Abtei lung IV D-3242/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Januar 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Gambia, vertreten durch B._______ Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3242/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2008 im Flughafen C._______ ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 8. Dezember 2008 im Flughafen C._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 9. April 2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus Gambia und habe zwei Brüder namens D.______und E.______; der ältere Bruder D._____, Major im Militär, habe erfolglos einen Staatsstreich versucht und sei dabei möglicherweise umgebracht worden. Wegen dieses Putschversuchs seien ein Jahr später, im August oder Oktober 2007 (vgl. A18, S. 9), er und sein Bruder E.______von der Armee festgenommen worden. Die Soldaten hätten von ihnen unter dem Vorwurf, D.______ Informationen über die Folgen des Putschversuchs zu geben, wissen wollen, wo sich D.______befinde. Sie seien misshandelt worden. Sein Bruder E.______ sei an diesen Misshandlungen gestorben und er selber sei in eine psychiatrische Klinik gebracht worden, wo er mit einer Spritze hätte getötet werden sollen. Jedoch sei der behandelnde Arzt dazu nicht bereit gewesen und mit dessen Hilfe und der Unterstützung eines weiteren Arztes, eines Amerikaners mit dem Vornamen Thomas, habe er fliehen können. In Begleitung des Amerikaners, welcher ihm unbekannte Identitätspapiere bei sich gehabt und diese stets bei den Kontrollen vorgezeigt habe, sei er mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangt (vgl. A18, S. 6; A9, S. 6). Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung im Rahmen der Erstbefragung vom 8. Dezember 2008 und der Anhörung vom 9. April 2009 bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht. C. Mit - am 7. Mai 2009 eröffnetem - Entscheid vom 6. Mai 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D-3242/2009 D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 - ergänzt durch die Eingabe seiner inzwischen mandatierten Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2009 - an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2009 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. F. In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2009 beantragte die Rechtsvertreterin unter anderem, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz betreffend den Aufenthaltsstatus des Bruders des Beschwerdeführers D._____ in Deutschland zu gewähren und dessen Adresse mitzuteilen. Zudem sei darüber zu informieren, ob das BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ein Dublin-Verfahren eingeleitet habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers fest, dass bisher kein entsprechendes ärztliches Zeugnis eingereicht worden sei, und wies im Weiteren auf die bestehende Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat hin. H. Mit Eingaben vom 19. Juni und 17. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin ärztliche Berichte der behandelnden Ärzte vom 19. Juni und 15. Juli 2009 ein. In seinem Bestätigungsschreiben vom 19. Juni 2009 teilt Dr. F._______ unter anderem mit, er habe den Beschwerdeführer wegen einer schweren Depression in die Klinik G.______eingewiesen. In ihrem Bericht vom 15. Juli 2009 halten die D-3242/2009 behandelnden Ärzte unter anderem fest, es sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung kombiniert mit Depression und Angst auszugehen und eine genauere diagnostische Einschätzung in einer dafür spezialisierten Einrichtung erscheine notwendig. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im H.______angemeldet worden. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 wurde der mit der Eingabe vom 4. Juni 2009 gestellte Antrag auf Einsicht in die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz betreffend den Aufenthaltsstatus des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers D.______ in Deutschland abgelehnt mit der Begründung, dass, soweit aktenkundig, die Vorinstanz keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen habe und offensichtlich davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Bruder von Colonel D.______, dem nach Deutschland geflüchteten Führer des gescheiterten Putschversuchs von März 2006, handle. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, vom H.______ - wo er gemäss dem ärztlichen Bericht vom 15. Juli 2009 zur Behandlung aufgenommen worden sei - bis zum 24. September 2009 einen Bericht einzureichen. K. Am 11. September 2009 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Austrittsbericht der Klinik G.______ vom 8. September 2009 eingereicht. In diesem wird als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und als Nebendiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Missverständnisses die Anmeldung des Beschwerdeführers beim H._______erst am 9. September 2009 erfolgt sei. L. Mit Eingabe vom 17. September 2009 äusserte sich die Rechtsvertreterin zum Austrittsbericht der H.