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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2014 D-3319/2014

1 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,175 mots·~16 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3319/2014

Urteil v o m 1 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Eritrea, p. A. Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).

D-3319/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 20. April 2011) sinngemäss um Asyl nach. B. B.a Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Zwischenverfügung vom (…) 2013 – zugestellt am (…) 2013 – teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die Schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte ihn in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben (Personalien, Geburtsort, letzte Adresse im Heimatland, gegebenenfalls Personalien Ehefrau/Partnerin, Religion, ethnische Zugehörigkeit, Sprachen, absolvierte Schulen, letzte Berufstätigkeit in Eritrea, gegebenenfalls Personalien der Kinder, des anderen Elternteils und der Familienmitglieder), Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Identitätsausweisen, Beweismitteln und eines Passfotos innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung; für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung des Asylgesuch als gegenstandslos in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. B.b Das vom (…) 2013 datierte Antwortschreiben traf am selben Tag (Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Botschaft ein. Diesem waren nebst einem Passfoto im Original eine Identitätskarte und als Beweismittel eine Reiseerlaubnis des Gefängnisses von B._______ vom (…) 2002 in Kopie beigelegt.

D-3319/2014 C. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei als eritreischer Staatsangehöriger am (…) in Keren geboren, gehöre der Ethnie der C._______ an und habe seine militärische Ausbildung im Jahr 1998 in D._______ abgeschlossen. Als der Grenzkonflikt mit Äthiopien ausgebrochen sei, sei er als Soldat im Grenzschutz eingesetzt worden. Am (…) 2000 seien er, sein Bruder und seine Schwester vermutungsweise aufgrund der politischen Einstellung ihres Vaters inhaftiert worden. Sein Bruder befinde sich nach wie vor an einem unbekannten Ort in Haft, während seine Schwester nach Misshandlung freigelassen worden sei. Am (…) 2005 sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Dort habe er sich vom (…) 2005 im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten, wo er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden sei. Da er sich vor der Anwesenheit eritreischer Agenten und einer Deportation nach Eritrea gefürchtet habe, habe er sich aus dem Lager entfernt und nach F._______ begeben, wo er mit einem Freund zusammenlebe. Es sei schwierig, Arbeit zu finden und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es käme wiederholt zu Razzien durch die sudanesischen Sicherheitskräfte, welche Flüchtlinge inhaftierten und nur gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freiliessen. Zudem seien seine Bewegungsfreiheit und seine Arbeitsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Am (…) 2010 sei er von unbekannten Tätern entführt und in einem Haus gefangen gehalten worden. Seinen Freunden sei es gelungen,(…) Sudanesische Pfund zu beschaffen und gegen Bezahlung dieses Betrags seine Freilassung zu erwirken. Er fürchte sich vor weiteren Entführungen oder einer Deportation nach Eritrea. D. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 29. November 2013 – zugestellt am (…) 2014 – verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Mai 2014 an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: […] 2014), welches Dokument am (…) 2014 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: […] 2014) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinnge-

D-3319/2014 mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-

D-3319/2014 reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu

D-3319/2014 anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 6.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung des BFM vom 27. Juni 2013 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 6. November 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt B). Der

D-3319/2014 entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Dem Beschwerdeführer sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihm nicht gelungen glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könnte, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu mel-

D-3319/2014 den. Das UNHCR habe den Sudan, welcher dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer Arbeit gefunden habe und sich die Kosten für den Lebensunterhalt mit einem Freund teilen könne, könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu trotz seiner schwierigen Situation als Flüchtling und seiner Befürchtungen bezüglich seiner Sicherheit nicht unüberwindbar seien. Das BFM bedaure die Entführung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 und die für ihn daraus entstandenen Schwierigkeiten. Der Vorfall liege mittlerweile mehr als drei Jahre zurück und aus den Akten liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass es seither ihm gegenüber seitens unbekannter Dritter zu Übergriffen gekommen sei. Überdies könnte er sich auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dessen Cousin G._______ in der Schweiz. Obwohl er damit hier über einen Anknüpfungspunkt verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, welche den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit des Cousins bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz im dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zu Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, dass die Feindseligkeiten der sudanesischen Bevölkerung und die Razzien der Sicherheitskräfte und Polizei gegen Asylsuchende und Flüchtlinge zugenommen hätten und viele von ihnen deportiert und Berichten zufolge in Gefängnissen in Eritrea inhaftiert worden seien. Auch sei die Verpflegung im Lager unzureichend, weshalb man dort nur mit Unterstützung von aussen leben könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemanden, der ihm helfen könnte (vgl. Beschwerde). 7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM – wenn auch mit zu wenig differenzierter Begründung – dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.

D-3319/2014 7.3.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Diese Einschätzung trifft indessen nicht zu. Der Beschwerdeführer machte zwar im Sinne einer Reflexverfolgung geltend, dass er – vermutungsweise wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur politischen Opposition – vom (…) 2000 an inhaftiert gewesen sei, bis ihm am (…) 2005 die Flucht aus dem Gefängnis von B._______ gelungen sei. Diesbezüglich reichte er als Beweismittel eine Reiseerlaubnis des Gefängnisses von B._______ vom (…) 2002 ein und führte dazu aus, diese sei ihm wegen schwerer Erkrankung an (…) für eine medizinische Behandlung in H._______ erteilt worden, wobei er von (…) begleitet worden sei. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Indessen schilderte er die Umstände der Flucht aus der Gefangenschaft derart unsubstanziiert – es sei ihnen gelungen, den Gefängniszaun zu durchbrechen (…) –, dass sie nicht glaubhaft erscheint. Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt kann auch nicht von einer Desertion des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Allerdings ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, im dienstpflichtigen Alter, welches für Männer und Frauen vom 18. bis zum 40. Lebensjahr dauert, verlassen hat. Deshalb würde ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen (vgl. Art. 11 und Art. 29 der „Proclamation No. 24/1992“, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt). Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, entstand mithin erst durch seine illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat. Wie diesbezüglich aber bereits vorstehend unter E. 5.3 festgehalten, wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Einreise selbst im Falle des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3). 7.3.2 Mithin erübrigt sich bei dieser Konstellation die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Sudan. Ungeachtet dessen kann an dieser Stelle noch kurz festgehalten werden, dass es dem Be-

D-3319/2014 schwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz durchaus zuzumuten wäre, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten: Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist nämlich einerseits das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Personen gering und anderseits erweist sich das pauschale Argument betreffend eine Zunahme von Feindseligkeiten gegenüber Flüchtlingen als zu wenig substanziiert, zumal der Beschwerdeführer sich mittlerweile seit mehr als acht Jahren im Sudan aufhält und dort vom UNHCR registriert ist. Schliesslich vermöchte auch die Anwesenheit eines Cousins in der Schweiz keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu begründen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3319/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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