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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2008 D-3337/2006

16 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,046 mots·~30 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3337/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 2. April 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3337/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 1. September 2000 (Vater) beziehungsweise am 27. September 2000 (Mutter und beide Kinder) und reisten am 6. Oktober 2000, ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier mit sich zu führen, unkontrolliert in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel gemeinsam um Asyl nach. Das BFF befragte sie dort am 10. Oktober 2000 beziehungsweise am 11. Oktober 2000 (Sohn C._______) summarisch und am 13. November 2000 (Eltern) einlässlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Bezüglich ihrer Personalien machten sie die rubrizierten Angaben und führten ergänzend aus, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, verständigten sich in ihrer Muttersprache Rom und beherrschten daneben die serbokroatische Sprache, seien Christen katholischer Konfession, stammten aus den Ortschaften E._______ (Vater; Bezirk F._______, Vojvodina) beziehungsweise G._______ (Mutter; H._______, Vojvodina) und hätten seit ungefähr 15 Jahren als Familie in E._______ gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer (Vater) im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2000 von Angehörigen der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) dazu gedrängt worden, für ihre Partei in E._______ unter den Roma Stimmen zu sammeln. Weil er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten ihn SPS-Leute am 18. Juli 2000 zu Hause aufgesucht und unter Beschimpfungen und Schlägen zur Entrichtung eines namhaften Geldbetrages gezwungen. Als er einige Tage später im Krankenhaus, wohin er sich zur Behandlung akuter Herzbeschwerden begeben habe, in seiner Abwesenheit von Leuten der SPS gesucht worden sei, habe er das Spital auf eigenen Wunsch verlassen und sich fortan versteckt gehalten. Im August 2000 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst zugestellt bekommen. Den ihm darin erteilten Befehl, sich am 2. September 2000 bei seiner Einheit zu melden, habe er nicht befolgt. Stattdessen sei er einen Tag vor dem Stellungsdatum über die Grenze nach Ungarn geflohen. Die Beschwerdeführerin bestätigte die von ihrem Ehemann geschilderten Probleme in den Grundzügen und machte geltend, auch sie sei anlässlich des ungebetenen Besuchs der SPS-Leute geohrfeigt worden, D-3337/2006 in der Folge jedoch von weiteren Übergriffen verschont geblieben und ihrem Mann zusammen mit den Kindern nach Ungarn nachgereist, weil sie nicht von diesem getrennt habe leben wollen. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 - eröffnet am 12. Dezember 2001 – stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug unter Einräumung einer am 16. Januar 2002 endenden Ausreisefrist an. Als Begründung für die Verweigerung des Asyls führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers (Vater) hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sämtliche Familienmitglieder nicht als Flüchtlinge anzuerkennen und ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFF in der Entscheidbegründung fest, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführer herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen dagegen. Der Beschwerdeführer habe in Serbien als Bauunternehmer seinen Lebensunterhalt verdient, besitze dort Immobilien, spreche Serbokroatisch und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihm und seiner Familie sei unter diesen Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat zuzumuten. A.c Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer am 13. Januar 2002 (Datum der Telefax-Übermittlung, Nachreichung des Originals mit Postaufgabe vom 14. Januar 2002) durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben. Als Beweismittel reichten sie nebst anderen ein als "Vorladung der bewaffneten Dienste" bezeichnetes Dokument ein und machten unter Berufung darauf geltend, der Beschwerdeführer (Vater) sei von den serbischen Militärbehörden aufgefordert worden, sich am 2. September 2000 bei einer Kriegseinheit zu melden. A.d Mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 15. Januar 2002 trat die ARK wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf die Beschwerde nicht ein. A.e Das BFF setzte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. Januar 2002 eine bis zum 6. März 2002 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an. D-3337/2006 B. B.a Am 27. Februar 2002 (Poststempel) wandten sich die Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch / Fristenerstreckung betreffend Wegweisung" bezeichneten und auf den 26. Februar 2002 datierten Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an die ARK. Darin stellten sie die Begehren, es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, und es sei die kantonale Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, vorderhand keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Als Beweismittel reichten sie zusammen mit ihrer Gesuchsschrift eine Bestätigung der zuständigen Oberärztin und Assistenzärztin vom 7. Februar 2002 betreffend die seit dem 23. Januar 2002 andauernde ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin in den Externen Psychiatrischen Diensten (EPD) des Kantons I._______ (Tagesklinik und Beratungssetelle J._______) sowie zwei fremdsprachige Dokumente in der Erscheinungsform von Originalen ein, von denen sie das eine als Gerichtsvorladung vom 15. September 2000 bezeichneten. B.b Die ARK behandelte die Eingabe vom 26. Februar 2002 mit den zugehörigen Beweismitteln als gegen ihr Nichteintretensurteil vom 15. Januar 2002 gerichtetes Revisionsgesuch. Mangels Zulässigkeit desselben trat die ARK im einzelrichterlichen Verfahren mit Urteil vom 11. März 2002 darauf nicht ein und überwies die Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe an das BFF. B.c Mit Eingabe ihres gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 7. März 2002 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF darum, auf der Grundlage der ihm von der ARK zugeleiteten Eingabe vom 26. Februar 2002 und bis zur Stabilisierung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin von einer Wegweisung abzusehen. B.d Mit vorsorglicher Massnahme vom 8. Mai 2002 setzte das BFF den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach summarischer Aktenprüfung einstweilen aus. B.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Oktober 2003 forderte das BFF die Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 14. November 2003 auf, einen aktuellen Bericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Spezialarztes unter Verwendung des beigelegten amtseigenen Formulars beizubringen. D-3337/2006 B.f Am 12. November 2003 liessen die für die Beschwerdeführerin zuständigen Ärztinnen der EPD I._______ den einverlangten ärztlichen Bericht, datierend vom gleichen Tag, direkt dem BFF zukommen. In ihren Ausführungen zur Anamnese hielten die Ärztinnen unter anderem fest, die Beschwerdeführerin gebe an, am 2. oder 3. September 2000 von zwei Polizisten zu Hause aufgesucht und vom einen der beiden mit der Beihilfe des anderen vergewaltigt worden zu sein. B.g Unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht vom 12. November 2003 stellten die Beschwerdeführer dem BFF in ihrer Eingabe vom 14. November 2003 das Begehren, sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machten sie geltend, aufgrund der nach wie vor labilen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und der noch andauernden unverzichtbaren psychiatrisch-therapeutischen Behandlung in den EPD sei ihre Rückkehr als Familie in den Heimatstaat zur Zeit nicht zumutbar. C. Mit Verfügung vom 2. April 2004 - eröffnet am 5. April 2004 - wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 3. Dezember 2001. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der von ärztlicher Seite geäusserte Verdacht, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), führe zu keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich könne einem solchen Verdacht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin (damals Serbien und Montenegro) mit Einzel- oder Gruppentherapie, psychosozialer Betreuung oder Medikamenten entgegengewirkt werden. Auch sei die erforderliche Fachkenntnis für die psychiatrische Behandlung von PTBS- Patientinnen vorhanden. Abgesehen davon könne der erst im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachte sexuelle Übergriff auf die Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, weil Fluchtmotive, die ohne zwingenden Grund und im Kontrast zu ihrer vermeintlich wesentlichen Bedeutung erst kurz vor einer drohenden Rückführung in den Heimatstaat erwähnt würden, erfahrungsgemäss als zweifelhaft einzuschätzen seien. Es lägen deshalb insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2001 zu beseitigen vermöchten. D. Mit Eingabe vom 27. April 2004 an die ARK äusserte der ältere Sohn, D-3337/2006 C._______, unter Vorlage eines Zwischenzeugnisses seines Klassenlehrers vom 30. Januar 2004 die Bitte, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Schuljahres Ende Juli 2004 zuzuwarten. E. Am 28. April 2004 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der