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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2020 D-3360/2020

20 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,534 mots·~8 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3360/2020

Urteil v o m 2 0 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2020 / N (…).

D-3360/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune aus B._______ (C._______) – suchte am 13. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. März 2020 und der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai 2020 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei 2014 in seinem Dorf von einem Mitglied des «Daesh» vergewaltigt worden. Nachdem in der Folge verschiedene Versuche, sich an der Täterfamilie zu rächen und die verletzte Familienehre wiederherzustellen, gescheitert seien, hätten ihn verschiedene Dorfbewohner drangsaliert und ausgegrenzt. Von einem Verwandten habe er zudem erfahren, dass der «Daesh» ihm etwas antun wolle. Kurz darauf habe er in der Nähe seines Wohnhauses sieben oder acht bewaffnete Angehörige des «Daesh» gesichtet. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich in der Folge ausser Landes begeben. C. Am 28. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am nächsten Tag Stellung nahm. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe 30. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Er liess beantragen, die Verfügung des SEM sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-3360/2020 F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19- VO Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3360/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer machte in erster Linie geltend, er sei von einem Angehörigen des «Daesh» sexuell missbraucht und als Vergewaltigungsopfer von Dorfbewohnern drangsaliert und ausgegrenzt worden. Zwar kann aufgrund der Befragungsprotokolle nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu unfreiwilligen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers mit einem Mann gekommen war und dies im Dorf bekannt wurde. Diese vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Misshandlungen sind zutiefst bedauernswert, indes liegt ihnen – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde. Namentlich geht aus den geschilderten Vorbringen nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, vergewaltigt beziehungsweise in der Folge von den Dorfbewohnern drangsaliert und ausgegrenzt worden wäre. Aus dem in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5 f.) zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da in jenem Fall eine wesentlich andere Ausgangslage (Tanzknabe) vorliegt. Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er in den Fokus des «Daesh» geraten sei, ist kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennbar, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, Angehörige des «Daesh» hätten ihm etwas antun wollen, um das Problem der Ehrwiederherstellung aus der Welt zu schaffen und um Stärke und Zusammenhalt zu demonstrieren (vgl. act. A26/15, F72-79), und nicht etwa, weil er ethnischer Paschtune sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde. Die geltend gemachten Behelligungen seitens der Dorfbewohner und des «Daesh» und somit von privaten Dritten wären allenfalls – sollte die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit

D-3360/2020 der afghanischen Behörden festgestellt werden – im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig sein könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; E. 5.2 nachstehend). Mit der Frage der allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wäre sich bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu befassen; den Asylpunkt beschlägt sie nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, Asylgründe darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

D-3360/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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