Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D332/2012/sed Urteil v om 1 . Mä r z 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am … , Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2763/2010 vom 24. November 2011 / N … .
D332/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Afghanistan aus Herat – am 30. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wie am gleichen Tag auch seine Eltern und seine drei minderjährigen Geschwister, dass das BFM am 26. Januar 2010 zwar deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung verfügte, jedoch gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Eltern und minderjährigen Geschwister des Gesuchstellers in der Schweiz anordnete, dass das Bundesamt im Falle des Gesuchstellers davon abweichend entschied, indem das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 sowohl dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung verfügte, als auch den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 21. April 2010 – handelnd durch seine vormalige Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde einreichte, dass er in seiner Beschwerde namentlich geltend machte, nachdem seine Eltern und drei minderjährige Geschwister in der Schweiz bleiben könnten, verfüge er in seiner Heimat über keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr, da der Kontakt zu seinen Angehörigen in Herat (gemäss den Akten seine Grossmutter und eine Tante väterlicherseits sowie seine Grosseltern und ein Onkel mütterlicherseits) abgerissen sei, dass die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2763/2010 vom 24. November 2011 abgewiesen wurde, dass in diesem Urteil namentlich festgehalten wurde, gemäss den Akten verfüge der Gesuchsteller in Herat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, weshalb er dort auf Unterstützung sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei schloss, beim Vorbringen des Gesuchstellers, seine Verwandten hätten sich aus Herat abgesetzt, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung, mit welcher die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht in Frage gestellt werde,
D332/2012 dass der Gesuchsteller am 18. Januar 2012 durch seinen Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch betreffend dieses Urteil einreichen liess, dass er in seiner Eingabe die revisionsweise Aufhebung des Urteils, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und in der Folge die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens ersuchte, wie auch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand, dass er in seiner Eingabe den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anrief und in dieser Hinsicht vorbrachte, er habe nach dem Erlass des angefochtenen Urteils erfahren, dass sich seine Grosseltern, seine Tante und sein Onkel tatsächlich nicht mehr in Herat, sondern vielmehr in einem Flüchtlingslager in der Nähe der iranischen Stadt Mashhad aufhalten würden, was er durch einen inzwischen durch Vermittlung des IKRK erfolgten Briefwechsels auch belegen könne, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Landsmann X._______ sei im September 2011 im Iran gewesen, wo X._______ in einer Moschee in der Stadt Mashhad zufälligerweise den Grossvater des Gesuchstellers zu erkennen geglaubt habe, dass X._______ den Eltern des Gesuchstellers am 28. November 2011 anlässlich eines Besuches von seiner Wahrnehmung berichtet habe, dass es seiner Familie aufgrund dieser Information mit Hilfe des IKRK gelungen sei, zu den im Iran lebenden Verwandten Kontakt aufzunehmen, mithin ein Kontakt mit diesen nicht früher möglich gewesen sei, sondern es erst der Nachforschungen des IKRK bedurft habe (vgl. Revisionsgesuch, S. 4, Ziff. 12 Bst. b), dass der Gesuchsteller als Beweismittel einen angeblichen Briefwechsel mit seinen Verwandten vorlegte (basierend auf einer sogenannten Message Croix Rouge [MCR]), als zusätzliches Beweismittel das Zeugnis seines Landsmannes X._______ anerbot und zusätzlich drei Bestätigungsschreiben betreffend seine gute Integration in der Schweiz einreichte,
D332/2012 dass mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – sowohl das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) als auch die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen wurden, dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Gesuchsteller am 3. Februar 2012 durch seinen Rechtsvertreter die wiedererwägungsweise Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügung, das Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und den Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss beantragen liess, dass er in dieser Eingabe seine bisherigen Vorbringen bekräftigte, gleichzeitig aber neu vorbrachte, sein Landsmann X._______ habe seinen Grossvater in der Moschee von Mashhad angetroffen, weshalb er (der Gesuchsteller) dem IKRK bereits die genaue Adresse seiner Verwandten habe übermitteln können (vgl. a.a.O., ab S. 2 oben), dass er dabei als neue Beweismittel die eMailBestätigung einer IKRK Mitarbeiterin vom 1. Februar 2012 und eine auszugsweise Kopie des afghanischen Reisepasses von X._______ vorlegte und wiederum als zusätzliches Beweismittel das Zeugnis seines Landsmannes X._______ anerbot, dass er mit Eingaben vom 8. Februar 2012 um eine Erstreckung der noch laufenden Zahlungsfrist bis zum Entscheid über die Eingabe vom 3. Februar 2012 ersuchen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 ein Rückkommen auf die vorgenannte Zwischenverfügung abgelehnt und dem Gesuchsteller zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses – im Sinne einer Notfrist – einmalig eine kurze Nachfrist eingeräumt wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. Februar 2012 fristgerecht eingezahlt wurde,
D332/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), wobei Vorbringen, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf die Eingabe als frist und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
