Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D327/2012/wif Urteil v om 2 5 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau C._______, geboren D._______, und deren Kind E._______, geboren F._______, Afghanistan, alle vertreten durch. lic.iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 / N _______.
D327/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Afghanistan im Februar 2010 auf dem Landweg Richtung H._______ verliessen und von dort in die I._______ gelangten, dass sie nach einem einmonatigen Aufenthalt in J._______ auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangt seien, worauf sie ihre Reise nach ungefähr fünf Tagen fortgesetzt hätten und nach K._______ gegangen seien, wo sie erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, dass sie im Januar 2011 von K._______ her kommend nach L._______ gereist seien, wo sie wiederum Asylgesuche gestellt hätten, welche ebenfalls abgelehnt worden seien, dass sie am 10. Oktober 2011 nach M._______ ausgeschafft worden seien, worauf sie am 18. Oktober 2011 von Italien her kommend auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt seien, wo sie gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 3. November 2011 im EVZ N._______ zur Begründung ihrer Asylgesuche angaben, in ihrem Heimatland Afghanistan Probleme mit ihren Nachbarn zu haben, dass ihnen die Nachbarsfamilie ihr Land streitig mache und in diesem Zusammenhang ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, dass sie sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet und deshalb Afghanistan verlassen hätten, dass die Beschwerdeführer am 21. August 2010 in Italien, am 1. September 2010 in K._______ und am 14. Januar 2011 in L._______ daktyloskopisch erfasst wurden, dass das BFM den Beschwerdeführern anlässlich der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, K._______ oder L._______ gewährte, dass die Beschwerdeführer hierzu anführten, dass sie weder nach L._______ noch nach K._______ zurückkehren könnten, da diese Länder sie nicht aufnehmen würden,
D327/2012 dass sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in Italien und der Tatsache, dass es sich um ein "MafiaLand" handle, welches einen allfälligen Schutz vor ihrem "Feind" nicht gewährleisten könne, auch nicht nach Italien wollten, dass sie in Italien nicht um Asyl ersucht hätten, dass das BFM am 14. November 2011 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ersuchte, dass Italien das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist – Ablauf am 29. November 2011 – unbeantwortet liess, dass das Bundesamt mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 – eröffnet am 11. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das BFM die Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügungen habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68], DublinIIVO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
D327/2012 Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweise, dass die Beschwerdeführer am 21. August 2010 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist seien und am 1. September 2010 in K._______ sowie am 14. Januar 2011 in L._______ um Asyl ersucht hätten, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM nicht geantwortet habe, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren am 29. November 2011 an Italien übergegangen sei, dass den Beschwerdeführern am 3. November 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie angegeben hätten, in Italien nie ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass dazu festzuhalten sei, dass gestützt auf die DublinIIVO Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien jederzeit die Möglichkeit hätten, ein Asylgesuch einzureichen, dass darauf hinzuweisen sei, dass Italien völkerrechtlich dazu verpflichtet sei, Asylgesuche entgegenzunehmen und zu prüfen, und keine Hinweise vorlägen, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und führe das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer anlässlich des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die
D327/2012 Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung ihrer Asylgesuche fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2011 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Eingabe vom 23. Januar 2012 die Originalvollmacht und ein ärztliches Zeugnis vom 18. Januar 2012, wonach die Beschwerdeführerin schwanger sei, eingereicht wurden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D327/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 14. November 2011 an Italien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte: a) DublinIIVO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführer stellte und dieser Staat innert der festgelegten Frist nicht antwortete, weshalb das Bundesamt in seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die DublinIIVO sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
D327/2012 dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach Italien 'überhaupt kein Asylverfahren für den Beschwerdeführer durchgeführt' habe, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs explizit und übereinstimmend erklärten, in Italien nicht um Asyl ersucht zu haben, weshalb den italienischen Behörden diesbezüglich auch kein fehlbares Verhalten vorgehalten werden kann (vgl. Akten BFM A 5/11 S. 7 und 9, A 6/10 S. 6 und 8), dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Beschwerden und in ih rer Eingabe vom 23. Januar 2012 darauf hinweisen, dass sie als Familie mit einem kleinen Kind sowie der in Aussicht stehenden Geburt ihres zweiten Kindes (P._______ sei der voraussichtliche Geburtstermin) besonders schutzbedürftig seien, indessen Italien keine Gewähr für hinreichenden Schutz biete, zumal das staatliche Aufnahmesystem völlig überlastet sei und sie bei einer Rückkehr nach Italien auf sich allein gestellt wären, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, aber in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
D327/2012 dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und die Beschwerdeführer gehalten sind, eine allfällige Verletzung der diesbezüglichen Normen bei den italienischen Behörden anzuzeigen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.3 S. 640), dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Italien entweder um Schutz oder um Hilfe und Unterkunft ersucht hätten, dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen der schwangeren Beschwerdeführerin sowie ihres Kleinkindes bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwangerschaft vorliegen, zumal auch im eingereichten Arztzeugnis vom 18. Januar 2012 keine diesbezüglichen Hinweise enthalten sind, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
D327/2012 sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung des Gerichts an die Vorinstanz, Vollzugsmassnahmen per sofort einzustellen, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D327/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: