Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3289/2016
Urteil v o m 7 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
D-3289/2016 Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – reiste eigenen Angaben zufolge im August 2015 illegal von Eritrea nach Äthiopien, wo sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Am 28. September 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 18. März 2016 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund gab sie an, sie habe die letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise mit ihrem Bruder bei ihrer Mutter in B._______ gelebt. Ihr Vater sei im Militärdienst, die Mutter verdiene ihren Unterhalt mit (…), bei dem auch sie geholfen habe. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie vor, sie sei mit dem Schulunterricht nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Schule in der achten Klasse nach dem ersten Semester abgebrochen habe. Aus Angst, bei einer Razzia aufgegriffen zu werden oder aufgrund des Schulabbruchs in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Am 31. März 2016 reichte sie ihre Taufurkunde im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. April 2016 – zugestellt am 25. April 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D-3289/2016 D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Am 9. Juni 2016 wurde die Vernehmlassung der Rechtsbeiständin zur Kenntnisnahme übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3289/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre illegale Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Schilderungen ihrer Ausreise fehle
D-3289/2016 jegliche Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Etwa habe sie vorgebracht, ihre Ausreise nicht geplant zu haben, sondern eine Woche nach Schulabbruch allein, ohne jemandem etwas zu sagen oder etwas mitzunehmen, losgelaufen zu sein. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie sie sich in der Dämmerung und ohne sich auszukennen, orientiert habe und ohne Sicherheitsvorkehrungen die Grenze überquert habe. Auch die weiteren Ausführungen seien äussert vage und substanzlos, ihre Angaben in Bezug auf die Dauer der Ausreise entsprächen nicht den realen Gegebenheiten beziehungsweise seien den Akten diesbezügliche Ungereimtheiten zu entnehmen. 5.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Aussagen seien den Umständen entsprechend authentisch und mit vielen Realund Detailkenntnissen versehen, etwa in Bezug auf ihre Schilderungen über die Ausreise durch Kakteen- und Dornengestrüpp, die dabei entstandenen Verletzungen und die bei ihrer Ankunft in Äthiopien in Anspruch genommenen Hilfeleistungen. Zudem habe sie B._______ und Umgebung detailliert schildern können. Sie kenne den Weg zwischen B._______ und C._______, da dort ihre Tante lebe, die sie schon öfters besucht habe. Entgegen der Annahme der Vorinstanz gebe es daher keinen Grund an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur illegalen Ausreise zu zweifeln. Hingegen reiche es nicht aus, aufgrund eines einzigen Widerspruchs bezüglich der Dauer der Flucht, implizit auf ihre legale Ausreise zu schliessen. 6. 6.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). 6.2 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Anknüpfungspunkte in ihrem Falle zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Schulabbruch Eritrea aus Furcht vor einer Razzia oder einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst verlassen. Vor ihrer Ausreise ist es zu keinem Kontakt mit den Behörden gekommen, sie hat
D-3289/2016 kein militärisches Aufgebot erhalten, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Die Befürchtung, künftig in den Nationaldienst eingezogen zu werden, reicht nicht aus, das Profil der Beschwerdeführerin zu schärfen. Insbesondere sind keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat der Beschwerdeeingabe vom 25. Mai 2015 eine Kostennote beigelegt. Darin wird der Aufwand insgesamt mit Fr. 1605.20 beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 180.– ausgegangen wurde. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Der rechnerische Vertretungsaufwand beträgt somit Fr. 1250.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
D-3289/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1250.– geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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