D332/2012 dass gemäss der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass die vorgelegten Beweismittel jüngeren Datums als das angefochtene Urteil sind, weshalb bereits fraglich erscheint, ob sie überhaupt als Grundlage für eine Revision herangezogen werden können (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG), dass dies letztlich aber offen bleiben kann, da die Vorbringen des Gesuchstellers – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind, dass als neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung nur diejenigen gelten, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht haben respektive zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hatten, die jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, wobei solche Tatsachen und Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass vom Gesuchsteller zwar das Vorliegen einer solchen neuen und erheblichen Tatsache behauptet wird, indem er geltend macht, seine Familie habe am 28. November 2011 durch den Bericht ihres aus dem Iran zurückgekehrten Landsmannes X._______ erfahren, dass sich ihre gesamte Verwandtschaft nicht mehr im heimatlichen Herat, sondern schon seit einiger Zeit in einem Flüchtlingslager im iranischen Mashhad aufhalte, dass indes die Ausführungen des Gesuchstellers über den Erhalt dieser angeblich neuen und zugleich entscheidrelevanten Information, an welche er just vier Tage nach Erlass des angefochtenen Urteils gelangt sein will – nachdem das ordentliche Verfahren nota bene über zwei Jahre gedauert hatte – in keiner Weise zu überzeugen vermögen, sondern von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
D332/2012 dass der vom Gesuchsteller bezeichnete Landsmann X._______ zwar soweit ersichtlich aus Herat stammt, er seine Heimat jedoch bereits vor mehr als zehn Jahren verlassen hat, weshalb als nicht nachvollziehbar erscheint, dass dieser Mann gerade kürzlich (angeblich anlässlich seiner Reise in den Iran von Ende September 2011) in Mashhad (immerhin der zweitgrössten Stadt des Irans mit mutmasslich über zweieinhalb Millionen Einwohnern), und dort an einem sehr weitläufigen und belebten Ort (im Imam Reza Komplex, eine der grössten Moscheen der Welt), ganz zufällig auf den Grossvater des Gesuchstellers (angeblich ein Flüchtling in einem iranischen Lager) gestossen sein soll, dass sich der Gesuchsteller zusätzlich in klare Widersprüche verstrickt hat, indem er im Rahmen seiner Eingabe vom 18. Januar 2012 ausdrücklich von einer blossen Sichtung des Grossvaters durch X._______ berichtet hat (was weiteren Abklärungen über das IKRK notwendig gemacht haben soll, bis der Kontakt zur Verwandtschaft habe hergestellt werden können), wogegen er in der Eingabe vom 3. Februar 2012 neu geltend gemacht hat, X._______ habe den Grossvater doch vielmehr persönlich angetroffen, wodurch seine Familie direkt in den Besitz der Adresse der Verwandtschaft gelangt sei, womit eine IKRK Suchanfrage gar nicht notwendig gewesen sei (wie zuvor noch behauptet), sondern er dem IKRK bereits eine genaue Adresse hätten übermitteln können (was ihm in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 entgegen gehalten worden war), dass mit der klar erkennbaren Anpassung der Sachverhaltsschilderungen die Gesuchsvorbringen nicht plausibilisiert, sondern vielmehr vollständig erschüttert werden, dass insbesondere nicht klar wird, weshalb unter diesen Umständen das Einschalten des IKRK überhaupt hätte nötig sein sollen, dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, dass der mit der Familie des Gesuchstellers befreundete X._______ nach seiner IranReise von Ende September 2011 nicht sofort über seine verblüffende Begegnung mit dem verschollen geglaubten Grossvater berichtet haben soll, sondern er damit noch zwei ganze Monate zugewartet haben soll, um erst Ende November 2011 – und damit just vier Tage nach Erlass des angefochtenen Urteils – bei einem Besuch seiner Freunde doch noch über seine persönliche Begegnung zu berichten und der Familie doch noch die Adresse der verschollen geglaubten Verwandtschaft zu überbringen,
D332/2012 dass das behauptete Ereignis auch mit dem Vorbringen in der Eingabe vom 3. Februar 2012, es gebe eben Zufälle, welche zu akzeptieren seien, nicht plausibilisiert wird, dass in diesem Zusammenhang auf die wiederholt als zusätzliches Beweismittel angebotene Zeugenbefragung von X._______ im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), da in asylrechtlichen Verfahren den Aussagen von persönlich nahestehenden Personen wie X._______ – erklärtermassen ein Freund der Familie – zumeist keine relevante Beweiskraft zugemessen werden kann und vorliegend nichts anderes zu erkennen sein dürfte, zumal bereits die bisherigen Ausführungen zur angeblichen Sichtung oder Begegnung von X._______ im Iran massive Widersprüche aufweisen, dass schliesslich der angebliche MCRBriefwechsel und die Bestätigung durch eine Mitarbeiterin die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen vermögen, dass ein solcher Briefwechsel insbesondere auch nichts über den tatsächlichen Aufenthalt der Verwandtschaft des Gesuchstellers auszusagen vermag, sondern darin lediglich dargelegt wird, dass sich der Gesuchsteller über das IKRK an einen Kontakt im Iran gewandt hat, bei welchem es sich – alleine seinen Angaben zufolge – um seine Verwandten handeln soll, dass gerade der letztgenannte Umstand die leichte Manipulierbarkeit des angeblichen MCRBriefwechsels aufzeigt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Vorbringen über eine angebliche Begegnung des Familienfreundes X._______ mit dem Grossvater des Gesuchstellers in Mashhad aufgrund verschiedener Ungereimtheiten als unglaubhaft zu erkennen sind und demnach der behauptete Aufenthalt angeblich der gesamten Verwandtschaft des Gesuchstellers nicht in Herat, sondern im iranischen Mashhad, nicht glaubhaft erscheint, beziehungsweise diesbezüglich keine erheblichen Revisionsgründe vorgebracht werden konnten, dass nach den vorstehenden Erwägungen im Resultat geschlossen werden muss, das vorliegende Revisionsgesuch ziele einzig auf eine nochmalige Prüfung der bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Sachverhaltsmomente ab, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nochmals auch auf seine gute Integration in der Schweiz
D332/2012 verweist, alleine dieser Umstand jedoch eine Revision des angefochtenen Urteils nicht rechtfertigen kann, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D2763/2010 vom 24. November 2011 abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei dieser Betrag mit dem am 13. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D332/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: