Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3225/2010
Urteil v o m 1 3 . Juni 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______, geboren […], und deren Kind B._______, geboren […], Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 26. April 2010
D-3225/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Ankara, stellte am 30. September 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 14. Februar 2005 abgelehnt, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz und der Anordnung des Vollzugs. B. Die hiergegen mit Eingabe vom 16. März 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde – unter Einbezug der mittlerweile, am [...], in der Schweiz geborenen Tochter B._______ – durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 22. März 2010 ersuchten die Beschwerdeführerinnen darum, die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2005 sei hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wiedererwägungsweise aufzuheben, und sie seien angesichts einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin (Mutter) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Mit der Eingabe reichten sie als Beweismittel verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht des Vaters der Tochter B._______ (und ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin) ein. D. Mit Schreiben vom 26. März 2010 übermittelte das BFM die Eingabe vom 22. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, es handle sich dabei um ein Revisionsgesuch. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 29. März 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen bezüglich ihres Wiedererwägungsgesuchs als Beweismittel einen vom 24. März 2010 datierenden ärztlichen Bericht des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______) nach. Diese Eingabe wurde durch das Bundesamt ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
D-3225/2010 F. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit, die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 22. März 2010 sei als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt zu prüfen, und übermittelte die betreffenden Akten dem Bundesamt. G. Mit Verfügung vom 26. April 2010 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. H. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner, der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2010 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerdeschrift. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2010 übermittelten die Beschwerdeführerinnen ein vom 8. Juni 2010 datierendes Schreiben des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______). L. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 wurde den Beschwerdefüh-
D-3225/2010 rerinnen bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juli 2010 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des BFM. O. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. August 2010 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein vom 11. August 2010 datierendes ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Geburtshilfe) eingereicht. P. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts aufgefordert. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Sprechstundenbericht des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 21. April 2011, einen Operationsbericht des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 5. Mai 2011, einen medizinischen Bericht des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______) vom 10. Mai 2011 sowie drei Unterstützungsschreiben Dritter ein. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juni 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Entbindungserklärung in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht sowie zwei Unterstützungsschreiben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
D-3225/2010 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
D-3225/2010 4. 4.1. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 habe sich eine neue Situation ergeben, indem die Beschwerdeführerin (Mutter) in schwerwiegender Weise psychisch erkrankt sei. Diese akute Erkrankung sei einerseits durch das genannte Urteil an sich ausgelöst worden, andererseits durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils realisiert habe, dass den schweizerischen Asylbehörden wesentliche Aspekte im Zusammenhang mit ihrer Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Türkei nicht bekannt gewesen seien. Diese Aspekte seien auf ihre (ehemalige) Beziehung zum Vater ihrer Tochter B._______ zurückzuführen. Bei jenem handle es sich um einen Türken kurdischer Ethnie, der sie – eine Türkin türkischer Ethnie – bereits vor der Geburt der Tochter verlassen habe, nachdem er wegen der unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeit nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen sei. Sie selbst stamme aus einer konservativen türkischen Familie, welcher sie die Tatsache der unehelichen Geburt ihrer Tochter B._______ bislang verheimlicht habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei habe sie mit der Verstossung durch ihre Familie zu rechnen und könne keineswegs – wie vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 10. Februar 2010 angenommen – auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Ausserdem habe der Vater von B._______ bereits damit gedroht, seine Verwandten würden ihr das Kind wegnehmen, sollte sie in die Türkei zurückkehren. Es sei damit zu rechnen, dass der Vater des Kindes dies in der Türkei sogar gerichtlich durchsetzen könnte. Ferner sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fälschlicherweise festgestellt worden, es seien keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ersichtlich. Vielmehr habe sie bereits unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter suizidale Absichten gehegt und sei aufgrund ihrer psychischen Probleme, die durch ihre schwierige Lebenssituation ausgelöst worden seien, wiederholt in ärztlicher Behandlung gewesen. Diese Umstände seien aufgrund einer ungenügenden Mandatsausübung des vormaligen Rechtsvertreters nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. 4.2. Das BFM führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. April 2010 im Wesentlichen aus, die Verschlimmerung einer vorbestehenden Krankheit aufgrund des Erhalts des negativen Beschwerdeurteils führe nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar werde. In der Türkei bestünden die erforderlichen psychiatrischen Therapiemöglichkeiten. Auch die diagnostizierte Suizidalität stehe dem Vollzug der
D-3225/2010 Wegweisung nicht entgegen, könne dieser doch mit geeigneten medizinischen Massnahmen begegnet werden. Im Übrigen führte das Bundesamt aus, bei den mit dem Wiedererwägungsgesuch weiter geltend gemachten Schwierigkeiten, die sich mit der Geburt der Tochter B._______ ergeben hätten, handle es sich um vorbestandene Tatsachen, die nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen seien, sondern allenfalls mittels eines Revisionsgesuchs geltend gemacht werden könnten. 4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4. Im Folgenden ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist. 4.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 2005 Nr. 6 E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.2. Aus den im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Beweismitteln geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Aus dem vom 24. März 2010 datierenden Bericht des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______) ergibt sich, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 eine depressive Symptomatik mit Schlafstörungen, Ängsten, Gedankenkreisen und Suizidgedanken entwickelt habe. Die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, sie werde in der Türkei – durch
D-3225/2010 Wegnahme oder Tötung – ihre Tochter verlieren, habe ausserdem dazu geführt, dass sie auch Gedanken an einen erweiterten Suizid mit ihrer Tochter entwickelt habe. Aus dem vom 8. Juni 2010 datierenden ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in regelmässiger ambulanter Behandlung befinde. Gemäss dem vom 11. August 2010 datierenden ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Geburtshilfe) wurde anlässlich eines Vorsorgeabstrichs eine leichte Zellveränderung festgestellt. Gemäss dem vom 21. April 2011 datierenden Sprechstundenbericht des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Geburtshilfe) wurde eine Dysplasie der Cervix (Krebsvorstufe des Gebärmutterhalses) diagnostiziert, so dass eine Hysterektomie (operative Entfernung der Gebärmutter) durchzuführen sei, die für den 27. April 2011 geplant sei. Aus dem Operationsbericht des Kantonsspitals C._______ (Gynäkologie und Geburtshilfe) vom 5. Mai 2011 geht hervor, dass am 27. April 2011 mit problemlosem Operationsverlauf eine abdominale Hysterektomie durchgeführt wurde. Aus dem vom 10. Mai 2011 datierenden medizinischen Bericht des Kantonsspitals C._______ (Psychiatrie C._______) resultiert, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion leide. Sie besuche seit dem 17. März 2010 eine ambulante Psychotherapie und werde mit einem Antidepressivum pharmakologisch behandelt. Das psychische Leiden sei auf die Angst der Beschwerdeführerin zurückzuführen, im Falle einer Ausschaffung in die Türkei ihre Tochter zu verlieren. Zu Beginn der Therapie sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, adäquat für ihre Tochter zu sorgen. Dies habe sich darin gezeigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keinen regelmässigen Schlaf gehabt hätten, unausgewogen gegessen hätten und der depressive und mit Angst besetzte Zustand der Mutter sich auf die Tochter übertragen habe. Ohne eine Behandlung sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer negativen Erfahrungen wieder vermehrt depressive Symptome entwickeln und die Suizidalität zunehmen werde. Darunter würde in erster Linie ihre Tochter leiden, und es müsse beim Kind mit Entwicklungsstörungen gerechnet werden. Aus rein medizinischer Sicht könne zwar die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch in der Türkei behandelt werden. Da die Beschwerdeführerin aber in ihrem Heimatland von den dort durchgemachten Erlebnissen wieder eingeholt würde und vermutlich mit kulturbedingten Sanktionen der eigenen Familie zu rechnen habe, sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin selbst wie auch ihrer Tochter dort wieder
