Abtei lung IV D-3234/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Südafrika, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3234/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria im Jahr 1997 verlassen und sich zwischen 1997 und 2001 in A._______, anschliessend bis im Dezember 2007 in Südafrika und danach bis am 28. März 2008 in B._______aufgehalten habe, dass er am 28. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 30. März 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 15. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo aus D._______ im E._______ State, wo sein Vater infolge Landstreitigkeiten mit den Dorfbewohnern mit einem Voodoo-Zauber belegt und in der Folge im Jahr 1992 gestorben sei, dass die Dorfbevölkerung daraufhin das Vermögen des Vaters dem Voodoo übergeben habe, wogegen er protestiert habe und in der Folge aus der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen worden sei, dass er deshalb im Jahr 1994 nach F._______ gezogen sei, wo er bis 1997 gelebt habe, dass die Dorfbevölkerung aus D._______ bei Besuchen in F.______ nicht mit ihm kommuniziert habe, weshalb er befürchtet habe, sein Status als Ausgestossener könne bekannt werden und ihm Probleme bereiten, dass er Nigeria deshalb verlassen habe und zuerst nach A._______ sowie später nach Südafrika gezogen sei, wo er sich jeweils illegal aufgehalten habe, dass er in Südafrika seinen Lebensunterhalt als Strassenverkäufer verdient habe und mehrmals beraubt worden sei, wobei er sich infolge seines illegalen Status nicht habe an die Behörden wenden können, dass er Südafrika wegen der unsicheren Lage verlassen habe und mit einem gefälschten südafrikanischen Reisepass über B._______ in die Schweiz gereist sei, D-3234/2008 dass er keine eigenen Identitätspapiere besessen habe und der von ihm benutzte südafrikanische Reisepass, den er nach der Einreise in die Schweiz habe abgeben müssen, gefälscht gewesen sei, dass anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sein südafrikanischer Reisepass durch das Urkundenlabor überprüft und festgestellt wurde, es lägen keine objektiven Fälschungsmerkmale vor, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz aufgrund des Vorliegens eines echten Reisepasses und genügender finanzieller Mittel bewilligt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Mai 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit einem gefälschten südafrikanischen Reisepass in die Schweiz gereist, könnten nicht geglaubt werden, zumal dieser Reisepass gestützt auf eine Prüfung durch das Urkundenlabor frei von objektiven Fälschungsmerkmalen sei, dass deshalb von der südafrikanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass er mit der Nichtabgabe seines Reisepasses seine südafrikanische Staatsbürgerschaft zu verheimlichen suche und auch seine Erklärung, er habe den Reisepass nach der Einreisekontrolle einer Person aushändigen müssen, als unglaubhaft zu werten sei, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführers verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, D-3234/2008 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund realitätsfremder Angaben nicht geglaubt werden könnten und überdies nicht asylrelevant seien, zumal vorliegend kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, die geltend gemachte befürchtete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, da der Beschwerdeführer während drei Jahren unbehelligt in F._______ habe leben können, dass sich zudem die Angaben des Beschwerdeführers, er sei am 15. März 1987 geboren und habe im Dorf die Primarschule während sechs und die Sekundarschule während fünf Jahren besucht, nicht vereinbaren liessen mit seiner Aussage, er habe das Dorf im Jahr 1994 wegen der Probleme verlassen, dass auch seine Aussage, er sei nach dem Tod des Vaters vor das Dorfoberhaupt getreten und habe gegen den Einzug der väterlichen Besitztümer protestiert, mit seiner Geburtsangabe nicht zu vereinbaren sei, weil er unter diesen Umständen im Alter eines Kindes zwischen fünf und sieben Jahren gegen den Erbverlust protestiert hätte, was sich mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbaren lasse, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in Südafrika auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in diesem Staat zurückzuführen seien und somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzustellen vermöge, dass er im Übrigen im Fall von Behelligungen durch Drittpersonen die staatlichen Behörden um Schutz hätte ersuchen können, dass dem südafrikanischen Staat keine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit vorzuwerfen sei, da sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden gewandt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, D-3234/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er zur Begründung anbrachte, er sei nicht südafrikanischer, sondern nigerianischer Staatsangehöriger, weshalb er die Polizei nicht habe um Schutz ersuchen können, dass er als Flüchtling anzusehen sei und nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, dass die Vorakten am 19. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der D-3234/2008 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit auf das sinngemäss gestellte Begehren um Anerkennung als Flüchtling nicht einzutreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), D-3234/2008 dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er sei mit einem gefälschten südafrikanischen Reisepass ausgereist und habe diesen nach der Einreise in die Schweiz wieder abgeben müssen, dass diese Angaben des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – aufgrund der Überprüfung des Reisepasses durch das Urkundenlabor nicht den Tatsachen entsprechen, zumal das Urkundenlabor feststellte, der fragliche Reisepass enthalte keine objektiven Fälschungsmerkmale, dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer besitze die südafrikanische Staatsangehörigkeit und sei mit seinem echten Reisepass in die Schweiz gereist, dass zudem seine Aussage, er habe den Reisepass nach der Einreise in die Schweiz wieder abgeben müssen, aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren und vielmehr davon auszugehen ist, er sei im Besitz seines echten Reisepasses und nicht gewillt, diesen den schweizerischen Asylbehörden abzugeben, dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, D-3234/2008 dass den an Nigeria angeknüpften Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner südafrikanischen Staatsangehörigkeit jegliche Grundlage entzogen ist, dass sodann die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – selbst bei hypothetischer Annahme, er sei nigerianischer Staatsangehöriger – zu Recht als unglaubhaft und nicht asylrelevant qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich jeglicher Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Unvereinbarkeiten plausibel zu erklären, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben während drei Jahren unbehelligt in F._______ gelebt hätte, was gegen eine ernsthafte drohende Gefahr einer Verfolgung spräche, dass allein seine Befürchtung, er könne einer Gefahr ausgesetzt sein, weil die Bewohner seines Herkunftsdorfes mit ihm nicht mehr kommuniziert hätten, nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu führen vermöchte, zumal er diesbezüglich nichts Konkretes vorbrachte, dass er zudem geltend machte, er sei am 15. März 1987 geboren und habe sein Herkunftsdorf im Jahr 1994 verlassen, womit er etwa im Alter von sieben Jahren aus dem Dorf fortgezogen wäre, was mit seiner Angabe, er habe in diesem Dorf die Primarschule während sechs und die Sekundarschule während fünf Jahren besucht, nicht in Einklang zu bringen wäre, dass er keine plausible Erklärung für die Unvereinbarkeiten darzulegen vermochte, dass auch nicht nachvollzogen werden kann, wie er als siebenjähriges Kind vor das Dorfoberhaupt getreten wäre und um sein Erbe gekämpft hätte, zumal Kinder in diesem Alter für Erbschaftsangelegenheiten naturgemäss kein grosses Verständnis aufweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in Südafrika auf die allgemeine Situation in diesem Land zurückzuführen D-3234/2008 ist und – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte – nicht als asylbeachtliche Verfolgung qualifiziert werden kann, dass der Beschwerdeführer überdies – wie bereits erwähnt – südafrikanischer Staatsangehöriger ist, dass er unter diesen Umständen im Fall von Problemen mit Drittpersonen die Behörden von Südafrika um Schutz hätte ersuchen können, dass ihm dieser Schritt zuzumuten und er ihm auch möglich gewesen wäre, weil er – infolge der in Südafrika bestehenden Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden – Zugang zu den Organen der Staatsgewalt gehabt hätte, dass er, indem er die südafrikanischen Behörden nicht um Schutz ersucht haben will, den Behörden dieses Landes keine Möglichkeit zur Schutzgewährung gegeben hat, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der südafrikanische Staat sei nicht in der Lage und nicht willens, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt ist, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu den Argumenten in der angefochtenen Verfügung nicht detailliert Stellung nahm, sondern D-3234/2008 pauschal erklärte, er sei nicht südafrikanischer, sondern nigerianischer Staatsangehöriger und habe deshalb die Behörden nicht um Schutz ersuchen können, dass diese Behauptung – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er- D-3234/2008 sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Strassenverkäufer in G._______ verdient, womit er die Möglichkeit einer Existenzgrundlage zum Ausdruck brachte, dass somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3234/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12