Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3288/2018
Urteil v o m 2 8 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Gerald Bovier, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle aus Afghanistan, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
D-3288/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Mai 2015 legal mit einem Visum auf dem Luftweg in Richtung Iran verliessen und am 11. August 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP), die am 27. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ durchgeführt wurde, in Bezug auf seine Biografie geltend machte, er sei in einem Dorf namens H._______, Provinz Kabul, Afghanistan, zur Welt gekommen, worauf er im Alter von einem Jahr mit seiner Familie nach I._______ gezogen sei, wo er sein ganzes weiteres Leben verbracht, im April/Mai 2010 geheiratet und im März 2012 die 9. Klasse abgeschlossen habe (act. A3 Ziff. 1.06+1.07, 1.14, 1.17.04, 2.04), dass seine Eltern und Brüder umgebracht worden seien, als er sieben Jahre alt gewesen sei, und er nachfolgend ebenfalls in I._______ bei seiner Schwester J._______ (nachfolgend H.) und deren Schwiegereltern gelebt habe (A3 Ziff. 2.02+3.01), dass er vor der Flucht lediglich zwei Mal (einmal im Jahr 2000 für 15 Tage zu Erwerbszwecken in K._______ und einmal für 25 Tage als Begleitung (…) im Jahr 2012 in L._______) im Ausland gewesen sei (A3 Ziff. 1.17.04, 2.01-2.04), dass er hinsichtlich seiner Asylgründe vorbrachte, er sei zwei Mal (das erste Mal vor drei Jahren [somit Mitte 2012; Anmerkung des Gerichts] und das zweite Mal vor acht Monaten [somit Ende 2014; Anmerkung des Gerichts]) von einer Gruppe namens „(…)“ angegriffen worden, da er sehr vermögend gewesen sei (A3 Ziff. 7.01+7.02), dass er beim zweiten Angriff verletzt worden sei, ebenso wie der Bruder seiner Ehefrau, der ihn begleitet habe und ihm versucht habe zu helfen (A3 Ziff. 7.01), dass er nach dem zweiten Angriff keine Ruhe mehr gehabt habe, da er danach wiederholt bedroht worden sei und des Nachts Steine gegen ihre Fenster geworfen worden seien (A3 Ziff. 7.01), dass er die Frage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, ausdrücklich verneinte (A3 Ziff. 7.03),
D-3288/2018 dass er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. September 2017 in Bezug auf seine Biografie neu geltend machte, dass er in I._______, Afghanistan, geboren worden sei (A57 F14), dass er bis zu seinem sechsten Lebensjahr in I._______ gelebt habe und nach der Ermordung seiner Eltern und seiner Brüder mit seiner Schwester H. und deren Schwiegereltern im Jahr 2000 nach Pakistan gegangen sei, da die Situation in Afghanistan aufgrund der Taliban sehr schlecht gewesen sei (A57 F17), dass sie aber den Kontakt mit der Heimat behalten und diese bis zur definitiven Rückkehr im Jahr 2010 immer wieder besucht hätten (A57 F17), dass er auf Nachfrage erklärte, keinen festen Wohnsitz in Pakistan gehabt zu haben, lediglich nach Pakistan gegangen zu sein, als die Taliban gekommen seien, und dann zwischen Pakistan und Afghanistan hin und her gereist zu sein (A57 F18), dass er ausführte, jeweils für 10 bis 15 Tage nach Pakistan gegangen zu sein, wo er Autoersatzteile gekauft und diese dann den Schwiegereltern seiner Schwester nach Afghanistan gebracht habe (A57 F18), dass er in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen vorbrachte, er sei zwei Mal von den gleichen Leuten angegriffen worden, die bereits seine Eltern und Brüder ermordet hätten (A57 F54 ff.), dass diese Leute um die Hand seiner Schwester H. angehalten hätten, da es sich bei ihnen aber um Hazara gehandelt habe und sie selber Tadschiken seien, sein Vater den Antrag abgelehnt habe (A57 F61+62), dass der Beschwerdeführer, kurz nach seiner eigenen Hochzeit vom (…) 2010, zum ersten Mal von diesen Leuten angegriffen worden sei, da sie herausgefunden hätten, dass er – und somit ein Sohn seiner Eltern – noch lebe, und sie ihn aus Angst vor einer Rache seinerseits angegriffen hätten (A57 F17), dass er etwa acht Monate vor seiner Reise in die Schweiz, als er zusammen mit seinem Schwager auf dem Nachhauseweg gewesen sei, ein weiteres Mal von den gleichen Leuten angegriffen worden sei und diese ihn krankenhausreif geprügelt hätten (A57 F55+59),
