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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2012 D-3313/2012

4 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,349 mots·~17 min·1

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Erheben eines Gebührenvorschusses vor Erlass eines Wiedererwägungsentscheides); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3313/2012

Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Pakistan, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Beschwerde gegen Erheben eines Gebührenvorschusses und Verweigerung der Vollzugsaussetzung vor Erlass eines Wiedererwägungsentscheides; Zwischenverfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).

D-3313/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 31. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrem (…) Ehemann (…) Jahre lang in der italienischen Gemeinde E._______ gelebt. Anfangs (…) habe ihr Mann sie unter einem Vorwand nach F._______ gebracht. Dort sei sie mit den Kindern in ein Zimmer gesperrt und von der Familie ihres Mannes geschlagen worden. Als es ihr im (…) gelungen sei, mit ihrer eigenen Familie Kontakt aufzunehmen, seien sie und die Kinder von der Polizei befreit worden. Am (…) habe ihr Mann die Kinder entführt. Die Polizei habe diese erst am (…) in einem Keller gefunden. Ihr Mann sei zwar verhaftet worden, indes durch Bestechungsgelder wieder freigekommen. Nachdem er sie und die Kinder, die ihr gerichtlich zugesprochen worden seien, mit dem Tod bedroht habe, seien sie am (…) nach Italien geflogen, wo sie nach wie vor über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Sie hätten sich zunächst zu Freunden nach E._______ begeben, seien dann aber am (…) in die Schweiz gereist. Nach Italien könnten sie nicht mehr zurückkehren, da die Kinder dort – wie auch in F._______ – in Gefahr wären. B. Nachdem Italien am 19. April 2011 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hatte, trat das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 13. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien und den Wegweisungsvollzug an. C. Am 23. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese mit Urteil vom 10. April 2012 ab. Das Gericht stellte fest, dass keine konkreten Gründe ersichtlich seien, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden, weshalb das BFM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-

D-3313/2012 getreten sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde das BFM aufgefordert, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägung 5.8. durchzuführen (E. 5.8.: "Das BFM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei einer zwangsweisen Überstellung die italienischen Behörden – wie von diesen im Schreiben vom 19. April 2011 gefordert – über die Situation der Beschwerdeführenden vorgängig eingehend informiert. Allfällige gesundheitliche Beschwerden sind den zuständigen Behörden mitzuteilen. Über die in F._______ begangene Entführung der Kinder sowie die Vermutung, dass sich der Ehemann und Vater wieder in Italien aufhalten und die Beschwerdeführenden bedrohen könnte, sind die italienischen Behörden zu orientieren. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführenden am Flughafen in Italien tatsächlich den für sie zuständigen Behörden übergeben werden, welche für sie die Verantwortung übernehmen."). D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin um Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2011 und um Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, eventualiter um Absehen vom Vollzug der Wegweisung nach Italien bis eine Gefährdung der Beschwerdeführenden erwiesenermassen ausgeschlossen werden könne, ersucht wurde. Zudem wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ersucht. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es liege hinsichtlich der Gefährdungssituation in Italien und der Schutzfähigkeit beziehungsweise -willigkeit der nach wie vor zuständigen Gemeinde E._______ eine neue Beweislage vor. Die Beschwerdeführerin habe den G._______ in H._______ um Abklärungen gebeten zu möglichen Notunterkünften, falls eine Übernahme durch die italienischen Behörden scheitern sollte, und zur Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem anderen EU-Staat. Eine Anfrage des G._______ bei dem Frauenhaus "I._______" in J._______ habe ergeben, dass dort keine Kinder aufgenommen würden und eine Unterstützung in J._______ höchstwahrscheinlich nur möglich wäre, wenn die zuständige Gemeinde E._______ einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die anschliessende Anfrage des G._______ beim Sozialdienst in E._______ habe einerseits ergeben, dass sich ihr Mann über seinen Anwalt am (…) nach ihrem Verbleib er-

D-3313/2012 kundigt habe, und andererseits gezeigt, dass der besagte Sozialdienst die Gefährdungssituation ignoriere oder in fahrlässiger Weise falsch einschätze; in seinem jüngsten Bericht vom (…) führe der Sozialdienst nämlich aus, dass ihr Mann gegenüber den Kindern nicht gewalttätig sei und man diese bei einer Rückkehr wahrscheinlich dem Kindsvater anvertrauen würde, unter gleichzeitiger Ernennung eines Beistands für die Kinder. Die Anfrage des G._______ bei einer italienischen Rechtsanwältin habe schliesslich ergeben, dass eine Wohnsitznahme in einem anderen EU- Staat die wirtschaftliche Selbständigkeit voraussetzen würde, und die Wohnsitznahme in einer anderen italienischen Gemeinde auch nicht einfach wäre. Zwar sei sie aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Wahl ihres Wohnortes grundsätzlich frei, aber Gemeinden stünden der Aufnahme problembehafteter Familien ablehnend gegenüber. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit müsste die bisher zuständige Gemeinde E._______ einen entsprechenden Antrag stellen, wozu diese kaum bereit sein dürfte. Bezüglich der Obhutsregelung bräuchte es wohl ein italienisches Gerichtsurteil. Da es schliesslich an einer konkreten Rückmeldung der italienischen Behörden hinsichtlich allfälliger getroffener Sicherheitsmassnahmen fehle, würden die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2012 festgelegten Vorgaben zu den Vollzugsmodalitäten als nicht erfüllt erachtet. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 erhob das BFM gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 28. Juni 2012, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug grundsätzlich nicht (Art. 112 AsylG). Von einer Person, die ein Wiedererwägungsgesuch stelle, sei zudem ein Gebührenvorschuss zu verlangen, wobei eine bedürftige Person von der Bezahlung befreit werden könne, wenn ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos sei (Art. 17b AsylG). Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch sei als aussichtslos zu qualifizieren. Italien sei weiterhin gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig. Das BFM habe die italienischen Behörden am 27. April 2012 gemäss den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2012

D-3313/2012 eingehend über die Besonderheiten des Falles informiert. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden die notwendigen Dispositionen treffen würden, um die Beschwerdeführenden in Italien entgegenzunehmen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden polizeilichen Behörde sei, die als schutzwillig und -fähig gelte. Die Beschwerdeführerin könne sich jederzeit an die zuständigen Polizeibehörden wenden, wo sie um Schutz ersuchen oder eine allfällige Anzeige erstatten könne. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Absehen von der Erhebung eines Gebührenvorschusses und um Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2012 sowie um Anweisung der Vorinstanz, den Vollzug der Wegweisung bis zum Endentscheid über das Wiedererwägungsgesuch auszusetzen, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Weiter wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Schliesslich wurde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des Dublin-Verfahrens zu gewähren. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das Wiedererwägungsgesuch sei zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert worden, weshalb sowohl die Erhebung eines Gebührenvorschusses als auch die Verweigerung der Vollzugsaussetzung nicht gerechtfertigt seien. Sie hätten neue erhebliche Tatsachen in Bezug auf das Fehlen von Schutzfähigkeit und -willigkeit der italienischen Behörden, von Unterbringungsmöglichkeiten in (…-)Italien und von Zusagen von Seiten Italiens vorgebracht. Es stelle sich die Frage, ob Italien tatsächlich bereit und willig sei, Schutzmassnahmen zu ergreifen oder ob nicht vielmehr zu befürchten sei, dass sie von den italienischen Behörden sich selbst überlassen würden. Das BFM habe ein Gesuch um Einsicht in die Vollzugsakten des Dublin-Verfahrens bislang nicht behandelt. Nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand lägen aber klare Hinweise dafür vor, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2012 festgelegten Vorgaben hinsichtlich der Vollzugsmodalitäten bislang nicht erfüllt seien.

D-3313/2012 G. Am 25. Juni 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig überwies er das Gesuch um Einsicht in die Vollzugsakten des Dublin-Verfahrens zur Erledigung an das BFM und lud dieses zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der angezweifelten Schutzfähigkeit und -willigkeit der italienischen Behörden sei darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizorganen sei, der grundsätzlich in der Lage und willens sei, den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren. Die zuständigen italienischen Behörden seien am 27. April 2012 eingehend über die besondere Situation der Beschwerdeführenden informiert worden und es könne bei einem schutzfähigen und -willigen Dublin-Staat vorausgesetzt werden, dass dieser adäquate Dispositionen treffe, die er für notwendig erachte und für die er nach erfolgter Überstellung verantwortlich sei. Hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten sei anzumerken, dass aufgrund der Auskunft eines Frauenhauses in J._______ kaum darauf geschlossen werden könne, dass kein Frauenhaus in der Region J._______ die Beschwerdeführenden aufnehmen würde. Zudem sei am Flughafen J._______ die K._______ als vom Staat beauftragtes Hilfswerk vertreten, das die Beschwerdeführenden nach ihrer Ankunft beraten und unterstützen könne. Italien habe die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Zudem würden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt. Auch zahlreiche private Hilfsorganisationen würden sich Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Italien sei unter anderem Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

D-3313/2012 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Die sichere Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat und die Überstellungsmodalitäten seien in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 geregelt. Demnach habe der zuständige Mitgliedstaat die rasche Überstellung zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass die Einreise nicht behindert werde. Vom überstellenden Mitgliedstaat könne nicht verlangt werden, dass die Begleitung den Asylsuchenden über den Ankunftspunkt hinaus eskortiere. Der überstellende Mitgliedstaat lege in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe an die zuständigen Behörden fest. Italien werde mindestens sieben Arbeitstage im Voraus über die Überstellung unterrichtet und habe damit ausreichend Zeit, die nötig erscheinenden Massnahmen zur Sicherheit und Unterbringung der Beschwerdeführenden zu treffen. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig angeordneten Wegweisung. J. Am 17. Juli 2012 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die gewünschten Vollzugsakten zu. K. In ihrer Replik vom 21. August 2012 machte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder im Wesentlichen geltend, den ihnen nun vorliegenden Vollzugsakten lasse sich entnehmen, dass das BFM Italien am 27. April 2012 über den Fall orientiert und um Rückmeldung betreffend der geplanten Massnahmen gebeten habe. Aus den Akten gehe indes nicht hervor, ob die Informationen an die italienische Polizei weitergeleitet und entsprechende Sicherheits- und Schutzmassnahmen getroffen worden seien respektive solche beabsichtigt würden. Hinsichtlich der Frage der Unterbringung in Italien werde ein aktueller Bericht des G._______ vom (…) eingereicht. Demzufolge sei eine sichere Unterbringung durch die italienischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt fraglich, da die ablehnende Haltung des nach wie vor für den Kindesschutz zuständigen Sozialdienstes in E._______ bekannt sei, und die K._______ in J._______ nur für Personen mit dortigem Wohnsitz zuständig sei. Weitere telefonisch kontaktierte Institutionen in und in der Umgebung von J._______ würden das Fehlen von Schutzmöglichkeiten ausserhalb E._______

D-3313/2012 ebenfalls belegen. Ihr Mann beziehungsweise Vater suche weiterhin nach ihnen und es bestehe das Risiko, dass er sie wegen Entziehens Unmündiger angezeigt habe, die Kinder der Obhut des Kindsvaters übergeben würden, und sie selbst – unter Dokumentierung der Vorfälle in F._______ – gegen ihren Mann Anzeige erstatten müsste Der Hinweis des BFM, wonach keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, reiche nicht aus, vielmehr sei ein ausdrücklicher Nachweis einzufordern, dass die Verpflichtungen auch tatsächlich eingehalten würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG 2. Halbsatz) ist – im Umfang der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Eine Zwischenverfügung des BFM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren – wie in casu – gestützt auf Art. 17b AsylG ein Gebührenvorschuss erhoben und gleichzeitig die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verweigerung der Vollzugsaussetzung, weil diese im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2007/18 E. 4, BVGE 2008/35).

D-3313/2012 In Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung ist die Zwischenverfügung des BFM vom 14. Juni 2012 somit nicht anfechtbar. Auf den Beschwerdeantrag um Absehen von einem Gebührenvorschuss ist daher nicht einzutreten. Hingegen ist die Anfechtung der Verweigerung der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zulässig. Es ist mithin vorliegend zu prüfen, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder der Aussetzung des Vollzugs kommt funktionell die Bedeutung einer vorsorglichen Massnahme zu. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde (Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben demnach ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das grundsätzlich erhebliche öffentliche Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 122 Rz. 335). 4. 4.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gutzuheissen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft betrachtet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b).

D-3313/2012 4.3 Das BFM verweigert in seiner Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, da es deren Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2012 als aussichtslos erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Es liegt bereits ein die Beschwerdeführenden betreffendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2012 vor, mit welchem die Zuständigkeit Italiens zur (materiellen) Durchführung des Asylverfahrens und das Fehlen von Gründen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO festgestellt wurden. Eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem besagten Beschwerdeurteil vom 10. April 2012, aufgrund derer nunmehr Anlass bestünde, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2012 auf dieselben Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO, welche sie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebracht hatten: Bereits damals machten sie geltend, es liege in Italien eine Gefährdungssituation vor und es fehle ihnen an entsprechendem Schutz; sie seien in Italien aufgrund der aktiven Suche des Ehemannes/Kindsvaters und der prekären Aufnahmebedingungen für Asylsuchende beziehungsweise der fehlenden Unterstützung durch die zuständige Gemeinde E._______ gefährdet und den italienischen Behörden, insbesondere dem Sozialdienst der Gemeine E._______, mangle es an Schutzfähigkeit und -bereitschaft, weshalb eine Rückschaffung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Die Einwände der Beschwerdeführenden wurden im Beschwerdeurteil vom 10. April 2012 eingehend gewürdigt und es wurde festgestellt, dass diese keinen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu begründen vermögen. Das BFM hat die italienischen Behörden am 27. April 2012 entsprechend der Vorgabe im Beschwerdeurteil vom 10. April 2012 über die Situation der Beschwerdeführenden umfassend und korrekt informiert und es ist nunmehr an den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen italienischen Behörden, adäquat erscheinende Massnahmen zu ergreifen und die Übernahme entsprechend vorzubereiten. Aufgrund der Erfahrung in zahlreichen Dublin-Fällen darf davon ausgegangen werden, dass die Übernahme der Beschwerdeführenden tatsächlich erfolgt. Für das weitere Verfahren nach der Übernahme der Beschwerdeführenden, deren Unterbringung und die Hilfestellung bei einer allfälligen Anzeigeerstattung durch oder gegen den Ehemann/Kindsvater sind die italienischen Behörden zuständig. Daran vermögen auch die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat sich bei etwai-

D-3313/2012 gen Klagen in Bezug auf Unterbringung und Unterstützung an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. 4.4 Es liegen damit keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des Wiedererwägungsgesuchs vor. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie im Rahmen ihrer antizipierten und summarischen Begründung in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs annimmt. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt und die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die am 2. Juli 2012 verfügte vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt entsprechend dahin. 5. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3313/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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