Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3317/2008 law/rep/sed Urteil v om 2 7 . Juli 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 16. April 2008 / N (…).
D3317/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Mai 2006 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 27. Juni 2006 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer – eigenen Angabe zufolge ein ursprünglich aus Kabul stammender ethnischer Hazara – im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat im Jahre 1992 im Alter von vier Jahren gemeinsam mit dem Bruder seines Vaters und dessen Ehefrau verlassen und sei mit ihnen in den Iran gezogen. Im Vorfeld dieser Ausreise aus Afghanistan sei sein Vater, welcher bei verschiedenen Hilfsorganisationen gearbeitet habe und zum Christentum übergetreten sei, im selben Jahr von Gefolgsleuten Hekmatyars hingerichtet worden. Seine Mutter sei nach dem Tode ihres Ehemannes zu ihrer Sippschaft in der Provinz Bamiyan zurückgekehrt und habe ihn der Obhut seines Onkels überlassen. Im Iran habe er keinerlei Schulen besucht und sei auch nicht im Islam unterwiesen worden. Im Jahre 2003 sei sein Onkel zusammen mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt; er habe ihn jedoch im Iran zurückgelassen, weil er keinerlei Kenntnisse über den Islam besessen habe. Er selbst habe den Iran am 1. März 2006 verlassen, weil er befürchtet habe, die iranischen Behörden könnten ihn – wie andere afghanische Staatsangehörige – zwangsweise nach Afghanistan zurückführen. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 – eröffnet am 12. Dezember 2007 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zusammenfassend hielt das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere
D3317/2008 abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen. C. Mit Urteil D8604/2007 vom 6. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 19. Dezember 2007 vom Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 5. Dezember 2007 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Wesentlichen hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil fest, das BFM habe in seiner Verfügung die Entschuldbarkeit der Papierlosigkeit beim Beschwerdeführer zu Unrecht verneint. D. Mit Verfügung vom 16. April 2008 – eröffnet am 21. April 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In Bezug auf den Vollzug der Wegeisung führte es unter anderem an, die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen somit als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Darüber hinaus sei nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers dessen Onkel vor einiger Zeit mit seiner Familie vom Iran nach Kabul zurückgekehrt, weshalb auch davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein soziales Beziehungsnetz und auch über gesicherte Wohnverhältnisse verfüge. E. Mit Eingabe vom 20. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 16. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 16. April 2008 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 16. April 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
D3317/2008 unzulässig und unzumutbar sei und ihm als Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der "Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung" zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmittelschrift namentlich den Brief eines Freundes seines Onkels (über den Verbleib des Onkels in Afghanistan) inklusive deutscher Übersetzung sowie einen Zeitungsartikel vom 8. Februar 2008 über die in Afghanistan erfolgte Verurteilung eines jungen afghanischen Studenten zum Tode wegen Blasphemie zu den Akten. F. Am 27. Mai 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies es das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Erforderlichkeit ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich durch seine neuen Aussagen in der Beschwerde, wonach sein Onkel bereits im Jahre 1993 (und nicht erst im Jahre 2003) nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er selber bereits seit 1998 in Europa lebe (und demnach den Iran nicht erst am 1. März 2006 verlassen haben könne), in erhebliche Widersprüche verstrickt, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vollumfänglich in Frage gestellt sei. Im Weiteren sei die vom Beschwerdeführer behauptete Hinwendung
D3317/2008 zum Christentum in der Schweiz nicht näher substanziiert und daher als nicht belegt zu betrachten I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 12. Juni 2008 am 16. Juni 2008 zur Kenntnisnahme und zur allfälligen Einreichung einer Replik bis am 1. Juli 2008 zu. J. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin hielt er namentlich fest, die fraglichen Stellen in der Beschwerde (vom 20. Mai 2008), wo festgehalten worden sei, dass sein Onkel bereits im Jahr 1993 nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er selbst bereits seit 1998 in Europa lebe, beruhten auf einem offenkundigen Missgeschick. So habe die Person, die ihm beim Verfassen der Beschwerde geholfen habe, das Datum der Rückkehr seines Onkels nach Afghanistan wohl einfach der Verfügung des BFM vom 16. April 2008 entnommen, wo allerdings auf Seite 2, Ziff. 1, Abs. 4 irrtümlicherweise vom Jahr 1993 (und nicht richtigerweise vom Jahr 2003) die Rede sei. Der Passus in der Beschwerde, wonach er seit 1998 in Europa lebe, als einzige Bezugsperson einen in der Schweiz lebenden Bruder und nur während fünf Jahren die Schule besucht habe, beziehe sich auf einen anderen Beschwerdeführer und sei versehentlich bei der Abfassung seiner Beschwerde nicht aus dem Schlusstext gelöscht worden. Dass dem so sei, ergebe sich letztlich gerade daraus, dass er während seiner Anhörungen darauf hingewiesen habe, keine Geschwister zu haben und nie eine Schule besucht zu haben. Im Weiteren reichte er ein Diplom vom 20. Juni 2008 über einen besuchten Bibelkurs ("C._______") des D._______ der E._______ in F._______ zu den Akten. Schliesslich kündigte er an, sich um die Beibringung einer Arbeitsbestätigung seines früheren Arbeitgebers im Iran zu bemühen, bei welchem er zwischen 2003 und 2006 gearbeitet habe. K. Mit Begleitschreiben vom 29. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos ein, auf denen er zu erkennen sei und die im Iran aufgenommen worden seien. L. Mit Begleitschreiben vom 28. April 2009 reichte der Beschwerdeführer
D3317/2008 einen Taufschein der E._______ in F._______ ein, wonach er im Sommer 2008 getauft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
D3317/2008 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan hingerichtet zu werden, da er sich vom Islam abgewandt habe und in der Schweiz nunmehr zum Christentum konvertiert sei. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien auch insoweit begründet als sein Vater aus denselben Gründen ermordet worden sei. 4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Aussagen zufolge bereits im Alter von vier Jahren verlassen hat und nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die von ihm geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam beziehungsweise der Konversion zum Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet somit auf einem Verhalten nach der Ausreise aus Afghanistan und damit subjektiven Nachfluchtgründen, welche von
D3317/2008 Gesetzes wegen zum Ausschluss des Asyls führen. Da der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine weiteren Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist sein Hauptantrag auf Asylgewährung abzuweisen. 4.3. Aufgrund des vom Beschwerdeführer am 28. April 2009 eingereichten Taufscheins der E._______ ist alsdann davon auszugehen, dass dieser zum Christentum konvertiert ist. Gleichzeitig ist den Akten jedoch nichts zu entnehmen, das darauf hindeuten würde, dass die Konversion des Beschwerdeführers in der Schweiz den heimatlichen Behörden oder andere Gruppierungen in Afghanistan bekanntgeworden sein könnte. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dass er deswegen im Falle der Rückkehr in die Heimat mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl beziehungsweise flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist zudem hinreichend erstellt und genügend abgeklärt, weshalb auch der Antrag in der Beschwerde, die Verfügung des BFM vom 16. April 2008 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6.
D3317/2008 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
D3317/2008 Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). 7.3. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der ursprünglich aus Kabul stammende Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen hat und seither nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist, womit er dort nie sozialisiert wurde. Seine Mutter zog nach dem Tode ihres Ehemannes zu ihrem in der Provinz Bamiyan wohnhaften Bruder (vgl. act. A15/20 S. 5 Frage und Antwort 24 i.V.m. S. 7 Frage und Antwort 41). Sein Onkel kehrte mit seiner Familie nach Aussagen des Beschwerdeführers im Jahre 2003 (und nicht 1993, wie das BFM irrtümlicherweise in seiner Verfügung vom 16. April 2008 auf S. 2 Ziff. 1 Abs. 4 festhält) nach Afghanistan zurück (act. A15/20 S. 3, Frage und Antwort 9), ohne ihn, den Beschwerdeführer, mitzunehmen (vgl. act. A15/20 S. 4, Frage und Antwort 13). Dieser Onkel lebte nach Angaben des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Afghanistan zunächst in Kabul im Quartier G._______ (vgl. act. A15/20 S. 5 Frage und Antwort 24), scheint nun aber laut einem mit der Beschwerde
D3317/2008 eingereichten Brief eines Freundes jenes Onkels von dort weggezogen zu sein, ohne dass derzeit Näheres über seinen momentanen Aufenthaltsort bekannt wäre. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über keinerlei Verwandte und damit auch über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Situation im Heimatland (vgl. E. 7.2) ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul somit als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten überdies weder in den Grossstädten Herat noch MazariSharif über weitere Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage. 7.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt. 8. Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Juni 2008 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Der Beschwerdeführer geht seit August 2009 einer Erwerbstätigkeit als H._______ im I._______ nach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100. hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu
D3317/2008 betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D3317/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden; im Übrigen ist sie abzuweisen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. April 2008 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: