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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-3312/2015

14 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 mots·~12 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3312/2015/pjn

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Niger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).

D-3312/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 beziehungsweise 2007 wegen Problemen mit seinem Vater nach B._______, wo er sich bis 2011 aufgehalten und in einer (…) Baufirma gearbeitet habe. Wegen der Unruhen in diesem Land sei er im Jahr 2011 nach C._______ in Italien weitergereist, wo er bis zur Reise in die Schweiz geblieben sei. Aus medizinischen Gründen sei er am 26. Mai 2014 in die Schweiz gekommen, wo er gleichentags ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 2. Oktober 2014 fand in D._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 10. März 2015 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Heimatland eines Tages mit seinem Vater zum Markt unterwegs gewesen und von Regierungsleuten angehalten worden. Sie hätten ihn und den Vater beschuldigt, der terroristischen Rebellengruppe der Tuareg anzugehören, weshalb man sie festgenommen, in den Ort E._______ in der Wüste gebracht und dort festgehalten habe. Nach etwa drei Monaten sei ihm während der Arbeit die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. In Italien sei er auf C._______ angekommen und danach mit einem Boot weitertransferiert worden. Fortan habe er sich in F._______ aufgehalten, ein Asylgesuch eingereicht und von den italienischen Behörden zuerst einen negativen sowie später einen positiven Entscheid erhalten. Die italienischen Behörden hatten dem Beschwerdeführer gestützt auf ihr Schreiben vom 15. Dezember 2014 einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt. Nach der Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer einer (…) unterzogen und befand sich anschliessend in der Rehabilitationsphase, weshalb er mit Verzögerung befragt und dem Kanton zugeteilt wurde. Das Dublin-Verfahren konnte infolge Ablauf der Frist nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen und wo sich seine Identitätskarte befinde, wisse er nicht. Der im Jahr 2012 in Italien erhaltene Permesso di Soggiorno sei nach einem Jahr nicht mehr verlängert worden, weil er keine Arbeitsstelle erhalten habe. Die italienische Carta d'identità und der Reisepass für Flüchtlinge seien ihm abhanden gekommen.

D-3312/2015 B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. April 2015 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die Aussagen des Beschwerdeführers über die dargelegte Haft seien äusserst vage und schemenhaft ausgefallen. Auch wenn das Ereignis bereits einige Jahre zurückliege, sei zu erwarten, dass eine dreimonatige Haft mit einem gewissen Detailreichtum geschildert werde. Das Gebäude, in welchem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, habe er bloss als grosses Haus ohne Stockwerke beschrieben. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, die ungefähre Anzahl der Mitgefangenen anzugeben. Selbst die Beschreibung des Raumes, in welchem man ihn festgehalten habe, sei stereotyp und ohne individuelle Merkmale ausgefallen. Er habe bloss gesagt, es habe Matten und Decken im Raum gegeben. Aus der Darstellung des Tagesablaufes sei keine persönliche Betroffenheit erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, für die Mahlzeiten und zur Arbeit nach draussen gebracht worden zu sein. Weitere Einzelheiten würden jedoch fehlen. Zudem habe er widersprüchlich dargelegt, wann er verhaftet beziehungsweise geflohen sei: Während dies einerseits im Jahr 2002 geschehen sein solle, habe er die Ereignisse andererseits ins Jahr 2007 datiert. Schliesslich habe er keine plausible Erklärung darüber abgegeben, warum er ohne seinen Vater sowie ohne eine Nachricht an ihn geflohen sei und ihn einfach seinem Schicksal überlassen habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die (…)behandlung des Beschwerdeführers sei am 23. Februar 2015 erfolgreich abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer benötige keine weitere medizinische Behandlung. Ferner sei es nicht als glaubhaft zu erachten, dass er keinen Kontakt zu seinen im Heimatland verbliebenen Angehörigen mehr habe, zumal die geltend gemachte Haft zusammen mit seinem Vater nicht glaubhaft ausgefallen sei. Die Wiedereingliederung im Heimatland werde auch dadurch erleichtert, dass der Beschwerdeführer in B._______ während mehrerer Jahre als (…) in einer Baufirma gearbeitet habe. C. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der ihn behandelnde Arzt

D-3312/2015 davon ausgehe, die (…) könne wieder ausbrechen, auch wenn nach der siebenmonatigen Behandlung vorläufig keine Medikamente mehr nötig seien. Da sich sein Wohnort im Heimatland im (…) des Landes befinde, wo die medizinische Versorgung kaum gewährleistet sei, ersuche er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen. Der Beschwerde lag eine kurze ärztliche Bescheinigung vom 19. Mai 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Infektiologie beigezogen werden müsse, um sicher zu gehen, dass die (…) nicht wieder ausbrechen könne. Der Kostenvorschuss sei bezahlt worden. Der Eingabe lag neben einer Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2015 ein Schreiben eines Bekannten, der dem Beschwerdeführer persönliche Unterstützung zukommen lasse, bei. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 wurde ein Ausschnitt aus einer Zeitung über einen Angriff der Boko-Haram auf ein Dorf in Niger zu den Akten gegeben und um Berücksichtigung im Entscheid ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-3312/2015 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-3312/2015 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-3312/2015 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 In Niger herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden kann. An dieser Einschätzung vermag der am 28. Juli 2015 zu den Akten gegebene Auszug aus einer Zeitung, wonach ein Dorf im Niger von Angehörigen der Boko-Haram agegriffen worden sei, nichts zu ändern, zumal es sich bei diesem Ereignis um ein einzelnes Ereignis handelt, welches nicht zu einer allgemein gewaltsamen Situation in Niger geführt hat. 5.4.2 Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte für Hindernisse, welche zur Unzumutbarkeit der Wegweisung führen, zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht angefochten hat, steht fest, dass seine Ausführungen über die Fluchtgründe nicht als glaubhaft gelten können. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er zu seinen Angehörigen im Heimatland keinen Kontakt hat und bei seiner Rückkehr ins Heimatland auf sich allein gestellt wäre. Darüber hinaus verfügt er über eine mehrjährige Arbeitserfahrung im Baugewerbe, weshalb eine erfolgreiche berufliche Reintegration im Heimatland erwartet werden darf. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, die (…) könne wieder ausbrechen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seit dem letzten kurzen ärztlichen Attest vom 22. Mai 2015, in welchem dargelegt wurde, im Verlauf der nächsten Monate könne die Symptomatik der (…) oder ein (…) erneut ausbrechen, keine weiteren

D-3312/2015 medizinisch relevanten Vorkommnisse, welche diesen Sachverhalt bestätigt hätten, gemeldet hat. Unter diesen Umständen ist angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von fast elf Monaten davon auszugehen, dass die Beschwerden der (…) auch im heutigen Zeitpunkt keiner erneuten Therapie bedürfen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist demnach auch in Berücksichtigung seiner medizinischen Vorgeschichte zumutbar. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3312/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-3312/2015 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-3312/2015 — Swissrulings