D-3288/2018 dass er gehört habe, wie sie gesagt hätten, dass sie ihn töten wollten und sie erst dann von ihm und seinem Schwager abgelassen hätten, als Nachbarn dazugekommen seien (A57 F59), dass eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall die Fensterscheiben ihrer Wohnung mit einem Stein eingeworfen worden seien (A57 F59), dass sie nach diesem Vorfall grosse Angst gehabt hätten, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten (A57 F59), dass er bereits einige Male von einer Gruppe namens „(…)“ bedroht worden sei, welches eine Gruppe sei, die Leute überfalle oder für Lösegeldzahlungen entführe (A57 F63), dass es sich bei den beiden Angriffen auf ihn jedoch nicht um normale Überfalle für Geld gehandelt habe, sondern diese im Zusammenhang mit seiner Familiengeschichte gestanden hätten (A57 F64+65), dass er dies wisse, weil er beide Male von Hazara angegriffen worden sei (A57 F62+ 64), dass sie ihren ganzen Besitz hätten verkaufen müssen, um die Reise in die Schweiz zu bezahlen (A57 F54), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP, die am 8. September 2015 im EVZ G._______ durchgeführt wurde, im Wesentlichen geltend machte, sie habe die Heimat verlassen, weil ihr Mann dort Probleme gehabt habe und in diesem Zusammenhang zwei Mal angegriffen worden sei (A6 Ziff. 7.01), dass es bei diesen Problemen darum gegangen sei, dass Hazara um die Hand der Schwester ihres Ehemannes angehalten hätten, diese jedoch einen anderen geheiratet habe, weshalb die Hazara ihren Ehemann zwei Mal tätlich angegriffen hätten (A6 Ziff. 7.01), dass sie selber jedoch keine Probleme in der Heimat gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 12. September 2017 im Wesentlichen das Gleiche wie bereits an ihrer BzP geltend machte,
D-3288/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Ungarn) verfügte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2016 den Entscheid vom 30. Oktober 2015 wiedererwägungsweise aufhob, nachdem die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde erhoben hatten, und das Asylverfahren wieder aufnahm (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer D-7424/2015 vom 1. April 2016), dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens Fotos zur Ausreise, Dokumente des Geschäfts (…) im Motorenölhandel (Inhaber ist der Onkel der Beschwerdeführerin), eine Vorladung der Polizeistation von M._______ (weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, eine Person getötet zu haben), zwei Fotos vom Geschäftspartner des Beschwerdeführers sowie Kopien ihrer Identitätsausweise und jener ihrer zwei ältesten Kinder sowie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Mai 2018 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 11. August 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder anordnete, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen mit gewichtigen Widersprüchen zwischen BzP und Anhörung begründete, so habe der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, er habe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht, während er gemäss Anhörung von 2000 bis 2010 in Pakistan gelebt habe, dass er auch das Datum des ersten Anschlags kontradiktorisch angegeben habe, so habe er an der BzP davon gesprochen, dass es etwa im 2012 gewesen sei, während er an der Anhörung davon gesprochen habe, dass es im (…) 2010 gewesen sei, dass er ferner an der BzP vorgebracht habe, von einer Gruppe namens „(…)“ angegriffen worden zu sein, da er sehr vermögend gewesen sei, während er an der Anhörung andere Gründe und andere Täter – Hazara
D-3288/2018 hätten ihn aus Rache wegen der Weigerung, seine Schwester zu verheiraten, angegriffen – vorgebracht habe, dass weiter seine Angaben zu den Tätern im Verlauf der Anhörung sehr vage geblieben seien, er zwar angegeben habe, es sei eine Verbindung zu seiner Schwester H. gegeben, weil die Täter gesagt hätten, er stamme aus derselben Familie, und er erkannt habe, dass es sich um Hazara gehandelt habe (A57 F70+72), allerdings bestimmtere Informationen fehlen würden, dass seine Vermutung, die Angreifer seien von der „(…)“ gewesen, genauso vage zu bewerten sei, da er diese lediglich einmal von weitem gesehen habe (A57 F79+80), dass auch seine Aussagen im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Tötungsdelikt sehr vage ausgefallen seien (A57 F9+10), es zur Glaubhaftmachung jedoch nicht genüge, lediglich zu erwähnen, ihm sei vorgeworfen worden, einen Mann umgebracht zu haben, dass schliesslich die weiteren Vorbringen nicht asylrechtlich relevant ausgefallen seien, so solle der erste Angriff als Folge der Weigerung seiner Schwester, einen Hazara zu heiraten, stattgefunden haben, da diese nach der Ermordung der Familienmitglieder gefürchtet