Abtei lung IV D-3248/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3248/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo aus D._______ (E._______) – am 30. November 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches er mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der (...) (...) begründete, aufgrund derer er in Auseinandersetzungen mit der Polizei verwickelt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügte, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) unter anderem insbesondere aufgrund der massiven Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer daraufhin eine neue Frist zum Verlasen der Schweiz bis am 17. August 2007 gesetzt und dem BFM per 14. Dezember 2007 vom (...) sein Weggang nach Nichteintreten gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 in F._______ festgenommen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung der Mitwirkungspflicht beim (...) F._______ verzeigt wurde, dass er am 22. September 2008 freigelassen und in den mit der Durchführung des Wegweisungsvollzugs beauftragten Kanton G._______ überstellt wurde, dass er am 1. Januar 2010 – von H._______ herkommend – am (...) von der Schweizer Grenzwache kontrolliert, der Polizei übergeben, tags darauf aufgrund einer gültigen Verhaftungsausschreibung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dem (...) G._______ übergeben und dort in Untersuchungshaft versetzt wurde, dass er mit Strafbefehl vom 7. Januar 2010 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- D-3248/2010 rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie wegen Nichtbewährung während der Probezeit zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, dass er gleichentags mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, aus der Haft entlassen wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein zweites Asylgesuch eingereicht hat, dass er anlässlich der beiden jeweils am 22. März 2010 stattfindenden Anhörungen keine neuen Asylgründe geltend machte, sondern auf dieselben, die er schon anlässlich des ersten Asylgesuches vorbrachte, verwies, dass er darüber hinaus das EVZ (...) aufgesucht habe, weil er keine Unterkunft und kein Geld habe und nicht ins Heimatland zurückkehren könne, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. April 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM vom 28. April 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, D-3248/2010 SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3248/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren befindet und das erste Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) rechtskräftig abgeschlossen worden ist, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780), dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon D-3248/2010 (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, sondern sich zwischenzeitlich hauptsächlich in den I._______ aufgehalten habe, dass er exakt dieselben Asylgründe geltend machte, die er schon anlässlich seines ersten Gesuches in der Schweiz vorgebracht hatte, dass das BFM zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Vorinstanz somit zu Recht vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Nichteintretensentscheid vom (...) sowie auf jene des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) – denen auch aus heutiger Sicht uneingeschränkte Gültigkeit zukomme – verwies, dass die Vorinstanz überdies mit zutreffender Begründung und unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Anhörung gemäss Art. 29 AsylG direkt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.4, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, dass in der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2010 zwar ausführlich, aber bloss allgemein und einzig vorgebracht wird, in Nigeria herrsche eine grundsätzlich katastrophale Sicherheits- und Menschenrechtslage, weshalb der Beschwerdeführer als Mitglied der (...) bei einer Rückkehr nach Nigeria in grosser Gefahr sei, dass der Beschwerdeführer – wie schon erwähnt – bereits im ersten Asylverfahren seine angebliche Verfolgung in Nigeria und die Mitgliedschaft bei der (...) nicht glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil des D-3248/2010 Bundesverwaltungsgerichts [...] mit Verweis auf die Verfügung des BFM vom [...]), dass sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert hat, dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass betreffend den Vollzug der Wegweisung auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) zu verweisen ist und dieser für den Beschwerdeführer auch zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-3248/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3248/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 9