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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2016 D-3353/2016

24 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,337 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3353/2016 pjn

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Alieu Ceesay, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).

D-3353/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…) verliess und am 18. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP, vgl. A5) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 22. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung, vgl. A16) vom 12. April 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Chauffeur in einem Spital gearbeitet und im Auftrag seines Vorgesetzten unter anderem Medikamente transportiert, deren Erhalt er unterschriftlich quittiert habe, dass er die Medikamente jeweils zu seinem Vorgesetzten nach Hause gebracht und sich keine weiteren Gedanken über deren Verbleib gemacht habe, dass er eines Tages von der Polizei mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, die Medikamente seien zweckwidrig verkauft worden, woraus ein Schaden in der Höhe von ungefähr 1,3 Millionen Dalasi (umgerechnet ungefähr 30‘000 Franken, Anmerkung des Gerichts) entstanden sei und er die Wahl habe, diesen zu ersetzen oder eine zehnjährige Gefängnisstrafe zu riskieren, dass er zum Polizeiposten in B._______ gebracht worden sei, wo er eine Nacht in einer Gefängniszelle verbracht und am Folgetag nach C._______ gebracht und wegen Diebstahls angeklagt worden sei, dass sein Vater nach B._______ gereist sei und ihn nach drei Tagen frei bekommen habe, indem er „Garantien“ für ihn abgegeben habe, wobei er (der Beschwerdeführer) unter Hausarrest gestellt worden sei, dass sich die Ermittlungen wegen Diebstahls auf ihn beschränkt hätten, obwohl sich sein Vorgesetzter mit dem Verkauf der Medikamente bereichert und Gambia verlassen habe, dass er in Anbetracht seiner Situation – er habe weder über die finanziellen Kapazitäten, den Schaden zu begleichen verfügt noch sei er bereit gewesen, ins Gefängnis zu gehen – beschlossen habe, sein Heimatland ebenfalls zu verlassen,

D-3353/2016 dass er nach ungefähr einer Woche mit seiner Identitätskarte ausgereist sei, obwohl er nochmals vor Gericht hätte erscheinen sollen, dass sein Vater eine entsprechende Vorladung erhalten habe und er die erhaltenen Dokumente problemlos erhältlich machen könne, dass ihm die Ausreise gelungen sei, weil er nicht unter einem „offiziellen“ Hausarrest gestanden habe und die Migrations- und nicht die Strafverfolgungsbehörden für die Grenzkontrollen zuständig seien, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am 29. April 2016 eröffneter Verfügung vom 26. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Furcht glaubhaft zu machen, da seine Schilderungen unlogisch, nicht nachvollziehbar und teilweise unsubstantiiert ausgefallen seien, dass es beispielsweise grundsätzlich nicht plausibel sei, als einziger Mitarbeiter wegen dem angeblichen Diebstahl beschuldigt gewesen zu sein, während gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten nicht ermittelt worden sei, dass er auch nicht im Stande gewesen sei, ausführlich und konzis Auskunft zu erteilen über den Ablauf des angeblichen Verhörs auf dem Polizeiposten in B._______, was die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens zusätzlich verstärke, dass für die weitere Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Verfügung mit handschriftlich ergänzter, von ihm und Alieu Ceesay unterschriebener Formularbeschwerde vom 27. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,

D-3353/2016 dass er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, eventualiter sei er in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 aufforderte, innert Frist eine Vertretungsvollmacht und die anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, das Gesuch um Bekanntgabe einer allfälligen Datenweitergabe abwies und das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass das Vertretungsverhältnis mit Eingabe vom 9. Juni 2016 ausgewiesen wurde und die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 abwies und einen Kostenvorschuss erhob, der am 8. August 2016 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-3353/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-3353/2016 dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der angefochtenen Verfügung in der Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2016 entgegenhält, er sei während der BzP gedanklich „nicht bei der Sache“ gewesen, sondern bei seiner Familie in Gambia, dass das Polizeiverhör in B._______ unstrukturiert gewesen sei, was ihm eine strukturierte Darstellung desselben anlässlich der Befragungen verunmöglicht habe, dass es ferner ein Problem mit dem Dolmetscher gegeben habe, der seine Ausführungen an den Befragungen entweder missverstanden oder „die nötige Bildung nicht erhalten“ habe, da er (der Beschwerdeführer) nie etwas von einem Hausarrest erwähnt habe, dass er sein Vorbringen durch Dokumente belegen könne, deren Beschaffung allerdings noch „ein paar Tage Zeit“ beanspruche werde, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine asylrelevanten Vorbringen glaubhaft zu machen, Zustimmung verdient, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass erschwerend hinzu kommt was folgt, dass der Beschwerde ohne ersichtliche Gründe und trotz gegenteiliger Zusicherung die in Aussicht gestellte Vorladung für die Gerichtsverhandlung, welche geeignet gewesen wäre, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, nicht eingereicht hat, dass seine anlässlich der Anhörung vorgebrachten Schilderungen über einen offiziellen oder inoffiziellen Hausarrest, der mit unterschiedlichen Auflagen beziehungsweise Konsequenzen verbunden sei, jegliche Logik vermissen lassen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Dolmetscher an der Anhörung einen Hausarrest hätte erfinden und diesen bei der Rückübersetzung unerwähnt lassen sollen, dass die auf Beschwerdeebene erhobene nicht näher begründete Kritik an den Qualifikationen desselben unbehelflich ist,

D-3353/2016 dass die Befragungsprotokolle noch einen weiteren Widerspruch zutage fördern, dass der Beschwerdeführer angab, eine Nacht in B._______ verbracht zu haben, während er an anderer Stelle ausführte, sein Vater habe ihn nach drei Tagen freibekommen (vgl. A16, F74 und F84), dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, was sich der Beschwerdeführer aus der Berufung auf Art. 121 Abs. 3 Bst. a und b BV erhofft, da die Norm inhaltliche Vorgaben an den Gesetzgeber bei der Legiferierung im Bereich des Migrationsrechts statuiert (vgl. DANIELA TURNHEER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 121BV, Rz. 5), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-3353/2016 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrung handelt, der in seinem Heimatland auf ein bestehendes Beziehungsnetz und eine stabile Wohnsituation zählen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-3353/2016 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3353/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-3353/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2016 D-3353/2016 — Swissrulings