Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3306/2016
Urteil v o m 1 9 . Januar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (…).
D-3306/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe am 14. Februar 2011 im Iran an einer illegalen Demonstration teilgenommen. Es sei zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen, wobei er geschlagen worden sei, aber habe entfliehen können. Noch am selben Abend hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 15. April 2011 wies die Vorinstanz sein Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2350/2011 vom 13. Mai 2011 ab, in dem es festhielt, die Demonstrationsteilnahme sei zwar glaubhaft, nicht aber die daraus angeblich hervorgegangene Verfolgung. Am 19. Mai 2011 wurde die Ausschaffungshaft verfügt, aus welcher der Beschwerdeführer am 18. August 2011 wieder entlassen wurde. Seit dem 11. März 2012 war er unbekannten Aufenthalts. C. Am 18. Juli 2012 ersuchten die britischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublinverordnung. Gemäss den britischen Behörden habe er in einem Interview am 11. Juli 2012 erklärt, dass er zwei Wochen zuvor die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen habe. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und sei am 10. Juli 2012 mit einem LKW nach Grossbritannien eingereist. Er habe nicht geltend gemacht, den Raum der Mitgliedstaaten verlassen zu haben. D. Am 3. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von Grossbritannien an die Schweiz rücküberstellt. E. Mit schriftlicher Eingabe seiner ehemaligen Rechtsvertreterin vom 10. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufnahme des ordentlichen Asylverfahrens aufgrund neuer Sachverhalte und Tatsachen. Er sei im März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Zirka am 4. April 2012 sei er verhaftet und am 10. Juni 2012 auf Kaution wieder freigelassen worden. In Haft sei er mehrmals verhört, gefoltert und misshandelt worden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er Anfang Juli 2012 nach Grossbritannien gelangt.
D-3306/2016 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Busfahrkarten vom 28. März 2012 und 15. Juni 2012 (im Original), ein Besuchsblatt vom 8. April 2012, mit dem ihn sein Vater im Gefängnis besucht habe, und eine Quittung vom 24. April 2012 in Bezug auf die erhaltenen Kleider im Gefängnis (beide in Kopie) ein. F. Am 20. September 2012 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Asylgesuch. Am 5. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt. Der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dr. med. C._______ reichte im Anschluss drei auf den 9. Dezember 2012, 22. Oktober 2013 und 21. Januar 2014 datierte ärztliche Berichte zu den Akten und diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Folter. Am 30. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ende März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Wegen der Demonstrationsteilnahme vor seiner ersten Ausreise sei er (…) Tage nach seiner Rückkehr festgenommen worden. Um Mitternacht beziehungsweise frühmorgens seien vier zivil gekleidete Beamte bei ihnen aufgetaucht, hätten ihn mitgenommen und in Untersuchungshaft des iranischen Geheimdienstes in D._______ gebracht. Dort sei er fotografiert, daktyloskopiert und misshandelt worden. Am nächsten Morgen sei er zum E._______-Gefängnis in die Abteilung (…) gebracht worden. Nach (…) Tagen habe ihn sein Vater besuchen dürfen. Während seiner Haftzeit sei er fünf Mal verhört und dabei immer wieder gefoltert worden. Beim dritten Verhör sei er mit einer Flasche vergewaltigt worden. Vor den Verhören sei ihm jeweils gesagt worden, er werde zu seiner Hinrichtung gebracht. Er sei (…) Monate und (…) Tage in Einzelhaft geblieben. Gegen Hinterlegung der Besitzurkunde des Geschäftes seines Vaters als Kaution sei er am (…) 2012 wegen einer Nierenentzündung provisorisch aus der Haft entlassen worden. Danach sei er (…) Tage im Spital gewesen und habe dann den Iran verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater mehrmals wegen ihm inhaftiert worden, weil er für ihn schon zum zweiten Mal eine Kaution hinterlegt habe. Das Geschäft sei beschlagnahmt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original, das Besuchsblatt des E._______-Gefängnisses vom 8. April 2012 und die Quittung vom 24. April 2012 (beide im Original), die Besitzurkunde des Geschäftes seines Vaters, welche die Arrestierung
D-3306/2016 seines Geschäftes belege, und eine Bestätigung vom 28. Mai 2014, dass sein Vater seinem Wohn- und Arbeitsort eine Zeit lang ferngeblieben sei (beides in Kopie), zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3839/2014 vom 14. Juli 2015 gut und wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es dabei aus, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere sei es angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der weiteren Indizien, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, angezeigt, die vollständigen Akten der britischen Behörden anzufordern, um zu überprüfen, was der Beschwerdeführer dort genau gesagt habe. Überdies wurde die Vorinstanz aufgefordert, weitere geeignete Abklärungen (beispielsweise Dokumentenanalyse und Botschaftsabklärung im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln aus dem Iran) vorzunehmen. H. Am 5. August 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran, die Echtheit des eingereichten Besuchsblatts des E._______-Gefängnisses vom (…) 2012 und der Quittung vom (…) 2012 abzuklären. In Bezug auf die Besitzurkunde des Geschäftes des Vaters des Beschwerdeführers fragte es an, ob der Eintrag auf S. 20 authentisch sei, ob die Referenznummer (…) auf eine existierende gerichtliche Anordnung des auf S. 20 erwähnten Gerichtes verweise und was deren Inhalt sei. In seinem Bericht vom 5. September 2015 führte der Vertrauensanwalt der Botschaft aus, der Eintrag auf S. 20 der Besitzurkunde sei nicht authentisch, da er verschiedene formale Mängel aufweise. Beim Grundstück handle es sich zudem nicht um einen Laden sondern um eine Wohnung. Zudem werde bei einer Hinterlegung eines Sicherungsgegenstandes lediglich dieser eingezogen und veräussert, ohne dass der Eigentümer behelligt werde. Das Grundstück sei zwar tatsächlich mit Beschlag belegt, dies aber seit dem Jahre 2006, ohne dass dies seither aufgehoben oder mit einem neuen Beschlag belegt worden sei. Dem Bericht wurde diesbezüglich ein Schreiben des Grundbuchamtes beigelegt, in dem der Beschlag des fraglichen Grundstücks gegenüber einem Gericht bestätigt werde. Schliesslich
D-3306/2016 wird im Bericht festgehalten, dass die in der Urkunde genannte Gerichtsbehörde zwar örtlich tatsächlich zuständig wäre. Sachlich sei diese jedoch nur für Routine- und ordentliche Strafsachen und nicht für Fälle, die die Staatssicherheit beträfen, zuständig. Dafür wären Revolutionsgerichte mit ausserordentlichen Befugnissen zuständig. An der Echtheit der Dokumente aus dem E._______-Gefängnis bestünden ernsthafte Zweifel. Eine zuverlässige Überprüfung sei aber nicht möglich gewesen. Auch wenn die Zettel den E._______-Gefängnisformularen entsprächen, könnten diese nicht leicht aus dem Gefängnis gebracht oder kopiert werden. I. Am 4. September 2015 ersuchte das SEM die britischen Behörden um das Protokoll des Interviews vom 11. Juli 2012 und fragte an, ob es anlässlich dieses Interviews Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe und ob dieser Afghane gewesen sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilten die britischen Behörden dem SEM mit, der Dolmetscher habe Farsi gesprochen, es sei nicht vermerkt, dass es ein Afghane gewesen sei, und es habe keine Verständigungsprobleme gegeben. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 übermittelten die britischen Behörden dem SEM die Verfahrensakten. Danach hat am 11. Juli 2012 ein erstes Interview um 12:50 stattgefunden. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb am (…) Februar 2011 verhaftet und geschlagen worden. Man habe ihn zu (…) Jahren Haft verurteilt, aber auf Kaution freigelassen. Am 16. Juni 2012 habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder nach Grossbritannien gereist. In einem weiteren Interview spezifisch zum Reiseweg um 18.00 wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er am 4. April 2011 in (Schweiz) daktyloskopiert worden sei. Darauf sagte er, er sei dort drei Monate in Haft gewesen und dann aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Deshalb habe er die Schweiz vor zwei Wochen in Richtung Frankreich verlassen. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und habe das Land am 10. Juli 2012 mit einem LKW in Richtung Grossbritannien verlassen. Er sei seit der Fingerabdruckabnahme in der Schweiz nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. J. Mit Verfügungen vom 8. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den britischen Verfahrensakten und zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft.
