Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.08.2021 D-331/2019

26 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,346 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-331/2019

Urteil v o m 2 6 . August 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Iran, sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin, Rudolf & Bieri AG, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).

D-331/2019 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 8. Dezember 2015 – zusammen mit ihren zwei gemeinsamen Kindern – im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 18. Dezember 2015 getrennt zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. März 2017 hörte sie das SEM je eingehend zu ihren Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Hazara und der Religion der Schiiten an und stamme aus dem Dorf F._______ (Distrikt G._______, Provinz H._______). Im Alter von (…) Jahren sei er mit (…) und (…) aufgrund der damaligen Vorherrschaft der Taliban in den Iran geflohen und habe sich fortan – bis auf zwei Besuche in seiner Herkunftsregion in Afghanistan in den Jahren 2007 und 2010 – dort aufgehalten, zuletzt mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in I._______ (in der gleichnamigen Provinz). Den Iran habe er verlassen, weil er anfangs 2015 wegen seiner Staatsangehörigkeit und Religion von der Sepah (iranische Revolutionsgarde) aufgefordert worden sei, nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Diese Aufforderung sei auf mündlichem Weg erfolgt, zunächst durch einen Bekannten, mit dem er regelmässig in der Moschee gebetet habe, später durch Angehörige des Sepah, von denen er auf der Strasse angesprochen und vermutungsweise auch zu Hause aufgesucht worden sei. Ausserdem litten seine Ehefrau und sein Sohn C._______ an der Krankheit (…). Sein Sohn sei im Iran nicht krankenversichert, weil dies aufgrund seiner afghanischen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Dessen Medikamente seien teuer gewesen und es sei nicht leicht gewesen, diese für ihn zu besorgen. Vor diesem Hintergrund habe die Familie den Iran im November 2015 auf dem Landweg verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stamme aus der Stadt J._______ (Provinz K._______). Sie bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes und gab im Übrigen zu Protokoll, dass sie nicht privatversichert sei und ihre Krankenversicherung die Kosten für die Medikamente oftmals nicht übernommen habe.

D-331/2019 A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre Reisepässe, die Taskera (afghanischer Identitätsausweis) des Beschwerdeführers, die Melli-Karte der Beschwerdeführerin (iranischer Identitätsausweis), ihren Eheschein sowie die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder (jeweils im Original) zu den Akten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die (...)-Pässe der Beschwerdeführerin und des Sohnes (in Kopie), eine die Beschwerdeführerin betreffende iranische Mitgliederkarte des (...)-Vereins (im Original), Kopien der Medikamentenverpackungen aus dem Iran sowie diverse medizinische Unterlagen aus der Schweiz ins Recht. B. B.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 – am darauffolgenden Tag eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Iran sei darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung seines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die er ausserhalb des Staates erlitten habe, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Iran ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgungs- und Gefährdungssituation führten. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund eines Rekrutierungsversuches im Iran auch in Afghanistan entsprechende Nachteile zu befürchten habe. Zwar sei es laut afghanischem Strafgesetzbuch verboten, für fremde Truppen zu kämpfen. Da er aber nie für die Sepah in Syrien in den Krieg gezogen sei, habe er nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen seines Heimatstaates verstossen. Demzufolge könne darauf verzichtet werden, die diesbezüglichen Vorbringen näher zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Weiter würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan seitens der Taliban zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. Vielmehr gehe aus seinen Ausführungen hervor, dass ein Grossteil der Bevölkerung von den Benachteiligungen durch die Taliban-

D-331/2019 Vorherrschaft betroffen gewesen sei. Bezeichnenderweise sei er zu einem späteren Zeitpunkt besuchshalber in seine Herkunftsregion in Afghanistan zurückgekehrt, ohne das ihm dadurch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen seien. Die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich gesundheitliche und wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemacht. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. An dieser Einschätzung würden auch die Beweismittel, die ihre gesundheitliche Situation dokumentierten, nichts zu ändern vermögen. Schliesslich beurteilte es den Wegweisungsvollzug in den Iran als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zulässigkeit führte es unter anderem aus, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. An dieser Einschätzung vermöge auch die im Asylpunkt geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Zwangsrekrutierung für einen Einsatz in Syrien nichts zu ändern. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Januar 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, insbesondere vor einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers für einen Einsatz in Syrien aus dem Iran geflohen zu sein. Diesbezüglich sei der Vorinstanz zwar dahingehend recht zu geben, dass dieses Vorbringen

D-331/2019 keine Asylrelevanz entfalte. Allerdings wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, diesen Umstand bei der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die Kontaktaufnahme mit der im Iran lebenden (…) des Beschwerdeführers habe sodann ergeben, dass letzterer bereits Mitte des Jahres 2017 den beiliegenden Rekrutierungsbefehl erhalten habe. Dementsprechend sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, um herauszufinden, ob gegen den Beschwerdeführer ein hängiges Strafverfahren infolge Desertion vorliege und welche Strafe ihm bei einer Rückkehr drohen würde. Darüber hinaus gehe es nicht allein um eine Rekrutierung in den Nationaldienst, sondern um die Teilnahme im syrischen Bürgerkrieg. Dabei handle es sich um eine hochriskante Militäraktion, welche ein grosses Risiko für Leib und Leben darstelle, weshalb der Zwang zur Teilnahme an derselben sehr wohl einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Ferner seien Angehörige einer Mischehe im Iran vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Diskriminierungen, die Personen aus Mischehen zu erleiden hätten, würden in der österreichischen Rechtsprechung daher als Asylgrund anerkannt. Diesbezüglich werde auf das Urteil des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Nr. 99/20/0483) vom 16. April 2002 verwiesen, wonach bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine asylrelevante Verfolgung zuliessen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin als Gattin einer Mischehe und somit als Angehörige der sozialen Gruppe Familie im Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. C.c Der Beschwerde beigelegt waren – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. Januar 2019 – unter anderem ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2019, der obgenannte Rekrutierungsbefehl (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung) und diverse Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Grabsteine von im Syrienkrieg gefallenen afghanischen Flüchtlingen). D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen

D-331/2019 Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 13. Februar 2019 eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, die ihnen als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht – unter Beilage der am selben Tag unterzeichneten Vollmacht – mit, dass sie Rechtsanwältin Dr. iur. Luzia Vetterli mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt haben. F. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ordnete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung bei. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführenden den Bericht «(…)» vom 3. Oktober 2018 (publiziert in der Zeitschrift epiH [Epidemiology and Health]) durch die behandelnde Oberärztin Dr. med. L._______ vom (…) zu den Akten reichen. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 legten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – einen den Sohn betreffenden Arztbericht von Prof. Dr. med. M._______ (Leitender Arzt der […] am […]) vom 11. Juni 2019 ins Recht. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Oktober 2020 eingeladen. I.b In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2020 hielt das SEM im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Was den auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Rekrutierungsbefehl anbelange, sei festzuhalten, dass dieses Beweismittel nachgeschoben sei und demselben angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen wird auf die Akten verwiesen.

D-331/2019 I.c Am 2. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 19. Oktober 2020 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Die Beschwerdeführenden reichten keine Replik ein. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. November 2020 machten die Beschwerdeführenden einen weiteren den Sohn betreffenden Arztbericht von lic. phil. N._______ (Psychotherapeutin am […]) vom 10. November 2020 aktenkundig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Vollmacht zugunsten der rubrizierten Rechtsvertreterin wurde einzig vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift die Unterschrift der Beschwerdeführerin enthält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Rechtsvertretung ohne ihr Wissen beauftragt worden wäre, ist das Vertretungsverhältnis als gegeben anzunehmen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG e contrario). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-331/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in Bst. B.b des vorliegenden Urteils) kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.2 Es ist unbestritten, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Iran keine Asylrelevanz entfalten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan eingehend und überzeugend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz

D-331/2019 schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen sind. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei als Angehörige einer Mischehe im Iran zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt, sind diese Umstände – bei allem Verständnis für ihre schwierige Situation – für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal es sich bei solchen Vorkommnissen nicht um eine gezielte, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Daran vermag auch das zitierte Urteil des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Nr. 99/20/ 0483) vom 16. April 2002 nichts zu ändern. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass die Urteile des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs für die Schweiz nicht verbindlich sind. Unabhängig davon bezieht sich das zitierte Urteil auch auf einen anders gelagerten Fall (Situation einer afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan). 4.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-331/2019 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 In der Beschwerde werden hierzu formelle Rügen erhoben. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz teilweise sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor. Im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid

D-331/2019 rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/ 10 E. 3.2 m.w.H.; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (HRSG.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 6.2.3 In der Beschwerdeschrift wird zu Recht dargelegt, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ereignisse im Iran von der Vorinstanz bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin nicht ausreichend geprüft wurden. Gemäss mehreren nachfolgend zitierten, übereinstimmenden Berichten lässt sich der Einsatz der iranischen Kämpfer in Syrien grob in drei Phasen unterteilen: Erste Phase von 2011 bis Oktober 2015, zweite Phase von Oktober 2015 bis April/Mai 2016 und dritte Phase ab Mai 2016 (vgl. Al Jazeera, Members of Iran's eli-te force killed in Syria clashes, 07.05.2016, https://www.aljazeera.com/ news/2016/5/7/members-of-irans-elite-forcekilled-in-syria-clashes, abgerufen am 15. April 2021). In die erste Phase (von 2012 bis 2015) fiel der Einsatz von Offizieren der Revolutionsgarden (auch Pasderan, oder Iranian Revolutionary Guard Corps [IRGC]), welche http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

D-331/2019 schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten. Iranische Behörden sprechen in diesem Zusammenhang von Beratern oder Freiwilligen der IRGC, welche nach Syrien in den Kampf zogen. In die erste Phase fiel auch der Einsatz von Fatemiyoun Brigaden, welche sich aus freiwilligen oder zwangsweise rekrutierten afghanischen Schiiten (später auch aus Irakern, Pakistanis und eingebürgerten afghanischen Iranern) zusammengesetzt hat. Die zweite Phase begann mit der russischen Intervention Ende September 2015 und wurde durch den vermehrten Einsatz von Bodentruppen der Revolutionsgarden bestimmt. In dieser Phase wurden auch Freiwillige der Basij-Miliz nach Syrien entsandt. Gleichzeitig wurden Rekrutierungs- Regeln definiert, um den „Ansturm an Freiwilligen“ einzudämmen, die in Syrien kämpfen wollten (vgl. Refworld Iran: Recruitment of Iranian nationals to the war in Syria; Foreign Policy [FP], Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what to do with, 12.05.2016, http://foreignpolicy.com/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/, abgerufen am 15. April 2021). Der Beginn der dritten Phase lässt sich auf April/Mai 2016 festlegen – neben den Revolutionsgarden wurden erstmals reguläre militärische Truppen (Artesh) nach Syrien geschickt (vgl. Al-Monitor, Who sent Iranian Green Berets to Syria?, 28.04.2016, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/iran-army -brigade-65-green-berets-syriadeployment.html, abgerufen am 15. April 2021). Gleichwohl behauptete die Vorinstanz lediglich pauschal und ohne nähere Begründung, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, woran auch die im Asylpunkt geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Zwangsrekrutierung für einen Einsatz in Syrien nichts zu ändern vermöge (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018, Ziff. III/1.). Dabei präzisierte die Vorinstanz ihre Erwägungen in der Vernehmlassung zwar noch dahingehend, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Rekrutierungsbefehl nachgeschoben sei und demselben angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Eine hinreichende Auseinandersetzung damit, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten, drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers für einen Einsatz in Syrien der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünden, erfolgte aber nicht. Damit war es den Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht

D-331/2019 anzufechten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht nur die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere auch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 7.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung im Vollzugspunkt angezeigt, zumal die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung darauf verzichtete, das Versäumte nachzuholen. Die Vorinstanz ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen und die geltend gemachte, drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers für einen Einsatz in Syrien zu prüfen und ausreichend zu würdigen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen im Vollzugspunkt, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. Januar 2019 gutgeheissen worden ist und sich aus

D-331/2019 den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführenden – ebenfalls hälftig – unterliegen, ist der amtlichen Rechtsvertretung ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2019 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 220.– anzuwenden ist. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung eingesetzt. Sie reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Da die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unvertreten waren und danach lediglich ein geringer Aufwand aus den Akten hervorgeht, ist die Parteientschädigung auf Fr. 150.– festzusetzen. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber auf Fr. 110.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-331/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.– auszurichten. 5. Der amtlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 110.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

D-331/2019 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2021 D-331/2019 — Swissrulings