Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3316/2016
Urteil v o m 3 0 . Januar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (…).
D-3316/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 8. Juli 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Am 4. November 2015 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beigeordnet. D. Am 5. Februar 2016 fand eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und sein Land illegal verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie eines Schülerausweises ein. E. Mit Schreiben vom 21. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen widersprüchlichen und substanzarmen Aussagen in den Befragungen. Am 6. April 2016 (versehentlich datiert vom 6. April 2015) reichte er seine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 25. April 2016 (Eröffnung am 26. April 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Formular-Beschwerde am 26. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
D-3316/2016 sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Überdies sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Als Beweismittel reichte er drei Fotos und einen Auszug aus Google-Maps ein. H. Am 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 stellte das Gericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Vertreterin zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden soll. Hinsichtlich der Anträge betreffend die Datenweitergabe an den Heimatstaat wurde festgehalten, dass den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen seien. J. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung von Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Monika Böckle als amtliche Vertreterin beigeordnet.
D-3316/2016 L. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2016 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3316/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger (…) sei und aus B._______ in der Zoba C._______ (Eritrea) stamme. Sein Vater lebe in (…). Nachdem seine Mutter (…) verstorben sei, habe er (Beschwerdeführer) zusammen mit seinen Geschwistern bei seiner Tante in D._______ gelebt. Nach dem Tode seiner Mutter sei das Leben sehr schwierig geworden, weshalb er Eritrea illegal verlassen habe. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe in der BzP ausgesagt, der Ehemann der Tante sei Soldat gewesen und habe Probleme mit dem Militär gehabt, weshalb er mehrmals inhaftiert worden sei. Nachdem er desertiert und nach Äthiopien geflüchtet sei, sei die Tante deswegen zwei- bis dreimal inhaftiert worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgeführt, niemand seiner Familie sei im Militärdienst gewesen und er habe keine Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Auf den Widerspruch angesprochen habe er ausgeführt, die Aussage in der BzP habe er nie gemacht; er würde keine Soldaten kennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er die Probleme der Tante und ihres Ehemannes in der Anhörung nicht erwähnt habe. Zudem habe er zu den Schwierigkeiten der Tante keine substanziierten Angaben machen können. Ferner sei nicht überzeugend, dass er den Namen seines Onkels nicht mehr wisse. In der BzP habe er überdies angegeben, bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt zu haben, während es sich gemäss seinen Angaben in der Anhörung um eine Tante
D-3316/2016 väterlicherseits gehandelt haben solle. Schliesslich habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, der Ehemann der Tante sei nach Äthiopien geflohen. Dem widersprechend habe er in der Anhörung ausgesagt, der Ehemann sei getötet worden. Die Vorfluchtgründe seien daher nicht glaubhaft. Ebenfalls unglaubhaft seien die Vorbringen zur illegalen Ausreise und zur eritreischen Herkunft, zumal er sich widersprüchlich zum Lebenslauf, der Schulkarriere und den Verwandten im Heimatland geäussert habe. So habe er in der BzP angegeben, in B._______ in der Zoba C._______ geboren zu sein und zuletzt in B._______ gelebt zu haben. Er sei mit (…) Jahren eingeschult worden und habe eine Klasse wiederholt. Im Sommer (…) habe er die (…) Klasse abgeschlossen. In der Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, zuletzt mit seiner Tante in D._______ gewohnt zu haben. Er habe keine Klasse wiederholt oder übersprungen und sei bis zu seiner Ausreise zur Schule gegangen. Nachdem er zu seiner Tante nach D._______ gezogen sei, sei er nie wieder nach B._______ zurückgekehrt. In der Stellungnahme vom 6. April 2015 habe er dann jedoch geltend gemacht, die (…) bis (…) Klasse in E._______ und die (…) in D._______ besucht zu haben. Unter der Woche habe er bei seiner Tante gelebt, während er an den Wochenenden nach B._______ zurückgekehrt sei. Über D._______ habe er nur wenig erzählen können. Er habe unter anderem angegeben, nicht zu wissen, wo in D._______ die Busse nach B._______ abfahren würden, was vor dem Hintergrund, dass er angegeben habe, ein Jahr mit dem Bus zwischen B._______ und D._______ gependelt zu sein, nicht nachvollziehbar sei. In der Anhörung habe er vorgebracht, er sei noch sehr jung gewesen, als sein Vater das Land verlassen habe, während er in der Stellungnahme vom 6. April 2015 ausgeführt habe, seine Mutter sei gestorben, als er in der (…) Klasse gewesen sei und sein Vater habe einige Zeit nach dem Tod der Mutter das Land verlassen. Als Beweismittel habe er eine Kopie eines Schülerausweises eingereicht. Die Kopie sei unleserlich und er habe nicht plausibel erklären können, weshalb er das Original nicht einreichen könne. Daher komme dem Dokument nur geringer Beweiswert zu. Die Schilderungen der illegalen Ausreise seien ebenfalls unglaubhaft. In der BzP habe er ausgeführt, von D._______ zu Fuss in drei Tagen nach
D-3316/2016 F._______ in Äthiopien gegangen zu sein. In der Anhörung habe er nach mehrmaliger Nachfrage ausgesagt, nicht viel erzählen zu können. Bei der Ausreise sei er nachts unterwegs und ganz allein gewesen. Er habe nicht erzählen können, wo genau er bis zur Grenze durchgereist sei und wo er die Grenze überquert habe. Er habe nicht erklären können, wie er sich auf der Flucht orientiert habe und woher er gewusst habe, wo er lang gehen müsse. Weder die Fragen zum genauen Ablauf noch zum Grenzübertritt oder den Erlebnissen während der Reise habe er detailliert und präzise beantworten können. Die Aussagen zur Finanzierung der Reise seien ebenfalls unglaubhaft. Insgesamt habe er die Ausreise unsubstanziiert und oberflächlich geschildert, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass er die Flucht tatsächlich so erlebt habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er genauer Auskunft darüber geben könne, wo er durchgereist sei und wie er sich während der Reise vor allfälligen Kontrollen geschützt habe. Die einsilbigen Antworten könnten nicht allein mit dem jugendlichen Alter erklärt werden. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Herkunft und der illegalen Ausreise werde die Staatsangehörigkeit auf „unbekannt“ gesetzt und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei zu verneinen. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen den Sinn und Zweck der Befragungen nicht verstanden habe. Dies gehe auch aus der Anmerkung der Hilfswerkvertretung hervor. Zudem habe er sich unwohl gefühlt, da er von unbekannten Personen über – teils schmerzliche – Erlebnisse ausgefragt worden sei. Er habe deshalb versucht, die Anhörung so schnell wie möglich hinter sich zu bringen, was sich etwa an seiner Antwort auf die Frage, wann er mit dem Boot von Libyen nach Italien gereist sei, zeige: „Das weiss ich nicht, ich erinnere mich nicht.“ Nachdem ihm seine Vertrauensperson erklärt habe, wieso seine Angaben wichtig seien, habe er dieser detailliert berichtet, was in die Stellungnahme vom 6. April 2016 eingeflossen sei. Überdies könne er das Original seiner Taufurkunde sowie Fotos seiner Heimat einreichen. 4.4 In der Vernehmlassung warf das SEM ein, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung noch angegeben habe, keinen Taufschein zu besitzen, weshalb grosse Zweifel an der Authentizität des Dokuments angezeigt seien. Es sei auch nicht klar, von wem er die Urkunde erhalten habe und wieso er diese nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe.
D-3316/2016 4.5 In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass er minderjährig sei und über stark eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfüge, was bereits von der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung angesprochen worden sei. Das Protokoll der Anhörung enthalte zahlreiche Passagen, die unschwer erkennen lassen würden, dass er nicht die üblichen geistigen Fähigkeiten eines Jugendlichen aufweise. Die Aussagen würden korrekten Antworten eines völlig unterdurchschnittlichen Schulkindes entsprechen. Das Ausmass der Einschränkung werde derzeit medizinisch abgeklärt. Die Vorinstanz habe behauptet, er habe in der Anhörung angegeben, keinen Taufschein zu besitzen. Dies sei aktenwidrig, da ihm schlicht nicht bekannt gewesen sei, ob er einen besitze. Es gehe nicht an, von Asylsuchenden die Einreichung von Dokumenten zu verlangen, um diese anschliessend als Fälschungen zu beargwöhnen. Aus der Einsilbigkeit der Antworten dürfe nicht geschlossen werden, dass die Aussagen unwahr seien, weil sie kaum Substanz aufweisen würden. Er habe schlicht nicht die geistigen Fähigkeiten, sein Leben und seine Ausreise anschaulich zu schildern. Erschwerend komme hinzu, dass die Befragungssituation völlig ungewohnt und auch schmerzvoll gewesen sei, besonders wenn die Fragen schlimme Erlebnisse betroffen hätten. In den Befragungen sei der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen. Das SEM habe seine Pflicht, dem Beschwerdeführer die Bedeutung der Ausreiseschilderung für den Ausgang des Verfahrens vor Augen zu führen, nicht erfüllt. Deshalb seien seine Aussagen zu relativieren, und nötigenfalls sei er ergänzend von einer besonders geschulten Person zu befragen. Allerdings sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gerade in Anbetracht seiner Einschränkungen korrekte und im Verhältnis ausführliche Angaben zu den geografischen Gegebenheiten seiner Heimat gemacht habe, welche das SEM in concreto nicht bezweifle. Seine Herkunft aus Eritrea sei daher glaubhaft. Gleiches gelte für die illegale Ausreise, zumal eine legale Ausreise nicht möglich sei. Das Protokoll der Anhörung enthalte zahlreiche sprachliche Fehler, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die übersetzende oder die protokollierende Person sprachliche Schwierigkeiten gehabt habe. Dies lasse an der Richtigkeit der Aufzeichnung Zweifel aufkommen beziehungsweise könnte Anlass für Missverständnisse sein. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Hinsichtlich der Vorfluchtgründe ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen allgemeinen Probleme (vgl. act. A16 F120
D-3316/2016 bis F127) keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Auch andere, gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.2 Die Vorbringen zur illegalen Ausreise sind als unglaubhaft zu erachten, zumal die Ausführungen selbst auf Nachfrage keinerlei Substanz aufweisen. Mit dem Einwand, eine legale Ausreise aus Eritrea sei nicht möglich, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Denn aus dem blossen Umstand der restriktiven Praxis der eritreischen Behörden bei der Ausstellung von Ausreisevisa kann nicht auf eine illegale Ausreise geschlossen werden. Vielmehr liegt die Beweislast auch in solchen Fällen beim Beschwerdeführer, was bedeutet, dass er die illegale Ausreise glaubhaft zu machen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9, als Referenzurteil publiziert). Die Erklärung des Beschwerdeführers, die mangelnde Substanz seiner Aussagen sei mit der Befragungssituation sowie seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten zu erklären, und das SEM sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Anhörung zu erläutern, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung von seiner Vertrauensperson begleitet und er wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, substanzvolle Aussagen zu machen (vgl. act. A16 F130 und F161). Ferner wurde ihm durch offene Fragen und präzise Nachfragen genügend Raum geboten, seine Ausreise zu beschreiben. Aus den Akten ist ferner auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage sein soll, substanziierte Ausführungen zu machen. Ein in Aussicht gestelltes medizinisches Zeugnis, welches das Gegenteil belegen solle, wurde bis zum heutigen Zeitpunkt (rund sechs Monate nach der Ankündigung) nicht eingereicht, so dass sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Argument erübrigt. Schliesslich lässt sich die Widersprüchlichkeit in den Angaben in der BzP, der Anhörung und der Stellungnahme auch nicht mit einem Hinweis auf mögliche Protokollierungsschwierigkeiten und Missverständnisse erklären. 5.3 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz oder mangels Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-3316/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Untersuchungsgrundsatz findet jedoch nach Treu und Glauben seine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E.6 und EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 8. 8.1 Das SEM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Eritrea nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb vom SEM nicht nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen sei. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Erwägungen 4.2 und 4.4 verwiesen werden. 8.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, dass er aus Eritrea stamme und seine Ausführungen zur Herkunft für glaubhaft zu erachten seien. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Erwägungen 4.3 und 4.5 verwiesen werden.
