Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.07.2019 D-3296/2019

18 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,514 mots·~18 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3296/2019

Urteil v o m 1 8 . Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch Katharina Bachmann, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (…).

D-3296/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Mai 2019 gemeinsam mit ihrer Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 31. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie würden der Ethnie der Hazara angehören und aus Kabul stammen. Nach dem Einmarsch der Russen seien sie in (…) geflohen. Dort seien sie mit dem Christentum in Berührung gekommen, als sie den Film "[…]" der heiligen Maria gesehen hätten. Im Jahr (…) oder (…) seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten niemandem von ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben erzählt, um kein Risiko einzugehen. Anfang des Jahres (…) seien sie und ihre Tochter C._______ nach D._______ gereist. Sie seien dort zum christlichen Glauben konvertiert und hätten sich von einem Geistlichen taufen lassen. Er (Beschwerdeführer) habe die Adresse des Geistlichen von einem Arbeitskollegen erhalten, welcher sich bereits seit längerer Zeit vom Isam abgewandt habe. Der Geistliche habe ihm (Beschwerdeführer) Schriften und Tonträger gegeben, mit der Anweisung, diese in Afghanistan zu verteilen. Nach etwa drei Monaten seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten kurze Zeit später damit begonnen, das religiöse Material zu verteilen. Die (…) hätten von diesen Missionierungstätigkeiten erfahren; eines Tages habe ihr Vermieter sie informiert, dass ein (…) nach dem (…) über die Existenz einer christlichen Familie – womit sie gemeint gewesen seien – gesprochen und deren Festnahme und Bestrafung gefordert habe. Noch in derselben Nacht hätten sie und ihre Tochter die Wohnung und kurze Zeit später Afghanistan verlassen. Sie seien auch aufgrund ihrer Ethnie gefährdet gewesen. Überdies habe ein (…) sie mit dem Tod bedroht, da sich ihre jüngste Tochter (E._______) einer Heirat mit diesem widersetzt habe und aus Afghanistan geflohen sei. Sie hätten vergeblich Anzeige gegen diesen (…) erstattet. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien ihrer Reisepässe, Taufscheine, Broschüren, eine Anzeige gegen den betreffenden (…) sowie verschiedene medizinische Berichte zu den Akten.

D-3296/2019 C. Am 12. Juni 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Die Beschwerdeführenden teilten dem SEM mit Stellungnahme vom 13 Juni 2019 mit, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden seien. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um koordinierte Behandlung mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 1. Juli 2019. I. Die Asylgesuche der beiden Töchter der Beschwerdeführenden, E._______ (N […]) und F._______ (mit Ehemann und Kindern; N […]), vom (…) waren vom SEM mit Entscheiden vom (…) beziehungsweise vom (…) abgewiesen worden. Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

D-3296/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige ihrer Tochter (D-3285/2019 [N {…}]) bezüglich Spruchgremium und in zeitlicher Hinsicht koordiniert zu behandeln. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3296/2019 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vorgebrachte Gefährdung durch Weitergabe christlichen Gedankengutes halte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Glaubhaftigkeit der Konversion könne dagegen offen gelassen werden, zumal sie nicht asylrelevant sei. Das Bekenntnis zum Christentum alleine vermöge gemäss Rechtsprechung keine Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der neue Glaube auf die vorgebrachte Weise nach aussen hin exportiert und die Beschwerdeführenden einer Verfolgung ausgesetzt worden seien. Es würden keine Anzeichen bestehen, dass die verborgene Ausübung der Religion bei ihnen zu einem inneren Zwiespalt oder gar zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Vielmehr sei es ihnen bereits vor dem Glaubensübertritt möglich gewesen, auf Moscheebesuche zu verzichten oder den Ramadan zu umgehen, ohne dass sie dadurch bei ihrer Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorgerufen hätten. Weiter seien die Hazara in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung

D-3296/2019 ausgesetzt. Schlussendlich entbehre eine Reflexverfolgung einer glaubhaften Grundlage, zumal das Asylvorbringen der jüngeren Tochter – Flucht vor einer Zwangsheirat mit einem (…) – in deren ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. In Bezug auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei anzumerken, dass es sich bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente handle, welche für oder gegen den Gesuchsteller sprächen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei nur glaubhaft, wenn die positiven Elemente überwiegen würden. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes Probleme gehabt habe, den Fragen zu folgen, beziehungsweise diese nur bruchstückhaft habe beantworten können. Insgesamt seien keine Gründe geltend gemacht worden, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermögen würden. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird eingewendet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien glaubhaft und asylrelevant. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu Konversion und Missionierung würden die verlangte Dichte an Realkennzeichen aufweisen, qualitativ dem zu erwartenden Niveau entsprechen, authentisch und vielfach von farbigen Beispielen und Metaphern begleitet sein. Er habe konstant, detailliert, ohne Widersprüche und gespickt mit zahlreichen Realkennzeichen die Abkehr vom Islam und die Konversion geschildert. Auch die Fragen zum Christentum habe er korrekt und mit Eigenbezug beantworten können. Die Beschwerdeführerin leide an psychischen Beschwerden, was sich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe. Somit sei die Annahme falsch, dass ihre Aussagen kaum erlebnisbasiert seien. Vor der Konversion hätten die Beschwerdeführenden ungeheure Vorsicht walten lassen und sich nicht öffentlich geäussert, um keinen Verdacht hervorzurufen. Da sie das Christentum erst in D._______ näher kennen gelernt hätten, habe der Beschwerdeführer sich erst mit der Missionierung beschäftigen können, nachdem die Idee an ihn herangetragen worden sei. Von einem abrupten Gesinnungswandel könne nicht gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführenden sich nach wie vor einem Bekanntwerden der Konversion gefürchtet hätten. Für sie sei es nie eine Option gewesen, ihre neue Religion im Versteckten auszuleben. Ihre Konversion und Missionierung seien – spätestens nach dem Aufruf des (…) – breitflächig öffentlich bekannt geworden, weshalb sie gefährdet seien.

D-3296/2019 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Aufgrund ihrer Konversion zum Christentum im Jahr (…), der Missionierungstätigkeit in Afghanistan und dem Aufruf des (…) zur Festnahme und Bestrafung einer christlichen Familie hätten sie begründete Furcht vor einer Verfolgung. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 7.3 Der Islam ist die offizielle Staatsreligion Afghanistans. Gemäss der afghanischen Verfassung können Gläubige anderer Religionen ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Den Grundsätzen und Regeln des Islams darf keine andere Religion zuwiderlaufen. Apostasie gilt unter dem afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht als eigener Straftatbestand, fällt aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, welche nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Gemäss dieser Rechtslehre werden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen, während Männer enthauptet werden. Wird keine Todesstrafe verhängt, sind auch die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werden verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross sind. Personen deren Apostasie öffentlich bekannt wird, haben objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es ist dabei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung

D-3296/2019 durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führt (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.2 ff. [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit – ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit des dargelegten Glaubenswechsels (vgl. dazu E. 7.6) – in Übereinstimmung mit dem SEM als nicht glaubhaft. Zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt namentlich der Umstand, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführenden kein persönlich gefärbtes, inneres Motiv für die angebliche Missionierung erkennbar ist. Wiederholt erwähnten die Beschwerdeführenden ihre – mithin bis heute anhaltende – grosse Furcht vor einem Bekanntwerden der Konversion (vgl. SEM act. […]-20 [folgend: Anhörung Ehefrau] F 60, F 62; act. […]-21 [folgend: Anhörung Ehemann] F 79, F 108, F 109, F 110, F 111, F 114, F 118). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Entscheid zur Missionierung als zentraler Teil der Lebensgeschichte einen bedeutend grösseren Raum in ihren Aussagen einnimmt. Nach wie vor ist jedoch unklar, wieso sie nach ihrer Taufe plötzlich das Risiko der Missionierung auf sich genommen haben wollen. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beschwerdeführer verwendeten "farbigen Beispiele und Metaphern" als Beleg seiner Glaubhaftigkeit unbehelflich. Soweit in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem unstimmigen Aussageverhalten der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Abklärungspflicht des SEM gerügt und geltend gemacht wird, das SEM habe die Auswirkungen der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten nicht bedacht (vgl. Beschwerdeschrift S. 9 ff.), geht dieser Vorwurf fehl. Zwar brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der PA vor, es gehe ihr nicht so gut (vgl. SEM act. (…)-16 [folgend: PA Ehefrau]) und erwähnte bei der Anhörung, oftmals vergesslich zu sein (vgl. SEM act. Anhörung Ehefrau F 3). Weder den eingereichten Arztberichten vom 15. Mai 2019 und 22. Mai 2019 – danach leidet sie unter anderem an (…), (…), (…) und (…) (vgl. SEM act. […]-24 [folgend: Arztberichte Ehefrau]) – noch dem Anhörungsprotokoll lässt sich jedoch entnehmen, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung zu folgen. So brachte sie etwa vor, die Übersetzerin gut zu verstehen, stellte an verschiedenen Stellen Rückfragen, erbat sich kurz Bedenkzeit und brachte gegen Ende vor, sie habe alles Wichtige im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch vorbringen können (vgl. SEM act. Anhörung Ehefrau F 3, F 31 ff., F 63). Auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung

D-3296/2019 machte keine entsprechenden protokollarischen Anmerkungen. Es ist deshalb nicht von einem beeinträchtigten Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit der Beschwerdeführenden demnach als unglaubhaft. Es kam im zeitlich koordinierten Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdeführenden ebenfalls zum Schluss, deren Missionierungstätigkeit sei als unglaubhaft zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-3285/2019 vom 18. Juli 2019). 7.5 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der (…) habe zur Festnahme und Bestrafung einer christlichen Familie aufgerufen, gelingt es ihnen nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Mit Blick auf das zuvor Gesagte fehlt es – unbesehen der weitestgehend unsubstanziierten Aussagen und grundsätzlicher Zweifel am Vorbringen überhaupt – an einem Zusammenhang zwischen dem Aufruf des (…) und den Beschwerdeführenden. 7.6 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der dargelegte Glaubensübertritt beziehungsweise die Apostasie eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag. Weder vermochten die Beschwerdeführenden ihre Missionierungstätigkeit glaubhaft darzulegen, noch sind den Akten Hinweise auf ein anderweitiges Bekanntwerden des Glaubenswechsels zu entnehmen. Weiter liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das Ausleben der neuen Religion im Verborgenen zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hat. So war es insbesondere dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben möglich, nicht zu beten und vollständig auf Moscheebesuche zu verzichten, ohne dadurch bei der Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorzurufen (vgl. SEM act. Anhörung Ehemann F 151). Auch der Beschwerdeführerin bereitete das das Tragen des Hijab offensichtlich keine grossen Probleme, zumal sie ein solches noch bei der Einreichung ihres Asylgesuchs trug (vgl. SEM act. […]-2). Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass zumindest stellenweise gewisse Zweifel am dargelegten Glaubenswechsel angebracht sind. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind durchgehend oberflächlich. Der Beschwerdeführer vermochte zwar die Konversion ohne Widersprüche zu schildern und auch die Fragen zum Christentum korrekt zu beantworten, seine Aussagen zeugen jedoch nur im Zusammenhang mit dem Inhalt des Marienfilms "[…]" von einer gewissen inhaltlichen Tiefe.

D-3296/2019 Fragen nach dem Inhalt der von ihm verteilten Bücher beantwortete er äusserst unsubstanziiert und ausweichend (vgl. SEM act. Anhörung Ehemann F 95 ff.). Insgesamt ist damit lediglich von einem rudimentären Grundwissen über das Christentum auszugehen, was nicht auf eine tiefere innere Beschäftigung mit dem christlichen Glauben hindeutet. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführenden lediglich den ursprünglichen Anlass der Abkehr vom Islam und anschliessend die Konversion in D._______, jedoch – abgesehen von angeblichen Gesprächen mit dem Arbeitskollegen – keine Erlebnisse in den vielen Jahren dazwischen schildern. Unstimmig sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 7 und S. 8), dass es den Beschwerdeführenden erst in D._______ möglich gewesen sei, den christlichen Glauben, und alles was damit zusammenhänge, kennenzulernen. Es ist nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführenden hätten taufen lassen, bevor sie sich vertieft mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben, umso mehr, als sie dafür eigens nach D._______ reisen mussten. Schlussendlich kann jedoch die Frage nach der tatsächlichen inneren Überzeugung der Beschwerdeführenden mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. E. 7.4 f.) offengelassen werden. 7.7 Schliesslich vermögen auch allfällige nach der Ausreise aus Afghanistan im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben vorgenommene Handlungen keine asylrelevante Furcht vor einer Verfolgung zu begründen. Nachdem die Beschwerdeführenden ihren Glauben den eigenen Angaben nach nicht offen gelebt haben, ist nicht davon auszugehen, dass anderen afghanischen Staatsangehörigen religiöse Handlungen offensichtlich bekannt geworden sind (vgl. SEM act. Anhörung Ehefrau F 60 f.). Es ist ihnen dementsprechend auch zumutbar, ihre Konversion auch in Zukunft geheim zu halten, ohne dass dies für sie einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten würde. Etwas anderes vermögen sie auch nicht aus ihren Rechtsmittelvorbringen abzuleiten. 7.8 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 8.

D-3296/2019 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der bis Anfang (…) andauernden Unterbringung der Beschwerdeführenden in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Akten-

D-3296/2019 prüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3296/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

Versand:

D-3296/2019 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2019 D-3296/2019 — Swissrulings