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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-3318/2006

19 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,033 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. Juni...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3318/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, und deren Kinder B._______, geboren Y._______, und C._______, geboren Z._______, Bolivien, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. Juni 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3318/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 29. April 2000 auf dem Luftweg und reisten am 1. Mai 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle von D._______ her in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag ihre Asylgesuche stellten. Am 18. Mai 2000 erfolgte eine Kurzbefragung im E._______. Die F._______ hörte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2000 zu ihren Asylgründen an. Das BFF führte am 2. Juni 2003 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in G._______ wohnhaft gewesen. Im April W._______ sei das Auto ihres Ehemannes von einer Drogenbande gestohlen worden. Ihr Ehemann habe herausgefunden, dass die Diebe mit dem Auto Drogen geschmuggelt und mit dem Staat kooperiert hätten. Er habe mehrere Anzeigen bei der Polizei eingereicht. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen und den Chef der Drogenbande nur vorübergehend verhaftet. Die Mitglieder der Drogenbande hätten versucht, ihren Ehemann umzubringen. Sie habe in der zweiten Jahreshälfte V._______ mehrere anonyme Drohanrufe erhalten. Deshalb hätten sie und ihr Ehemann mehrmals den Wohnsitz gewechselt, wobei sie sich jedoch an verschiedenen Orten aufgehalten hätten. Wiederholt sei sie auf der Strasse von zwei Männern gepackt und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Im Jahre V._______ seien Männer ins Haus eingedrungen und hätten ihren Ehemann zusammengeschlagen. Sie sei aus dem Haus gerannt und habe nach Hilfe geschrien, worauf ihr Nachbarn zu Hilfe geeilt seien. Im U._______ sei sie in H._______ auf der Strasse von zwei Männern, vermutlich Angehörige einer Drogenbande, jedoch mit militärtypischer Kleidung, gezwungen worden, in ein Taxi einzusteigen, und sei zu einem abgelegenen Haus gefahren worden. Dort sei sie von den Männern (...) worden. Einer dieser Männer sei jeweils dabei gewesen, als man sie auf der Strasse gepackt und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt habe. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin den Bericht (Darlegung Beweismittel), ein. D-3318/2006 B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 - eröffnet am 10. Juni 2003 - lehnte das BFF die Asylbegehren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und es sei das BFF anzuweisen, ihr und ihren Kindern die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei angesichts der belegten Fürsorgeabhängigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Juli 2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen. E. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage fragte das BFF am 16. November 2004 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss der damals bestehenden Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde D-3318/2006 beantragte mit Schreiben vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer. F. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöge. Ferner wurde zur Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage festgestellt, dass in casu die erforderlichen Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien und daher am angeordneten Vollzug der Wegweisung festgehalten werde. G. Mit Zwischenverfügungen der ARK vom 22. März 2005 wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis mit Replikrecht - gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde überdies der kantonale Bericht und Antrag vom 4. März 2005 eröffnet. H. Mit Replik vom 6. April 2005 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde ihrerseits verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die vom Bundesamt verweigerte vorläufige Aufnahme bezüglich der Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. I. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2008 an die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde wurde diese ersucht, bis zum 8. Februar 2008 mitzuteilen, ob vorliegend allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen würde, zumal im damaligen Bericht und Antrag zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss der damaligen Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen beantragt worden sei. J. Im Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 10. März 2008 teilte diese mit, dass sie vorliegend nicht be- D-3318/2006 reit sei, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 sowie das Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 10. März 2008 je in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-3318/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Ehemannes. Konkret habe die Beschwerdeführerin eine Anschlussverfolgung geltend gemacht, die direkt auf die angebliche Verfolgung ihres Ehemannes zurückzuführen sei. Dies wiederum bedeute, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ehemannes auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin präjudiziere. In Ermangelung einer Verfolgungssituation des Ehemannes bestehe somit kein Anlass zur Annahme, die Drogenbande und die bolivianischen Behörden hätten Gründe gehabt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu behelligen. Überdies habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben bezüglich ihrer Verfolgungssituation gemacht. So habe sie bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle ausgesagt, dass D-3318/2006 im Jahre V._______ Polizisten ins Haus in G._______ eingedrungen seien und ihren Ehemann geschlagen hätten. Bei der kantonalen Anhörung habe sie jedoch zu Protokoll gegeben, es seien drei Männer ins Haus eingedrungen und einer davon sei ein Polizist gewesen, welcher von den Nachbarn erkannt worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung durch das BFF habe sie wiederum eine andere Version zu Protokoll gegeben, indem sie behauptet habe, es seien Angehörige der Armee gewesen, denn zwei Männer hätten Armeeuniformen getragen. Von den drei Männern seien nur zwei ins Haus eingedrungen. Der Dritte habe draussen gewartet. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie wisse nicht mehr, was sie bei den vorangegangenen Befragungen ausgesagt habe. Zudem seien die Polizei und das Militär das gleiche. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, sie habe sich T._______ drei bis vier Monate lang in einer Kirche versteckt gehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung habe sie hingegen geltend gemacht, es sei im Jahre V._______ gewesen, nämlich nachdem ihr Mann zusammengeschlagen worden sei, als sie sich in der Kirche versteckt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur angeblichen (...) vorgebracht. So habe sie bei der kantonalen Anhörung erklärt, es hätten sie im U._______ zwei Männer in ein Taxi gestossen und zu einem abgelegenen Haus gebracht. Als sie bei diesem Haus zusammen mit den beiden Männern aus dem Taxi ausgestiegen sei, sei der Chauffeur des Taxis fortgefahren. Im Widerspruch dazu habe sie bei der BFF-Befragung behauptet, der Chauffeur des Taxis habe draussen vor dem Haus gewartet. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie vorgebracht, sie wisse dies nicht genau, womit der Widerspruch jedoch bestehen bleibe. Überdies habe sie bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, sämtliche anderen Zimmer des Hauses seien verschlossen gewesen. Bei der ergänzenden Anhörung durch das BFF habe sie jedoch ausgesagt, sie habe, als sie den Ausgang gesucht habe, ein paar Türen geöffnet und gesehen, dass es andere Zimmer gewesen seien. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe die Beschwerdeführerin erklärt, es seien sämtliche Türen verschlossen gewesen. Mit dieser Aussage bleibe der Widerspruch jedoch bestehen. Weiter habe die Beschwerdeführerin einen Bericht (Nennung Beweismittel) eingereicht. Darin werde festgehalten, dass (Darlegung des Inhalts des Berichts und teilweise Würdigung durch die Vorinstanz). Überdies beinhalte der Bericht Angaben der Beschwerdeführerin, welche keine Stütze in den D-3318/2006 Befragungsprotokollen finden würden. Die Beschwerdeführerin habe bei der kantonalen Anhörung nämlich eindeutig zu Protokoll gegeben, dass sie infolge (...) geworden sei, (...). Auf den Inhalt des Berichtes (...) angesprochen, habe die Beschwerdeführerin erklärt, die (...) müsse etwas verwechselt haben, da sie dieser gesagt habe, dass sie einmal wegen eines Sturzes (...) gehabt habe. Dieser Vorfall habe sich jedoch viel früher ereignet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die als Grundlage für die Diagnose (Darlegung Diagnose) gedient hätten, seien nach dem Gesagten unglaubhaft. Bei dieser Sachlage erfüllten die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. 