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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2007 D-3287/2006

16 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,014 mots·~50 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 19. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegw...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3287/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 16. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang (Vorsitz), Jean-Pierre Monnet, Daniel Schmid Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, und ihr Sohn C._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen ihr Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 10. April 1999 und gelangten am 14. April 1999 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 22. April 1999 in A._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Türkei politische Aktivitäten gehabt. Er habe auf dem (...) in B._______ an der letzten Nevrozfeier teilgenommen und habe vorher Propaganda für diese gemacht. Während der Feier seien zwei Teilnehmer von der Polizei erschossen worden. Da er seither zu Hause gesucht worden sei, habe er sich bei Freunden beziehungsweise seinem Schwager (D._______) versteckt. Er wisse nicht, wie oft er gesucht worden sei, letztmals sei dies jedoch am 5. April 1999 geschehen. Am 18. Februar 1999 habe er beim Sitz der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) an einem Hungerstreik teilgenommen; er sei festgenommen und vier Tage lang festgehalten worden. Während dieser Haftzeit habe man ihm vorgeschlagen, er solle mit den Behörden zusammenarbeiten. Im Jahre 1990 sei er festgenommen worden, weil er einer Linkspartei beim Anbringen von Plakaten geholfen habe. Man habe ihn vier Tage lang festgehalten und habe ihm den Prozess gemacht; mangels Beweisen sei er freigesprochen worden. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe im Heimatdorf von 1992 bis Mai 1998 der Guerilla geholfen, indem sie diese mit Kleidern und Geld unterstützt habe. Ihre Familie habe unter Druck gestanden und viele ihrer Angehörigen hätten die Türkei verlassen. Die Behörden hätten von ihrer Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gewusst und im Dorf sei sie ab 1993 gesucht worden. Sie seien nach Istanbul gegangen, weil sie unter Druck gesetzt worden seien; von ihrem Ehemann habe man verlangt, dass er für die Behörden spioniere. In Istanbul sei ihr Ehemann verhaftet worden, als er am Hungerstreik teilgenommen habe. Sie sei von Polizisten misshandelt worden, die ihren Mann gesucht hätten. Das Bundesamt führte am 26. April 1999 in der Empfangsstelle A._______ eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe telefonisch erfahren, dass er bei seinen Eltern und seinen Schwiegereltern gesucht worden sei. Er habe seine Heimat verlassen, weil er am Nevrozfest 1999 teilgenommen habe und deshalb von der Polizei gesucht werde. Als die Polizei eingegriffen habe, habe er entkommen können. Vor der Feier sei er zu 200 bis 300 Leuten gegangen, um diese zur Teilnahme an der Feier aufzufordern. Er selbst habe von der HADEP erfahren, wo die Feier stattfinde. Er sei seit 1998 Mitglied der HADEP, habe sich aber nicht eingeschrieben, da die Parteiregister von der Polizei kontrolliert würden. Seine Aktivitäten für die HADEP seien legal gewesen, die Polizei habe aber die Aktivitäten der Partei überwacht. Nach der Feier sei er zu einem Freund gegangen und habe seine Ehefrau dorthin kommen lassen. Fünf oder sechs Tage später sei er zu einem anderen Freund gegangen, bei dem er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Die Polizei habe sich bei einer in Istanbul wohnenden Tante zweimal nach ihm erkundigt. Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan habe er an einem Hungerstreik teilgenommen. Die Polizei sei zum Sitz der HADEP gekommen und habe alle mitgenommen. Er sei auf dem

3 Posten befragt und gefoltert worden. Die Polizisten hätten ihm gesagt, ihr Ende sei gekommen. Im Jahre 1996 sei er von der Armee festgenommen worden, als diese das Dorf kontrolliert habe. Man habe ihm Fragen zur Guerilla gestellt und ihm gesagt, er solle das Dorf verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er lebenslänglich inhaftiert oder umgebracht. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei in der Türkei gesucht worden. Ihre Familie sei von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Einer ihrer Cousins sei in den Bergen getötet worden und eine Cousine sei zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Alle zwei oder drei Tage seien die Militärs ins Dorf gekommen. Im Jahre 1995 sei ihr Bruder derart gefoltert worden, dass er das Gehör verloren habe. Sie habe die Türkei verlassen, weil ihr Ehemann gesucht werde; er habe für die PKK und die HADEP Aktivitäten gehabt. Ihr Ehemann sei am 21. März 1999 festgenommen worden. Er sei auch am 18. und am 27. Februar 1999 festgenommen worden. Auf Nachfrage meinte sie, er sei am 21. Februar 1999 festgenommen worden. Sie sei am 21. Februar 1999 zur HADEP gegangen und habe sich nach ihrem Mann erkundigt. Sie habe ihn drei oder vier Tage später wiedergesehen. Nach der Nevrozfeier 1999 sei sie von einem Freund zu ihrem Ehemann gebracht worden, der bei einem anderen Freund gewesen sei. Am 20. Oktober 1998 habe die Polizei ihr Haus durchsucht. Man habe sie nach ihrem Ehemann gefragt und sie sei geschubst worden. Im Jahre 1996 sei sie drei Tage lang festgehalten worden, weil die Behörden erfahren hätten, dass sie die PKK unterstützt habe. Sie sei auf dem Posten misshandelt worden. Sie habe die PKK von 1992 bis 1998 unterstützt. Im Jahre 1997 habe sie ein Kind verloren, weil sie im Spital falsch behandelt worden sei. Am 24. Februar 2003 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführer durch. Der Beschwerdeführer sagte dabei aus, er sei an den Vorbereitungsarbeiten für den Nevroz 1999 beteiligt gewesen. Die Polizei habe die Nevrozfeier auflösen wollen. Da das Volk nicht habe weichen wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf zwei seiner Freunde getötet worden seien. Da er an vorderster Front gewesen sei, habe er sich vor einer Festnahme gefürchtet und sei zu einem Freund gegangen. Die Schwester seines Freundes habe seine Frau geholt. Die Polizei sei am Abend des 22. März 1999 bei ihnen vorbeigegangen und habe nach ihnen gefragt. Nachbarn hätten den Polizisten die Adresse der Schwiegereltern ihrer Schwester angegeben. Seine Schwester und seinen Schwager hätten sie beim Lastwagen, mit dem sie gereist seien, getroffen. Am 21. Februar 1999 sei er festgenommen worden, weil er am Hungerstreik teilgenommen habe. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen worden, weil er gesagt habe, er habe am Hungerstreik teilgenommen, um gegen den Krieg in Kurdistan zu demonstrieren. Im Jahr 1996 sei er kurz nach seiner Heirat festgenommen und zwei oder drei Tage lang festgehalten worden. Im Oktober 1998 sei ihre Wohnung gestürmt worden; man habe ihn festgenommen, befragt und geschlagen. Nach drei oder vier Tagen sei er freigelassen worden. Seine Eltern seien vor eindreiviertel Jahren nach Frankreich gegangen; auch seine beiden Brüder lebten in Frankreich. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sozusagen alle ihre Cousins seien zum Kampf in die Berge gegangen. Sie habe der PKK geholfen. Die Soldaten hätten ihr Haus sehr oft gestürmt. Am 25. Mai 1996 habe man sie auf den Posten mitgenommen. Sie habe sich ausziehen müssen und man habe ihr gesagt, falls sie

4 nicht sage, was man von ihr erwarte, werde noch mehr geschehen. Die Soldaten hätten sie berührt, es sei aber zu keinen weiteren sexuellen Übergriffen gekommen. Zwei ihrer Brüder seien ins Ausland geflohen. Eine ihrer Schwestern lebe in Grossbritannien und ihre Mutter sei in der Schweiz. Da viele ihrer Sippe in die Berge gegangen seien, seien sie immer im Visier der Behörden gewesen. Sie habe im Krankenhaus per Kaiserschnitt ein Kind zur Welt gebracht. Das Kind sei gestorben und sie wisse bis heute nicht, ob die Leute im Krankenhaus ihm etwas angetan hätten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer eine Fotografie sowie eine Anklageschrift und ein Urteil ein. Mit Schreiben vom 14. März 2003 wandte sich das Bundesamt an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. Am 1. August 2003 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 16. September 2003 ersuchte das Bundesamt (die kantonale Behörde) um Erstellung eines Berichts hinsichtlich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 23. Oktober 2003 die Botschaftsanfrage und das Antwortschreiben der Botschaft. Es wies zudem darauf hin, dass etliche Aussagen der Beschwerdeführer widersprüchlich seien und dass eine Aussage des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen seines Schwagers, der in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, in Übereinstimmung stehe. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern Frist angesetzt. Die Beschwerdeführer übermittelten am 30. Oktober 2003 (Poststempel) ihre Stellungnahme. In seinem Bericht vom 16. Dezember 2003 beantragte (die kantonale Behörde) den Vollzug der Wegweisung. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Ehepaares D._______ zu koordinieren. Es sei ihnen vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere sei ihnen Einsicht in die Akten A17/3, A21/2 und A23/3 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei ihnen Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. D. Der Instruktionsrichter der ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 4. März 2004 die koordinierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführer mit

5 demjenigen der (...) deren Familie. Die Akten wurden dem Bundesamt zur Vernehmlassung überwiesen. E. Das Bundesamt übermittelte den Beschwerdeführern am 8. März 2004 die gewünschten Akten. Auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete es; es beantragte indessen, das Dossier sei ihm nach allfälliger Ergänzung der Beschwerde erneut zur Vernehmlassung zuzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2004 gewährte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. G. Am 29. März 2004 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK die Beschwerdeergänzung, welcher diverse Beweismittel beilagen (ein Schreiben vom 1. April 2004 des Bruders E._______ des Beschwerdeführers, der in Frankreich als Flüchtling anerkannt wurde, ein undatiertes Schreiben von F._______, ein Schreiben vom 11. Januar 2004 des Onkels G._______ des Beschwerdeführers, zwei als "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" betitelte Dokumente vom 17. Juni 2001, eine Fotografie und drei Schreiben, welche die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz betreffen). H. Mit Eingabe vom 29. November 2005 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK diverse Unterlagen zu ihrer Integration in der Schweiz sowie eine Bestätigung, dass ihr Sohn den Kindergarten einer Sonderschule für Hör- und Sprachbehinderte besucht. I. Die Beschwerdeführer teilten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2007 mit, sie hätten gestützt auf Art. 14 AsylG (bei der kantonalen Behörde) gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. J. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 teilte (die kantonale Behörde) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, er stelle sich auf den Standpunkt, die Feststellung von Schutz vor Verfolgung gehe derjenigen der Feststellung eines Härtefalls vor. Die Beschwerdeführer hätten durch die Einreichung einer Beschwerde gegen den negativen Entscheid des Bundesamtes zum Ausdruck gebracht, sie benötigten Schutz vor Verfolgung. Sollten sie nach einem allfälligen negativen Beschwerdeentscheid am Gesuch um Feststellung eines Härtefalls festhalten wollen, werde um Mitteilung gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

6 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht würden. Es bestehe über sie kein Datenblatt und sie unterstünden keinem Passverbot. Würden sie tatsächlich aus politischen Gründen gesucht, hätte dies der Vertrauensanwalt der Botschaft erfahrungsgemäss mitgeteilt erhalten. Die behördliche Suche könne ihnen nicht geglaubt werden. Die Aussagen der Beschwerdeführer enthielten etliche, gewichtige Ungereimtheiten. So habe der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung ausgesagt, er sei am 21. März 1999 zu H._______ geflohen, während er bei der ergänzenden Anhörung gemeint habe, er sei zum Freund I._______ gegangen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er gemeint, vielleicht sei er auch bei H._______ gewesen. Bei der ersten Anhörung habe er ausgeführt, sein Freund habe seine Ehefrau am Abend des 21. März 1999 zu Hause abgeholt, während er bei der ergänzenden Anhörung angegeben habe, sie von der Schwester des Freundes am Mittag des 22. März 1999 abgeholt worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er sei am Abend des 22. März 1999 gesucht worden, als

7 seine Ehefrau nicht mehr zu Hause gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber ausgesagt, sie sei misshandelt worden, als die Polizei nach dem Hungerstreik ihren Mann gesucht habe. Der Beschwerdeführer habe erst bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt, seine Wohnung sei im Oktober 1998 gestürmt worden, nachdem er einige Tage zuvor bereits gesucht worden sei. Darauf angesprochen habe er gemeint, er habe gedacht, es bereits erzählt zu haben. Erfahrungsgemäss würden solche Festnahmen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung dazu angeführt, die Polizei habe nach der Festnahme von Öcalan am 15. Februar 1999 ihren Mann gesucht und sie dabei misshandelt. In der Anhörung habe sie dann gemeint, die Polizei sei am 20. Oktober 1998 gekommen und habe eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei man sie misshandelt habe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in Istanbul im Oktober 1998 und am 21. Februar 1999 für jeweils drei bis vier Tage festgenommen worden. Die Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei anlässlich des Hungerstreiks im Februar 1999 für sieben Tage festgenommen worden. Bei der Anhörung habe sie ausgesagt, er sei am 21. Februar oder am 21. März 1999, am 18. Februar 1999 und am 27. Februar 1999 festgenommen worden. Ab 21. Februar 1999 sei er drei oder vier Tage lang festgehalten worden; sie sei an jenem Tag zum HADEP-Gebäude gegangen, um sich nach ihm zu erkundigen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie angegeben, ihr Mann sei in Istanbul zwei- oder dreimal festgenommen worden; einmal sei er aus dem HADEP-Gebäude mitgenommen worden. Sie glaube, er sei drei Tage lang festgehalten worden, sie habe aber nichts unternommen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei sie auf diese Ungereimtheiten aufmerksam gemacht worden. Sie habe gemeint, sie habe es vergessen und es seien seither vier Jahre vergangen. Zudem habe sie beim Verlust ihres zweiten Kindes in der Schweiz, das nur drei Tage gelebt habe, Medikamente erhalten, die zum Gedächtnisverlust geführt hätten. Diese Erklärung sei nicht stichhaltig, da sie weiter zurückliegende Ereignisse genauer habe schildern können. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten ärztlichen Unterlagen nichts ändern, da aus diesen nicht hervorgehe, dass sie unter Gedächtnisverlust leide. Ausserdem habe sie erst an der Anhörung angeführt, sei sei am 25. Mai 1996 im Dorf festgenommen worden, wobei sie misshandelt worden sei. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass sie bereits nach drei Tagen freigelassen worden sei, da sie mehrmals ausgesagt habe, seit 1993 im Dorf gesucht worden zu sein. Zudem habe sie bei der Anhörung gesagt, man habe sie wegen PKK-Unterstützung denunziert. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb die Behörden sie bereits nach drei Tagen hätten freilassen sollen. Aufgrund dieser Ausführungen könnten den Beschwerdeführern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei 1990 in C._______ vier Tage lang inhaftiert worden, weil er Plakate angebracht habe. In einem Verfahren sei er freigesprochen worden. Dazu habe er die Anklageschrift und ein Urteil vom 3. Mai 1999 eingereicht. Ausserdem sei er im September 1996 in D._______ festgenommen und zwei Cousins seiner Frau befragt worden. Diese behördlichen Massnahmen hätten zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um Anlass für dieselbe gewesen zu sein.

8 Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei von den türkischen Behörden und der türkischen Bevölkerung benachteiligt worden. Er habe in der Schule und während des Militärdienstes Probleme gehabt. In Istanbul habe er deshalb sein Geschäft nicht weiterführen können. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei 1997 bei der Geburt ihres Kindes schlecht behandelt und beleidigt worden. Es sei bekannt, dass Angehörige der alevitisch-kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Es sei nicht nahe liegend, dass die Totgeburt von 1997 auf das Drücken des Bauches durch die Krankenschwestern zurückzuführen sei. Dies umso weniger, als sie auch bei den weiteren Geburten in der Schweiz Probleme gehabt habe. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Todesbescheinigung des Sohnes I._______ gehe hervor, dass I._______ einige Tage nach der Geburt verstorben sei und der Sohn C._______ während sechs Monaten einen künstlichen Darmausgang gehabt habe. Die HADEP sei am 13. März 2003 vom Verfassungsgericht verboten worden; 46 Führungsmitgliedern sei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot auferlegt worden. Dieses Parteiverbot habe aber bei einfachen Mitgliedern zu keiner rückwirkenden Verfolgung geführt. Die blosse HADEP-Mitgliedschaft führe somit nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung tätig gewesen und zudem nicht als Mitglied registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angeführt, die Familie (...) stehe unter Druck. Etliche Angehörige hätten Verbindungen zur PKK oder seien im Gefängnis. Sie habe eine Fotografie ihres 1992 getöteten Cousins eingereicht. Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass es bei der Familie (...) um eine politisch bekannte Familie handle. So befänden sich einige Angehörige der Beschwerdeführerin in der Schweiz, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten D._______ 1986 beziehungsweise im September 1996 verlassen. Danach hätten sie in C._______ und ab Januar 1998 in Istanbul gelebt. Dass sie ausserhalb des Dorfes wegen der Familie (...) verfolgt worden seien, hätten sie nicht geltend gemacht. Es sei zwar möglich, dass sie nicht in ihr Heimatdorf zurückkehren könnten, es sei ihnen jedoch zuzumuten, andernorts in der Türkei zu leben. Aufgrund dieser Überlegungen sei davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie (...) keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass das Bundesamt im vorliegenden Verfahren grossen Aufwand betrieben habe. Neben drei Befragungen seien das Dossier (eines Verwandten) der Beschwerdeführerin beigezogen, eine Botschaftsanfrage durchgeführt und mit Akribie tatsächliche und vermeintliche Widersprüche aufgeführt worden. Trotzdem sei der Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt worden. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Beweiserleichterung des Glaubhaftmachens von Art. 7 AsylG vorliegend ins Gegenteil verkehrt habe. Es scheine, als habe das Bundesamt vergessen, dass im Asylverfahren der Grundsatz gelte, dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen sei. Erst wenn dies nicht möglich sei, wäre zu untersuchen, ob diese zumindest glaubhaft gemacht sei. Vorliegend habe das Bundesamt aber keine Bemühungen unternommen, den Nachweis für den asylrelevanten Sachverhalt erbringen zu lassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass

9 die Beschwerdeführer sich zur Flucht entschlossen hätten, weil die Ereignisse vom Frühjahr 1999 den Beschwerdeführer zum Schluss geführt hätten, er werde in der Türkei gesucht und benötige Schutz vor Verfolgung. Sowohl der Hungerstreik vom 18. Februar 1999 am Sitz der HADEP als auch das Nevrozfest 1999 seien von zahlreichen Personen besucht worden und hätten ohne Zweifel in den Medien Erwähnung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang Strafverfahren eröffnet worden seien. Es sei angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers naheliegend, dass sein Name von den Sicherheitskräften ermittelt worden sei. Das Bundesamt gehe davon aus, seine Vorbringen dazu entsprächen nicht den Tatsachen. Aufgrund der Umstände wäre es grundsätzlich einfach, dazu weitere Beweismittel beizubringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt angesichts eines klar strukturierten Sachverhalts, der zweifellos belegt werden könne, die Ebene der Beweiserbringung nie beschritten und stattdessen mit aufwändigen Anhörungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geprüft habe. Tatsache sei, dass mit den Beschwerdeführern nie über die Beweiserbringung gesprochen worden sei, obwohl dies gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG hätte geschehen müssen. Je mehr Personen zum gleichen Sachverhalt befragt würden, desto mehr abweichende Aussagen würden erhältlich gemacht, was aber nicht zur Negierung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Asylgesuchstellers führen könne. Die meisten Ausführungen des Bundesamtes zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden obsolet, wenn für diese der Beweis erbracht werde. Das Bundesamt wisse, dass die Schweizerische Botschaft über ihre Vertrauensanwälte keinen Zugriff auf Register habe, in denen polizeilich gesuchte Aktivisten verzeichnet seien. Die Datensammlungen, welche für die Botschaft zugänglich seien, nähmen regelmässig nur bereits angehobene oder abgeschlossene Verfahren auf. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die Zeit seit Einreichung der Beschwerde dazu genutzt, nach Beweismitteln für die Festnahme des Beschwerdeführers vom Februar 1999 und sein Engagement für das Nevrozfest 1999 zu suchen. Die Suche sei mit Schwierigkeiten verbunden, da der Beschwerdeführer nicht in einer leitenden Funktion für die HADEP tätig gewesen sei und somit weder die damaligen Strukturen noch die damaligen Aktivisten kenne. Sein Engagement sei einer spontanen Betroffenheit entsprungen und nicht einer langjährigen Parteiarbeit. Zudem habe sich die personelle Zusammensetzung der HADEP verändert; er habe lediglich einen heute in Grossbritannien lebenden, anerkannten Flüchtling ausfindig machen können. In der Beilage befinde sich eine Kopie dessen Asylentscheides und die Kopie seines britischen Ausweispapiers. Eine Bestätigung dieses Herrn werde nachgereicht, sobald sie vorliege. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Beweismittel oder Zeugen gefunden, da sie bei ihren Nachforschungen herausgefunden hätten, dass anlässlich des Nevrozfestes vom 21. März 1999 niemand getötet worden sei. Angesichts der Summe der anderen Kundgebungen in der Türkei, sei demnach die Kundgebung, die der Beschwerdeführer mitorganisiert habe, in den türkischen Medien ohne grössere Beachtung geblieben. Die Schweizerische Botschaft in Ankara sei vom Bundesamt explizit angefragt worden, ob der Beschwerdeführer bei der HADEP in Istanbul bekannt, ob er im Februar 1999 im Sitz der HADEP festgenommen worden und ob er einer der Orga-

10 nisatoren der Nevrozkundgebung gewesen sei. Aus der Botschaftsantwort gehe hervor, dass diese Fragen nicht beantwortet worden seien. Die gestellten, aber nicht beantworteten Fragen würden direkt die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffen und den Nachweis für ihre Flüchtlingseigenschaft erbringen. Sollten der Botschaftsantwort Ausführungen dazu zu entnehmen sein, werde die Offenlegung der Angaben beantragt. Zudem werde beantragt, dass die Schweizerische Botschaft im Rahmen einer erneuten Botschaftsanfrage aufgefordert werde, die bereits früher gestellten Fragen zu beantworten. Die Botschaft kenne über ihre Vertrauensleute die Strukturen der HADEP in Istanbul besser als die Beschwerdeführer. Das Bundesamt stelle nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch bekannten Familie stamme. Aus seinem Entscheid vom 19. Dezember 2003 betreffend die Familie (...) sei bekannt, dass es auch wisse, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch bekannten Familie stamme. Es äussere sich aber vorliegend nur zum Aspekt der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Abstammung aus der Familie (...). Bei der Frage, ob eine Reflexverfolgung vorliege, hätte auch die als bewiesen zu erachtende Herkunft des Beschwerdeführers beachtet werden müssen. Die eingereichten Beweismittel zeigten auf, dass sie tatsächlich aus einer politisch aktiven Familie stammten, die sich für die kurdischen Anliegen engagiere. Es sei deshalb denkbar, dass ihnen Asyl gewährt werde, weil sie mit dieser Ausgangslage und einem eigenen nicht unbedeutenden Engagement als von Reflexverfolgung Betroffene bezeichnet werden müssten. 5. 5.1 Der Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer konnten am 22. April 1999 anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle sowie bei der Anhörung am 26. April 1999 respektive der ergänzenden Anhörung vom 24. Februar 2003 das Erlebte schildern beziehungsweise ihre Gründe darlegen, welche sie dazu bewogen haben, um Asyl nachzusuchen. Ferner wurde im Rahmen einer Botschaftsanfrage abgeklärt, ob sich die Angaben der Beschwerdeführer objektivieren liessen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2003 teilte das Bundesamt ihnen die Ergebnisse der Botschaftsabklärung mit und wies auf mehrere Widersprüche in ihren Aussagen hin. Zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und der Bezeichnung von Gegenbeweismitteln wurde ihnen Frist angesetzt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das Bundesamt habe die Ebene der Beweiserbringung nie beschritten, ist somit nicht haltbar. Zudem reichten die Beschwerdeführer bei der Befragung vom 24. Februar 2003 eine Fotografie und Gerichtsakten aus dem Jahre 1990 ein, was belegt, dass sie sich der Bedeutung von Urkunden als Beweismitteln durchaus bewusst waren. Es wäre ihnen somit möglich und zumutbar gewesen, allfällig vorhandene weitere Beweismittel beizubringen oder zumindest auf deren Existenz hinzuweisen, was sie weder während der Befragungen noch in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 getan haben. 5.2 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, die Schweizerische Botschaft in Ankara habe die Fragen des Bundesamtes, welche das Engagement des Beschwerdeführers für die HADEP beträfen, nicht beantwortet. Wie in der Verfügung des BFM erwähnt, wurde die HADEP vom Türkischen Verfassungsgericht am 13. März 2003

11 verboten, so dass die Schweizerische Botschaft bei dieser keine Abklärungen mehr treffen konnte, zumal die Botschaftsanfrage vom 14. März 2003 datiert. Dass Abklärungen bei der nicht mehr existierenden HADEP schwerlich getätigt werden können, bestätigten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung selbst. Die Nachfolgepartei DEHAP (Demokratik Halk Partisi) versucht zu vermeiden, mit der verbotenen HADEP in Verbindung gebracht zu werden, so dass auch dort kaum Auskünfte über den eigenen Angaben gemäss bei der HADEP nicht registrierten Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden könnten. Der Antrag, die vom Bundesamt gestellten Fragen zum HADEP-Engagement des Beschwerdeführers seien der Botschaft erneut zu unterbreiten, ist demnach abzuweisen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Bestätigung über gemeinsame Aktivitäten mit einem in Grossbritannien anerkannten Flüchtling entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeergänzung bis heute nicht eingereicht. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom Bundesamt richtig und vollständig festgestellt wurde. Der Antrag, die Verfügung vom 19. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Asylsuchende müssen nicht zwingend den Nachweis erbringen, dass die Begebenheiten, aufgrund derer sie um Asyl nachsuchen, den Tatsachen entsprechen; es genügt, diese glaubhaft zu machen. Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270). Das Bundesamt ist verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu be-

12 zeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 11.1.3). Beurteilt das Bundesamt im Rahmen der Beweiswürdigung die dergestalt richtig und vollständig erhobenen, zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Begebenheiten als unglaubhaft, ist es entgegen der dahin gehenden Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten, nunmehr zum Zwecke des Nachweises der Richtigkeit (oder Unrichtigkeit) eben jener als unglaubhaft beurteilten Begebenheiten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Vielmehr hat die asylsuchende Person die Folgen der ihr in der spezifischen Form von Art. 7 AsylG auferlegten Beweislast zu tragen, falls es ihr nicht gelingt, nachträglich entweder den Nachweis der Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung zu erbringen oder aber jene Zweifel auszuräumen, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung sprechen. Vorliegend hat das Bundesamt in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich geschildert wurden. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach mehrere Befragungen zum gleichen Sachverhalt zu abweichenden Aussagen führen müssten, ist entgegenzuhalten, dass diesem Umstand Rechnung zu tragen ist, indem bloss marginalen Abweichungen in den Schilderungen ein und desselben Ereignisses anlässlich verschiedener Befragungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit regelmässig keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörungen aus, Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei die behördliche Suche nach ihm gewesen. Bei der Empfangsstellenbefragung sagte er, er sei nach dem 21. März 1999 nicht mehr zu Hause gewesen und wisse nicht genau, wie oft er von der Polizei gesucht worden sei. Seine Tante und Nachbarin habe mit der Polizei gesprochen, als diese ihn zu Hause gesucht habe. Bei der Anhörung machte er geltend, er sei nach der Nevrozfeier zu seinem Freund H._______ gegangen; dieser sei noch am Abend des Nevroz zu ihm nach Hause gegangen und habe seine Ehefrau von dort abgeholt. Einige Tage später sei er zu einem anderen Patrioten namens J._______ gegangen. Er habe erfahren, dass er nach dem Nevroz 1999 zweimal von der Polizei gesucht worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung führte er hingegen aus, er sei nach der Nevrozfeier 1999 zu seinem Freund I._______ geflohen. Die Schwester seines Freundes habe seine Frau am Mittag des 22. März 1999 zu ihm geholt. Die Polizei sei am 22. März 1999 gegen Abend bei ihm zu Hause vorbeigegangen. Nachdem niemand geöffnet habe, seien die Polizisten bei den Schwiegereltern seiner Schwester vorbeigegangen. Aus den vorstehend aufgelisteten Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich in mehrerer Hinsicht widersprüchlich zu den Ereignissen, die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ausreisegrund zugetragen haben sollen, äusserte. Zudem führte er bei den Anhörungen übereinstimmend aus, während des Polizeieinsatzes seien zwei Personen beziehungsweise zwei Freunde erschossen worden. In der Beschwerde wird dem Bundesamt zunächst vorgeworfen, es habe in diesem Zusammenhang keine Beweise verlangt; in der Beschwerdeergänzung wird nachträglich jedoch eingeräumt, dass bei dem Polizeieinsatz niemand getötet worden sei. Da

13 der Beschwerdeführer einer der Organisatoren des Nevrozfestes gewesen sein soll, der über den Verlauf der Ereignisse dieses Tages hätte Bescheid wissen sollen, erstaunt dieser Umstand. Aufgrund der in mehrerer Hinsicht in zentralen Punkten widersprüchlichen und voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen um das Nevrozfest von 1999 von den türkischen Behörden gesucht wird. Das Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, steht somit in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage. 6.2.2 Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 18. Februar 1999 am Hungerstreik im HADEP-Gebäude teilgenommen. Er sei von der Polizei festgenommen und auf dem Posten von E._______ vier Tage lang festgehalten worden. Diese Festnahme habe keine weiteren Folgen gehabt, aber man habe ihm vorgeschlagen, er solle mit den Behörden zusammenarbeiten. Bei der Anhörung machte er geltend, der Hungerstreik habe am 18. Februar 1999 begonnen und die Polizei habe die Teilnehmer am 21. Februar 1999 abgeführt. Auf dem Posten habe man ihm Fragen über die HADEP gestellt und ihn gefoltert. Man habe ihn vier Tage lang festgehalten und ihm vorgeworfen, er gehöre der PKK an. Er habe gesagt, sie hätten gegen den Krieg demonstriert. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er sei von der Polizei am 21. Februar 1999 auf den Posten mitgenommen worden. Man habe ihn nach drei Tagen wieder freigelassen, weil er gesagt habe, er habe nur am Hungerstreik teilgenommen, weil er gegen den Krieg gegen Kurdistan habe demonstrieren wollen. Die Beschwerdeführerin wiederum sagte bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle aus, ihr Ehemann sei nach einer siebentägigen Festnahme beziehungsweise nach seiner Teilnahme am Hungerstreik gesucht worden; sie wisse nicht, wann der Hungerstreik stattgefunden habe. Bei der Anhörung führte sie aus, ihr Ehemann habe am 18. Februar 1999 am Hungerstreik teilgenommen. Vorher sei die Polizei in ihr Haus eingedrungen. Sie sei am 21. Februar 1999 zur HADEP gegangen, um sich nach ihrem Mann zu erkundigen. Man habe ihr gesagt, er sei nicht dort; sie habe ihn drei oder vier Tage später wieder gesehen. Bei der ergänzenden Anhörung machte sie schliesslich geltend, ihr Mann sei in F._______ im HADEP- Gebäude festgenommen worden. Er habe sich in diesem Gebäude betätigt, wahrscheinlich habe er Plakate aufgehängt. Sie glaube, er sei drei Tage lang festgehalten worden; sie sei zu Hause gewesen und habe eigentlich nichts unternommen. Diese Aussagen zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem angeblichen Hungerstreik des Beschwerdeführers vermögen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der in sich wenig kohärenten Angaben sowohl des Beschwerdeführers wie der Beschwerdeführerin, insbesondere aber aufgrund der unterschiedlichen und mit den Aussagen ihres Ehemannes teilweise nicht übereinstimmenden Erklärungen der Beschwerdeführerin kein in sich schlüssiges Bild zu erwecken. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Hungerstreik und insbesondere an den angeblichen Folgen, welche dies für ihn nach sich gezogen haben soll. 6.2.3 Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm bei der Empfangsstellenbefragung

14 gestellte Frage, ob es (neben den geltend gemachten Teilnahmen an der Nevrozfeier und am Hungerstreik) noch weitere Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gebe, dahingehend, dass er im Jahre 1990 vier Tage lang festgehalten worden sei. Man habe ihm den Prozess gemacht; mangels Beweisen sei er freigesprochen worden. Weitere Probleme erwähnte er nicht. Bei der Anhörung machte er geltend, er sei im Jahre 1996 einige Tage nach seiner Heirat von den Militärs festgenommen worden. Man habe ihm Fragen über zwei Cousins seiner Ehefrau und über andere Guerillas gestellt. Man habe ihn beschuldigt, er helfe den Guerillas und ihm gesagt, er solle das Dorf verlassen. Die Frage, ob er ausser dem Gesagten zwischen 1996 und 1998 noch andere Probleme gehabt habe, verneinte er. Er wies darauf hin, dass er (...) 20 Tage zu spät aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er sei im Jahre 1990 beschuldigt worden, der TDKP (Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei) anzugehören; er sei später freigesprochen worden. Im Jahre 1996 sei er nach seiner Heirat zwei oder drei Tage lang festgehalten worden. Im Oktober 1998 sei ihre Wohnung gestürmt worden; man habe ihn auf den Posten mitgenommen und von ihm einige Namen in Erfahrung bringen wollen. Er sei drei oder vier Tage lang unterdrückt und geschlagen worden. Man habe schon einige Tage vorher nach ihm gesucht. Die Beschwerdeführerin führte zur Frage der Probleme ihres Ehemannes anlässlich der Anhörung aus, dieser habe am 18. Februar 1999 am Hungerstreik teilgenommen. Die Polizei sei bereits vorher in ihr Haus eingedrungen. Er sei am 21. März 1999, am 18. Februar 1999 und am 27. Februar 1999 festgenommen worden. Einige Tage nach dem Hungerstreik sei er erneut festgenommen worden. Auf Nachfrage korrigierte sie sich, er sei am 21. Februar und nicht am 21. März 1999 festgenommen worden. Auf weitere Nachfrage sagte sie aus, er sei 1999 dreimal festgenommen worden. Am 18. und 21. Februar 1999 und das letzte Mal sei er gesucht worden. Sie wisse nicht, wann er zum letzten Mal gesucht worden sei, da sie erst gestern erfahren hätten, dass er gesucht werde. Auf die Frage, wann denn die Polizei vor der Teilnahme ihres Ehemannes am Hungerstreik in ihr Haus eingedrungen sei, sagte sie, dies sei am 20. Oktober 1998 geschehen. Die Polizisten hätten das Haus durchsucht, aber nichts gefunden. Bei der ergänzenden Anhörung machte die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu den Problemen ihres Ehemannes. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Angaben zur Anzahl der Festnahmen machte, ergeben sich vorweg erhebliche Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen. Diese werden durch die Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin bestärkt. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass seitens der Behörden im geltend gemachten Zusammenhang ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestand, welches ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin führte bei der Empfangsstellenbefragung aus, ihre Familie habe in der Türkei unter Druck gestanden. Sie habe zwischen 1992 und 1998 die PKK unterstützt. Die Behörden hätten davon Kenntnis gehabt und im Dorf sei sie seit 1993 gesucht worden. In Istanbul sei sie von Polizisten gestossen worden, die ihren Ehemann gesucht hätten. Im Rahmen der Anhörung machte sie geltend, sie habe die Türkei verlassen, weil sie gesucht worden sei. Am 25. Mai 1996 sei

15 sie im Dorf festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Die Behörden seien darüber informiert worden, dass sie die PKK unterstütze. Man habe ihr nichts zu essen gegeben und sie habe gehört, wie man eine andere Frau gefoltert habe. Die Militärs hätten ihrem Vater gesagt, sie habe mit den Guerillas geschlafen und man müsse sie nun zu diesem Zweck den Soldaten zur Verfügung stellen. Man habe sie während diesen drei Tagen beschimpft und misshandelt. Sie habe sich bis auf die Unterhosen ausziehen müssen, aber die Soldaten seien zu ihr nicht so böse gewesen, da sie auch Aleviten gewesen seien. Da man ihr nichts habe nachweisen können, sei sie wieder freigelassen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 1998 sagte die Beschwerdeführerin einerseits, man habe ihr damals nichts getan, andererseits meinte sie, sie sei von einem bewaffneten Polizisten gestossen worden. Bei der ergänzenden Anhörung sagte sie, sie habe bis Ende September 1996 im Dorf gelebt. Die Soldaten hätten ihr Haus oft gestürmt. Am 25. Mai 1996 sei sie festgenommen worden. Man habe sie auf dem Posten ausgezogen und ihr angedroht, es werde mehr geschehen, falls sie nicht sage, was man von ihr erwarte. Man habe sie am ganzen Körper betastet. Die Frage, ob die Soldaten noch "Anderes" mit ihr gemacht hätten, verneinte sie. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September 1996 bei ihrer Familie im Dorf lebte, ist ihre Aussage, sie sei seit 1993 gesucht worden, nicht nachvollziehbar, da es den Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihrer habhaft zu werden. Die Festnahme vom Mai 1996 erscheint aufgrund des geltend gemachten familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin und der im Kern gleich bleibenden Schilderung des Vorgefallenen als überwiegend glaubhaft, auch wenn sie sich zur Behandlung auf dem Posten abweichend äusserte. Aufgrund der Aktenlage erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der die ergänzende Anhörung durchführenden Befragerin Angaben machen konnte, die sie gegenüber dem bei der Anhörung anwesenden Befrager nicht ansprechen wollte. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, die Krankenschwestern hätten im Jahre 1997 während der Entbindung von ihrer Tochter fest auf ihren Bauch gedrückt; das Kind sei gestorben. Als sie aus der Narkose erwacht sei - man habe einen Kaiserschnitt durchgeführt - sei sie von einer Krankenschwester beschimpft worden. Die Frage, ob sie zum Ausdruck bringen wolle, dass die Krankenschwestern das Kind getötet hätten, bejahte sie. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung sagte sie aus, sie habe im Krankenhaus per Kaiserschnitt ein Kind geboren. Sie sei noch unter der Wirkung der Narkose gewesen, als sie von der Putzfrau angeschrien worden sei. Sie frage sich heute noch, ob die Leute im Krankenhaus dem Säugling etwas angetan hätten. Die von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung geäusserte Vermutung, man habe im Jahre 1997 ihre Tochter im Krankenhaus getötet, schwächte sie somit bei der ergänzenden Anhörung ab. Die Beschwerdeführerin gebar am 19. Juli 1999 in der Schweiz einen Sohn, der gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen nach fünf Tagen verstarb. Ihren Aussagen und dem eingereichten Schreiben der Sonderschule vom 17. November 2005 ist zu entnehmen, dass ihrem am 7. März 2001 geborenen Sohn, C._______, eine künstlicher Darmausgang angelegt werden musste. Nachdem er zweimal operiert worden sei, sei er nun gesund. Später

16 hat sich dann ergeben, dass C._______ an einer schweren Hörbehinderung leidet. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, es sei vor diesem Hintergrund nicht nahe liegend, dass die Totgeburt ihrer Tochter von 1997 auf das Drücken des Bauches durch die Krankenschwestern zurückzuführen sei. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer für nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer in der Türkei behördlich gesucht wurde. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, wurden doch bei den Abklärungen in der Türkei keine Hinweise für eine behördliche Suche nach den Beschwerdeführern gefunden. Als glaubhaft zu erachtet ist hingegen, dass die Familie der Beschwerdeführerin in D._______ unter behördlichem Druck stand. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch insofern betroffen, als sie zahlreiche behördliche Massnahmen (Hausdurchsuchungen, behördliche Aktionen im Dorf, behördliche Aktionen gegen politisch aktive Verwandte) miterlebte. Sie wurde im Mai 1996 einmal festgenommen, über ihre Verwandten ausgefragt und misshandelt. Nach ihrer Heirat Ende September 1996 zog sie nach C._______ und anschliessend nach Istanbul. Für diesen Zeitraum konnte sie keine gegen sie gerichteten behördlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer erst bei der ergänzenden Anhörung erwähnte Festnahme vom Oktober 1998 erachtet das Bundesverwaltungsgericht als nachgeschoben und somit unglaubhaft. Die erstmals bei der Anhörung geltend gemachte Festnahme im Dorf vom September 1996 erscheint plausibel, deren Glaubhaftigkeit kann indessen offen gelassen werden. Angesichts dieses Ergebnisses der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer erübrigt es sich, die Akten dem Bundesamt erneut zur Vernehmlassung zuzustellen; der entsprechende Antrag des Bundesamtes ist abzuweisen. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahre 1990 und das anschliessend durchgeführte Strafverfahren, sind asylrechtlich irrelevant, da sie weder in einem sachlichen noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der im April 1999 erfolgten Ausreise aus der Türkei stehen. Dem Beschwerdeführer sind aus diesem abgeschlossenen Ereignis denn auch keine weiteren Nachteile widerfahren. 7.2 Unbesehen der Glaubhaftigkeit der auf den September 1996 datierten Festnahme, die im Dorf stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass auch dieses Ereignis nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der zweieinhalb Jahre später erfolgten Ausreise stünde. Der Beschwerdeführer wäre im Dorf festgenommen worden, weil man von ihm Informationen über die Cousins seiner Ehefrau erhalten wollte. Dem Beschwerdeführer sind auch aus diesem Ereignis keine weiteren Nachteile erwachsen, da er nicht geltend machte, in C._______ oder Istanbul wegen den Verwandten seiner Ehefrau von den türkischen Behörden behelligt worden zu sein. 7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, er habe bereits während der Schulzeit Probleme gehabt, weil er die kurdische Sprache gesprochen habe, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse (Schläge von Lehrern) nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden können.

17 Auch das Vorbringen, er sei zusammen mit anderen Kurden 20 Tage später als die anderen Soldaten aus dem Militärdienst entlassen worden, kann nicht als asylrechtlich relevanter Nachteil gewertet werden. Das Vorbringen, er sei von der Polizei bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit behindert worden, indem man ihn gezwungen habe, sein Geschäft um 17 Uhr zu schliessen, kann nicht als ernsthafte Benachteiligung gemäss Art. 3 AsylG gewertet werden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er kein Bewilligung für die Geschäftsausübung gehabt habe. Er habe nicht darum nachgesucht, weil dies für Kurden schwierig sei. Es kann zwar einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass Kurden bei der Einholung von behördlichen Bewilligungen schikaniert werden, andererseits gibt es in der Türkei zahlreiche erfolgreiche kurdische Geschäftsleute. 7.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festnahme vom Mai 1996 ist festzustellen, dass auch dieses Vorbringen als in sich geschlossenes, ihre Ausreise nicht direkt beeinflussendes Ereignis zu werten ist. Obschon aufgrund ihrer Schilderungen von einem erheblichen Eingriff in ihre Persönlichkeitssphäre auszugehen ist, ist die Frage der asylrechtlichen Relevanz angesichts des mangelnden Kausalzusammenhangs mit der Ausreise zu verneinen. Die Beschwerdeführerin verliess das Dorf nach ihrer Heirat im September 1996 und machte nicht geltend, sie sei danach nochmals festgenommen oder wegen ihrer politisch aktiven Verwandtschaft anderweitig behelligt worden. Die von ihr geltend gemachte behördliche Suche nach ihr wurde als unglaubhaft gewertet. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführern erlittenen Benachteiligungen aufgrund mangelnder Eingriffsintensität beziehungsweise aufgrund mangelnden Kausalzusammenhangs asylrechtlich nicht relevant sind. 7.6 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hatten beziehungsweise haben. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und - dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER K LINÄ , Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 7.6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnten, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei von den Sicherheitsbehörden ihres Heimatstaats gesucht worden zu sein. Eine behördliche Suche nach ihnen erscheint auch im heutigen Zeitpunkt als überwiegend unwahrscheinlich, weshalb ihnen keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eigener den Behörden unliebsamen Aktivitäten zuerkannt werden kann. 7.6.2 Gemäss konstanter Praxis wird davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche

18 Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Das Bundesamt hat in seiner Verfügung zwar anerkannt, dass die Beschwerdeführerin aus einer den Behörden bekannten, politisch aktiven Familie stammt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie in ihrem Heimatdorf von den Massnahmen der Sicherheitskräfte mitbetroffen wurde. Sie machte indessen konkret nur eine einschneidende, persönlich gegen sie gerichtete Festnahme vom Mai 1996 geltend, bei der sie nach dem Verbleib ihrer Cousins befragt wurde. Danach wurde sie von den Behörden bis zu ihrer drei Jahre später erfolgten Ausreise nicht mehr behelligt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im September 1996 im Dorf festgenommen und nach den Cousins seiner Ehefrau sowie anderen Guerillas befragt worden. Ausser diesem einmaligen Vorkommnis machte er keine weiteren behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der politisch aktiven Familie seiner Ehefrau geltend. Im Beschwerdeverfahren wird darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme; es sei aber vom Bundesamt nicht geprüft worden, ob er sich aufgrund seiner Abstammung vor (Reflex-)Verfolgung fürchten müsse. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er bei den einlässlichen Anhörungen nie geltend machte, aufgrund seiner Verwandtschaft mit politisch aktiven Personen von den türkischen Behörden angegangen worden zu sein. Insgesamt gesehen kann den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zuerkannt werden. 7.7 An dieser Würdigung vermögen auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Schreiben von Verwandten nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die Abstammung der Beschwerdeführer nicht und schliesst nicht aus, dass sie sich für politische Belange interessieren und sich in einem gewissen Ausmass auch dafür einsetzen. Indessen wird aufgrund der gesamten Aktenlage da-

19 von ausgegangen, dass das von ihnen geschilderte Interesse der türkischen Behörden an ihren Personen überzeichnet wurde. Die eingereichten Schreiben vermögen die Unglaubhaftigkeit eines Teils der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu relativieren, zumal kein konkreter Bezug auf einzelne der von ihnen geltend gemachten Vorbringen genommen wird. Ebenso wenig können den eingereichten Schreiben konkrete Hinweise auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte, ihnen drohende Reflexverfolgung entnommen werden, zumal aus ihren Aussagen hervorgeht, dass sie nach dem Wegzug aus dem Dorf im September 1996 im Zusammenhang mit ihren politisch aktiven Verwandten keine Schwierigkeiten mehr hatten. 7.8 Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit der Beschwerdeergänzung zwei als "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" betitelte und vom 17. Juni 2001 unterzeichnete Dokumente, sowie eine Fotografie ein, die an einer kurdischen Kundgebung in F._______ aufgenommen wurde, ein. Mit diesen Beweismitteln wollten sie eigenen Angaben gemäss aufzeigen, dass sie einer politisch bekannten Familie entstammten, die sich für die Anliegen der Kurden engagiere. Zu Recht machten die Beschwerdeführer nicht geltend, die Unterzeichnung der "Selbsterklärungen" beziehungsweise die Teilnahme an einer Kundgebung würde im Falle einer Rückkehr zu einer Gefährdung führen, da nicht davon auszugehen ist, den türkischen Behörden seien diese Umstände bekannt geworden. Die Beschwerdeführer haben somit durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus der Türkei keine subjektiven Nachfluchtgründe gesetzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). 7.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 8.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in

20 dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der obigen Ausführungen zur Frage des Asylpunktes ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von den türkischen Behörden gesucht werden. Da die Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch keinen behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit ihren politisch aktiven Verwandten ausgesetzt waren, bestehen auch diesbezüglich keine stichhaltigen Gründe für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden

21 allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, in die Provinz Kahramanmaras oder nach Istanbul zurückzukehren, wo sie gemäss eigenen Angaben aufgewachsen sind beziehungsweise seit Januar 1998 gelebt haben. Sollten sie nicht in in die Heimatprovinz oder an ihren letzten Wohnsitz zurückkehren wollen, ist es ihnen aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl die kurdische als auch die türkische Sprache und verfügen über reichlich Berufserfahrung, was ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland erleichtern wird. Sie leben zwar mittlerweile seit gut acht Jahren in der Schweiz und habe sich hier gemäss den eingereichten Unterlagen sowohl ökonomisch als auch sozial integriert; es kann indessen nicht von einer derartigen Entfremdung von ihrem Heimatland ausgegangen werden, die ihnen eine Reintegration in ihrem Heimatland verunmöglichen würde. Ob in ihrem Fall wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gemäss dem eingereichten Schreiben der (...) vom 17. November 2005 leidet der Sohn der Beschwerdeführer unter einer beidseitigen starken Hörschädigung und einem grossen Sprachentwicklungsrückstand. Er trage zwei HdO-Hörgeräte und sei auf die Schulung in einer Sonderschule angewiesen. In der ersten Woche seines Aufenthalts hätten sich erste Fortschritte in Sozialisation und Kommunikation gezeigt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Beschwerdeführern die Rückkehr in die Türkei trotz der Hörschädigung ihres Sohnes zuzumuten. In der Türkei gibt es Fachärzte auf dem Gebiet von Hörschäden beziehungsweise zahlreiche private und staatliche Spitäler mit einer Abteilung für Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde. Ebenso gibt es in ihrem Heimatland spezielle Schulen für gehörlose oder schwer hörbedinderte Kinder. Der heute gut sechsjährige Sohn der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters beziehungsmässig noch stark an seine Eltern gebunden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Wegzug in die Türkei bei ihm zu einer derartigen Entwurzelung führen würde, die als existenzgefährdend zu werten wäre. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Hörbehinderung des Sohnes der Beschwerdeführer würde im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungs- oder schulischer Eingliederungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).

22 Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar. 10.4 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2003 das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - die kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

D-3287/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2007 D-3287/2006 — Swissrulings