hätten, dass der Beschwerdeführer sich an ihnen rächen könnte (A57 F56), wobei das Motiv eines „Präventivschlags“ asylfremd sei, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den zweiten Angriff zunächst erneut auf die Hazara verwiesen habe, danach aber davon gesprochen habe, dass die Gruppe „(…)“ dafür bekannt sei, Leute zu entführen, die alleine unterwegs und „luxuriös“ seien (A57 F63), wodurch das pekuniäre Motiv in den Vordergrund rücke, dass auch die eingereichten Beweismittel, auf die in der Anhörung vom 12. September 2017 ausführlich eingegangen worden sei, nicht geeignet seien, zu einem anderen Schluss zu führen, da selbst bei Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer in M._______ von der Polizei gesucht werde, der Ursprung in einem von ihm erfolgreich abgewehrten Raubversuch zu suchen sei (A57 F7), und sich die anderen Beweismittel alle auf Ereignisse ausserhalb Afghanistans bezögen, dass die vormalige Rechtsvertretung das Mandat mit Schreiben vom 4. Juni 2018 niederlegte (A69),
D-3288/2018 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie in formeller Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne vom Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 11. Juli 2018 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 10. Juli 2018 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-3288/2018 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die verfahrensrechtliche Rüge einer möglichen Falschübersetzung vorab zu prüfen ist, da diese möglicherweise geeignet wäre, eine Kassation zu bewirken, dass den Protokollen keine Hinweise für mögliche Probleme bei den Übersetzungen zu entnehmen sind, sondern die Beschwerdeführenden vielmehr sowohl an den BzP als auch an den Anhörungen bestätigten, den Dolmetscher gut zu verstehen und nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle bestätigten (A3 lit. h + Ziff. 9.02; A6 lit. h + Ziff. 9.02; A56 F1, A57 F1), dass bei Durchsicht der Protokolle denn auch keine Hinweise für eine mangelhafte Übersetzung sichtbar sind und diese Rüge somit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-3288/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Befragung (act. A3 Ziff. 7.02) im Widerspruch zu seinen Vorbringen in der Anhörung (act. A57 insb. F60- F62) aussagte, er sei von einer Gruppe namens „(…)“ angegriffen worden, weil er sehr vermögend gewesen sei, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung als Hintergrund für all seine Probleme geltend machte, sein Vater habe sich geweigert, seine Schwester H. mit einem Hazara zu verheiraten, weshalb diese seine Eltern und Brüder ermordet hätten und auch ihn zu töten versucht hätten, erstaunt, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte, dass die Erklärungen auf Beschwerdeebene für die diversen Widersprüche (bezüglich der Biografie des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie auch hinsichtlich der zentralen Asylvorbringen), es müsse berücksichtigt werden, dass sie (die Beschwerdeführenden) nach ihrer langen und traumatischen Reise extrem gestresst und traumatisiert in der Schweiz angekommen seien, und es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Dolmetscher ihrer Anhörung, der der Volksgruppe der Hazara angehöre, ihre Aussagen vorsätzlich nicht korrekt übersetzt habe, nicht überzeugen, dass in der Beschwerde insbesondere nicht auf die Widersprüche bezüglich der Kernelemente der Asylvorbringen – wer den Beschwerdeführer aus welchen Gründen angegriffen habe – eingegangen wird, dass es aufgrund der gesamten Aktenlage zwar möglich ist, dass der Beschwerdeführer zwei Mal von Hazara beziehungsweise unbekannten Personen angegriffen wurde,
D-3288/2018 dass ebenfalls angenommen werden kann, dass seine Eltern und Brüder vor Jahren umkamen beziehungsweise getötet wurden, dass diese Vorbringen jedoch – wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat – nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hinweisen, sondern es wahrscheinlicher ist, dass pekuniäre oder familiäre Gründe für die vorgebrachten Angriffe im Vordergrund standen, dass auch die angebliche Vorladung zur Untersuchung eines angeblich nicht begangenen Tötungsdelikts nicht bereits auf eine asylrelevante Verfolgung hinweist, dass die Beschwerdeführerin zudem keine eigene persönliche Verfolgung geltend macht, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
D-3288/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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