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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 D-3299/2025

20 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,054 mots·~15 min·3

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. April 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3299/2025

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Vanessa Brunner Saavedra, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. April 2025.

D-3299/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 28. März 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Anlässlich der Befragung vom 31. März 2025 und des gleichentags ausgefüllten Formulars «schriftliche Kurzbefragung Ukraine» machte er geltend, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) habe er seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt, auch wenn er sich – weil er Probleme mit den (…) gehabt und auf eine Operation gewartet habe – seit rund neun Monaten in Polen aufgehalten habe. Eine Woche nach Kriegsausbruch sei er von Polen nach Österreich gereist, wo er einen Schutzstatus erhalten und sich in der Folge aus medizinischen Gründen über zwei Jahre lang aufgehalten habe. Anfang Juli 2024 sei er aus Österreich ausgereist und in die Ukraine zurückgekehrt. Anschliessend sei er am (…) erneut aus der Ukraine ausgereist und in die Schweiz gekommen. Er habe Freunde in Österreich, mit welchen er nach wie vor in Kontakt stehe. Es gebe keine konkreten Gründe, welche gegen eine Rückkehr dorthin sprächen. A.c Der Beschwerdeführer reichte namentlich seinen ukrainischen Reisepass (gültig bis 8. Oktober 2029) sowie drei österreichische Aufenthaltstitel («Ausweis für Vertriebene»; der letzte abgelaufen am 4. März 2025) zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 8. April 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe in Österreich offenbar über einen bis zum 4. März 2025 gültigen Schutztitel verfügt. Es bestehe daher eine Schutzalternative in Österreich, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass er legal nach Österreich zurückreisen und sich erneut dort aufhalten könne. Eine allfällige Beendigung des Schutzstatus in Österreich ändere daran nichts, da es keinen Grund zur Annahme gebe, dass Österreich ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Aus diesen Gründen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Die Wegweisung könne in derartigen Fällen ohne

D-3299/2025 die ausdrückliche Zustimmung des fraglichen Drittstaats erfolgen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Österreich sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). C.b Zur Begründung wurde unter Verweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, das SEM habe sich zu Unrecht auf das Subsidiaritätsprinzip berufen respektive dieses in unzulässiger Weise ausgeweitet. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen gültigen Schutzstatus. Zudem liege keine Rückübernahmezusicherung Österreichs vor. Somit stehe nicht fest, dass er den im März 2025 abgelaufenen Schutzstatus automatisch wiedererlangen könnte; vielmehr müsste er in Österreich ein neues Schutzgesuch stellen. Die Annahme des SEM, er könne den früheren Schutzstatus in Österreich «ohne weiteres» wiedererlangen, sei rein hypothetisch. Das Subsidiaritätsprinzip sei daher nicht anwendbar. Im Übrigen habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt; denn es habe nicht abgeklärt, inwiefern er den abgelaufenen Schutzstatus allenfalls wiedererlangen könne, und habe insbesondere keine Rückübernahmezusicherung von Österreich eingeholt, obwohl dies im Rückübernahmeabkommen vorgesehen sei und überdies eine materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung darstelle. Schliesslich sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten müsse (Verweis auf Art. 45 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG [SR 142.31]). Diese Androhung fehle jedoch im Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Diese entspreche damit nicht den gesetzlichen Vorgaben und verletze Bundesrecht. C.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. PrivaSphere-Abholquittung) sowie eine Vollmacht vom 31. März 2025 bei (Kopien).

D-3299/2025 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-3299/2025 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) rügt (vgl. dazu vorstehend Bst. C.b.), ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Österreich erhalten hatte und welcher bis im März 2025 gültig war, die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und den gültigen ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen ist, dass er nach Österreich zurückkehren könne und ihm dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Österreich ihm den erneuten Schutz verweigern würde. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten. 4.2 Die unterlassene Androhung von Zwangsmassnahmen im Rahmen der Wegweisungsverfügung für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, eine allfällige zwangsweise Wegweisung des Beschwerdeführers zu vollziehen, da das SEM die österreichischen Behörden nicht um dessen Rückübernahme ersucht hat. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers und folglich auch kein Anlass, ihm solche anzudrohen (vgl. dazu das Urteil des BVGers D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

D-3299/2025 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden

D-3299/2025 kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich den Akten zufolge von Anfang März 2022 bis Anfang Juli 2024 in Österreich auf, wo er über einen Schutzstatus für Vertriebene verfügte. Dieser EU- Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Österreich. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen österreichischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Österreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Österreich seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Österreich nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die österreichische Gesetzgebung

D-3299/2025 Bestimmungen enthalten, welche es den österreichischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Österreich geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene vom 11. März 2022 [BGBl. II Nr. 92/2022 und Nr. 27/2023]; https://www.ris.bka.gv.at/Geltende- Fassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011842&FassungVom=2026-05-12, zuletzt abgerufen am 20. Mai 2026) Nach dem Gesagten kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Österreich dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Österreich zurückkehren beziehungsweise legal in Österreich einreisen. 6.4 Bei dieser Sachlage war das SEM entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, von den österreichischen Behörden vorgängig eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu a.a.O. E. 6.3). 6.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-3299/2025 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Österreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Österreich ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Da die Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat vermutungsweise zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie

D-3299/2025 der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]) und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Vermutung widerlegen könnte, ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Österreich ohne weiteres zu bejahen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Österreich einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 3.1) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3299/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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