D-3306/2016 K. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2016 wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass der Bericht der Schweizerischen Botschaft unverständlich formuliert sei. Soweit er verstanden habe sei die Besitzurkunde als Fälschung erkannt worden, weil die eingetragene Bemerkung auf S. 20 unvollständig sei und es nicht klar sei, ob es sich beim Gegenstand der Urkunde um eine Wohnung oder einen Laden handle. Dazu sei zu bemerken, dass das Grundstück in früheren Jahren als Wohnung benutzt, das Gebiet aber in den 1990er Jahren zum Handelsquartier umgenutzt worden sei. Sein Vater habe es von Anfang an als Fabrik genutzt. Das beigelegte Schreiben des damaligen Anwalts seines Vaters vom 17. Januar 2001 belege diese Umnutzung des Grundstücks (…). Gemäss Auskunft seiner Mutter, sei die Bemerkung auf S. 20 der Urkunde von der Vollzugsbehörde der Staatsanwaltschaft des Bezirks (…) und nicht von der registrierenden Behörde verfasst worden, wie das bei der Hinterlegung einer Urkunde als Kaution üblich sei. Seine Mutter habe aber Angst, ein Schreiben über den jetzigen Stand des Grundstücks einzuholen. Das dem Botschaftsbericht beigelegte Schreiben betreffend den Beschlag des Grundstücks habe er noch nie gesehen und er verstehe nicht, ob das seinen Fall betreffen solle. In Bezug auf die Dokumente aus dem E._______-Gefängnis gelte es festzuhalten, dass der Vertrauensanwalt, wenn er deren Echtheit nicht überprüfen könne, auch nicht darüber spekulieren sollte. Wenn auch solche Dokumente das Gefängnis nicht verlassen dürften, könne es ausnahmsweise trotzdem vorkommen. In Bezug auf die Anhörungsprotokolle der britischen Behörden sei festzuhalten, dass er dort seine wahre Geschichte aus Angst vor einer Auslieferung an die Schweiz verschwiegen habe. So gingen seine Angaben denn zeitlich auch nicht auf. Wenn er seit Anfang März 2012 in der Schweiz als untergetaucht gelte und im Juli 2012 in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt habe, lägen da vier Monate und nicht, wie anlässlich des britischen Interviews angegeben, zwei Wochen dazwischen. L. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatierung an. Mit Verfügungen vom 26. Februar 2016 gewährte das SEM diesem das rechtliche Gehör zu den britischen Verfahrensakten und zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft. M. Mit Stellungnahme vom 17. März 2016 wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die britischen Verfahrensakten unvollständig seien.
D-3306/2016 Den Fragebogen habe er nicht selbstständig ausgefüllt und er habe unter höchstem psychischem Druck gestanden, weil ihm die britischen Behörden mit der sofortigen Überstellung an die Schweiz gedroht hätten. In Bezug auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran werde zunächst allgemein an der Zuverlässigkeit solcher von iranischen Vertrauensanwälten erstatteten Berichten gezweifelt. Der ihm offengelegte Bericht sei zudem unverständlich formuliert und enthalte zahlreiche Lücken, sodass eine vollständige Prüfung nicht möglich sei. In Bezug auf die Dokumente aus dem E._______-Gefängnis sei festzuhalten, dass im Bericht der Botschaft dargelegt werde, dass die Papierstreifen Formularen des E._______-Gefängnisses entsprächen. Da es sich beim einen um eine Quittung handle, welche sein Vater für die überbrachten Kleider erhalten habe, sei der Hinweis, wonach solche Papierstreifen im Gefängnis blieben, obsolet. Einen wichtigen Beweis für seinen Aufenthalt im Iran bilde zudem auch das Busticket für die Fahrt vom (…) von Urumieh nach Teheran. N. Mit Schreiben vom 16. März 2016 bestätigte der behandelnde Psychiater, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bei ihm in Therapie befinde, und reichte einen ärztlichen Verlaufsbericht ein. O. Mit Verfügung vom 25. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – wies das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. P. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
D-3306/2016 unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Antrag um Einsicht in den vollständigen Botschaftsbericht wurde abgewiesen. R. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Replik vom 4. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. T. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3306/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung fasste das SEM zunächst den Inhalt des Botschaftsberichtes, der britischen Asylakten und die diesbezüglich eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers zusammen. Im Anschluss hielt es fest, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers bezüglich der Eigentumsurkunde seines Vaters widerlegten den Botschaftsbericht nicht. Es möge zutreffen, dass das fragliche Grundstück in den 1990er Jahren oder 2001 vom Wohn- zum Gewerberaum umgenutzt worden sei. Die in Kopie eingereichte Eigentumsurkunde sei am im Jahre 1986 und somit vor der Umnutzung ausgestellt worden. Die Beschreibung des Grundstücks auf S. 3 der Urkunde weise keine nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen auf. Dies könne erklären, wieso in der Eigentumsurkunde lediglich von einer Wohnung und nicht von einem Handelsraum die Rede sei. Der Darstellung, wonach die Bemerkung auf S. 20 der Urkunde von der Vollzugsbehörde der Staatsanwaltschaft des Bezirks (…) und nicht von der registrierenden Behörde verfasst worden sei, könne hingegen nicht
D-3306/2016 gefolgt werden. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vollzugsbehörde der Staatsanwaltschaft einen Eintrag in der Grundeigentumsurkunde vornehmen sollte. Weiter werde auf den letzten Eintrag auf S. 19 der Urkunde verwiesen, welcher vom Registrierbeamten vorgenommen worden sei und dem Beschlag aus dem Jahre 2006 entspreche, auf den der Vertrauensanwalt in seinem Bericht Bezug nehme. Da die früheren Einträge in der Urkunde also durch das Grundbuchamt vorgenommen worden seien, sei nicht ersichtlich, wieso das Vollzugsbüro der Staatsanwaltschaft den neuen Beschlag in der Urkunde hätte registrieren sollen. Zum Befund des Vertrauensanwaltes, wonach es sich bei dem Beschlag aus dem Jahr 2006 um den einzigen Beschlag des Grundstücks handle, nehme der Beschwerdeführer keine Stellung. Er sage lediglich, dass er ein Dokument wie dasjenige, das dem Botschaftsbericht beiliege (das Schreiben des Grundbuchamtes) nie gesehen habe. Die pauschale Kritik, die Berichte des Vertrauensanwaltes enthielten keine verlässlichen Informationen und folgten den Interessen der iranischen oder Schweizer Behörden, könne das SEM nicht gelten lassen. Gerade in Bezug auf die Urkunde und den Eintrag auf S. 20 liefere der Bericht zahlreiche Argumente. Auch der Einwand, der Bericht weise zahlreiche Lücken auf und lasse deshalb keine Prüfung zu, sei nicht richtig. Zwar seien einzelne Stellen abgedeckt, all die Argumente, auf die sich der vorliegende Entscheid stütze, aber zur Kenntnis gebracht worden. Eine materielle Auseinandersetzung sei möglich gewesen. Auf die formalen Mängel des Eintrags in der Urkunde, auf die Aussage, dass der Vater hätte unbehelligt bleiben müssen, und auf Frage der Zuständigkeit des Gerichts werde in der Stellungnahme nicht eingegangen. Deshalb werde insgesamt davon ausgegangen, dass der Eintrag gefälscht sei. Entgegen dem Botschaftsbericht halte es das SEM weiter zwar für möglich, dass die eingereichten Dokumente aus dem E._______-Gefängnis aus diesem hätten herausgelangen können. Der Aussage in der Stellungnahme, wonach der Botschaftsbericht darlege, die Papierstreifen entsprächen Formularen des E._______-Gefängnisses, werde aber widersprochen, da der Bericht diesbezüglich im Konjunktiv formuliert sei. Insgesamt sei keine abschliessende Aussage zur Echtheit der Dokumente möglich. Es werde aber darauf hingewiesen, dass diese über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügten und mit einem beliebigen Textverarbeitungsprogramm erstellt werden könnten. Auch die Stempel könnten hergestellt oder gekauft werden. Die Busfahrtkarten seien keiner Prüfung durch die Schweizerische Botschaft unterzogen worden
D-3306/2016 Auch die Einwände in den Stellungnahmen zu den britischen Verfahrensakten könnten nicht gehört werden. Dass der Beschwerdeführer aus Angst vor eine Rückschaffung die richtigen Personalien, seinen Asylantrag in der Schweiz und seine Rückkehr in den Iran anlässlich des ersten Interviews verheimlicht habe, sei zwar nachvollziehbar. Es sei jedoch unverständlich, wieso er seine Heimreise in den Iran auch beim zweiten Interview, nachdem er mit den Fingerabdrücken konfrontiert worden sei, hätte verschweigen sollen. Dies könne auch nicht dadurch erklärt werden, dass er unter Druck gestanden habe, weil er eine Rückschaffung befürchtet habe. Dem Hinweis auf seinen unbekannten Aufenthalt seit März 2012 sei zu entgegnen, dass ein Aufenthalt in der Schweiz auch danach noch möglich gewesen sei, sodass dies nicht im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er sei zwei Wochen vor dem Asylantrag in Grossbritannien dort eingereist. Der Hinweis, wonach die britischen Verfahrensakten nicht vollständig seien, stimme zwar. Dies entkräfte aber nicht die Aussagen auf den vorhandenen Seiten. Der Umstand dass er die Fragebögen nicht selber ausgefüllt habe, sei unbeachtlich, seien doch die Interviews von ihm an mehreren Stellen signiert worden. In der Schweiz würden die Anhörungsprotokolle ebenfalls von Dritten erstellt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz und seinem Asylantrag in Grossbritannien nicht in den Iran zurückgekehrt sei. Die Diagnose des ärztlichen Verlaufsberichts vom 16. März 2016, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, werde nicht in Frage gestellt. Allein das Vorliegen der entsprechenden Symptome sei aber kein Nachweis für die geltend gemachten Ereignisse. 4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass in der angefochtenen Verfügung einige Vorbringen und Beweismittel, welche bereits Gegenstand der vom Bundesverwaltungsgericht kassierten Verfügung gewesen seien, nicht mehr erwähnt würden, namentlich die Arztberichte aus dem Jahre 2014 und die Fotos der Narben. Im Kassationsurteil sei den Arztberichten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit grosses Gewicht beigemessen worden und sie müssten auch vorliegend berücksichtigt werden. Weiter habe das Gericht seine Demonstrationsteilnahme als glaubhaft erachtet. Daraus lasse sich zumindest ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden ziehen, auch wenn er sich nicht mehr genau erinnere, ob er im Anschluss festgenommen oder nur gesucht
D-3306/2016 worden sei. Schliesslich habe das Gericht auch seine emotionale Erzählweise stark zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet. In Bezug auf den Bericht der Botschaft sei festzuhalten, dass dieser nicht alle von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich nicht die Busfahrkarten, umfasst habe. Weiter werde an der Kritik solcher Botschaftsabklärungen und dem Einsatz sogenannter Vertrauensanwälte festgehalten. In der ihm offengelegten Kopie seien namentlich hinsichtlich der Antworten B3 und B4 grosse Lücken ersichtlich. Es werde deshalb die Edierung des gesamten Berichts verlangt. Weiter halte er daran fest, dass seine Eltern mit der Hinterlegung der eingereichten Urkunde seine Freilassung aus dem E._______-Gefängnis hätten erwirken können. Der Beschlag aus dem Jahre 2006 gehe auf die gerichtliche Trennung seiner Eltern zurück. Sein Vater habe nicht über genügend Kapital verfügt, um seine Lebenspartnerin abzufinden. Deshalb habe er das Grundstück aufgrund einer gerichtlichen Verfügung beim Grundbuchamt als Sicherheit hinterlegen müssen. Das Grundstück sei aber noch vor seiner Inhaftierung wieder aus dem Beschlag entlassen worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Hinterlegung der Urkunde als Kaution für ihn nicht in der Urkunde selbst vermerkt, sondern diese einfach als solches hinterlegt worden sei. Seine Angaben stünden einerseits mit der Tatsache im Einklang, dass der Beschlag auf S. 20 nicht, wie zu erwarten, von einem Revolutionsgericht verfügt worden sei. Andererseits könnten sie auch mit dem vom Vertrauensanwalt eingereichten Vergleichsdokument des Grundbuchamtes aus dem Jahre 2006 vereinbart werden. Ebenso gut scheine es möglich, dass der Vermerk auf S. 20, wie von der Mutter ausgeführt, von der Staatsanwaltschaft des (…) Bezirks gemacht worden sei. Die vom SEM diesbezüglich angeführte Bemerkung stelle eine unplausible Mutmassung dar. Vielmehr liege es auf der Hand, dass die Leistung einer Fluchtkaution in den Strafakten (und somit durch die Staatsanwaltschaft) rubriziert werden müsse. Zu den formellen Mängeln könne er sich nicht weiterführend äussern. Bei aus dem Iran stammenden behördlichen Formularen komme es sehr häufig vor, dass vorgesehene Rubriken nicht ausgefüllt seien, Stempel fehlten oder diese nicht nachvollziehbare oder irrelevante Einträge enthielten. In Bezug auf die persönliche Belangung seines Vaters gelte es festzuhalten, dass das iranische Gesetz möglicherweise ein solches Prozedere vorschreibe. Insbesondere im Fall von politischer Delinquenz müssten aber angesichts der verbreiteten Korruption und der willkürlichen Rechtsanwendung im Zusammenhang mit Kautionen mit willkürlichen Entscheiden und Massnahmen gerechnet werden. Bezüglich der Dokumente aus dem E._______-Gefängnis lasse der Bericht keine Begründung für das Ergebnis erkennen, wonach