ARK eine Beschwerde einreichen. Darin formulierten sie im Hauptpunkt das Begehren, es sei die Verfügung des BFF vom 2. April 2004 vollumfänglich aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorderhand keine Vollzugshandlungen auszuführen. Des Weiteren stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmittelschrift zwei Schulbestätigungen vom 20. und 21. April 2004 betreffend die beiden Kinder, ein Zeugnis der EPD I._______ vom 21. April 2004 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen Artikel aus der Belgrader Zeitung "Danas" mit einer Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme gut und genehmigte den Beschwerdeführern die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeurteils. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen nicht ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführer unter Einräumung einer bis zum 19. Mai 2004 laufenden Frist und Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-auf. D-3337/2006 G. Die Beschwerdeführer zahlten am 17. Mai 2004 einen Betrag von Fr. 1'200.-- auf das Konto der ARK ein. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der Beschwerde. I. In Beantwortung einer Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde mit Schreiben vom 19. November 2007 mit, sie erachte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Falle der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht als nicht erfüllt und ziehe diesbezügliche Schritte nicht in Betracht. Dies gelte nicht für den Sohn C._______, welcher nach der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin im Besitz einer ab dem 24. Februar 2007 gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. J. J.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2008 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer unter anderem auf, bis zum 27. Juni 2008 einen aktuellen Arztbericht zur Bestätigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin beizubringen. J.b Am 27. Juni 2008 wurde durch den Rechtsvertreter eine "Stellungnahme" der behandelnden Ärztin (vormalige Assistenzärztin bei den EPD I._______) zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, datierend vom 24. Juni 2008, zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) beziehungsweise - als dessen Vorgänger im erst- D-3337/2006 instanzlichen Asylverfahren - das BFF zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 In den Grenzen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid des BFF auf dem Gebiet des Asyls. Die Beurteilung geschieht im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführer haben den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Sie haben ausserdem am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender D-3337/2006 Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder - wie vorliegend geschehen - deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 5. 5.1 Vorliegend wird in der als "Wiedererwägungsgesuch / Fristenerstreckung betreffend Wegweisung" bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2002 zur Begründung des Begehrens um Gewährung von Asyl geltend gemacht, der Beschwerdeführer (Vater) werde im Falle einer Rückkehr nach Serbien verhaftet, weil er angeschuldigt sei, den Militärdienst verweigert zu haben. Zum Beweis dieses Vorbringens legen die Beschwerdeführer eine - so bezeichnete - Gerichtsvorladung vom 15. September 2000 vor. Gleichermassen mit Bezug auf die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BFF vom 3. Dezember 2001 am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf die verspätete Beschwerde durch Urteil der ARK vom 15. Januar 2002) wird unter Berufung auf den ärztlichen Bericht vom 12. November 2003 vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am 2. oder 3. September 2000 Opfer einer Vergewaltigung durch serbische Polizisten geworden und leide deshalb unter einer PTBS. Mit diesen beiden Vorbringen zielen die Beschwerdeführer darauf ab, die Verfügung vom 3. Dezember 2001 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, fehlerhaft D-3337/2006 auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, weil erhebliche Tatsachen nicht in den Akten verzeichnet waren und deshalb nicht berücksichtigt wurden. Es liegt insoweit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vor, dessen Beurteilung entlang den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG bezüglich Revisionsgesuchen zu geschehen hat (zur Frage des anwendbaren Rechts auf vor dem 1. Januar 2007 bei Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts eingereichte Revisionsgesuche vgl. BVGE 2007/11 E. 4 S. 119 f.). 5.1.1 Eine Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers durch Missachtung eines entsprechenden Aufgebots im Zeitraum der Ausreise bildete bereits Gegenstand der Prüfung im ordentlichen Verfahren (vgl. Verfügung des BFF vom 3. Dezember 2001, A17/6, E. 2 und 3 S. 3). Inwiefern es dem Beschwerdeführer aus nicht ihm selber anzulastenden Gründen nicht hätte möglich sein sollen, eine aus der Missachtung des Aufgebots resultierende Vorladung vor ein Gericht schon im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren oder auf dem Weg einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2001 geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Hierzu wie auch zur Frage, warum er die Gerichtsvorladung vom 15. September 2000 nicht bereits im Verlauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise - wie er dies mit der "Vorladung der bewaffneten Dienste" (wenn auch nicht fristgerecht, vgl. Bst. A.c und A.d hiervor) getan hat - nicht mit einer Beschwerde an die ARK gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2001 eingereicht hat, bleibt er jede Erklärung schuldig. Eine Wiedererwägung fällt indes dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.). Das BFF hat somit das Vorbringen in der Eingabe vom 26. Februar 2002 und die gleichzeitig eingereichte Gerichtsvorladung vom 15. September 2000, denen zufolge der Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung angeschuldigt ist und sich deswegen vor Gericht verantworten muss, zu Recht als wiedererwägungsrechtlich unerheblich erachtet. 5.1.2 Nicht anders verhält es sich mit dem geltend gemachten sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin. Im Einklang mit dem BFF ist D-3337/2006 diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden hätte, die Vergewaltigung bereits im ordentlichen Verfahren zu thematisieren, sei es in den persönlichen Befragungen durch das BFF oder jedenfalls im Rahmen einer Beschwerde an die ARK. Anzeichen dafür, dass sie - gezeichnet von einem vom Erlebnis selbst herrührenden Trauma - wegen schambedingter Hemmungen zu einer früheren Erwähnung des Vorkommnisses nicht in der Lage war oder den erlittenen Übergriff zu ihrem eigenen Schutz verdrängt hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c S. 105 ff.), zeigte sie in ihrem Aussageverhalten anlässlich der Befragungen nicht. Auf die Frage, was sie in der Zeit zwischen der Spitalentlassung ihres Ehemannes und ihrer Ausreise unternommen habe, gab sie in der Anhörung vom 13. November 2000 zur Antwort, als ihr Mann am 1. September 2000 nach Ungarn ausgereist sei, habe sie sich am Tag danach mit den Kindern zu ihrer Familie nach G._______ begeben und sich dort bis am 27. September 2000 aufgehalten. Auf die explizite Rückfrage, ob es während dieser Zeit zu Übergriffen gekommen sei, erwiderte sie, es sei nichts geschehen, ihr Mann habe "sich erst am 2. melden sollen" (A15/6, S. 5). Die der Anhörung vom 13. November 2000 beiwohnende Hilfsverwerksvertreterin stellte der Beschwerdeführerin am Ende noch die Zusatzfrage, was sich nach der Flucht des Ehemannes noch ereignet habe. In ihrer diesbezüglichen Antwort erwähnte die Beschwerdeführerin eine Nachricht von der Schwiegermutter betreffend die durchgeführte Suchaktion nach ihrem Ehemann zu Hause in E._______, ohne die geringsten Hinweise erkennen zu lassen, dass sie selber in dieser Zeit Opfer einer schwerwiegenden Übergriffs geworden ist (A15/6, Zusatzblatt). Die Hilfswerksvertreterin verzichtete in der Folge darauf, irgendwelche Anmerkungen im Zusammenhang mit einer möglichen Traumatisierung der Beschwerdeführerin wegen eines sexuellen Übergriffs zu machen oder dahingehende Abklärungen anzuregen. Auch im ärztlichen Bericht vom 12. November 2003 wird von den verantwortlichen Ärztinnen im Zusammenhang mit den dort wiedergegebenen Äusserungen der Beschwerdeführerin über eine erlittene Vergewaltigung nichts in dem Sinne ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Schwierigkeiten bei der Verbalisierung gezeigt hätte und nur unter ganz bestimmten Bedingungen überhaupt in der Lage gewesen wäre, darüber zu sprechen. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach entgegenhalten zu lassen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, die angebliche Vergewaltigung bereits während des ordentlichen Verfahrens als Tatsache geltend zu machen. Mit anderen Worten sind D-3337/2006 in ihrem Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen sie ohne ihr Verschulden zu einer früheren Geltendmachung nicht in der Lage war, nicht zu erkennen. Das betreffende Vorbringen erweist sich demnach unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 3 VwVG als verspätet. 5.1.3 Des Weiteren kann mit Bezug auf die beiden verspätet vorgebrachten Sachverhalte - Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung eines militärische Aufgebots, Vergewaltigung der Beschwerdeführerin - hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die strikte Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG eine Verletzung des vorrangigen völkerrechtlichen Gebots des Non-refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge haben könnte (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.). 5.1.3.1 Weil jeder Staat legitimerweise eine Armee unterhalten und seine Bürger zum Dienst in derselben verpflichten kann, sind Sanktionen gegen die Missachtung der Dienstpflicht grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im vorliegenden Fall bestehen zudem keine verlässlichen Indizien, aufgrund derer ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ethnie oder seiner politischen Gesinnung unverhältnismässig hart bestraft werden oder das militärische Aufgebot zum Zweck erfolgt sein könnte, ihm einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zuzufügen oder in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Mit derselben Sicherheit kann in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden, weil eine tatsächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Rahmen einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, nicht besteht. 5.1.3.2 Erst recht besteht kein Anlass zur Annahme einer Verletzung der Garantien von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK, insoweit die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung durch serbische Polizisten am 2. oder 3. September 2000 geltend macht. Die erstmalige Erwähnung dieses D-3337/2006 vermeintlichen Übergriffs im ärztlichen Berichts vom 12. November 2003 trotz der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Einbringens ins ordentliche Verfahren (vgl. oben E. 5.1.2) ist als starkes Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt zu werten. Im ärztlichen Bericht vom 12. November 2003 zitieren die unterzeichnenden Ärztinnen die Angaben der Beschwerdeführerin wertungsfrei und enthalten sich eines Kommentars, inwieweit sie diese als realistisch erachten. Bei der Diagnosestellung äussern sie lediglich den "Verdacht" einer PTBS, ohne die von der Beschwerdeführerin angegebene Vergewaltigung aufzugreifen und ihr die Bedeutung eines Schlüsselerlebnisses zu bescheinigen. Unter diesen Umständen ist es aus der Sicht des Gerichts kaum wahrscheinlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin nachträglich behauptete Vergewaltigung zugetragen hat. Folgerichtig ist eine wegen des angeblichen sexuellen Übergriffs für die Beschwerdeführerin aktuell bestehende Gefahr einer Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK nicht glaubhaft dargetan. Auch im Lichte von Art. 33 FK beziehungsweise Art. 3 EMRK ausgelegt, schliesst jedoch Art. 66 Abs. 3 VwVG jedenfalls diejenigen Vorbringen von einer Zulassung als Revisiongrund aus, denen es bereits an der Minimalbedingung des Glaubhaftmachens fehlt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). 5.1.4 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass es bezüglich des erst mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung und der nach dessen Ausreise erfolgten Vergewaltigung seiner Ehefrau zum einen am Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren fehlt (Art. 66 Abs. 3 VwVG) und zum andern darin auch keine genügend klaren Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK erkannt werden können. 5.1.5 In der Beschwerde wird in einem weiteren Punkt eingewendet, die Vorinstanz habe den auf den Beschwerdeführer (Vater) verübten tätlichen Angriff und die von der ganzen Familie wegen ihrer Ethnie erlittenen Repressalien keine asylrechtliche Relevanz bescheinigt und unkorrekterweise mit einer fehlenden staatlichen Verantwortlichkeit oder mit der Option einer innerstaatlichen Fluchtalternative argumentiert. Damit beanstanden die Beschwerdeführer jedoch nicht etwa die (versehentliche) Nichtberücksichtigung wichtiger Aktenbestandteile (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG), sondern eine unkorrekte Würdigung derselben mit dem Resultat, dass das BFF fälschlicherweise auf Nichter- D-3337/2006 füllen der Flüchtlingseigenschaft erkannt habe. Es wird somit eine rein appellatorische Kritik an der Verfügung vom 3. Dezember 2001 geübt, für welche jedoch im Rahmen einer Überprüfung eines Entscheides nach dem Massstab der Revisionsbestimmungen von Art. 66 ff. VwVG kein Raum bleibt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.). 5.1.6 Kein Gehör kann schliesslich auch die Rüge finden, das BFF habe im ordentlichen Verfahren die beiden Kinder nicht angemessen in die Sachverhaltsermittlung eingebunden. Auch hier wäre es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Rüge bereits mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2001 bei der ARK anzubringen. Soweit die Beschwerdeführer dies überhaupt beabsichtigen, würde eine Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG somit verspätet geschehen (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Eine Verletzung völkerrechtlicher Garantien kann zudem auch in diesem Zusammenhang hinlänglich ausgeschlossen werden. 5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das BFF es zu Recht abgelehnt hat, seine Verfügung vom 3. Dezember 2001 in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aus Gründen, die die Beschwerdeführer für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft jenes ursprünglichen Entscheids geltend machen, in Wiedererwägung zu ziehen (Wiedererwägungsgesuch im klassischen Sinn der Anpassung ["adaptation"] an eine nachträglich veränderte Sachlage, vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). Im Vordergrund steht dabei eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, wie sie namentlich in den ärztlichen Berichten vom 12. November 2003 und 21. April 2004 sowie in der "Stellungnahme" der behandelnden Ärztin vom 24. Juni 2008 beschrieben wird. Was den Sohn C._______ betrifft, so erübrigt sich eine wiedererwägungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weil dieser seit dem 24. Februar 2007 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist. Mit Bezug auf seine Person sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in der ursprünglichen Verfügung vom 3. Dezember 2001 dadurch ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb als D-3337/2006 gegenstandslos geworden abzuschreiben, insoweit darin mit Bezug auf den Sohn C._______ die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Dementsprechend betreffen die folgenden Erwägungen ausschliesslich die Beschwerdeführer (Eltern) und den Sohn D._______. 5.2.1 Unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (vgl. im Einzelnen E. 5.2.2.1 hiernach) auch aus heutiger Sicht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. So können im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der EGMR zuletzt im Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05] mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), klarerweise ausgeschlossen werden. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl. wiederum E. 5.2.2.1 hiernach), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). 5.2.2 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit betrifft, so ist zunächst vorauszuschicken, dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer darstellt (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI IN MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch D-3337/2006 eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 5.2.2.1 Bei gesamthafter Betrachtung stellt die aktuelle gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Grund dar, um den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Einschätzung in der Verfügung vom 3. Dezember 2001 als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dabei ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der "Stellungnahme" der zuständigen Ärztin vom 24. Juni 2008 einerseits als Diagnose unter anderem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung erwähnt wird, andererseits aber nähere Angaben dazu fehlen, auf welche Erhebungen sich die Diagnose beziehungsweise die beschriebene Symptomatik (Depressive Stimmungsschwankungen, Angstzustände, Schlafstörungen, Flashbacks, Suizidgedanken, sozialer Rückzug) stützt und insbesondere, aus welchen Gründen sich der in den ärztlichen Berichten vom 12. November 2003 und 21. April 2004 geäusserte Verdacht einer PTBS nun zu einer Gewissheit verdichtet hat. In welchem Umfang und mit welcher Regelmässigkeit seither überhaupt Therapiegespräche durchgeführt wurden, bleibt unklar. Zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung ihrerseits als Vorbringen nicht glaubhaft ist, erscheint es angezeigt, im Rahmen der vorliegenden Zumutbarkeitsprüfung nur mit grössten Vorbehalten auf das Vorliegen einer PTBS abzustellen. Aus den Angaben in den erwähnten medizinischen Unterlagen lassen sich keine verlässlichen Hinweise auf ein schweres psychisches Leiden gewinnen, welches die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnte. Wie bereits erwähnt sind den Berichten und der "Stellungnahme" der Ärztinnen keine verbindlichen Angaben über eine hierzulande durchgeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu entnehmen. Es lässt sich demnach nicht damit argumentieren, dass die Beschwerdeführerin durch den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise in ihrer Existenz gefährdet würde. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass in grösseren Städten wie namentlich in Novi Sad psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern bestehen und neben medikamentöser Behandlung D-3337/2006 punktuell auch Psychotherapie angeboten wird. Die Möglichkeit einer ethnisch bedingten Diskriminierung beim Zugang zu einer Behandlung erscheint vorliegend nicht aktuell, zumal die Beschwerdeführer in der Vojvodina registrierten Roma-Familien entstammen. Eine Fortsetzung der in der Schweiz durchgeführten medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum liesse sich auf dem Weg einer zu beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe sicherstellten (vgl. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Gemäss der "Stellungnahme" der zuständigen Ärztin vom 24. Juni 2008 beschäftigt sich die Beschwerdeführerin weiterhin mit Suizidgedanken, nachdem sie im Dezember 2005 einen Suizidversuch unternommen hatte; im Falle einer Wegweisung könne die Symptomatik massiv exazerbieren. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. 5.2.2.2 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt unter Vorlage eines Zeitungsberichtes ("DANAS") vom September 2003 geltend, in E._______ und im Speziellen in der ehemals von ihnen bewohnten Strasse komme es häufig zu rassistischen Übergriffen, und es herrsche ein Klima schwerer gesellschaftlicher Diskriminierung. Aus diesem Zeitungsbericht lässt sich jedoch aus heutiger Optik nicht das D-3337/2006 Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation in der Heimat der Beschwerdeführer zeichnen. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, kann mit Bezug auf die Vojvodina und auf die übrigen Teile Serbiens bei heutiger Einschätzung klarerweise nicht gesprochen werden. Eine von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 5.2.2.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht aus ihrer nunmehr bald achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz und der damit verbundenen Integration eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Ohnehin hätte im vorliegenden Verfahren auch unter Geltung des alten Rechts keine Handhabe für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage bestanden, weil ein Wiedererwägungsentscheid angefochten ist und es den Beschwerdeführern - wie unter E. 5.1 dargelegt - nicht gelungen ist, in ihrem Wiedererwägungsgesuch eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFF vom 3. Dezember 2001 aufzuzeigen (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f.). Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im Übrigen ist im Falle der Beschwerdeführer eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in ihre Heimat, in der sie den grösseren Teil ihres Lebens verbracht haben, präsentiert sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbare Folge. Der Sohn D._______ befindet sich nunmehr in einem Alter, in dem er einerseits aus der in der D-3337/2006 Schweiz erfahrenen Schulbildung im Hinblick auf seine beruflichen Entwicklung in der Heimat Nutzen ziehen kann und andererseits auch die nötige Reife mitbringen dürfte, um sich einer solchen neuen Perspektive zu stellen. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFF zu Recht davon abgesehen hat, seine rechtskräftige Verfügung vom 3. Dezember 2001 wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit oder einer nachträglich veränderten Sachlage in Wiedererwägung zu ziehen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen. Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln zu verzichten, weil absehbar ist, dass daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2004 zu Recht abgewiesen hat. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 7. Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren mit Ausnahme des vor Beurteilung gegenstandslos gewordenen Eventualbegehrens betreffend den Sohn C._______ unterlegen, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall zeigt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführer (auch) mit Bezug auf den Sohn C._______ mit ihrem Eventualbegehren, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht durchgedrungen wären. Den Beschwerdeführern sind demnach die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. D-3337/2006 7.2 Die den Beschwerdeführern zu überbindenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b VGKE). Diese sind mit dem am 17. Mai 2004 geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. 7.3 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). D-3337/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons I._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 21

D-3337/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.07.2008 D-3337/2006 — Swissrulings