Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3245/2012
Urteil v o m 2 1 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), Serbien, alias B._______, geboren (…), Serbien, alias C._______, geboren (…), Serbien (Serbien und Montenegro), und deren Kind D._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N _______.
D-3245/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine der Ethnie der Roma zugehörige serbische Staatsangehörige – den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2012 zusammen mit ihrer Tochter verliess und via E._______ und F._______ am 20. Februar 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein drittes Asylgesuch einreichte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Februar 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2012 insbesondere geltend machte, sie stamme aus H._______, Serbien, dass sie eine Woche vor Neujahr 2012 mit einem Mann eine Affäre begonnen habe, da ihr Ehemann sie mit anderen Frauen betrogen habe, dass sie sich bis eine Woche vor der Ausreise in der Wohnung des anderen Mannes aufgehalten habe, dass ihr danach die Flucht gelungen sei, dass dieser Mann sie geschlagen und zum Beischlaf gedrängt habe, dass sie wegen der Affäre von ihren Familienangehörigen telefonisch bedroht worden sei, dass sie sich nach I._______ begeben habe, nachdem ihr die Flucht aus der Wohnung gelungen sei, dass sie dort ein Frauenhaus aufgesucht habe, dass sie im Februar 2012 angesichts der Ereignisse aus ihrer Heimat ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, sie dieser Aufforderung jedoch keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
D-3245/2012 führerinnen vom 20. Februar 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit ihrem heimatlichen Reisepass mit öffentlichen Transportmitteln in die Schweiz eingereist sei und ihre Identitätskarte auf sich getragen habe, wäre von ihr die Einreichung gültiger heimatlicher Ausweisschriften zu erwarten gewesen, dass sie als Erklärung für das Fehlen entsprechender Papiere angegeben habe, sie habe ihre Tasche, in welcher sich der heimatliche Reisepass und die Identitätskarte befunden hätten, bei der Ankunft in der Schweiz in einem Auto liegen gelassen, dass sie bei der Polizei den Verlust nicht gemeldet habe, dass sie über die serbisch sprechenden Personen, mit welchen sie im Auto mitgefahren sei, keine Angaben habe machen können, obwohl sie sich mit diesen Leuten unterhalten haben wolle, dass auch ihre Aussage, diese Leute wüssten nicht, wo sich das Asylzentrum befinde, weshalb sie die Tasche nicht dorthin hätten bringen können (vgl. Anhörungsprotokoll vom 31. Mai 2012, C16 S. 2), nicht zu überzeugen vermöge, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sie aufgrund des als unglaubhaft zu beurteilenden Sachverhalts die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass ihre Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert gewesen seien, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung geltend gemacht habe, von diversen Verwandten mütterlicher- und väterlicherseits Drohanrufe erhalten zu haben, namentlich von zwei Onkeln väterlicherseits und den daraus hervorgegangenen fünf Cousins sowie von zwei Cousins, welche die Kinder der Tante mütterlicherseits seien (vgl. C16 S. 8),
D-3245/2012 dass sie bei der Befragung zur Person jedoch zu Protokoll gegeben habe, lediglich eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits zu haben, und nichts von weiteren Verwandten zu wissen (vgl. Befragungsprotokoll vom 28. Februar 2012, C5 S. 6), dass sie des Weiteren an der Anhörung angegeben habe, ab Januar 2012 bis zur Ausreise Mitte Februar 2012 seitens ihrer Familienmitglieder viele Drohanrufe erhalten zu haben, diesen Sachverhalt bei der Befragung indessen nicht erwähnte, dass sie an der Befragung lediglich angeführt habe, ihre Familie drohe ihr, die Haare abzuschneiden und sie zu schlagen, dass ihre Eltern und ihr Bruder sich von ihr abgewandt hätten (vgl. C5 S. 10-11), dass aber von der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass ihr bei der Befragung recht ausführliche Fragen gestellt worden seien, die Erwähnung der angeblichen Drohanrufe hätte erwartet werden dürfen, dass sich ausserdem vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Angaben zu ihren Verwandten im Heimatland der Eindruck erhärte, es handle sich bei den Drohanrufen um einen aufgesetzten beziehungsweise nachgeschobenen Sachverhalt, dass ebenfalls die Bemerkung, sie wisse nicht, ob das Verhältnis zu ihren Eltern jetzt besser werde, nachdem sie sich mit ihrem Ehemann und den Schwiegereltern wieder versöhnt habe (vgl. C16 S. 6), nicht den Anschein von tatsächlich Erlebtem erwecke und stattdessen aufgesetzt wirke, dass diese Unwissenheit und Ignoranz gegenüber ihrer eigenen Gefährdungssituation nicht den Eindruck erwecke, es handle sich vorliegend um wahre Begebenheiten in ihrem Leben, dass wegen der vielen Ungereimtheiten erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünden, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten,
D-3245/2012 dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. Juni 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3245/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-3245/2012 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen ausführt, sie fühle sich wirklich sehr bedroht und sei krank, dass sie Therapien beim Psychologen und beim Herzspezialisten begonnen habe,
D-3245/2012 dass sie wegen ihrer Eltern nicht nach Serbien dürfe, dass sie ausserdem Angst habe, ohne ihren Mann, welcher derzeit im Gefängnis sei, in die Heimat zurückzugehen, dass sie in Serbien weder eine Wohnung, Sozialhilfe noch Gesundheitspflege habe, dass sich die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Art und Weise mit den ihr in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Unglaubhaftigkeitsvorwürfen auseinandersetzt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 31. Mai 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D-3245/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimatland droht, und der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig zu erachten ist,
D-3245/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem beim BFM eingereichten Arztzeugnis vom 21. Mai 2012 an starken Depressionen, innerer Unruhe und Schlafstörungen leidet, dass der Arzt ausserdem bestätigt, in der Vergangenheit sei es zu mehrmaligen Suizidversuchen gekommen, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist, dass einer allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin bei der Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, dass sie die Schule besuchte und Kenntnisse der serbischen Sprache hat (vgl. C5 S. 4), dass die Beschwerdeführerinnen in Serbien ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. C5 S. 6, C16 S. 7/8), welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass die von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffene bald zweijährige Tochter aufgrund ihres Alters in einem sehr starken Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter steht, weshalb noch nicht von einer Entwurzelung aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, welche sie in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen somit auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, dass angesichts aller Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerinnen gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbe-
D-3245/2012 drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3245/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: