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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 D-3318/2009

3 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,161 mots·~31 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Apr...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3318/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._________, geboren (...), B._________, geboren (...), C.__________, geboren (...), D.__________, geboren (...), E.__________, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3318/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in F.__________, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem jüngsten Sohn am 27. März 2008 und reisten gleichentags legal – mit ihren mit Visa versehenen Reisepässen – in die Schweiz ein. Am 10. April 2008 stellten sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche. A.b Bei der Erstbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 21. April 2008 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei von Albanern bedroht worden. Als er am 14. Oktober 2007 in seinen Wald gegangen sei, sei er zwei Albanern begegnet, die dort Holz geholt hätten. Er habe ihnen gesagt, dass sie dies nicht dürften, worauf er beschimpft worden sei. Er habe gedroht, er werde sie bei der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) anzeigen, und sie hätten ihm ihre Vornamen gesagt. Am folgenden Tag habe er bei der UNMIK Anzeige erstatten wollen. Der Polizist sei Albaner gewesen und habe ihm gesagt, sie hätten anderes zu tun, er solle wieder gehen. Am 9. Januar 2008 habe er seinen Sohn zu einem Arzt bringen müssen. Beim anschliessenden Einkaufen hätten ihn die beiden Albaner gesehen. Als er später nach Pristina gefahren sei, sei ein Auto auf der Strasse gestanden. Er habe sich diesem genähert und einer der Albaner sei aus dem Auto gestiegen. Dieser habe ihn aufgefordert, auszusteigen und habe ihm eine Waffe gezeigt. In diesem Moment habe eine Drittperson die Person angerufen, die im Auto gesessen habe. Der Albaner habe ihm gesagt, er habe Glück gehabt, das nächste Mal werde er keines haben. Seither habe er in Angst gelebt. Als er von der Schweiz aus habe heimkehren wollen, habe er vom Flughafen aus seine Mutter angerufen, die ihm gesagt habe, dass sich die Albaner nach ihm erkundigt hätten. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie seien in die Schweiz gekommen, um ihren schwer kranken Patenonkel zu besuchen. Er sei verstorben, bevor sie das Visum erhalten hätten, sie hätten aber sein Grab besuchen wollen. Als sie vor ihrer Rückkehr ihre Schwiegermutter angerufen hätten, habe ihnen diese gesagt, sie sollten nicht zurückkommen, da die Albaner, mit denen ihr Mann Probleme gehabt habe, nach ihm gefragt hätten. Die Männer hätten ihrer Schwiegermutter gesagt, sie sollten besser nicht zurückkehren. Ihr Mann habe D-3318/2009 bei der UNMIK wegen den zurückliegenden Problemen mit diesen Männern Anzeige erstatten wollen. Dort habe man ihm gesagt, man könne nichts unternehmen, da er die genauen Personalien der Männer nicht kenne. A.c Am 14. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat grosse Angst gehabt. Die allgemeine Lage sei dort sehr schlecht. Einmal sei er von einem Polizisten geohrfeigt worden, der behauptet habe, er habe kein Bremslicht an seinem Wagen. Sie hätten nur während dreier Stunden pro Tag Strom. Des Weiteren bestätigte und ergänzte er die bei der Erstbefragung gemachten Aussagen hinsichtlich der Probleme mit zwei Albanern. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sich die beiden Albaner nach ihm erkundigt hätten. Bis zu seiner Ausreise habe er aber keine weiteren Probleme mit ihnen gehabt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei aufgrund der schlechten Lage im Kosovo in die Schweiz gekommen. Sie habe Angst gehabt, dort zu leben. Sie habe sich auch davor gefürchtet, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Wegen des Vorfalles im Wald sei das Leben ihres Mannes bedroht. Die Männer hätten gesagt, sie würden ihn umbringen, falls er sie anzeige. Da sie im Kosovo nicht beschützt würden, könnten sie dort nicht mehr leben. A.d Die Söhne C.__________ und D.__________ der Beschwerdeführenden verliessen den Kosovo gemäss Angaben des Ersteren am 10. August 2008 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 12. August 2008 um Asyl nachsuchten. Bei der Erstbefragung im EVZ Basel sagte C.