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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2022 D-3353/2022

15 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,977 mots·~10 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3353/2022

Urteil v o m 1 5 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Angela Hefti.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Salahaddin Al Beati, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2022 / N (…).

D-3353/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2020 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 16. November 2020 eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) stattfand und er am 26. Februar 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2021 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 3. November 2020 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (Flucht vor dem Islamischen Staat [IS] im Jahr 2014, Leben im Flüchtlingscamp und psychische Beschwerden) zwar grundsätzlich nicht in Frage stellte, das Gesuch jedoch mangels Asylrelevanz abwies und die Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2022 mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe ans SEM gelangte, dass er dabei ohne weitere Begründung einen Haftbefehl sowie eine Vorladung/Befragung des Vaters (beide in Kopie und inkl. Übersetzungen) einreichte, wobei er in Aussicht stellte, die Originale innerhalb eines Monats nachzureichen, dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 22. April 2022 mangels gehöriger Begründung formlos abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe erneut ans SEM gelangte, wobei er die Originale des Haftbefehls und der Vorladung/Befragung des Vaters sowie bereits im Vorverfahren eingereichte Beweismittel (Altersgutachten vom 26. November 2020 und Arztberichte vom 7. und 21. Januar 2021 so-

D-3353/2022 wie dem 9. Mai 2021 betreffend mittelschwere bis schwere depressive Entwicklung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Insomnie und Reaktion auf schwere Belastung) einreichte, dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 28. Juli 2022 – am nächsten Tag eröffnet – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, sowie feststellte, der Antrag um Sistierung des Wegweisungsvollzugs werde abgelehnt, wobei er verpflichtet sei, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die eingereichten Beweismittel keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, wenn sie käuflich leicht erhältlich seien und unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung der Dokumente verunmöglichen würden, dass er anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2021 den angeblich ihn betreffenden Haftbefehl und die Probleme mit den Behörden nicht erwähnt habe, wobei dies sowie seine fehlende Erklärung bezüglich Herkunft und Zeitpunkt des Einreichens der Dokumente bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen liessen, dass die eingereichten Arztberichte und das Altersgutachten im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen keinerlei Relevanz hätten und nicht aktuell seien, dass im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer ein junger Mann mit einem Beziehungsnetz sei – die eingereichten Arztberichte seien bereits im Vorverfahren gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mit Verweis auf eine drohende Verfolgung sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,

D-3353/2022 dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er weiter um eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel ersuchte, sollten die gemachten Angaben als unzureichend betrachtet werden, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, die eingereichten Beweismittel würden bestätigen, dass sein Leben in Gefahr sei, dass er aufgrund seines angeschlagenen psychischen Zustands nicht viel über den Inhalt der Gespräche seines Vaters mit dem IS wisse und seine Familie ihm viele Dinge, inklusive einen IS-Rekrutierungsantrag, verheimliche, er aber aufgrund der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK)-Zusammenarbeit sowie des Verdachts einer IS-Kollaboration asylrelevante Verfolgung befürchte, dass die Türkei etliche irakische Urlauber durch Bombardierungen getötet habe, was die Gefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr bestätige, dass der vom Vater des Beschwerdeführers beauftragte Anwalt dem Beschwerdeführer die Unterlagen an seine Asylunterkunft übersandt habe, der Beschwerdeführer aber einen Tag zuvor verhaftet worden sei, weshalb der rubrizierte Rechtsvertreter zunächst nur Kopien des Haftbefehls und der Vorladung/Befragung des Vaters eingereicht habe, wobei das SEM eine Frist zur Beschwerdeverbesserung hätte setzen müssen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Identitätskarten (seines Vaters sowie des Beschwerdeführers, beide in Kopie und inkl. Übersetzungen), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgung in Sulaimaniyya, eine Wegbeschreibung sowie einen Link zu einem Al-Jazeera Artikel zu den Akten reichte, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. August 2022 infolge Aussichtslosigkeit der Be-

D-3353/2022 schwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, er könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. August 2022 – und damit fristgerecht – geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass es sich beim Gesuch vom 18. Juli 2022 – nachdem die Verfügung vom 11. Juni 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gehandelt hat (vgl. dazu BVGE

D-3353/2022 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), zumal es sich bei den neu eingereichten Beweismitteln um unechte Noven handelt, dass dem Beschwerdeführer durch die Qualifizierung als Mehrfachgesuch jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM in seiner Verfügung – aufgrund der vorliegenden Akten und fehlenden Erklärungen zum Ursprung und Hintergrund der Beweismittel – zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass vorliegend vor allem ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, weshalb er – nachdem die Dokumente betreffend Haftbefehl und die Vorladung Ende 2020 entstanden sind – diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hat, dass er – obwohl er sowohl in der Zwischenverfügung vom 3. August 2022 als auch in den Verfügungen des SEM vom 22. April 2022 und dem 28. Juli 2022 darauf aufmerksam gemacht worden ist – keine detaillierten Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln gemacht hat (Herkunft, Zeitpunkt der Einreichung von Beweismitteln aus dem Jahr 2020 und deren Ursprung), dass damit von einer Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht auszugehen ist, womit die Beweismittel verspätet eingereicht worden sind, dass aber ausserdem von der mangelnden Erheblichkeit auszugehen ist,

D-3353/2022 dass nämlich kaum nachvollziehbar ist, weshalb er diese Verfahren beziehungsweise Beweismittel anlässlich der Anhörung nicht erwähnt hat, sondern als Ausreisegrund einzig seine Furcht vor dem IS, eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PKK in der Region Shengar und die schwierige wirtschaftliche Situation nannte, dass auch Zweifel am in der Vorladung/Befragung des Vaters geäusserten Vorwurf bestehen, wonach der Beschwerdeführer sowohl mit der PKK als auch dem IS kollaboriere, da diese Gruppierungen eigentlich verfeindet sind, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel einzubringen, dass schliesslich bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug im Vergleich zur Situation bei Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine neue Sachlage geltend gemacht worden ist, weshalb eine erneute Überprüfung in diesem Zusammenhang ebenfalls zu unterbleiben hat, wobei auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist, dass die bereits im Vorverfahren eingereichten – nicht mehr aktuellen – Arztberichte auch im Lichte des Berichts der SFH zur psychiatrischen Behandlung in Sulaimaniyya, der bei Abschluss des ordentlichen Verfahrens ebenfalls bereits bestanden hat, nichts daran zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer mangels aktueller Arztberichte auch nicht angibt, neuerdings auf engmaschige psychologische Betreuung angewiesen zu sein, dass auch bezüglich allfälliger Suizidalität keine erhebliche Veränderung belegt wurde, dass damit die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, das erneute Gesuch sei ungenügend beziehungsweise wiederholt gleich begründet, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-3353/2022 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3353/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti

Versand:

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