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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2014 D-3308/2014

28 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,228 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3308/2014

Urteil v o m 2 8 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), Bangladesch, vertreten durch Martin Schwegler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).

D-3308/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein bangladeschischer Staatsangehöriger aus Dhaka – am 11. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. März 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst geltend machte, er sei seit Januar 2011 offiziell ein "einfaches, kleines" Mitglied der Jubo Dal (Jugendflügel der BNP [Bangladesh Nationalist Party]) und habe – bereits zuvor – an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen, dass er (…) der Jubo Dal gewesen sei, in dieser Funktion aber nichts zu tun gehabt habe, dass im Februar beziehungsweise Juli 2011 Anhänger der Chatra League (Studentenbewegung der regierenden Awami League [AL]) seinen Friseursalon und seinen Getränkehandel geschlossen beziehungsweise übernommen hätten, dass er dagegen protestiert habe, woraufhin er von diesen Leuten mit Landhockeyschlägern geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, dass am 19. April 2012 anlässlich eines Marsches der BNP, an welchem er nicht teilgenommen habe, mehrere Autos angezündet worden seien, dass er in Zusammenhang mit diesem Vorfall (gleichentags) fälschlicherweise von Leuten der Chatra League bei der Polizei wegen Brandstiftung angezeigt worden sei, dass die Polizei beziehungsweise Angehörige der RAB (Rapid Action Battalion) am 20. April 2012 um 3:00 Uhr respektive 10:00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, er sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten habe, dass er wegen der Anzeige und aus Angst, festgenommen und von Angehörigen der RAB getötet zu werden, ausgereist sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz ein zweites Mal angezeigt worden sei,

D-3308/2014 dass für den detaillierten Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem zwei Polizeirapporte (vom 20. April 2012 und 5. November 2012; beide in Kopie sowie mit englischer Übersetzung) einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 15. Mai 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es die Ablehnung des Asylgesuchs – mit ausführlichen Erwägungen – damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten, dass es den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Asylentscheid des BFM vom 12. Mai 2014 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 aufgefordert wurde, bis zum 16. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 3. Juli 2014 bei der Gerichtskasse einging,

D-3308/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31– 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen,

D-3308/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorab festzustellen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche aufweisen und in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen sind, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – bezüglich der Uhrzeit, zu welcher die Polizei beziehungsweise Angehörige des RAB ihn am 20. April 2012 zu Hause gesucht haben sollen, unterschiedliche Angaben machte, dass sodann beispielsweise darauf hinzuweisen ist, dass er an der BzP zunächst erklärte, seine Geschäfte seien im Februar 2011 geschlossen worden (Akten BFM A 6/11 S. 7 f.), er etwas später dagegen zu Protokoll gab, seine Geschäfte seien im Juli 2011 geschlossen worden (A 6/11 S. 8), dass des Weiteren seine Aussage an der Anhörung, C._______ habe Anzeige erstattet (A 20/15 F111), nicht mit den Angaben in den eingereichten Polizeirapporten übereinstimmt, da in jenen ein D._______ beziehungsweise ein E._______ als "Kläger" genannt werden, dass sich der Beschwerdeführer diese Widersprüche – entgegen der in der Beschwerde sinngemäss geäusserten Auffassung – grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, da er den Wortlaut beider Protokolle, nachdem ihm diese rückübersetzt worden sind, mit seiner Unterschrift genehmigte (vgl. A 6/11 S. 9 und A 20/15 S. 14), dass die eingereichten Polizeirapporte somit nicht geeignet sind, die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, abgesehen davon, dass sie weitere vom BFM genannte Ungereimtheiten enthalten und es sich nicht um beglaubigte Kopien handelt, dass diesbezüglich zudem festzuhalten ist, dass die Identität des Beschwerdeführers – mangels Abgabe von (rechtsgenüglichen) Identitätsbeziehungsweise Reisepapieren (vgl. dazu BVGE 2007/7) – nicht mit Sicherheit feststeht und daher nicht geprüft werden kann, ob sich die Polizeirapporte überhaupt auf ihn beziehen,

D-3308/2014 dass das Gleiche für die mit der Beschwerdeschrift eingereichten zwei Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der Jubo Dal und seiner Gefährdung gilt, weshalb schon deshalb den eingereichten Kopien kein Beweiswert zukommt, dass sich eine weitere Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt, da diese auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Übernahme seiner Geschäfte durch die Chatra League mindestens neun Monate unbehelligt in Dhaka lebte, dass dieser Vorfall und die Falschanzeigen beziehungsweise die Suche nach ihm am 20. April 2012 weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit genügend intensiv sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten, dass der Beschwerdeführer sodann nicht geltend machte, nach dem 20. April 2012 nochmals bei sich zu Hause gesucht worden zu sein, dass den angeblich gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren ein Verdacht auf ein strafrechtliches Delikt (im Zusammenhang mit Demonstrationen) zugrunde liegt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde, dass es ihm bei einem allfälligen Strafverfahren ohne Weiteres gelingen dürfte, zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des ersten Vorfalles seinen Vater in ein Krankenhaus begleitete und sich zum Zeitpunkt des zweiten Vorfalles in der Schweiz befand, dass er zudem gemäss seinen Ausführungen nicht über ein herausragendes politisches Profil verfügt, weshalb ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der regierenden AL an seiner Person unwahrscheinlich erscheint, dass der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung (Abklärungen über die Botschaft in Dhaka) an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist, da – wie vorstehend erwähnt – die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, und bei dieser Sachlage Abklärungen vor Ort keinen Sinn machen,

D-3308/2014 dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweismittel ("List of the leaders of BNP …", NZZ-Berichte), welche sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen, nicht geeignet sind, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel – keine konkreten Anhaltspunkte für eine ihm in Bangladesch drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

D-3308/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe (jung, ledig, tragfähiges Beziehungsnetz) auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Reisehinweise Bangladesch des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführer zu keinem anderen Resultat führen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 3. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3308/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

Versand:

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