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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2019 D-3236/2018

27 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,071 mots·~30 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3236/2018 tsr

Urteil v o m 2 7 . November 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).

D-3236/2018 Sachverhalt: A. Nachdem sie sich zuvor mehrfach erfolglos um ein Visum für die Schweiz bemüht hatte, reiste die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2015 mit einem Visum für einen Monat zur Beerdigung ihres Vaters in die Schweiz. Danach sei sie gemäss ihren Angaben über Singapur am 16. August 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 1. November 2015 habe sie das Land endgültig verlassen. Über Katar, Russland und weitere ihr unbekannte Länder gelangte sie gemäss eigenen Angaben am 3. November 2015 erneut in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. November 2015 wurde sie summarisch befragt und am 19. April 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, als sie sich im Jahre 2006 in Colombo aufgehalten habe, sei ihre Tochter von Armeesoldaten vergewaltigt und umgebracht worden. Auf dem Totenschein sei als Grund Selbstmord vermerkt gewesen. Das anschliessende Verfahren sei verschleppt worden. Ihr Mann und ihre Söhne seien Zeugen des Verbrechens gewesen, aber Zeugenaussagen von Verwandten seien nicht zugelassen worden. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann verschwunden beziehungsweise verschleppt worden. Nach seinem Verschwinden sei sie belästigt und vergewaltigt worden, weil sie ihre beiden anderen Kinder, die jetzt in der Schweiz lebten, zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geschickt habe. Als sie dies bei der Polizei habe melden wollen, sei sie mit einem Streifschuss angeschossen worden. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes sei ihr auch mitgeteilt worden, dass sich das Verfahren bezüglich ihrer Tochter nun noch mehr in die Länge ziehen werde. Sie habe dann keine Kraft mehr gehabt, das kostspielige Verfahren weiterzuführen. Deshalb sei sie 2009 mit ihren Kindern zunächst nach Colombo und dann nach B._______ gezogen. Als sie 2015 auf der Rückreise aus der Schweiz in Singapur geweilt habe, sei ihr Sohn C._______ festgenommen worden unter dem Vorwand, dass sie einen Gerichtstermin nicht eingehalten habe. Nach ihrer sofortigen Rückkehr habe sie ihn über einen Anwalt freikaufen können. Danach habe sie ihre beiden Söhne versteckt und schliesslich nach Malaysia geschickt. Anschliessend sei sie selber ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte sie weitere Belästigungen durch die Behörden und dass das Verfahren um den Tod ihrer Tochter gegen sie verwendet würde, indem sie der Falschaussage beschuldigt würde. Vor ihrer Heirat im Jahre 1985 sei sie zudem fünf Jahre bei den LTTE gewesen.

D-3236/2018 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Gerichtsakten bezüglich des Verfahrens um den Tod ihrer Tochter zu den Akten. B. Am 31. August 2017 liess das SEM über die Botschaft in Colombo abklären, ob sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz im Juli 2015 wieder in Colombo gemeldet habe und was über den Verbleib des Ehemannes und der Söhne der Beschwerdeführerin bekannt sei. C. Mit Bericht vom 19. Dezember 2017 führte die Botschaft aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 16. August 2015 in Colombo zurückgemeldet und ihr Ehemann lebe nicht mehr in ihrem Herkunftsort, habe aber bis vor vier oder mehr Jahren dort gewohnt. Der Sohn der Beschwerdeführerin (D._______) habe angegeben, der Kontakt zum Vater sei nach ihrem Aufenthalt in Colombo abgebrochen, er habe jedoch gehört, dass dieser wieder geheiratet habe und in Jaffna lebe. Nach der Rückkehr der Mutter aus der Schweiz im Jahre 2015 hätten sie Anrufe von unbekannten Personen erhalten, die nach Geld gefragt hätten. Aus Angst seien er und sein Bruder nach Malaysia ausgereist. Sein Bruder weile immer noch dort, er selber sei wieder zurückgeschafft worden und versuche nun in die Golfstaaten zu gelangen, um dort zu arbeiten. D. In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, weil ihr Sohn von den Botschaftsmitarbeitenden telefonisch befragt und nach seiner Rückschaffung aus Malaysia Ende 2017 inhaftiert worden sei, habe er kein Vertrauen in die Person am Telefon gehabt und nur unvollständig Auskunft gegeben. Im Jahre 2006 sei er ein kleines Kind gewesen und kenne deshalb die Beziehungsgeschichte seiner Eltern schlecht. Im Weiteren habe die Botschaft nur noch mit einem Bewohner ihres Herkunftsortes gesprochen, der ihre Familie nicht direkt kenne. Wäre ihr Ehemann in ihren Herkunftsort zurückgekehrt, hätte sie dies mit Sicherheit erfahren. Bezüglich seines jetzigen Aufenthaltsortes habe ihr Sohn lediglich Mutmassungen angestellt. Ihre Söhne seien nicht wegen der Gelderpressungen nach Malaysia geflüchtet. Von der Verhaftung seines Bruders C._______ im Jahre 2015 habe ihr Sohn D._______ den Botschaftsmitarbeitenden aus oben genannten Gründen nichts erzählt.

D-3236/2018 E. Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und einen ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2018 zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 3. August 2018 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

D-3236/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-3236/2018 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe zur Festnahme ihres Sohnes C._______ während ihrer Rückreise aus der Schweiz widersprüchliche Angaben gemacht. An der Befragung habe sie angegeben, beide Söhne seien wegen ihres Nichterscheinens vor Gericht verhaftet worden. An der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, nur ein Sohn sei verhaftet worden, während der andere lediglich kurz wegen Problemen mit dem Führerschein in Haft gewesen sei. Diesen Widerspruch habe sie nicht erklären können. Zudem habe sie nicht erklären können, weshalb ihr Sohn C._______ und nicht sie inhaftiert worden sei. Ihre Angaben zu diesem Verfahren seien durchwegs vage und ausweichend geblieben. Sie habe weder den Anwalt nennen noch Gerichtsunterlagen einreichen können. Ihre Erklärung, der Grund für die Festnahme zu diesem Zeitpunkt seien ihre Auslandsreise oder mögliche Gelderpressungsversuche durch die Behörden gewesen, erscheine nicht plausibel, zumal sie in dieser Zeit mit ihrem Pass aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist sei, ohne dass sie am Flughafen verhaftet worden sei. Anlässlich der Botschaftsabklärung habe ihr Sohn D._______ keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden erwähnt, weder im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren bezüglich der Tötung der Schwester noch anderweitig. Als Grund für seine Ausreise und die seines Bruders C._______ habe er vielmehr anonyme Telefonanrufe genannt. Das mangelnde Vertrauen in den Botschaftsmitarbeitenden vermöge eventuell zu erklären, weshalb er nichts über die angebliche Verhaftung seines Bruders C._______ erzählt habe, nicht aber weshalb er für die Ausreise im November 2015 andere Gründe genannt habe. In Bezug auf das Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung der Tochter gelte es festzuhalten, dass dieses rechtsstaatlich legitim und deshalb nicht asylrelevant sei. Bei der Befürchtung der Beschwerdeführerin in diesem

D-3236/2018 Zusammenhang der Falschaussage bezichtigt zu werden, handle es sich um blosse Mutmassungen, zumal sie seit ihrer Distanzierung vom Verfahren im Jahre 2009 deswegen keine Nachteile erlitten habe. Ihre Erklärung, wonach dies nur nicht der Falle gewesen sei, weil ihr Wohnort nicht bekannt gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie angegeben habe, sie sei in B._______ beim Dorfvorsteher registriert gewesen. Zudem hätte sie spätestens bei ihrer Aus- und Wiedereinreise im August 2015 Probleme bekommen. Weshalb der Staat sie nun plötzlich wegen des Verfahrens behelligen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Auch bezüglich ihrer LTTE-Mitgliedschaft sei keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, die sri-lankischen Behörden hätten von ihrer Mitgliedschaft erfahren und sie deswegen belästigt. Gleichzeitig habe sie jedoch angegeben, sie sei von den Behörden stets nach ihren Kindern gefragt worden, die bei den LTTE gewesen seien. Zudem sei sie seither mehrfach in Kontakt mit den Behörden gewesen und dabei nie wegen allfälliger LTTE-Verbindungen behelligt worden. Insbesondere seit sie im Jahr 2009 nach B._______ gezogen sei, habe es keine Belästigungen mehr gegeben. Wie erwähnt habe sie im August 2015 das Land ohne Probleme über den Flughafen verlassen und wieder einreisen können. Bezüglich der Angst, bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau wieder von der Armee belästigt zu werden, gelte es festzuhalten, dass diese Belästigungen im Jahr 2009 mit ihrem Wegzug nach B._______ ein Ende genommen hätten und sie danach noch sechs Jahre in Sri Lanka gewohnt habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der Befragung und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Nur diametral voneinander abweichende Aussagen dürften verwendet werden. Den Widerspruch bezüglich der Verhaftung ihrer Söhne habe sie aufklären können. An der Befragung habe sie richtig erklärt, dass beide Söhne verhaftet worden seien. Da ihr Sohn D._______ aber ohne ihr Zutun wieder freigekommen sei, sei bei ihrer Rückkehr nur ihr Sohn C._______ in Haft gewesen. Weil nur diese Verhaftung etwas mit ihrer Verfolgung zu tun gehabt habe, habe sie an der Anhörung auch lediglich diese erwähnt. Beim Argument, dass sie zwischen 2009 und 2015 keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, lasse das SEM ausser Acht, dass sie zunächst in Colombo gelebt habe, ohne sich anzumelden. Bei ihrer Anmeldung in B._______ habe sie vom Dorfvorsteher, den sie im Nachbarort ihres Herkunftsortes getroffen habe, erfahren, dass in ihrem Herkunftsort ein Haftbefehl gegen

D-3236/2018 sie vorliege. Weshalb dieser gegen sie vorliege, sei unklar. Vermutlich habe das Gericht auf Irreführung der Justiz geschlossen, weil sie am Verfahren ihrer Tochter nicht mehr teilgenommen habe und nicht mehr auffindbar gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz habe sie erfahren, dass Beamte der Criminal lnvestigation Division (CID) zweimal bei ihr zu Hause aufgetaucht seien und ihre Söhne nach dem hängigen Gerichtsverfahren bezüglich ihrer Tochter und ihrem Aufenthaltsort befragt hätten. Beim zweiten Mal sei ihr Sohn C._______ dann verhaftet worden. Dass die Beamten zu diesem Zeitpunkt aufgetaucht seien, sei damit erklärbar, dass sie bei ihrer Ausreise ihren aktuellen Wohnort habe angeben müssen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass in der Beschwerde von einem Haftbefehl die Rede sei, den die Beschwerdeführerin bis anhin im Verfahren nicht erwähnt habe. Zudem wolle sie den Dorfvorsteher gemäss ihren Aussagen in der Beschwerde im Nachbardorf ihres Herkunftsortes getroffen haben, während sie an der Anhörung angegeben habe, dazu in ihren Herkunftsort gegangen zu sein. In der Beschwerde mache die Beschwerdeführerin weiter geltend, Beamte der CID seien während ihrer Reise in die Schweiz zweimal „vorbeigekommen" – wo diese vorbeigekommen seien, werde nicht erläutert – und hätten ihre beiden Söhne nach dem Verfahren um deren verstorbene Schwester und nach ihrem Aufenthaltsort befragt. Ihr Sohn C._______ sei beim zweiten Besuch verhaftet worden unter dem Vorwand, dass die Beschwerdeführerin dadurch bald wieder nach Sri Lanka zurückkehren müsse. In der Befragung habe sie hingegen angegeben, der Grund für die Verhaftung beider Söhne sei gewesen, dass sie an einem Gerichtstermin nicht teilgenommen habe. In der Anhörung habe sie zunächst angegeben, nicht zu wissen, weshalb ihr Sohn C._______ verhaftet worden sei, später aber geltend gemacht, der Grund für die Festnahme ihres Sohnes C._______ sei ihr Nichterscheinen bei einer Verhandlung gewesen. Weiterhin sei anzumerken, dass die sri-lankischen Behörden, hätten sie den Sohn (C._______) tatsächlich aus den in der Beschwerde behaupteten Gründen verhaftet, die Beschwerdeführerin mit Sicherheit bei ihrer Wiedereinreise nach Sri Lanka festgenommen hätten. In der Beschwerde mache sie weiter geltend, nicht zu wissen, ob sie bei der zweiten, definitiven Ausreise mit einem gefälschten oder mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist sei. Auch dies habe sie in der Anhörung anders dargestellt, indem sie angegeben habe, sie habe sich mit ihrem eigenen Pass, den sie bereits für ihre erste Reise in die Schweiz benützt habe, am Flughafen in Colombo ausgewiesen.