__________ aus, er habe zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern kommen wollen. Die Albaner hätten ihn einige Male mit Steinen beworfen. A.e Das BFM führte am 3. November 2008 mit den Beschwerdeführenden eine weitere Anhörung durch und hörte deren Sohn C.__________ gleichentags zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, habe zwar keinen Beruf erlernt, könne aber fast jede Tätigkeit verrichten. Im Kosovo habe er meistens als Kellner, aber auch als Chauffeur gearbeitet. Seit 1999 habe er, ausser in der eigenen Landwirtschaft, nicht mehr gearbeitet. Vom Kosovo aus sei er einige Male D-3318/2009 nach Belgrad gefahren. Die Beschwerdeführerin gab an, die Mittelschule abgeschlossen und eine Ausbildung als Verkäuferin zu haben. Sie sei einige Male nach Vranje und nach Belgrad gereist, als sie das Visum für die Schweiz beantragt hätten. C.__________ machte geltend, er habe bis im Juni 2008 die Grundschule besucht. Auf dem Schulweg sei er von albanischen Kindern provoziert oder mit Gegenständen beworfen worden. Die Lebensbedingungen im Kosovo seien sehr schlecht. A.f Am 14. Januar 2009 setzte das BFM die Beschwerdeführenden von den Ergebnissen der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Pristina vom 18. Dezember 2008 in Kenntnis, welche diese auf Ersuchen des BFM vom 19. November 2008 durchführte, und gewährte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Am 21. Januar 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 24. April 2009 – eröffnet am 27. April 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2009 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Es sei von einer Wegweisung abzusehen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 22 der Beschwerde). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 28. Mai 2009 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. D-3318/2009 E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2009, der zahlreiche Beweismittel beilagen, an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3318/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers viele Ungereimtheiten zu entnehmen seien. Er habe hinsichtlich des Zusammentreffens mit den Albanern im Wald unterschiedliche Daten angegeben. Auch zum zweiten Aufeinandertreffen mit den Albanern habe er unterschiedliche Daten genannt. Einmal habe er gesagt, er habe die Namen der beiden von seinem Onkel erfahren, ein anderes Mal habe er vorgebracht, die Männer hätten ihm ihre Namen selbst genannt. Er habe ausgeführt, er habe sich nach dem zweiten Zusammentreffen mit den Männern nicht mehr aus dem Haus getraut, habe sich aber noch mehrere Wochen dort aufgehalten und bei seiner Einreise in die Schweiz am 27. März 2008 kein Asylgesuch gestellt. Er habe sich erst unmittelbar vor dem Rückflug dazu entschieden. Erfahrungsgemäss seien unter begründeter Angst lebende Personen bestrebt, unverzüglich den Ort der Gefährdung zu verlassen und bei den Behörden des Zufluchtstaats um Schutz nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin und der Sohn C.__________ hätten keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Kosovo seien Ausdruck der erschwerten D-3318/2009 wirtschaftlichen Bedingungen in ihrem Heimatstaat und asylrechtlich nicht relevant. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als nicht zumutbar, weil dort für Serben ausserhalb deren Enklaven eine konkrete Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Wegweisung in den Herkunftsbezirk der Beschwerdeführer oder in den Norden Kosovos stehe deshalb nicht zur Diskussion. Für Serben aus dem Kosovo bestehe aber in Serbien grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei der Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb die Beschwerdeführenden weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und für die Einreise nach Serbien Papiere erhielten. Selbst in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien dürfte es einem der Ehegatten gelingen, innerhalb nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden Beziehungen zu G.__________ hätten, wo Verwandte wohnten und sich zum Zeitpunkt der Abklärungen die Mutter des Beschwerdeführers während längerer Zeit aufgehalten habe. Seine Schwester lebe in H.___________ und Angehörige der Beschwerdeführerin lebten in Belgrad. Sie verfügten in Serbien somit über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem hätten sie Verwandte in der Schweiz und in Österreich und dürften von dieser Seite auf eine gewisse finanzielle Unterstützung zählen können. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative sei somit zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die serbische Bevölkerung im Kosovo lebe seit Jahren in Angst vor albanischen Übergriffen. Nach dem Abzug der serbischen Armee und Polizei habe der Terror gegen die Serben zugenommen. In der Folge zählen die Beschwerdeführenden zahlreiche Vorfälle auf, bei denen im Kosovo lebenden Serben Schaden zugefügt worden sei. Diese zeigten, dass die serbische Bevölkerung in grosser Gefahr lebe und um ihr Leben fürchten müsse. Sie hätten bis zu ihrer Ausreise in einem von albanischen Dörfern umgebenen Dorf gelebt. Sie seien von Albanern, die durch ihr Dorf gefahren seien, mit Gesten bedroht worden. Im Weiteren werden nochmals die von den Beschwerdeführenden in den Befragungen geltend gemachten Erlebnisse geschildert und ausgeführt, die Diskriminierung und Vertreibung der Serben halte an und die Beschwerdeführenden seien zu einem Leben unter unmenschlichen Bedingungen gezwungen. Sie hätten kaum Möglichkeiten, sich wirtschaftlich zu entfalten. Seit der Unabhängigkeitserklärung des D-3318/2009 Kosovos seien ihre Freiheit und Bewegungsmöglichkeiten noch begrenzter. Die serbische Bevölkerung fürchte sich vor einem erneuten Pogrom wie im Jahr 2004. Die Polizei beschütze die Serben nicht vor den Albanern. Sie hätten sich entschlossen, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil das Leben in ihrer Heimat nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einige Male erlebt, wie ihr Haus und ihr Sohn mit Steinen beworfen worden seien. Sie habe auch den Überfall auf der Fahrt von F.__________ nach I.___________ miterlebt. Bei allen Anhörungen habe ein Albaner als Übersetzer fungiert, was nicht korrekt sei, da dessen Muttersprache nicht das Serbische sei. Die Unstimmigkeiten bei den Datumsangaben seien Folge der zeitlichen Distanz. Der Beschwerdeführer habe ohnehin Mühe, sich Daten zu merken. Die beiden Albaner hätten ihm ihre Namen verraten, weil sie gedacht hätten, er getraue sich nicht, sie anzuzeigen. Sein Onkel habe ihm später erklärt, die beiden stammten aus Albanien. Der Entscheid, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, sei gefallen, als die Mutter des Beschwerdeführers erzählt habe, dass die beiden Albaner ihn wieder bedrohten. Ferner wird geltend gemacht, auch die Lage in Kosovska Mitrovica sei schlecht. Zudem sei eine Rückweisung nach Belgrad nicht zumutbar, weil sie dort nicht zu Hause seien. In Serbien befänden sich Hunderttausende von Flüchtlingen, die in unzumutbaren Verhältnissen lebten. Serbien habe mit grossen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen. Sie müssten dort ohne Arbeit und unter schwierigen Lebensbedingungen ihr Leben fristen. Serben aus dem Kosovo würden dort nicht gern gesehen und aufgefordert, dorthin zurückzukehren. Sie erachteten es als nicht korrekt, wenn sich die Schweiz auf die serbische Verfassung berufe, da diese den Kosovo anerkannt habe. Sie hätten in Serbien keine Verwandten. In G.__________ lebe ein Bruder der Tante des Beschwerdeführers, seine Schwester lebe nicht in H.___________, sondern im Kosovo. Seine Schwester sei in H.___________ im Spital gewesen, weil sie dort operiert worden sei. In Belgrad habe er keine Verwandten und er sei nur einige Male dort gewesen. Ihre in der Schweiz und Österreich lebenden Verwandten könnten es ihnen sicher nicht ermöglichen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Zudem sei die Beschwerdeführerin krank und auf ärztliche Kontrollen angewiesen. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die umfangreiche Eingabe der Beschwerdeführenden beschreibe im Wesentlichen die Situation im Kosovo und in Serbien. Bezeichnenderweise äusserten sie sich lediglich nebenbei und unsubstanziiert zu den Gründen, aus D-3318/2009 denen das BFM ihren Vorbringen keinen Glauben schenkte. Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügten. Der Beschwerdeführer habe denn in seiner Eingabe vom 22. Mai 2009 auch bestätigt, dass er ausserhalb seines Wohnsitzes Verwandte und sich selbst einige Male in Belgrad aufgehalten habe. Die momentanen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin könnten den Vollzug der Wegweisung nicht stoppen, da es sich um keine gravierende Krankheit handle, die in Serbien nicht behandelt werden könne. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Situation im Kosovo habe sich bis heute nicht verbessert. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführenden auf weitere Zwischenfälle, die sich dort zugetragen haben. Eine Rückkehr in den Nordkosovo sei unzumutbar. Es sei ihnen nicht zuzumuten, nach Serbien zu gehen, wo sie auch keine Verwandten hätten. In dieser Hinsicht verweisen die Beschwerdeführenden auf die Lage der sich in Serbien aufhaltenden Flüchtlinge. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). D-3318/2009 5.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung vom 21. April 2008 geltend, er habe den beiden Albanern mit einer Anzeige bei der UNMIK gedroht, als er gesehen habe, wie sie Holz aus seinem Wald geholt hätten. Diese hätten ihm gesagt, er könne sie ruhig bei der UNMIK anzeigen, und hätten ihm ihre Namen genannt (act. A1/9 S. 5). Bei der Anhörung vom 14. Mai 2008 gab er indessen an, sein Onkel habe ihm die Namen der beiden gesagt (act. A13/11 S. 5). Auf diese abweichende Aussage angesprochen, sagte er, sein Onkel habe die Namen bestätigt, was nicht zu überzeugen vermag. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführenden den Vorfall mit den zwei Albanern während ihrer Rückkehr von F.__________ nicht deckungsgleich schilderten. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Erstbefragung, sie hätten im Januar 2008 ihren Sohn zum Arzt gebracht und seien anschliessend Einkaufen gegangen. Auf dem Nachhauseweg hätten sie zwei neben einem Auto stehende Männer gesehen. Ihr Wagen sei von einem der beiden angehalten worden. Einer sei auf der Seite ihres Mannes hingestanden, der andere auf ihrer Seite. Zwischendurch habe der auf ihrer Seite stehende Mann einen Telefonanruf erhalten (act. A2/9 S. 6). Bei der Anhörung vom 14. Mai 2008 gab sie an, der Albaner, der sich auf der Seite ihres Mannes neben ihren Wagen gestellt habe, habe ihnen eine Pistole gezeigt. Er habe sie aufgefordert, den Wagen zu verlassen. Als jemand angerufen habe, habe er mit dieser Person gesprochen (act. A14/9 S. 4). Der Beschwerdeführer wiederum machte geltend, einer der beiden Albaner sei aus einem stehenden Wagen ausgestiegen und habe ihm gesagt, er solle anhalten. Als der Albaner ihm seine Waffe gezeigt habe, habe eine Drittperson den Albaner angerufen, der im Auto gesessen sei (act. A1/9 S. 5). Mitunter ist der Albaner, der einen Anruf auf seinem Handy erhalten hat, auf der Fahrerseite oder der Beifahrerseite des Autos gestanden beziehungsweise im Wagen der beiden sitzen geblieben. In der Beschwerde vom 22. Mai 2009 wird ausgeführt, auf der Strasse von F.__________ nach I.___________ sei ein Auto gestanden aus dem einer der Albaner ausgestiegen sei und ihnen gesagt habe, dass sie anhalten sollen. Er habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er aussteigen solle und habe ihm eine unter der Jacke versteckte Waffe gezeigt. In diesem Moment sei über sein Handy ein Anruf gekommen. Er habe etwas mit jemandem auf Albanisch besprochen. Der Albaner habe von seinem Vorhaben abgelassen und habe zum Beschwerdeführer lediglich noch gesagt, er habe dieses Mal Glück gehabt (Beschwerde S. 11). Diese Version deckt sich zwar im Wesentlichen mit jener Version, die die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu Protokoll gegeben hat. Angesichts der abweichenden D-3318/2009 Versionen, welche die Beschwerdeführenden während der Erstbefragung geschildert haben, bleiben aber erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Geschilderten bestehen. Dies wird denn auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt. So habe er sich, obwohl er um sein Leben gefürchtet haben soll, noch mehrere Wochen an seinem Wohnort aufgehalten, was unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich sagten beide Beschwerdeführenden, sie hätten die Absicht gehabt, in ihre Heimat zurückzukehren, weshalb sie nicht gleich nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachgesucht hätten. Ihre Darstellung, wonach sie erst auf dem Flughafen von Zürich erfahren hätten, dass die beiden Albaner zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, erscheint zudem wenig plausibel. Der von der Schweizerischen Botschaft im Kosovo kontaktierte Onkel des Beschwerdeführers, der neben dem Haus der Beschwerdeführenden wohnt, bestätigte zwar, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Albanern gehabt habe, die Holz aus seinem Wald geholt hätten (act. A30/2). Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers (act. A1/9 S. 6, A13/11 S. 5) sagte jedoch sein Onkel, er selbst sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen. Seines Wissens habe es keine weiteren Zwischenfälle gegeben. Der Beschwerdeführer machte aber geltend, sein Onkel habe ihn jeweils informiert, wenn die Albaner sich bei diesem nach ihm erkundigt hätten (act. A13/11 S. 8). Die Erklärung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009, der Onkel habe keine detaillierten Angaben zum Vorfall im Wald machen wollen, da er Angst um seine Sicherheit habe, vermag nicht zu überzeugen, ist doch dem Bericht der Botschaft zu entnehmen, dass der Onkel bereitwillig Auskunft erteilte. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden die Probleme mit den zwei Albanern, welche Holz aus dem Wald des Beschwerdeführers geholt hätten, übersteigert dargestellt haben. 5.3 Die Beschwerdeführenden und ihr Sohn C.__________ haben bei den Befragungen – teilweise anhand konkreter Beispiele – ausgesagt, sie hätten unter der allgemeinen Lage im Kosovo gelitten. So seien sie von den Angehörigen der ethnischen Mehrheit diskriminiert und angefeindet worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten sie zur Illustration der Sicherheitslage im Kosovo und der Situation der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Serben zahlreiche Berichte ein. Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die serbische Minderheit im Kosovo befindet, bestehen an der Glaubhaftigkeit ihrer D-3318/2009 diesbezüglichen Vorbringen keine Zweifel. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar D-3318/2009 erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 5.2) erscheinen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten geschilderten Probleme mit zwei Albanern als übersteigert dargestellt. Die Beschwerdeführenden haben ausgesagt, sie seien in die Schweiz gekommen, um das Grab des Onkels der Beschwerdeführerin zu besuchen und hätten die Absicht gehabt, nach Ablauf des Visums in ihre Heimat zurückzukehren. Bereits ihre Absicht, in den Kosovo zurückzukehren, schliesst das Vorliegen einer begründeten Furcht zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus. Angesichts des Umstandes, dass ihr Vorbringen, sie hätten kurz vor ihrer Rückkehr auf dem Flughafen von einer Suche nach dem Beschwerdeführer und neuen Drohungen der Albaner erfahren, unglaubhaft erscheint, kann ihnen auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat zuerkannt werden. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten im Kosovo unter den allgemeinen Benachteiligungen gelitten, denen die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Serben ausgesetzt sein können, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Benachteiligungen, denen sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kosovo ausgesetzt waren, erreichten einerseits nicht eine derartige Intensität, dass sie zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, andererseits gingen sie von Privatpersonen aus und sie brachten sie den örtlichen Sicherheitsbehörden nicht zur Kenntnis. Den im Kosovo anwesenden internationalen Behörden und der KPS (Kosovo Police Service) kann somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts zum Schutz des Beschwerdeführers unternommen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach Kosovo auch in Zukunft mit Unannehmlichkeiten und Schikanen rechnen müssten, lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, da die Schwierigkeiten, welchen die serbische Bevölkerung im Alltag generell begegnet in der Regel nicht derart gravierend sind, als dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte. 6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden sich als serbische Staatsangehörige bezeichnen (act. A3/3) und die serbische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie gaben vier jugoslawische Reisepässe, die teilweise noch nach der Unabhängigkeitserklärung D-3318/2009 des Kosovos ausgestellt worden waren, und zwei von der UNMIK ausgestellte Identitätskarten zu den Akten. Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 besitzen sie die serbische Staatsangehörigkeit, da sie Kinder serbischer Staatsangehöriger sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Da vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Beschwerdeführenden in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, können sie sich nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Unter diesen Umständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen, da die Beschwerdeführenden, denen es zuzumuten ist, sich in Serbien niederzulassen (vgl. E. 8.4.1), nicht auf internationalen Schutz angewiesen sind (vgl. W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 106 und 107). 