D-3306/2016 er starke Zweifel an deren Echtheit äussere. Im Übrigen könne der Vertrauensanwalt letztlich nicht ausschliessen, dass die eingereichten Dokumente echt seien. Die Einwände des SEM bezüglich der Sicherheitsmerkmale und der Möglichkeit der Erstellung durch ein beliebiges Textverarbeitungsinstrument sowie des Kaufs entsprechender Stempel seien pauschal und könnten auf jedes Dokument Anwendung finden. Die Kleiderquittung enthalte übrigens eine Rubrik „Fingerabdruck des Gefangenen“, welcher sich allenfalls überprüfen lasse. Das Datum der Besuchsbestätigung korrespondiere mit demjenigen der Kleiderquittung. Dass die Dokumente möglicherweise falsche Stempel trügen, sei nicht ausgewiesen. Im Zusammenhang mit den britischen Verfahrensakten sei noch einmal auf den Druck hinzuweisen, unter dem er gestanden habe, auch beim zweiten Interview. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt schon schwer traumatisiert gewesen, sodass nicht auf der Hand liege, dass er seine zweite Flucht aus dem Iran geschildert hätte. Zudem hätte dieses Vorbringen eine Überstellung in die Schweiz nicht verhindert, sodass es für ihn keinen zwingenden Grund gegeben habe, die falsche Version zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund stellten die britischen Verfahrensakten keinen Beweis für einen Verbleib in Europa dar. Immerhin sei er in der fraglichen Zeit von vier Monaten nicht von einer Migrations- oder Polizeibehörde eines Schengen- Staates erfasst worden und in dieser Zeit bei den Schweizer Asylbehörden als untergetaucht gemeldet gewesen. An den formellen Einwänden der britischen Verfahrensakten werde festgehalten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Kassationsurteil von den psychiatrischen Berichten zu der posttraumatischen Belastungsstörung beeindruckt gezeigt habe. Folge man der These des SEM müsste das traumatisierende Erlebnis in einem Schengen-Staat stattgefunden haben, was unwahrscheinlich erscheine. Beim Wegweisungsvollzug sei schliesslich darauf zu achten, dass er in der Schweiz in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin lebe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin sei erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Es lägen keine Informationen dazu vor, weshalb dieses Vorbringen nicht gewürdigt werden könne. Im Falle einer Eheschliessung stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Migrationsstelle eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. 4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer fest, dass sich das SEM nicht zu den Beschwerdegründen äussere.
D-3306/2016 4.5 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 22. August 2016 als weiteres Beweismittel für seinen Aufenthalt im Iran eine Vollmacht zu Gunsten seiner Mutter vom März 2012 ein, die er ihr bei seiner Rückkehr in den Iran ausgestellt habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die psychiatrischen Berichte aus dem Jahre 2014 wurden im Kassationsurteil vom 14. Juli 2015 als für die Glaubhaftigkeit sprechende Dokumente gewürdigt. Zu beachten seien auch die eingereichten Fotografien von Narben, die von Misshandlungen herrühren könnten. Schon damals wurden aber bezüglich der Rückkehr in den Iran gewisse Unstimmigkeiten festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde vor allem auf die Angaben der britischen Behörden hingewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt die britischen Verfahrensakten aber nicht vorlagen, wurde das SEM angewiesen, diese anzufordern. Und auch bezüglich der Beweismittel aus dem Iran
D-3306/2016 wurde festgehalten, dass diesen nicht einfach die Beweiskraft abgesprochen werden könne, ohne entsprechende Abklärungen zu machen. Das SEM wurde deshalb angewiesen, eine Botschaftsabklärung zu machen. Nunmehr stehen die britischen Verfahrensakten und der Abklärungsbericht der Botschaft im Iran zur Verfügung. Deshalb kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit gestützt auf diese erfolgen, sodass den ärztlichen Berichten aus dem Jahre 2014 nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt. Denn wenn auch die Ausführungen eines Arztes im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit mit zu berücksichtigen sind, vermögen sie die Ursachen einer posttraumatischen Belastungsstörung letztlich nicht zu beweisen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). Das Gleiche gilt für den aktuellen ärztlichen Bericht vom 16. März 2016 und die eingereichten Fotografien von Narben. 