D-3236/2018 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, sie habe an der Anhörung nicht gesagt, dass sie den Dorfvorsteher in ihrem Herkunftsort getroffen habe, sondern nur, dass sie einmal «dorthin» gegangen sei, um einen Zettel zu holen. Sie habe auch explizit zu Protokoll gegeben, dass sie nie wieder in ihren Herkunftsort zurückgegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne das «dorthin» nur so verstanden werden, dass sie ihn im Nachbarort getroffen habe, würde sie sich doch sonst in der gleichen Aussage direkt im darauffolgenden Satz widersprochen haben. Wenn sie weiter in der Beschwerde angegeben habe, ihr Sohn sei verhaftet worden, um sie zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, während sie an der Befragung und der Anhörung angegeben habe, er sei verhaftet worden, weil sie nicht vor Gericht erschienen sei, sei daraus kein Widerspruch ersichtlich. Beides bezwecke, dass sie den Behörden wieder zur Verfügung stehe. Dem Argument, dass sie direkt bei ihrer Einreise am Flughafen verhaftet worden wäre, gelte es entgegenzuhalten, dass viele Fälle bekannt seien, in denen die Einreisenden erst später schikaniert worden seien. Bezüglich des Passes habe sie in der Beschwerde dargelegt, dass sie der Schlepperin ihren eigenen Pass ausgehändigt habe, aber nicht mit Sicherheit sagen könne, dass diese bei der Ausreise auch diesen vorgewiesen habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt

D-3236/2018 der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. In Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen zur Verhaftung ihres Sohnes C._______ kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass es die Beschwerdeführerin an der Befragung so darstellte, dass beide Söhne explizit im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren verhaftet worden seien, während sie an der Anhörung diesbezüglich nur noch von einem Sohn sprach. Diesen Widerspruch hält auch das Gericht für diametral. Die Einwände in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Dass sie an der Anhörung nur noch die Verhaftung eines Sohnes erwähnt habe, weil der andere in einem anderen Zusammenhang verhaftet worden sei, vermag nicht zu erklären, weshalb sie an der Befragung angab, es seien beide wegen des Gerichtsverfahrens verhaftet worden. Weitere Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich daraus, dass ihre Kinder in ihren Verfahren in der Schweiz im Jahr 2009 angegeben haben, der Vater befinde sich in ihrem Herkunftsort und habe dem Sohn E._______ im Jahre 2009 zur Ausreise verholfen (vgl. A19 F144), während die Beschwerdeführerin behauptet, dieser sei seit 2007 verschollen. 5.3 Gewichtige Zweifel entstehen sodann im Zusammenhang mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft. So gab der Sohn D._______ gegenüber dieser als Ausreisegrund im Jahr 2015 anonyme Telefonanrufe mit Geldforderungen an und erwähnte die angebliche Verhaftung des Bruders C._______ mit keinem Wort. Das nachgeschobene Vorbringen, wonach er nach seiner Rückschaffung aus Malaysia Ende 2017 inhaftiert worden sei und aus Furcht nicht die Wahrheit gesagt habe, vermag dabei nicht zu überzeugen. Es darf davon ausgegangen werden, das Botschaftspersonal verhalte sich bei seinen Abklärungen angemessen und gebe sich zu erkennen beziehungsweise gebe nachvollziehbare Erklärungen für eine Befragung. Dass die Botschaft neben dem Sohn nur noch mit einem Bewohner ihres Herkunftsortes gesprochen habe, trifft nicht zu. Vielmehr handelte es sich bei dieser Person um den Dorfvorsteher ihres Herkunftsortes.