6.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die zahlreichen eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage der serbischen Minderheit im Kosovo im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-3318/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom D-3318/2009 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben sich mehrmals in Serbien aufgehalten und es können den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie dort einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wurden beziehungsweise damit rechnen müssen, einer solchen ausgesetzt zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-3318/2009 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann mit guter schulischer Ausbildung und einiger Berufserfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und ist gelernte Verkäuferin, hat allerdings keine Berufserfahrung. Die Beschwerdeführenden gaben bei den Anhörungen vom 3. November 2008 nur ausweichend und zurückhaltend Auskunft über ihre Aufenthalte in Serbien und die dort lebenden Verwandten. Der Onkel des Beschwerdeführers, der am 16. Dezember 2008 von der Schweizerischen Botschaft besucht wurde, gab indessen an, die Mutter des Beschwerdeführers halte sich derzeit während einigen Wochen bei Verwandten in G.__________ (Serbien) auf. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in H.___________ (Serbien). Einige Verwandte der Beschwerdeführerin lebten in Belgrad. Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar, dass eine der beiden Schwestern des Beschwerdeführers in Serbien lebe, räumen aber ein, dass sie dort Verwandte haben. Diese mögen zwar nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, sie längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass sie zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen können. Da die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert wurden, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach einer Anmeldung Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. J.__________ vom 15. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer ausgeprägten, tiefen Beinvenenthrombose in ihrer Behandlung war. Für drei Monate müsse ihr Blut verdünnt werden und im ersten Monat sei eine regelmässige ärztliche Kontrolle notwendig. Die Beschwerdeführerin könnte sich im Fall einer erneut auftretenden Thrombose oder D-3318/2009 weiterhin notwendiger Behandlung auch in Serbien in ärztliche Behandlung begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist. 8.4.2 Schliesslich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Der jüngste, mittlerweile achtjährige Sohn der Beschwerdeführenden ist zusammen mit seinen Eltern im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereist. Er dürfte – wie für Kinder in seinem Alter üblich – noch stark an seine Eltern gebunden sein, weshalb für ihn eine Wohnsitznahme in Serbien keine grösseren Probleme mit sich bringen sollte. Die beiden nunmehr 14- beziehungsweise 16-jährigen Söhne der Beschwerdeführenden sind ihren Eltern im August 2008 in die D-3318/2009 Schweiz gefolgt und befinden sich demnach erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz. Die prägenden Jahre ihrer Kindheit haben sie in Serbien beziehungsweise im Kosovo verbracht, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz bereits tief verwurzelt sind. Somit ist ihnen eine Wohnsitznahme in Serbien zuzumuten, zumal das Serbische ihre Muttersprache ist und sie in schulischer Hinsicht den Anschluss an ihre serbischen Altersgenossen finden werden. 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund des Gesagten nicht als unzumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die zahlreichen, von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte über die allgemeine Lage, in der sich Kosovoserben in Serbien befinden, nichts zu ändern. 8.5 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen über vier gültige jugoslawische Reisepässe, die bei Bedarf verlängert werden könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, da dieser zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-3318/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 20