5.3 Der Botschaftsbericht legt mit ausführlicher Begründung dar, weshalb der Beschlag in der Grundstücksurkunde aus dem Jahr 2012 gefälscht ist. In der Beschwerde wird wiederum die Vertrauenswürdigkeit dieses Berichts in Frage gestellt. Dieser ist zwar tatsächlich nicht sehr verständlich geschrieben, vermag aber das Gericht aufgrund seiner inhaltlichen Ausführlichkeit und Detailliertheit zu überzeugen. Auch wurde er durch das SEM in rechtsgenüglicher Weise offengelegt, weshalb der Antrag um Einsicht in den vollständigen Bericht mit Verfügung vom 1. Juni 2016 abgewiesen wurde. In materieller Hinsicht vermögen insbesondere die Erwägungen des SEM zu überzeugen, wonach das Grundstück laut Grundbuchamt zwar mit einem Beschlag belegt sei, dieser aber aus dem Jahr 2006 stamme und seither nicht behoben worden sei. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, der Beschlag gehe auf die gerichtliche Trennung seiner Eltern zurück. Damit liefert er aber nur eine Begründung, warum der Beschlag 2006 stattgefunden hat. Wenn er gleichzeitig behauptet, dieser sei noch vor seiner Inhaftierung behoben worden, widerspricht er, ohne dies näher zu begründen oder zu belegen, den Erkenntnissen des Botschaftsberichts. Die Argumentation, die Hinterlegung der Urkunde als Kaution für ihn sei in dieser gar nicht vermerkt worden, ist nicht nachvollziehbar, wurde das Beweismittel doch eben gerade eingereicht, weil der Vermerk auf S. 20 die Hinterlegung der Urkunde als Kaution für ihn beweisen sollte (vgl. B27 und B34 F31). Mit dem nachfolgenden Hinweis, dass die Leistung einer Fluchtkaution in den Strafakten (und somit durch die Staatsanwaltschaft) rubriziert werden müsse, widerspricht er dieser Version denn auch umgehend. Wie das SEM zudem in seiner Verfügung darlegt, vermag es nicht zu überzeugen, weshalb eine andere Behörde als das Grundbuchamt den neuerlichen Beschlag in der Urkunde
D-3306/2016 hätte vermerken sollen. In Bezug auf das vom Vertrauensanwalt eingereichte Dokument des Grundbuchamtes vom Juli 2006 gilt es festzuhalten, dass es sich dabei gemäss den Erwägungen des SEM nicht, wie in der Beschwerde offenbar angenommen, um ein Vergleichsdokument handelt, sondern um einen Nachweis für den Beschlag aus dem Jahre 2006, welcher in diesem Dokument vom Grundbuchamt gegenüber einem Gericht bestätigt wird. In Bezug auf die formellen Mängel des Eintrages in der Urkunde führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich dazu nicht äussern. Dies vermag nicht zu überzeugen, wurden doch diese im Botschaftsbericht und in der Verfügung ausführlich aufgezählt, sodass eine materielle Auseinandersetzung möglich scheint. Der allgemeine Einwand, bei aus dem Iran stammenden behördlichen Formularen komme es sehr häufig vor, dass vorgesehene Rubriken nicht ausgefüllt seien, Stempel fehlten oder diese nicht nachvollziehbare oder irrelevante Einträge enthielten, vermag die konkreten Mängel im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht überzeugend zu erklären. In Bezug auf die persönliche Belangung seines Vaters ist dem Beschwerdeführer jedoch Recht zu geben, dass auch wenn das Gesetz dies nicht vorsieht, im Iran solche willkürlichen Entscheide und Massnahmen nicht auszuschliessen sind. Insgesamt überwiegen aber vorliegend nach dem Gesagten trotzdem die Hinweise die dafür sprechen, dass es sich beim fraglichen Eintrag in die Urkunde um eine Fälschung handelt. 5.4 In Bezug auf die Beweismittel aus dem E._______-Gefängnis verzichtet das Gericht auf weitere Erwägungen, zumal im Botschaftsbericht keine abschliessenden Aussagen darüber gemacht werden konnten. Angesichts der Erkenntnis, dass der Beschlag in der Urkunde gefälscht ist, und auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen zu den britischen Verfahrensakten, vermöchten diese Beweismittel die Argumente, die insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen, ohnehin nicht aufzuwiegen. 5.5 Das Vorgehen des SEM, die eingereichten Busfahrkarten nicht in die Botschaftsanfrage einzubeziehen, ist nicht zu bestanden. Diese vermögen einen Aufenthalt im Iran ohnehin nicht zu belegen, können sie doch von einer beliebigen Person im Iran im Namen des Beschwerdeführers gekauft worden sein. Das Gleiche gilt im Übrigen für die auf Beschwerdeebene eingereichte Vollmacht zu Gunsten seiner Mutter vom März 2012, welche er ihr auch von hier aus ausgestellt haben und im Iran hat beglaubigen lassen können.
D-3306/2016 5.6 Die nun vorliegenden britischen Verfahrensakten stellen – wie erwähnt – ein weiteres sehr starkes Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Rückkehr in den Iran dar. Im dortigen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, er habe den Iran am 16. Juni 2012 verlassen und sei über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2012 nach Grossbritannien gereist. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er am 4. April 2011 in (Schweiz) daktyloskopiert worden sei, gab er an, er habe die Schweiz vor zwei Wochen in Richtung Frankreich verlassen. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und habe das Land am 10. Juli 2012 mit einem LKW in Richtung Grossbritannien verlassen. Er sei seit der Fingerabdruckabnahme in der Schweiz nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe aus Angst vor einer Rückschaffung in die Schweiz in Grossbritannien nicht die Wahrheit gesagt, vermag nicht zu überzeugen. Hält doch das SEM richtigerweise fest, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso er seine Heimreise in den Iran auch beim zweiten Interview, nachdem er mit den Fingerabdrücken konfrontiert worden sei, hätte verschweigen sollen. Auch eine allfällige Traumatisierung vermag sein Schweigen nicht zu erklären. Auch wenn das Vorbringen, wie in der Beschwerde geltend gemacht, eine Überstellung in die Schweiz nicht verhindert hätte, wäre er verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen, zumal auch das Nichtvorbringen eine Überstellung in die Schweiz nicht verhindert hätte. Die britischen Verfahrensakten stellen zwar keinen Beweis für einen Verbleib in Europa dar, aber immerhin einen weiteren sehr starken Hinweis, wie dies schon im Kassationsurteil vom 14. Juli 2015 festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer bei den schweizerischen Behörden im fraglichen Zeitraum als untergetaucht galt und nicht von einer Migrations- oder Polizeibehörde eines Schengen-Staates erfasst worden war, stellt angesichts dessen, dass er sich auch illegal in der Schweiz oder einem anderen europäischen Land aufgehalten haben kann, ebenfalls keinen starken Hinweis auf eine Rückkehr in den Iran dar. Die formellen Einwände zu den britischen Verfahrensakten vermögen deren materiellen Inhalt nicht umzustossen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ursache der geltend gemachten Traumatisierung irgendwann in der Vergangenheit liegen kann, sodass der Hinweis, wenn er zwischenzeitlich nicht in den Iran zurückgekehrt sei, müsste das traumatisierende Erlebnis ja in einem Schengen-Staat stattgefunden haben, fehl geht. 5.7 Insgesamt ist aufgrund des nunmehr rechtsgenüglich festgestellten Sachverhaltes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in den Iran zurückgekehrt ist und dort die geltend gemachten Ereignisse erlebt hat. Seine Vorbringen genügen den Anforderungen an die
D-3306/2016 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat ein Ehevorbereitungsverfahren mit F._______ (N […]) eingeleitet, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Ein Ehevorbereitungsverfahren ist in der Schweiz grundsätzlich auch möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden, auf entsprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-3306/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-3306/2016 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.1). 7.4.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. 7.4.3 Zu dem geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über entsprechende gesundheitliche Einrichtungen, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Dass die Behandlung zudem in einer dem Beschwerdeführer bekannten Sprache und von einer mit seiner Kultur vertrauten
D-3306/2016 Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förderlich sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme scheinen zudem auch mit seinem unklaren Status in der Schweiz und der Trennung von der Primärfamilie zusammenzuhängen (vgl. Arztbericht vom 16. März 2016), sodass diesbezüglich bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Besserung zu rechnen ist. Es bleibt ihm zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 7.4.4 Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
D-3306/2016 der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3306/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sara Steiner
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