3.2 Im Urteil gleichen Datums des Bundesverwaltungsgerichts den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend (vgl. I._______) wurde festgehalten, dass die von diesem angeführten Asylgründe sowie die in diesem Zusammenhang zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Ferner vermöge auch bei Wahrunterstellung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage keine Asylrelevanz zu begründen. Da die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe im Wesentlichen auf diejenigen ihres Ehemannes stützt respektive eine Anschlussverfolgung geltend macht, die sich von der Bedrohungslage ihres Ehemannes herleite, sind diesbezüglich die Glaubhaftigkeit und auch die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verneinen. Zudem erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Asylgründen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe ihr in kleinlicher Weise bezüglich angeblich unterschiedlicher Aussagen Vorhalte gemacht, ist entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz angegebenen Differenzen nicht bloss untergeordneter Natur sind. So müssen Asylbewerber im Rahmen der Befragungen lediglich selber Erlebtes wiedergeben und brauchen nicht komplizierte und abstrakte Erörterungen anzustellen. Es darf daher erwartet werden, dass Asylbewerber in der Lage sind, ihre Vorbringen auch nach längerem Zeitablauf zumindest in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend vorzutragen. D-3318/2006 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es möge zwar zutreffen, dass ihre Aussagen betreffend ihre (...) gewisse Differenzen aufweisen würden. Entscheidend sei jedoch, dass ihre Ausführungen im Kernbereich identisch seien. Die von der Vorinstanz akribisch aufgelisteten Abweichungen seien auf die Folgen ihrer traumatischen Erlebnisse zurückzuführen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass gewisse Erinnerungslücken auftreten würden. Im Übrigen habe sie ein (...) Zeugnis eingereicht, welches das geltend gemachte Ereignis indirekt belege. Das Bundesamt bringe vor, das erwähnte Zeugnis vermöge nicht zu überzeugen, da es auf einem Sachverhalt beruhe, der selber von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden sei. Sie habe diesbezüglich während der Befragung ausgeführt, dass sie offenbar von (...) falsch verstanden worden sei; ein solches Missverständnis sei immer denkbar. Dies heisse aber nicht, dass die solcherart erstellte Diagnose deshalb als wertlos erachtet werden müsse. Die (...) habe die typischen Symptome (Nennung Erkrankung) festgestellt, welche ohne Weiteres zu den von ihr geschilderten Übergriffen passen würden. Zwar kann das auf Beschwerdeebene behauptete Aussageverhalten der Beschwerdeführerin (Erinnerungslücken) auf Merkmale psychischer Störungen hinweisen, welche eine Tendenz aufweisen, der bewussten Auseinandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuweichen. Es ist heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität (etwa Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Diesbezüglich ist vorliegend zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung ausdrücklich auf die Möglichkeit, die im Ansatz geschilderte (...) einem ausschliesslich aus Frauen zusammengesetzten Team gegenüber detailliert zu schildern, aufmerksam gemacht wurde. D-3318/2006 Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, sie sei bereit, schon hier und heute dem Befragerteam darüber auszusagen (vgl. A11/32, S. 11 oben). Weiter wird aus den Akten ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der kantonalen Anhörung als auch bei der späteren ergänzenden Bundesanhörung möglich war, über die angebliche (...) detailliert zu berichten, weshalb der in der Beschwerdeschrift angeführte Einwand von Erinnerungslücken bei der Schilderung des Vorfalls als nicht stichhaltig erachtet werden kann. Ferner lassen gewichtige, während des Asylverfahrens in den Befragungen aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf eine (Nennung Erkrankung) aufgrund des geltend gemachten Vorkommnisses schliessen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zu Recht einige Widersprüche an, die von der Beschwerdeführerin nicht plausibel entkräftet werden konnten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin beim Kanton zunächst angab, bei den (...) habe es sich um Angehörige einer Drogenbande gehandelt, da der Eine der beiden Männer sie auch wiederholt auf der Strasse angehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt habe (vgl. A11/32, S. 11 unten und S. 12 oben). Demgegenüber führte sie etwas später an, die Männer seien Angehörige der Armee gewesen, da deren Hosen seitliche Hosentaschen gehabt hätten und diese Personen die gleichen Stiefel getragen hätten wie die Soldaten der bolivianischen Armee (vgl. A11/32, S. 13 unten). In diesem Zusammenhang erstaunt es jedoch, dass die Beschwerdeführerin solche Details überhaupt hätte wahrnehmen können, sei doch bei der Entführung alles sehr schnell gegangen und es seien ihr, gleich nachdem sie ins Taxi gezerrt worden sei, die Augen verbunden worden und die Augenbinde habe sie erst abgenommen, nachdem die Männer das Haus wieder verlassen gehabt hätten, (vgl. A20/10, S. 5; A11/32, S. 14 und 15). Ausserdem wäre es der Beschwerdeführerin mit übergestreifter Augenbinde kaum möglich gewesen zu erkennen, wo der zweite Mann gestanden sei, der sie an den Handgelenken festgehalten haben soll (vgl. A11/32, S. 14 unten). Überdies führte die Beschwerdeführerin beim Kanton an, die Augenbinde sei ihr im Zimmer des Hauses angelegt worden (vgl. A11/32, S. 11), währenddem sie anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung ausführte, die Augenbinde habe man ihr bereits im Taxi angelegt (A20/10, S. 5). Auch der Hinweis auf eine bei der Beschwerdeführerin durch eine (...) diagnostizierte (Darlegung Diagnose) vermag, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht einen Hinweis auf eine Verfolgung D-3318/2006 im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern. Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de recours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl 3/02, S. 16). In casu wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen, zumal auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen muss. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben. Somit bildet die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (Darlegung Diagnose) keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse. Wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet worden und es bestehen berechtigte Zweifel an dem geltend gemachten (...). Zudem ist diesbezüglich noch D-3318/2006 zu berücksichtigen, dass das eingereichte Zeugnis lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht und die darin enthaltenen Ausführungen teilweise im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen, so hinsichtlich nachfolgender medizinischer Komplikationen, (Darlegung weiterer Beispiele), stehen. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, dass die (...) etwas verwechselt haben müsse, da sie dieser gesagt habe, sie habe einmal infolge eines Sturzes einen (...) erlitten, vermag schon daher nicht zu überzeugen, da es sich bei einem (...) und einer (...) zwar im Resultat, nicht aber bezüglich des Willens der Betroffenen um den gleichen Sachverhalt handelt, welcher von der (...) in korrekter Weise hätte auseinandergehalten werden können, hätte die Beschwerdeführerin ihr gegenüber tatsächlich den angeführten Einwand vorgebracht. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingeigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. D-3318/2006 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie D-3318/2006 die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, mit weiteren Hinweisen). D-3318/2006 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Bolivien - auch in Berücksichtigung der derzeit herrschenden innenpolitischen Spannungen - kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da heute nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann. 7.2 Bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwerdeführerin hält sich zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im Alter von (...) Jahren seit über zehn Jahren in der Schweiz auf. Beide Kinder verbrachten den Hauptteil beziehungsweise die prägendsten Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz. Sie sind eingeschult und die in diesem Zusammenhang eingereichten Schul- und Kindergartenberichte aus den Jahren S._______ attestieren beiden Kindern bereits eine sehr gute schulische Integration. Nicht zuletzt kann aufgrund dieser Referenzen berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass eine weitgehende und seit diesem Zeitpunkt bis heute eine noch weitergehende Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und ihrem Herkunftsland wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt, so insbesondere beim jüngeren Sohn, der praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht D-3318/2006 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführerin und ihren zwei Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. 7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. 7.5 Aufgrund vorstehender Ausführungen kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden. 8. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlich Verfügung vom 6. Juni 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2003 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2004 erwerbstätig (vgl. kantonaler Bericht und Antrag vom 4. März 2005, Ziff. 2; siehe oben Bst. E und G), weshalb eine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asylund Wegweisungspunkt - sind den Beschwerdeführern die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde D-3318/2006 durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 700.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3318/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 6. Juni 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 18

D-3318/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-3318/2006 — Swissrulings