______vom 8. September 2009. D-3242/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der D-3242/2009 Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend machte. So hat der Beschwerdeführer, obwohl sich nach dessen Angaben seine Identitätskarte zuhause befinde (vgl. A9, S. 3) und seine Freundin in seinem Herkunftsgebiet wohne (vgl. A18, S. 3), dieses Dokument bis heute nicht eingereicht. Im Weiteren sind die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal auf Beschwerdeebene auf diese kein Bezug genommen wird. 4.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen des Putschversuchs seines angeblichen Bruders D.______zusammen mit seinem Bruder E.______ von der Armee festgenommen und misshandelt worden zu sein, als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind. So sind sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Bruder D.______, zu dessen Putschversuch, zum Zeitpunkt seiner eigenen Verhaftung, der Dauer des nachfolgenden Aufenthalts D-3242/2009 im Spital und zu seinen Fluchthelfern auffallend unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A18, S. 5; A18, S. 7; A18, S. 9). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung vom 9. April 2009 mehrere Fragen unter anderem nach Aussehen, Beruf, Rang und Alter von D.______stellte und der Beschwerdeführer nicht imstande war, dessen Geburtsdatum zu nennen, den militärischen Rang tatsachenwidrig als Major statt Colonel bezeichnete, und sein Aussehen auffallend unbestimmt als 'gross, aber nicht so fest, dunkler als ich, so normal' (vgl. A18, S. 9) beschrieb. Auch die Beschreibung des Hauses seines angeblichen Bruders fiel auffallend dürftig aus (vgl. A18, S. 7). Angesichts der diesbezüglich klar unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers liegt es auf der Hand, dass es sich um einen offenkundig untauglichen Versuch des Beschwerdeführers handelt, als "Trittbrettfahrer" sich den bekannten Namen des Führers dieses Putschversuchs mit der simplen Behauptung, es handle sich um seinen Bruder, zunutze zu machen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Bruder von Colonel D.______, dem nach Deutschland geflüchteten Führer des gescheiterten Putschversuchs von März 2006, handle, und unternahm denn auch, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 festgehalten (und entgegen der Annahme in der Beschwerde), mangels Notwendigkeit keine weiteren diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach der Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt worden sei, erweist sich damit als unbegründet. Schliesslich sind die Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Begleitumstände der Flucht aus dem Spital, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sehr unrealistisch ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Feststellungen des BFM verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht eingegangen wird. 4.3 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, die Vorinstanz habe trotz der anlässlich der Anhörung vom 9. April 2009 offenkundig aufgetretenen psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine psychiatrischen Abklärungen vornehmen lassen. D-3242/2009 Ob für die Vorinstanz eine zwingende Notwendigkeit bestand, von sich aus psychiatrische Abklärungen vornehmen zu lassen, kann indessen hinsichtlich der Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, offengelassen werden. Es ist nämlich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass medizinische Abklärungen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, welche unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 wurde festgehalten, dass der Begriff der „Wegweisungsvollzugshindernisse“ von Art. 32 Abs. 3 c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) auswirken können. Dies hat zur Folge, dass, die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer, wie vorliegend, aus unentschuldigten Gründen papierlosen Person führt (vgl. a.a.o. E. 5-8). 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten habe angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das BFM vorliegend kein Dublin-Verfahren einleitete, da zum Zeitpunkt des Asylgesuches des Beschwerdeführers das Dublin-Assoziierungsabkommen für die Schweiz noch gar nicht in Kraft war. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- D-3242/2009 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Gambia ist im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil sich aus den Akten in Berücksichtigung der unglaubhaften Gesuchsbegründung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung rechnen müsste, und er offensichtlich nicht Flüchtling ist. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-3242/2009 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 6.3.2 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Gambia sprechen würden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund der nicht näher substanziierten Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Anzeichen eines labilen Zustands zeigte (wiederholte Weinkrämpfe), keine weiteren psychiatrischen Abklärungen vornehmen liess. Auf S. 13 des Anhörungsprotokolls vom 9. April 2009 ist unter "Bemerkung zur Anhörung" festgehalten: "Die Anhörung musste mehrmals unterbrochen werden, da der GS [Gesuchsteller] fortwährend in heftiges Weinen ausbrach und sehr aufgewühlt war." Und auf dem Zusatzblatt mit den Bemerkungen des Hilfswerksvertreters wird festgehalten: "Der Asylsuchende J.C. war während der Anhörung emotional angeschlagen. Er konnte nur schlecht über erlebtes (Folter) sprechen und brach dabei öfters in Tränen aus." Als Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen führte der Hilfswerksvertreter auf: "Sein älterer Bruder D.______, welcher den Staatsstreich (Putsch) durchführte, sei in Deutschland und habe dort Asyl bekommen. Die psychische Verfassung des Gesuchstellers sollte noch abgeklärt werden, da sie ein Wegweisungshindernis darstellen könnte." Im Weiteren verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2009 die Frage, ob er sich in der Schweiz in psychologischer Behandlung befinde, und gab an, manchmal ginge es ihm gut, manchmal 'komme es wieder', aber wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, wäre er gerne zu einem Psychiater gegangen (vgl. A18, S.12). Ob das BFM allein aufgrund dieser nicht näher substanziierten Angaben gehalten gewesen wäre, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers näher abzuklären, erscheint fraglich. Sicherlich aber D-3242/2009 wäre es angebracht gewesen, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung begründet hätte, weshalb sie entgegen den Anmerkungen des Hilfswerksvertreters keine Hinweise auf relevante und abklärungsbedürftige Vollzugshindernisse erkannte. Indessen sind allfällige diesbezügliche Verfahrensmängel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die damit verbundene unvollständige Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Begründungspflicht) als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten, wurden doch die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vom BFM in seiner Vernehmlassung entsprechend gewürdigt. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Gelegenheit, durch Einreichung ärztlicher Berichte seine psychische Situation näher zu substanziieren. Im ärztlichen Bericht der Klinik G._____ halten die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers unter anderem fest, es sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung kombiniert mit Depression und Angst auszugehen und eine genauere diagnostische Einschätzung in einer dafür spezialisierten Einrichtung erscheine notwendig. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im H.______angemeldet worden. Im Austrittsbericht der Klinik G.______vom 8. September 2009 wird als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und als Nebendiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Indessen ist weder aus dem ärztlichen Bericht vom 15. Juli 2009 noch dem Austrittsbericht vom 8. September 2009 ersichtlich, welche Gründe zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben. Im ärztlichen Bericht vom 15. Juli 2009 wird unter anderem festgehalten, 'eine noch etwas unklare Traumatisierung im Heimatstaat des Beschwerdeführers führe zur Hypothese einer PTBS, diese Hypothese könne indessen noch nicht bestätigt werden, es bestünden aber Hinweise darauf.' Im Austrittsbericht vom 8. September 2009 wird schliesslich ohne nähere Begründung festgestellt, die Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich verdichtet. Ebensowenig gibt es in den Akten Anhaltspunkte für ein tatsächlich stattgefundenes traumatisierendes Erlebnis, zumal sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erwiesen haben. Aus diesen Gründen sind die genannten ärztlichen Berichte nicht geeignet, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung schlüssig zu belegen. D-3242/2009 Schliesslich ist hinsichtlich der im Weiteren diagnostizierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome festzuhalten, dass nach dem Austrittsbericht vom 8. September 2009 eine deutliche Besserung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers eingetreten ist, weshalb sich aus dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Wegweisungshindernisse ergeben. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass, sollte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern, psychische Erkrankungen wie die beim Beschwerdeführer diagnostizierten auch in dessen Heimatstaat behandelbar sind, da die benötigten Medikamente dort zugänglich sein sollten bzw. Fachärzte für Psychiatrie tätig sind, in deren Behandlung sich der Beschwerdeführer begeben könnte. Der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Gambia nicht auf dem Stand westeuropäischer Staaten steht und die dortigen Strukturen teilweise überlastet sind, lässt für sich allein eine Rückschaffung in das Heimatland nicht als unzumutbar erscheinen. Somit ergeben sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ein Vollzugshindernis. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer jung und verfügt über berufliche Erfahrung als Taxifahrer (vgl. A9, S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-3242/2009 8. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerdeeingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3242/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 14