Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2018 D-3336/2018

19 juin 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,676 mots·~13 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3336/2018

Urteil v o m 1 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2018

D-3336/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 13. August 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3462/2016 vom 24. Januar 2017 ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob das Staatssekretariat gestützt auf Art. 111d Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in hauptsächlicher Hinsicht, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-3336/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind keine Angaben dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die vom 30. April 2018 datierende Verfügung des SEM dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, die angefochtene Verfügung sei seinem Rechtsvertreter am 8. Mai 2018 zugestellt worden. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34, N 10, mit Nachweisen zur Gerichtspraxis). Nachdem ein früheres Eröffnungsdatum als der 8. Mai 2018 nach bestehender Aktenlage nicht nachgewiesen ist, ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen, dass die am 7. Juni 2018 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist. 2.3 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 und Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

D-3336/2018 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie auf die mit der Beschwerdeschrift (insb. S. 19 f.) vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, es sei im vorinstanzlichen Verfahren – wie mit der Eingabe an das SEM vom 10. Oktober 2017 ausdrücklich beantragt ‒ weder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt worden, noch sei ihm Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner Lebenspartnerin B._______ und ihrer beiden Brüder sowie die Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme gewährt worden. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein erneutes Asylgesuch im Rahmen seiner Eingabe an das SEM vom 10. Oktober 2017 unter anderem folgendermassen. 4.2.1 Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2017 habe sich ein neuer asylrechtlich relevanter Sachverhalt ergeben. Er habe in der Zwischenzeit eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie namens B._______ kennengelernt und mit ihr eine ernsthafte Beziehung begonnen, und sie hätten die gemeinsame Absicht, zu heiraten und ‒ gemeinsam mit der achtjährigen Tochter von B._______ ‒ eine Familie zu bilden. Bei der neuen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers handle es sich um eine ehemalige Kämpferin der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die in Sri Lanka mit einem hochrangigen Mitglied der genannten Organisation verheiratet gewesen sei und mit diesem ein Kind gehabt habe. Der ehemalige Ehemann von B._______ sei in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs ums Leben gekommen. B._______ ‒ die aufgrund ihrer ehemaligen Ehe mit einem hochrangigen Angehörigen der LTTE bekannt sei ‒ sei die Flucht in die Schweiz gelungen, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Zwei Brüder von B._______ seien

D-3336/2018 ebenfalls in die Schweiz geflüchtet, und es sei ihnen hier Asyl gewährt worden. Der eine Bruder sei ein langjähriges Mitglied der LTTE und Angehöriger der Sea Tigers (Marineeinheit der LTTE) gewesen. Der andere Bruder habe die LTTE lediglich unterstützt; es sei ihm jedoch aufgrund der Verwandtschaft zum erstgenannten Bruder und zu B._______ gleichwohl Asyl gewährt worden, weil das SEM von einer Reflexverfolgung ausgegangen sei. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sei in der tamilischen Diaspora in der Schweiz bekannt. Die sri-lankischen Behörden würden die exilpolitischen Aktivitäten der tamilischen Diaspora genau überwachen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung mit B._______ in den Augen der srilankischen Behörden als Unterstützer der LTTE gelte und daher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka entsprechend gefährdet wäre. 4.2.2 Um zu ermitteln, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beziehung in Sri Lanka der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, so die Begründung der Eingabe an das SEM vom 10. Oktober 2017 weiter, müssten die Asylverfahrensakten von B._______ und ihrer beiden Brüder zwingend beigezogen werden. Es werde beantragt, den Beschwerdeführer zu den geltend gemachten neuen Asylgründen anzuhören (Eingabe vom 10. Oktober 2017, S. 27). Zudem werde, sollte durch das SEM auf eine entsprechende Anhörung verzichtet werden, die Einsichtnahme in die Asylverfahrensakten von B._______ und ihrer beiden Brüder beantragt, wobei dem Beschwerdeführer ausserdem Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben sei (ebd., S. 5). Mit der Eingabe wurden in Bezug auf die Einsichtnahme in deren Asylverfahrensakten jeweilige Einwilligungserklärungen von B._______ und ihren beiden Brüdern eingereicht. 4.3 4.3.1 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE AL- BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte

D-3336/2018 grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.3.2 Ein Kernelement des rechtlichen Gehörs besteht ausserdem im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 30, N 3 ff.). Die Wirksamkeit des Anhörungsrechts ist insbesondere auch von der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht abhängig. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 S. 134). 4.4 4.4.1 Das SEM begründete den vorliegend angefochtenen Asylentscheid im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht aufzeigen können, inwiefern er aufgrund seiner Beziehung zu B._______ und des Verhältnisses zu deren Brüdern eine Reflexverfolgung zu befürchten habe. Die alleinige Tatsache, dass Familienangehörige und Verwandte einer asylsuchenden Person in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus. Vielmehr müssten zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung ausgehen zu können. Es genüge nicht, eine Furcht vor Reflexverfolgung lediglich mit Vermutungen zu begründen, sondern es müssten objektiv hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Im vorliegenden Fall hätten einzig die beiden Brüder von B._______ in der Schweiz Asyl erhalten, während das Asylverfahren der Genannten selbst noch hängig sei. Die pauschale und bislang bloss behauptete Aussage, dass es sich bei B._______ um eine ehemalige Kämpferin der LTTE und bei ihrem verstorbenen ehemaligen Ehemann um ein hochrangiges Mitglied dieser Organisation gehandelt

D-3336/2018 habe, vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die sri-lankischen Behörden im geltend gemachten Ausmass für den Beschwerdeführer interessieren würden. 4.4.2 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Asylverfahrensakten von B._______ und ihrer beiden Brüder führte das SEM zudem Folgendes aus: Das Asylverfahren von B._______ sei noch nicht abgeschlossen, weshalb dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. Hingegen werde dem Beschwerdeführer zeitgleich mit der angefochtenen Verfügung Einsicht in die Asylverfahrensakten der beiden Brüder gewährt. Jedoch werde der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme abgelehnt, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. 4.5 Mit diesem Vorgehen hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in offensichtlicher Weise verletzt. 4.5.1 Zunächst ist nicht nachzuvollziehen, dass das Staatssekretariat seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer habe die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Beziehung zu B._______ und des Verhältnisses zu deren Brüdern nicht glaubhaft machen können, dem Beschwerdeführer gleichzeitig aber die Einsichtnahme in die betreffenden Asylverfahrensakten und die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwehrte. Es ist als offenkundig zu erachten, dass die beantragte Akteneinsicht gerade den Zweck verfolgte, die behauptete Reflexverfolgungsgefahr konkreter begründen zu können. Letztere erscheint aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 10. Oktober 2017 nicht von vornherein als jeglicher Grundlage entbehrend, womit die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Akteneinsicht auch keineswegs als unbegründet zu erachten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Einsichtnahme für den Beschwerdeführer überhaupt erst die Voraussetzung gebildet hätte, sich zur Glaubhaftigkeit der behaupteten neuen Asylgründe ausführlicher zu äussern. Nachdem das SEM weder die entsprechende Akteneinsicht einschliesslich eines entsprechenden Äusserungsrechts gewährte, noch in der angefochtenen Verfügung selbst darauf einging, aus welchen Gründen B._______ und ihre beiden Brüder in der Schweiz um Asyl nachsuchten, kann von einer sorgfältigen und ernsthaften

D-3336/2018 Prüfung der vom Beschwerdeführer mit seinem erneuten Asylgesuch vorgebrachten Argumente keine Rede sein. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Vorinstanz, indem sie diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs nicht einlässlich gewürdigt hat, auch ihre Begründungspflicht verletzt hat. 4.5.2 Zudem kann der Begründung nicht gefolgt werden, mit welcher in der angefochtenen Verfügung die Gewährung der Einsichtnahme in die Asylverfahrensakten von B._______ und ihren beiden Brüdern sowie die Erteilung eines Äusserungsrechts vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens abgelehnt wurden. Dies gilt insbesondere für das Vorgehen des SEM, dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in die Asylverfahrensakten der beiden Brüder von B._______ zu gewähren, dies jedoch erst zeitgleich mit der angefochtenen Verfügung und ohne dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Äusserungsrecht einzuräumen. Für ein solches Vorgehen ist schlicht kein Grund ersichtlich. Soweit die Asylverfahrensakten von B._______ betreffend, kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass für die Vorinstanz Gründe bestehen könnten, vor Abschluss des betreffenden Verfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren. Welcher Art diese sein könnten und ob sich das SEM zurecht auf solche berufen könnte, muss vorliegend offenbleiben. Angesichts der grundsätzlichen Berechtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers, in die Asylverfahrensakten von B._______ Einsicht zu nehmen (weil dies, wie erwähnt, als Voraussetzung für die allfällige Glaubhaftmachung der behaupteten neuen Asylgründe anzusehen ist), wäre das SEM jedoch gehalten gewesen, diesbezüglich den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers in anderer geeigneter Weise gerecht zu werden. Die Wahl des konkreten Vorgehens ist Sache der Vorinstanz. Immerhin ist an dieser Stelle auf die offensichtliche Möglichkeit hinzuweisen, dass das SEM die jeweiligen Asylverfahren von B._______ und des Beschwerdeführers derart in koordinierter Weise behandelt, dass nach Abschluss des erstgenannten Verfahrens den Gehörsrechten des Beschwerdeführers ohne weiteres entsprochen werden könnte. 4.6 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen ist. Das SEM ist daher aufzufordern, dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise die Akteneinsicht zu gewähren und bei der erneuten Beurteilung des Asylgesuchs alle relevanten Aspekte des Sachverhalts zu berücksichtigen.

D-3336/2018 4.7 Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten zum zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers unvollständig sind. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch das SEM in Bezug auf die Asylverfahrensakten der beiden Brüder von B._______ die Einsicht gewährt wurde, geht lediglich aus dem entsprechenden Passus der angefochtenen Verfügung (S. 4) hervor. Jedoch ist im Aktendossier des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, in welcher Form und in Bezug auf welche Aktenstücke ihm tatsächlich Einsicht gewährt wurde. Um die Nachvollziehbarkeit der Erteilung der Akteneinsicht zu gewährleisten, ist davon eine Kopie ‒ unter Einschluss aller dem Beschwerdeführer übermittelten Aktenkopien ‒ im vorinstanzlichen Aktendossier abzulegen. Das SEM ist aufzufordern, das Dossier entsprechend nachzuführen und auch im Hinblick auf die noch zu erteilende Akteneinsicht seine Aktenführungspflicht korrekt wahrzunehmen. 4.8 Schliesslich erübrigt es sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten verfahrensmässigen Rügen einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung ‒ soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich ‒ zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der

D-3336/2018 Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3336/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 30. April 2018 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

D-3336/2018 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2018 D-3336/2018 — Swissrulings