Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Nichteintretensvoraussetzung der Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG insofern als erfüllt, als der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörden zu täuschen, indem er einen falschen Geburtsort angegeben habe. Das BFM stützt seine Entscheidmotive im Kern auf eine Lingua-Analyse und schliesst daraus präzisierend, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines behaupteten Geburtsbeziehungsweise Hauptsozialisierungsortes seien durch die Expertise eindeutig widerlegt worden. Aufgrund der Lingua-Analyse sei der Beschwerdeführer nämlich mit Sicherheit nicht - wie von ihm behauptet - in F._______ (Provinz Ninawa), sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden, womit auch seine Behauptung, in F._______ geboren zu sein, haltlos sei.
6 7.2 Nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich die Entscheidbegründung des BFM gemessen an der publizierten Praxis der ARK unter EMARK 2001 Nr. 27, die für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Geltung hat, als unkorrekt. Nachdem der vorliegende Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem genannten Entscheid nahezu übereinstimmt, kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. 7.3 Mit Bezug auf den konkreten Fall verkennt die eingangs dargelegte Begründung der Vorinstanz im Wesentlichen, dass die vorliegende Lingua-Analyse zu keinem der in Art. 1 Bst. a AsylV 1 abschliessend genannten Identitätsmerkmale - worunter der Geburtsort - direkte Aussagen macht, sich vielmehr ausschliesslich zur Sozialisation des Betroffenen äussert ("...expertise concerning the area of socialisation..."). Dabei kann vom Sozialiserungsort einer Person – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – nicht unmittelbar auf ihren Geburtsort geschlossen werden, zumal Ortswechsel nach der Geburt jederzeit möglich sind (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5d). Eine Begründung dafür, dass Geburts- und Sozialisierungsort des Beschwerdeführers vorliegend zwingend identisch sein sollten, führt das Bundesamt indes nicht an, und auch aus den Akten sind keine klaren Hinweise ersichtlich, welche eine entsprechende Annahme rechtfertigen würden. Im Weiteren lässt sich aus der Feststellung des Lingua-Experten, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht in der Provinz Ninawa, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden, keine sonst wie geartete Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ableiten. Dabei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass beide in Frage stehenden Regionen – Ninawa und Dohuk – innerhalb des irakischen Staatsgebietes liegen, weshalb aus einer unkorrekten Herkunftsangabe namentlich keine Täuschung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Staatsangehörigkeit zu folgern ist. Gestützt auf die Erkenntnisse der vorliegenden Lingua-Analyse ist nach dem Gesagten keine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erkennen. 7.4 Nachdem der Lingua-Test in casu den Nachweis einer Identitätstäuschung nicht erbracht hat, fehlt dem weiteren Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine falsche Identität mit Hilfe gefälschter Ausweisedokumente zu belegen versucht, sodann die erforderliche Stütze. Gefälschte Identitätsdokumente vermögen für sich alleine jedenfalls keine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu begründen. 7.5 Mit Blick auf die als obiter dictum ausgestaltete Feststellung des BFM, vorliegend wären nebst Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auch die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt, bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Insbesondere äussert sich das Bundesamt hierbei weder zu der in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wesentlichen Frage entschuldbarer Gründe für das Fehlen von (echten) Dokumenten noch legt es konkret dar, inwiefern es die vom Beschwerdeführer angegeben Ausreisegründe als unsubstanziiert, widersprüchlich sowie realitätsfremd erachtet. Eine mögliche Heilung dieses Mangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht, nachdem die Vorinstanz davon abgesehen hat, ihre Erwägungen im Rahmen der Vernehmlassung in Bezug auf
7 Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu ergänzen. Im vorliegenden Verfahren kommt ein Entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach bereits aus Gründen formeller Natur nicht in Frage. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird - gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos zu betrachten ist. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus und es sind auch im Übrigen keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Wahrnehmung seines Beschwerderechts erwachsen sein könnten (vgl. Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 31. Mai 2007) - das BFM, Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren, zu den Vorakten D._______ - das G._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: