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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2016 D-3358/2016

2 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,051 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3358/2016/brl

Urteil v o m 2 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).

D-3358/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er vom SEM am 7. Januar 2016 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Papiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur Person), dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Staatsangehörigen von Afghanistan handelt, welcher von Kindheit an im Iran gelebt hat und von dort Ende 2015 innert eines Monats über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gelangt ist, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin angab, nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er in keinem der vorgenannten Länder einen Asylantrag gestellt, er sei aber in allen Ländern registriert worden, wobei in Griechenland und in Slowenien seine Fingerabdrücke vollständig erfasst worden seien (zehn Finger), wogegen in Österreich nur der Abdruck von zwei Fingern erfasst worden sei (vgl. a.a.O., Ziff. 5.01 f.), dass er sich auf weitere Nachfrage hin gegen eine allfällige Wegweisung nach Österreich oder Slowenien aussprach (vgl. a.a.O., Ziff. 8.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des SEM noch von keinem europäischen Staat als Asylantragsteller oder wegen illegaler Einreise in der Eurodac-Datenbank verzeichnet worden ist, dass das SEM daher am 21. Januar 2016 je ein Informationsersuchen an die zuständigen Dublin-Behörden von Österreich und Slowenien richtete (vgl. dazu Art. 34 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), dass in der Folge sowohl Slowenien (am 22. Januar 2016) als auch Österreich (am 26. Februar 2016) eine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer sinngemäss verneinten, wobei Slowenien implizit auf eine Zuständigkeit von Kroatien verwies,

D-3358/2016 dass das SEM im Nachgang dazu am 1. März 2016 ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige Dublin-Behörde von Kroatien richtete, welches innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM in der Folge dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2016 mitteilte, mutmasslich sei Kroatien für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und ihm Frist zur Stellungnahme ansetzte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2016 sinngemäss gegen eine Wegweisung nach Kroatien aussprach, indem er geltend machte, er habe dort ein Asylgesuch einreichen wollen, er sei jedoch von der kroatischen Polizei weitergeschickt worden, dass das SEM nach Eingang dieser Stellungnahme – mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (eröffnet am 21. Mai 2016), in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zustellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe an das SEM vom 21. Mai 2016 (dort eingegangen am 26. Mai 2016; kein Zustellcouvert bei den Akten) Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe seine Reisewegschilderungen bekräftigt und zur Hauptsache geltend macht, er weigere sich nach Kroatien zurückzukehren, zumal er von den kroatischen Behörden weitergeschickt worden sei, das Land auch nicht zum Schengen-Raum gehöre und weil seine Einreise (in den europäischen Raum) über Griechenland erfolgt sei, dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verweisen werden kann,

D-3358/2016 dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers umgehend an das zuständige Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2016 beim Gericht eingetroffen ist (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe aufgrund der Aktenlage als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-3358/2016 dass das SEM am 1. März 2016 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise in das Gebiet der Dublin-Vertragssaaten über Kroatien) ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Kroatien gerichtet hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO), dass dieses Ersuchen von Kroatien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Kroatien seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss einwendet, in seinem Fall sei nicht von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen, sondern von einer Zuständigkeit Griechenlands, da seine Einreise (in den europäischen Raum) über diesen Staat erfolgt sei, und er zudem geltend macht, bei Kroatien handle es sich auch gar nicht um einen Schengen-Vertragsstaat, dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die Feststellung des SEM betreffend die Zuständigkeit von Kroatien zu erschüttern, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Kroatien zwar kein Schengen-Vertragsstaat ist, aber sehr wohl ein Dublin-Vertragsstaat (wie bspw. auch Grossbritannien, Rumänien und Bulgarien), womit das Verfahren nach der Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend machen kann, der falsche Staat sei angefragt worden, weil es sich bei Art. 13 Dublin-III-VO nicht um eine Norm handelt, die "self-executing" ist, dass im Übrigen aber auch darauf hingewiesen werden kann, dass das SEM zu Recht nicht mit einem Aufnahmeersuchen an Griechenland gelangt ist, dürfte doch die vormalige Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die zwischenzeitliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten (zufolge Ausreise aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien) weggefallen sein

D-3358/2016 (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 14 zu Art. 13), dass das SEM schliesslich gerade auch mit Blick auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 [zweiter Satz] Dublin-III-VO zu Recht nicht mit einem Aufnahmeersuchen an Griechenland gelangt ist, weisen doch das griechische Asylverfahren und die dort herrschenden Aufnahmebedingungen bis heute systemische Schwachstellen auf, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Zuständigkeit von Kroatien ausgeht, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien einwendet, er habe anlässlich seiner Einreise nach Kroatien ein Asylgesuch einreichen wollen, er sei jedoch damals von der kroatischen Polizei weitergeschickt worden, dass dieses Vorbringen nicht gegen eine Überstellung spricht, zumal davon ausgegangen werden darf, dem Beschwerdeführer stehe in Kroatien durchaus ein geregeltes Asylverfahren offen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Kroatien aus Sicht der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-3358/2016 dass das kroatische Asylsystem denn auch in der bisherigen Praxis zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016, insbes. E. 4.3.1-4.3.6), dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger ungebundener Mann, welcher sich als gesund bezeichnet hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und dort eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3358/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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