D-3225/2010 deutlich verschlechtern würde und eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne. 4.4.3. Es ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin – wie aus den entsprechenden medizinischen Berichten hervorgeht – offensichtlich eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung in ihren Heimatstaat bilden. Dabei ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche akute Probleme ausschliesslich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung in die Türkei zurückzuführen wären. Einer solchen psychischen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der Beschwerdeführerin ausserdem suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem festzuhalten, dass in der Türkei, zumal in der Hauptstadt Ankara, wo die Beschwerdeführerin während der letzten elf Jahre vor ihrer Ausreise lebte, nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten (was aber angesichts der hauptsächlichen Verursachung durch den negativen Asylentscheid eher unwahrscheinlich erscheint), so hätte die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Weiter ist festzustellen, dass die über die psychischen Leiden hinaus geltend gemachten körperlichen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geeignet sind, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Zweifel zu ziehen. Mit Blick auf die psychisch bedingte Krankheitssituation und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sich die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin auch auf das Kindeswohl der Tochter B._______ auswirken könnte, ist ausserdem festzuhalten, dass in der Türkei, und so auch in Ankara, Betreuungsmöglichkeiten für alleinerziehende Mütter und deren Kinder bestehen (vgl. auch nachfolgend, E. 4.6). Es ist davon auszugehen, dass dabei auch die Möglichkeit einer angemessenen Betreuung der Tochter B._______ besteht, sollte die Beschwerdeführerin medi-
D-3225/2010 zinische Behandlung benötigen. Insgesamt erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Türkei eine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin wie auch ihres Kindes im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). 4.5. Des Weiteren ist zu prüfen, ob sonstige Gründe bestehen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht abgesehen von ihren gesundheitlichen Problemen ausserdem geltend, der Vater ihrer Tochter B._______ gehöre der kurdischen Ethnie an, während sie selbst türkischer Ethnie sei. Jener habe bereits damit gedroht, seine Verwandten würden ihr das Kind wegnehmen, sollte sie in die Türkei zurückkehren. Es sei damit zu rechnen, dass der Vater des Kindes dies in der Türkei sogar gerichtlich durchsetzen könnte. Weiter stamme sie selbst aus einer konservativen türkischen Familie, welcher sie die Tatsache der unehelichen Geburt ihrer Tochter B._______ bislang verheimlicht habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei habe sie mit der Verstossung durch ihre Familie zu rechnen, weshalb sie nicht – wie vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 10. Februar 2010 angenommen – über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. 4.5.2. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihre Tochter B._______ könnte ihr vom Vater des Kindes weggenommen werden. Auch unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontexts ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gegen entsprechende Bestrebungen in der Türkei mit behördlicher Unterstützung wehren könnte. Dabei sind auch weder ernsthafte Gründe ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche die Rechtsstaatlichkeit der Anwendung familienrechtlicher Grundsätze in der Türkei in Frage stellen würden. Weiter ist in Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe mit der Verstossung durch ihre Familie zu rechnen, festzuhalten, dass sie eine weitere, im Jahr 1992 geborene Tochter aus einer geschiedenen Ehe, D._______, hat. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung im ordentlichen Asyverfahren (2. Oktober 2003) lebte jene Tochter bei der Mutter der Beschwerdeführerin, mithin in deren Familienverband. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie nun eine zweite – wenn auch
D-3225/2010 unehelich geborene – Tochter hat, von ihrer Familie verstossen werden sollte, was allenfalls unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit von Belang sein könnte. Mit der Beschwerdeergänzung vom 4. Juni 2010 wurde diesbezüglich der Antrag gestellt, es seien mit Hilfe der schweizerischen Botschaft in der Türkei Abklärungen vor Ort durchzuführen. Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte, und der Antrag ist deshalb abzuweisen. 4.6. Im Zusammenhang mit der Frage der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ ist somit – wie auch bereits mit dem Urteil vom 10. Februar 2010 festgestellt wurde – davon auszugehen, dass sie in der Türkei, und zwar in Ankara, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wohnte und wo ihre Mutter mit deren Familie, darunter zwei Halbbrüder, sowie ihre mittlerweile volljährige ältere Tochter D._______ leben, über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass sie wegen der unehelichen Geburt ihrer Tochter B._______ Schwierigkeiten mit ihrem Familienverband haben sollte, in der Türkei nicht ohne Unterstützung auskommen müsste. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts existieren in der Türkei und zumal in der Hauptstadt Ankara sowohl seitens des türkischen Staats als auch privater Organisationen soziale Einrichtungen, die Hilfsangebote für alleinerziehende Mütter anbieten. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, bei Bedarf entsprechende Angebote in Anspruch zu nehmen. Schliesslich wurde mit dem genannten Urteil vom 10. Februar 2010 auch bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete Krankenschwester und Hebamme mit 16-jähriger Berufserfahrung in türkischen Kliniken ist. Sie wird sich somit auch in beruflicher Hinsicht wieder integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter dem Aspekt der Existenzsicherung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als zumutbar zu bezeichnen. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesamt mit der Verfügung vom 26. April 2010 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
D-3225/2010 werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3225/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: