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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2010 D-3270/2009

28 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,677 mots·~18 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-3270/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juni 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3270/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige, der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Kosovo), die Beschwerdeführerin aus E._______ (Kosovo) – verliessen am 22. November 2008 den Kosovo auf dem Landweg und gelangten via ihnen angeblich unbekannte Länder am 23. November 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 9. Dezember 2008 wurden die Eheleute im Transitzentrum (...) summarisch befragt. Am 22. Januar 2009 wurden sie gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört. B. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie sich in ihrem Heimatland politisch betätigt hätten. Seit 1999 hätten sie, wie alle Serben im Kosovo, Probleme gehabt. Sie hätten sich nicht frei bewegen können. Es habe Schiessereien gegeben. Weil sich ihre Dörfer mitten im (...) befänden, seien sie oft schikaniert worden. Der Beschwerdeführer sei oft mit Steinen beworfen worden. Im Jahr 2003 sei er von Polizisten auf der Strasse angehalten und während drei Stunden von diesen malträtiert worden. Dabei habe man auch seinen Führerschein beschlagnahmt. Nach diesem Vorfall seien Polizisten mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn verhören wollen. Am 4. Oktober 2006 hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und die Frau sei zum Mann nach D._______ gezogen. Im Januar 2007 hätten sich die beiden zusammen mit ihrem Kind nach F._______ (...) begeben. Dort hätten sie sich drei Monate lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Eines Tages sei die Windschutzscheibe ihres Autos zerschlagen worden. Ungefähr vier Tage später sei der Beschwerdeführer von unbekannten Männern geschlagen geworden. Danach seien die Beschwerdeführenden aus Angst wieder nach D._______ zurückgekehrt. Am 8. November 2008 seien fünf Albaner zum Elternhaus des Vaters des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten das Haus seines Vaters kaufen wollen. Dieser sei aber damit nicht einverstanden gewesen. Eine Woche später seien die Albaner wieder gekommen, hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater beschimpft und ihnen gedroht, das Haus in die Luft zu sprengen, falls die Familie bis Jahresende das Dorf nicht verlasse. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden den Kosovo daraufhin verlassen. D-3270/2009 C. Mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 22. April 2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. November 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie könnten sich im Kosovo nicht frei bewegen und seien immer wieder von den Albanern sowie von der Polizei belästigt und schikaniert worden. Zudem hätten Albaner im November 2008 gedroht, das Haus des Vaters des Beschwerdeführers in die Luft zu sprengen, falls sie das Dorf nicht verliessen. In Kosovo sei es in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen kosovarischen Verfassung vom 15. Juni 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben oder serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzu- D-3270/2009 folge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aber aus D._______ beziehungsweise E._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Eine Prüfung der Akten habe jedoch ergeben, dass im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar sei. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet werden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden hielten sich zwar während drei Monaten im Jahre 2007 in F._______ (...) auf, wo ihr Auto beschädigt und der Beschwerdeführer von vier Männern geschlagen worden sei. Aufgrund dieser beiden Vorfälle, deren Urheber und Motive unbekannt seien, könne jedoch keineswegs auf eine generelle Gefährdung von Serben aus Kosovo in Serbien ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden seien zudem jung und gesund. Ihr Kind sei noch nicht schulpflichtig. Der Beschwerdeführer habe eine Schulbildung genossen und einen Beruf als Schlosser gelernt. Er bringe somit gute Voraussetzungen mit, um in Serbien ein Auskommen für sich und seine Familie zu finden. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien sei somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D-3270/2009 D. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2009 (Poststempel vom 20. Mai 2009) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 15. April 2009 sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Zudem wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders D-3270/2009 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre ten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal- D-3270/2009 tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und somit die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte in casu nicht asylrelevant seien. 4.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist D-3270/2009 und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates – oder auch in einem anderen, für sie zuständigen Staat – in Schutz bringen kann. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 sowie EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 f.) ist eine Schutzgewährung durch ein Asylland nämlich dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich, wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist. Damit schliesst sich eine Asylgewährung durch die Schweiz im Regelfall aus, wenn eine asylsuchende Person über eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügt. Hat sie in einem ihrer beiden Heimatstaaten Verfolgung erlitten, kann sie sich aber in ihren anderen Heimatstaat begeben, wo ihr keine Verfolgung droht, so bedarf es keiner asylrechtlichen Schutzgewährung durch die Schweiz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5819/2006 vom 12. November 2009 E. 5.4). 4.5 Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich selbst als serbische Staatsangehörige (vgl. A1, S. 1 und A2). Sie reichten je eine serbische Identitätskarte zu den Akten, ausgestellt am 6. Dezember 2006 beziehungsweise am 23. November 2006 (vgl. A1, S. 3 sowie A2, S. 3). Beide gaben überdies an, nie einen serbischen Reisepass, einen UNMIK-Ausweis oder einen kosovarischen Pass gehabt oder beantragt zu haben (vgl. A1 und A2 jeweils S. 3). Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführenden können sich demnach nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue serbische Identi tätspapiere ausgestellt würden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb sie des Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen. D-3270/2009 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde vom 18. Mai 2009 nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz im Asyl- und Flüchtlingspunkt zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen und die zahlreich eingereichten Beweismittel in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden weder Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnten. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-3270/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin weisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-3270/2009 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirt schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer (A._______) handelt es sich um einen jungen Mann mit einer überdurchschnittlichen schulischen Ausbildung (Mittelschulabschluss) und einiger Berufserfahrung (vgl. A1, S. 2), der in der Lage sein sollte, in Serbien für sich und seine Familie eine Existenz aufzubauen. Auch die Beschwerdeführerin (C._______) ist jung, verfügt über eine solide Schulbildung (Grundschulabschluss) und hat zuletzt als Hausfrau gearbeitet (vgl. A2, S. 2). Ihr ist es zuzumuten, ihren Mann bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes für ihre Familie zu unterstützen. Zudem sind die Beschwerdeführenden serbischer Muttersprache (vgl. A1 und A2 jeweils S. 2) und es ist davon auszugehen, dass sie auch ihre Tochter in dieser Sprache auf- beziehungsweise erziehen. Die Beschwerdeführenden gehören in Serbien keiner Minderheitsethnie an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie als Angehörige der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für sie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein wird. Da die Beschwerdeführenden im Kosovo zweifelsfrei registriert worden sind, stehen einer Anmeldung in Serbien jedoch keine administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach ihrer Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) haben. Zudem können sie auch mit der finanzi ellen Unterstützung der in Kosovo lebenden Eltern des Beschwerdeführers rechnen, besitzen diese doch ein Haus und verschiedene Grundstücke (vgl. A1, S. 2). Sodann dürfte ihnen auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer Existenzgrundlage in Serbien ebenfalls erleichtern. Überdies sind aus den Akten keine ge- D-3270/2009 sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden oder ihrer gemeinsamen Tochter B._______ zu entnehmen. Schliesslich sollte auch die Integration ihrer etwas mehr als drei Jahre alten Tochter in Serbien möglich sein, zumal diese sich aufgrund ihres sehr jungen Alters noch in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern befindet, noch nicht in der Schweiz eingeschult worden ist und deshalb nicht aus einer soziokulturellen Umgebung herausgerissen wird, in der sie namentlich durch einen langjährigen Schulbesuch in massgebender Art geprägt worden wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist somit aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 27. Mai 2009 das Gesuch der bedürftigen Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. D-3270/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kosovo wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13

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