D-3316/2016 9. 9.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. 9.2 Die herkunftsspezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers in den Befragungen sind als unsubstanziiert zu bezeichnen. Dabei kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. So war der Beschwerdeführer etwa nicht in der Lage, das Quartier zu beschreiben, in welchem er in D._______ bei seiner Tante gelebt habe (vgl. act. A16 F48 bis F51). Ferner konnte er auch den Abfahrtsort der Busse nicht nennen, mit welchen er gemäss eigenen Angaben wöchentlich gependelt sei. Die Begründung, er verfüge nur über wenige Kenntnisse seiner Heimat, da er nach der Schule immer zuhause gewesen sei (vgl. ebd. F52), respektive, dass er aufgrund drohender Razzien nicht aus dem Haus gegangen sei (vgl. act. A7 S. 7), stellt eine nicht überzeugende Schutzbehauptung dar. Darüber hinaus sind die Angaben hinsichtlich der Wohnorte, der Schule (Wiederholung/Überspringen einer Klasse), der Verwandtschaft zur Tante (mütterlicherseits/väterlicherseits), zum Verbleib des Ehemannes der Tante (Flucht/Tod) und zum Zeitpunkt, wann sein Vater Eritrea verlassen habe, auch als widersprüchlich zu bezeichnen, wobei erneut auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden kann. Zum Verbleib seines Vaters kann ergänzend auf den Widerspruch hingewiesen werden, dass er gemäss BzP von der Tante erfahren habe (vgl. act. A7 S. 5), dass sein Vater in (…) lebe, während er diese Information gemäss Eingabe vom 6. April 2016 von einem Cousin habe, welcher ebenfalls in (…) lebe und über welchen er mit seinem Vater indirekt Kontakt gehabt habe. Auch hier vermögen die Einwände auf Beschwerdeebene betreffend die Befragungssituation und die geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers die mangelnde Substanz und die Widersprüchlichkeit nicht zu erklären (vgl. vorangehende Erwägung 5.2). 9.3 Die eingereichte Kopie des Schülerausweises ist unleserlich und fälschungsanfällig, weshalb ihr kaum Beweiswert zugemessen werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein solle, das Original der Karte einzureichen. Darauf angesprochen ob er eine Taufurkunde besitze, gab er in der Anhörung zu Protokoll „nein, ich hatte nicht sowas, ich weiss es nicht.“ (vgl. act. A16 F118). Diese Aussage lässt sowohl die Interpretation des SEM, wonach er ausgesagt habe, keine zu besitzen, als auch jene des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, ob er eine besitze, zu. Ungeachtet der Beantwortung dieser Frage
D-3316/2016 ist auch diesem Dokument nur wenig Beweiswert beizumessen, zumal es fälschungsanfällig ist und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, wie er plötzlich in dessen Besitz geraten sei. Schliesslich lässt sich die Herkunft auch nicht aus den drei eingereichten Fotos, welche ein Haus am Hang eines Hügels zeigen, und dem Auszug aus Google-Maps ableiten. Somit sind die eingereichten Dokumente nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers für glaubhaft zu befinden. 9.4 In Würdigung dieser Elemente ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ‒ wie bereits festgehalten ‒ ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse, so dass anzunehmen ist, dass keine solche bestehen. 9.5 Mithin ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 12. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingereichte Kostennote erweist sich hinsichtlich des Zeitaufwandes von 5 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz Fr. 200.– ist jedoch – wie in der Zwischenverfügung von 8. Juni 2016 bereits vermerkt
D-3316/2016 – auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 770.– (Honorar von Fr. 750.– [5*150] plus Barauslagen von Fr. 20.– [pauschal]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3316/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Monika Böckle wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 770.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: