Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3339/2016
Urteil v o m 1 7 . April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Doris Schweighauser, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3339/2016 Sachverhalt: A. Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie reiste gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann am 3. August 2014 aus dem Heimatland in die Türkei aus und am 26. August 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 24. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zur Person befragt und am 12. März 2015 angehört. Die Befragung und die Anhörung des Ehemannes fanden an den gleichen Daten statt. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Ort C._______ in der Provinz al- Hasaka und habe im Jahr 2010 geheiratet. Nach Ausbruch der Unruhen seien sie 2012 von D._______ nach E._______ gezogen. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes, die auch ihre Probleme gewesen seien, ausgereist. Ihr Ehemann sei in Lebensgefahr gewesen. So sei er als Reservist für den Militärdienst aufgeboten worden und habe zudem Probleme mit YPG („Volksverteidigungseinheiten“)-Mitgliedern gehabt, die gewollt hätten, dass er für sie an der Front tätig werde oder an Checkpoints Kontrollen durchführe. YPG-Mitglieder seien zweimal zu ihnen nach Hause gekommen. Das erste Mal hätten sie ihren Ehemann Mitte Juli 2014 für vier Tage mitgenommen und erst nach einer Geldzahlung durch seinen Bruder freigelassen. Nach der Freilassung habe er sich am 20. Juli 2014 zu ihrer Mutter begeben und dort versteckt. Sie sei nicht mit zur Mutter mitgereist, damit es für die YPG-Mitglieder weiter so aussehe, als wohne ihr Ehemann noch dort. Sie habe dann zwei Wochen vor der Ausreise alleine mit ihrer Schwester im Haus in E._______ gelebt. Am 25. Juli 2014 seien erneut vier YPG-Mitglieder gekommen. Sie hätten Medikamente gesucht, aber nichts gefunden. Ihr Ehemann habe Medikamente mit nach Hause gebracht gehabt, weil er diese für eine kurdische Hilfsorganisation unter der armen Bevölkerung habe verteilen wollen. Im Zeitpunkt der Razzia seien aber keine Medikamente mehr im Haus gewesen, weil ihr Schwager diese nach der Mitnahme des Ehemannes aus dem Haus geschafft habe. Die YPG-Mitglieder seien gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und hätten nach ihrem Ehemann und den Medikamenten verlangt. Sie hätten die Wohnung durchsucht und sie beschimpft und zu Boden gestossen. Sie hätten gedroht, der Ehemann solle sich zur Verfügung halten, ansonsten würde er getötet. Sie habe grosse Angst bekommen und seit dem Vorfall nachts nicht mehr zu Hause geschlafen, sondern beim benachbarten Schwager.
D-3339/2016 B. Am 17. März 2016 teilte die Rechtsvertretung des Ehemannes dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich getrennt hätten und nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebten. C. Am 8. April 2016 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem SEM ihre Mandatsübernahme an. D. Mit Verfügung vom 27. April 2016 stellte das SEM fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Anstelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzuges ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. E. Mit separater, ebenfalls vom 27. April 2016 datierenden Verfügung stellte das SEM fest, auch die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Anstelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzuges ordnete es auch für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme an. Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen sei. So sei es unlogisch und mute vor dem Hintergrund der geltend gemachten Probleme mit den YPG merkwürdig an, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nicht zu ihrer Mutter gefolgt sei. Um den Anschein zu vermitteln, das Haus sei noch bewohnt, hätte ebenso gut der benachbarte Schwager tätig werden können. Hierzu verwies das SEM auf die Aussagen des Ehemannes. Auch habe die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person die Razzia der YPG vom 25. Juli 2014 mit keinem Wort erwähnt, weshalb Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkämen. Sie habe in der BzP sogar vorgebracht, überhaupt keine eigenen Probleme zu haben. In der Anhörung habe sie dann aber berichtet, geschlagen worden zu sein und aus Angst nicht mehr zu Hause übernachtet zu haben. Dieses Ereignis müsse klar als Nachschub gewertet werden. Die Bürgerkriegssituation in Syrien sei mangels zielgerichteter Verfolgungshandlungen nicht asylrelevant.
D-3339/2016 F. Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung des SEM durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 27. Mai 2016 anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Zudem sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und sinngemäss um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 28. Mai 2016 übermittelte die Rechtsvertreterin die Beschwerdeschrift per Telefax an das Gericht, wobei sie in einem Begleitschreiben festhielt, sie habe die Beschwerde vom 27. Mai 2016 versehentlich ohne Unterschrift versandt, weshalb sie eine unterschriebene Version der Beschwerde vorliegend nachreiche. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine unterzeichnete Beschwerdeschrift im Original nachzureichen. Zudem forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert der gleichen Frist eine Fürsorgebestätigung vorzulegen. I. Am 2. Juni 2016 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift und eine Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2016 nach. J. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Zeugenaussagen aus dem Heimatland bezüglich der Bedrohung der Beschwerdeführerin sowie Beweisfotos betreffend Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz) innert angesetzter Fristen nachzureichen.
D-3339/2016 K. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 sandte die Rechtsvertreterin die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments mit Übersetzung ans Gericht, bei dem es sich um ein Schreiben des syrischen Innenministeriums vom 1. November 2015 handle. Die Rechtsvertreterin kündigte an, das Originaldokument nachzureichen. Beweisfotos von der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz habe die Beschwerdeführerin leider nicht beschaffen können. L. Am 12. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin das angekündigte Originaldokument nach. M. Am 2. Dezember 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Hierbei wies das Gericht auf einige problematisch erscheinende Punkte zufolge der für die Ehegatten getrennt ergangenen Verfügungen hin. Es wird diesbezüglich auf die Akten verwiesen. N. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei anerkannte das SEM, dass es durch den Verweis auf eine Aussage des Ehemannes in dessen für die Beschwerdeführerin nicht einsehbaren Anhörungsprotokoll ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Vorliegend könne aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung der Verfahrensverletzung erfolgen, weshalb die Protokolle der BzP und Anhörung des Ehemannes im Rahmen dieses Schriftenwechsels zur nachträglichen Akteneinsicht ausgehändigt würden. Die festgestellten Ungenauigkeiten im Sachverhalt seien nicht entscheidrelevant. O. In der Replik vom 6. Januar 2017 betonte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin habe auf die Familie ihres Ehemannes hören müssen und das Haus erst nach deren Genehmigung verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, was auch bewiesen worden sei. Heute lebe die Beschwerdeführerin von ihrem Mann wegen häuslicher Gewalt getrennt. Sie habe immer noch grosse Angst vor ihrem Ehemann, ebenso vor dessen Familie in Syrien.
D-3339/2016 P. Am 15. Februar 2017 bewilligte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich (sinngemäss) gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Anordnung der Wegweisung. Wegen des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzuges wurde die
D-3339/2016 Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb Wegweisungsvollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen sind. 4. 4.1 Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles in verfahrensrechtlicher Hinsicht (gemeinsames Asylgesuch der Ehegatten, Trennung der Eheleute während des erstinstanzlichen Verfahrens, getrennt ergangene Verfügungen, geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin) erscheinen die folgenden Ausführungen – obschon auf Beschwerdeebene nicht gerügt (vgl. zum Rügeprinzip MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 25 Rz. 1.55 und S. 96 Rz. 2.165) – angezeigt. 4.2 Vorliegend hat das SEM für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann getrennte Verfügungen erlassen und ihnen auch jeweils nur in Bezug auf ihre eigenen Befragungsprotokolle Akteneinsicht gewährt. Gleichzeitig sind aber die Verfolgungsvorbringen des Ehemannes mit denen der Beschwerdeführerin verknüpft, da sich die Beschwerdeführerin auf Probleme des Ehemannes beruft, wobei ihr Kernvorbringen die Razzia vom 25. Juli 2014 darstellt. In der Verfügung der Beschwerdeführerin wurde bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zudem auf die – der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht offengelegten – Aussagen des Ehemannes verwiesen (vgl. Ziffer II.1 der angefochtenen Verfügung). Letzteres bewirkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es der Beschwerdeführerin durch die fehlende Einsicht in die Akten ihres Ehemannes nicht möglich war, sich zu den Aussagen des Ehemannes, insbesondere soweit diese zur Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Verbleib im Haus herangezogen wurden, zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführende dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
D-3339/2016 stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 Kopien der Protokolle der BzP und der Anhörung des Ehemannes nachgereicht, welche der Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht wurden. Angesichts dessen, dass sie im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Ehemann getätigten Aussagen hatte, kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden. Auch war es trotz der Verknüpfung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht notwendig, die in Rechtskraft erwachsene Beurteilung der Verfolgungsvorbringen des Ehemannes zur Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführerin heranzuziehen, da der rechtserhebliche Sachverhalt und die Beurteilung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin sich abschliessend aus ihren Aussagen ergaben. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachstehend). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3339/2016 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner EMARK 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Razzia, die die Beschwerdeführerin allein im Haus erlebt haben soll, als unglaubhaft, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige. 6.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen darauf, an der Glaubhaftigkeit des Vorfalles vom 25. Juli 2014 festzuhalten, Beweismittel anzukündigen und die exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin zu behaupten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
D-3339/2016 sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 6.4 Selbst wenn man – wie von der Beschwerdeführerin geschildert – vom Vorliegen eines gewaltsamen Übergriffes am 25. Juli 2014 ausgeht, fehlt es an der Asylrelevanz des Erlebten. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 6.5 Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall vom 25. Juli 2014 – sie sei massiv beschimpft und zu Boden gestossen worden – fehlt es angesichts der Einmaligkeit des Vorfalles und des (objektiv) nicht besonders schwerwiegenden physischen und psychischen Eingriffs an der notwendigen Intensität. Es kann deshalb grundsätzlich offen bleiben, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet wurden. Ohne eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen, hält es das Gericht – dies ist der Vollständigkeit halber anzumerken – indessen für durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin einen Übergriff erlebt hat. Sie hat von der Razzia der YPG am 25. Juli 2014 sehr aufgewühlt und mit vielen Realkennzeichen versehen berichtet. So brach sie bei der Schilderung des Vorfalles in Tränen aus (vgl. act. A21, S. 5, F43,), weinte mehrfach stark während des Berichtens (vgl. act. A21, S. 5, F43, F44, F45, F47; S. 6, F49, F56) und konnte zwischenzeitlich nicht weiter erzählen (vgl. act. A21, S. 5, F44: „Ich kann nicht weiter machen.“). Auch ist die Beschreibung der Hausdurchsuchung und Belästigungen detailreich (vgl. act. A21, S. 5), was ebenso für die Glaubhaftigkeit eines erlebten Übergriffes spricht. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin die Razzia in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat, sondern noch explizit gesagt hat, keine persönlichen Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A10, S. 7). Allerdings erscheint es angesichts dessen, dass
D-3339/2016 die Beschwerdeführerin in der Anhörung deutlich machen konnte, bei der Schilderung der Übergriffe zu leiden (siehe auch Anmerkung der Hilfsvertreterin zum Vorliegen posttraumatischer Symptome, act. A21, S. 10) nicht angezeigt, dem Nichterwähnen des Vorfalles anlässlich der BzP eine übermässige Bedeutung zuzumessen. Wie bereits erwähnt, muss die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht abschliessend geprüft werden. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Ereignis – bei Wahrunterstellung – ein asylrelevantes Motiv zugrunde lag. 6.6 Auf Beschwerdeebene wurde, ohne weitere Erklärungen zu den Umständen des Erhalts des Schreibens, ein Schriftstück eingereicht, bei dem es sich laut der dazugehörigen Übersetzung um einen streng vertraulichen Suchauftrag des Innenministeriums vom 1. November 2015 handeln soll, der an die Sicherheitsabteilungen der Provinz gerichtet sei. Danach sollen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter wegen der Mitgliedschaft bei einer verbotenen politischen Partei in Syrien aufgegriffen und verhaftet werden. Dieses Beweismittel, eingereicht als Kopie und später im Original, wobei die Echtheit des Schreibens und die der darauf versehenen Stempel nicht abschliessend beurteilt werden kann, wirft allerdings eher Fragen auf, als dass es eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die YPG zu belegen vermag. Es soll sich nämlich um ein internes, streng vertrauliches Dokument handeln. Die Beschwerdeführerin erklärt aber nicht, wie sie in dessen Besitz gelangt sein will. Schliesslich soll es vom 1. November 2015 datieren, demnach also auch schon vor dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erstellt worden sein; weshalb es erst am 6. Juli 2016 im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, erschliesst sich nicht. Was allerdings noch stärkere Glaubhaftigkeitszweifel aufwirft, ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin laut dem Beweismittel wegen der Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei gesucht werde. Von einer solchen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer verbotenen Partei war allerdings nie die Rede. Vielmehr hatte sie (Reflex-)Verfolgung im Zusammenhang mit den Hilfstätigkeiten des Ehemannes für eine kurdische Hilfsorganisation, dessen Verweigerung der Tätigkeit für die YPG sowie (Reserve-)Militärdienst vorgebracht. Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, gestützt auf das nachgereichte Beweismittel eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 6.7 Auf eine allfällige Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung braucht angesichts der Sachlage (auch der zwischenzeitlich erfolgten Trennung der Eheleute) nicht weiter eingegangen zu werden.
D-3339/2016 6.8 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.8.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer regimekritischen Demonstration im Jahr 2015 kann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28 Oktober 2015 verwiesen werden. Eine dort erwähnte Exponierung ist im Falle der Beschwerdeführerin, sollte eine blosse Teilnahme an Protestkundgebungen überhaupt vorgelegen haben (die in Aussicht gestellten Beweismittel wurden nicht nachgereicht hat, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung hervorruft), zu verneinen. Gründe für ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin wäre künftig einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt. 6.8.2 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass sie bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer (hypothetischen) Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer
D-3339/2016 Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da die Beschwerdeführerin jedoch in der Vergangenheit nicht politisch aktiv gewesen ist, würde sie von den syrischen Behörden kaum als staatsgefährdend eingestuft werden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, dass sie bei einer (hypothetischen) Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte. 6.8.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung solcher (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.N.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-3339/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, allerdings wegen der Verletzung formellen Rechts durch das SEM nur in ermässigtem Umfang (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 10. Juni 2016 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Angesichts des Gesagten ist der Beschwerdeführerin schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3339/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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