D-3236/2018 5.4 Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin dadurch, dass sie von 2009 bis 2015 offenbar unbehelligt in Sri Lanka hat leben können. Dass die Behörden ihrer nicht hätten habhaft werden können, weil sie sich in Colombo, wo sie aber nur kurze Zeit weilte, nicht angemeldet habe und in B._______ nur beim Dorfvorsteher gemeldet gewesen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin den Dorfvorsteher im Nachbarort ihres Herkunftsortes getroffen hat, kann angesichts ihrer unklaren Aussagen nicht ausgeschlossen werden, ändert aber in der Sache nichts. Dass die Beschwerdeführerin nun auf Beschwerdeebene neu einen Haftbefehl, der in ihrem Herkunftsort gegen sie vorgelegen habe, sowie zwei Besuche der CID erwähnt, scheint nachgeschoben und damit ebenfalls unglaubhaft. Schliesslich gilt es das Argument des SEM zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin im Juli und August 2015 problemlos hat aus- und wieder einreisen können. Wäre tatsächlich ihr Sohn C._______ verhaftet worden, um sie zu einer Rückkehr zu bewegen, wäre sie wohl direkt am Flughafen verhaftet worden. Angesichts der aktiven Suche nach der Beschwerdeführerin mittels angeblichem Haftbefehl vermag das zwar zutreffende Argument, wonach es viele Fälle gebe, in denen die Leute erst im Nachhinein belästigt worden seien, hier nicht zu überzeugen. Dem SEM ist denn auch zuzustimmen, wenn es angibt, die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verfahren des Sohnes seien durchwegs vage und ausweichend geblieben. 5.5 Im Zusammenhang mit den Belästigungen durch die sri-lankischen Behörden hat das SEM zu Recht festgehalten, dass diese im Jahre 2009 aufgehört haben und somit für eine Ausreise im Jahre 2015 zeitlich nicht relevant gewesen sein können. 5.6 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen

D-3236/2018 ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

D-3236/2018 6.3 Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Heirat 1985 fünf Jahre beziehungsweise kurze Zeit Mitglied der LTTE. Ihre beiden Kinder, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, waren ebenfalls für die LTTE tätig, jedoch im sehr niederschwelligen Bereich. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war dieses familiäre Engagement für die LTTE den Behörden bekannt und sie wurde in diesem Zusammenhang bis ins Jahr 2009 Nachteilen ausgesetzt. Diese Übergriffe hörten aber im Jahre 2009 auf. Seither lebte die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2015 unbehelligt in Sri Lanka. Im August 2015 konnte die Beschwerdeführerin sogar ohne Probleme nach Sri Lanka ein- und wieder ausreisen. Das Argument in der Beschwerde, wonach die Belästigungen nicht immer gleich bei der Ankunft am Flughafen beginnen würden, vermag hier nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin immerhin bis im November 2015 im Land verblieb. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihr bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, aus dem Vanni stammt und zuletzt in B._______ gewohnt hat. In Bezug auf die Befürchtung, im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen der Tötung der Tochter der Falschaussage bezichtigt zu werden, hat das SEM richtig festgestellt, dass es sich dabei um blosse Mutmassungen handle, zumal sie seit ihrer Distanzierung vom Verfahren im Jahre 2009 deswegen keine Nachteile erlitten habe, wobei es nicht überzeuge, dass die Behörden sie nicht gefunden hätten. 6.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3236/2018 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-3236/2018 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde fest, sie sei in Sri Lanka verschiedenen Arten der Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr drohe ihr eine Verhaftung im Zusammenhang mit dem Verfahren um die Tötung der Tochter. Deshalb sei der Vollzug unzulässig. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Belästigungen durch die Behörden – wie erwähnt – lange Zeit vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aufgehört haben und es sich bei der Befürchtung einer Verhaftung im Zusammenhang mit dem Verfahren um die Tötung der Tochter lediglich um Mutmassungen handelt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-3236/2018 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 13.2– 13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus der die Beschwerdeführerin stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni- Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 8.4.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, niemanden mehr in Sri Lanka zu haben. Gleichzeitig habe sie jedoch von Verwandten und Leuten gesprochen, die dort in der Umgebung leben würden. Zudem lebe einer ihrer Söhne weiterhin in Sri Lanka. Weiter habe sie angegeben, wohlhabend gewesen zu sein und dass ihre Geschwister gut nach ihr geschaut hätten. Ihre gesundheitlichen Probleme könnten in Sri Lanka behandelt werden. Dazu hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fest, sie verfüge in Sri Lanka über kein intaktes Beziehungsnetz. Ihre ganze Verwandtschaft sei im Ausland. Ihr Ehemann gelte als verschwunden. Die Beziehung zu ihren Geschwistern sei seit ihrer Einreise in die Schweiz abgekühlt. Weil alle eine eigene Familie gegründet hätten, werde sie nicht mehr unterstützt. Ihr Eigentum und Vermögen habe sie verkaufen müssen. Schliesslich verfüge sie auch über keinerlei Ausbildung und habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besucht. Zudem leide sie an einer Depression, deren Ursache eine posttraumatische Belastungsstörung sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht zu den Akten. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, im vorliegenden ärztlichen Bericht werde zwar eine Depression diagnostiziert, in Bezug auf eine

D-3236/2018 posttraumatische Belastungsstörung jedoch lediglich ein Verdacht geäussert. Zudem gebe es in Sri Lanka die Möglichkeit, die psychische Erkrankung und die weiteren gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschwister würden sie bei einer allfälligen Rückkehr nicht mehr unterstützen, sei als taktische Aussage zu werten, um einer allfälligen Wegweisung entgegenzuwirken, zumal sie in der Anhörung angegeben habe, ihre Geschwister hätten sie bis zu ihrer Ausreise immer unterstützt. Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Replik entgegen, ihr Sohn sei seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka verschollen. Das Gericht könne weiter direkt bei ihren Verwandten überprüfen, ob diese weiterhin gewillt seien, sie zu unterstützen. Die mangelnde Bereitschaft ihrer Verwandten, ihr zu helfen, könne auch von der Rechtsvertreterin bestätigt werden. 8.4.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dass sich das Verhältnis zu den Geschwistern abgekühlt hat, ist als Schutzbehauptung zu werten. Entsprechende Abklärungen erachtet das Gericht als nicht notwendig. Zwar bestätigt die Rechtsvertreterin, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin nicht sehr hilfsbereit seien. Aus dem eingereichten Arztbericht vom 26. Juni 2018 geht jedoch Gegenteiliges hervor. Zudem lebt in Sri Lanka immer noch ein Sohn der Beschwerdeführerin und es ist davon auszugehen, dass die (…)-Jährige auch über ein weiteres soziales Netz verfügt. Dass der Sohn seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka verschollen sei und sie keinen Kontakt zu ihm herstellen könne, ist wiederum nachgeschoben und nicht glaubhaft, zumal er im Rahmen der Botschaftsabklärung im Jahr 2017 kontaktiert wurde. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3236/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beilage zur Replik eine Honorarrechnung im Totalbetrag von Fr. 3’886.–. Darin weist sie eine Dossiereröffnungspauschale, einen Arbeitsaufwand von 18 Stunden à Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 141.– (Dolmetscherin und Porto) aus. Beim Gesamttotal scheint ein Rechnungsfehler unterlaufen zu sein. Überdies ist der Aufwand in zeitlicher Hinsicht als überhöht zu qualifizieren. Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3236/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-3236/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2019 D-3236/2018 — Swissrulings