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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2012 D-3223/2012

18 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,966 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3223/2012

Urteil v o m 1 8 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Freihofer Gabriela; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesh, vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 / N (…).

D-3223/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh mit letztem Wohnsitz in B._______, am 25. September 2009 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 abgelehnt wurde, wobei auch die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. April 2011 mit Urteil D-2440/2011 vom 28. Juni 2011 abwies, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2012 mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. März 2012 mit Urteil D-1309/2012 vom 13. März 2012 abwies, dass für den Inhalt der beiden ordentlichen Asylverfahren auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 29. März 2012 ein Wiedererwägungsgesuch stellen liess, dass dabei beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, er habe am 24. März 2012 einen Suizidversuch begangen, dass er insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, der begutachtende Arzt einen längeren stationären Aufenthalt mit akutpsychiatrischer Behandlung als notwendig erachte und eine Suizidhandlung nicht durch medikamentöse Behandlung ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen Angehörigen der Dalit-Kaste handle,

D-3223/2012 dass er auch deswegen in Bangladesh keinen Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung hätte, dass er im Heimatland über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass zur Untermauerung dieser Vorbringen ein ärztlicher Bericht der (…) Psychiatrie vom 27. März 2012 (Kopie), ein Schreiben des World Council of Churches vom 14. März 2012 sowie ein Cast Certificate vom 11. März 2012 (Kopie) zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM das Gesuch vom 29. März 2012 nach einem schriftlichen Austausch mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. C3) als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 15. Mai 2012 – eröffnet am 16. Mai 2012 – abwies, gleichzeitig seine Verfügung vom 24. Februar 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Juni 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme auszusetzen, dass der Beschwerde unter anderem ein ärztlicher Bericht der (…) Psychiatrie vom 13. Juni 2012, die Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die (…) Psychiatrie vom 5. Juni 2012 sowie ein E- Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertreterin und M. D. vom März 2012 (alles Kopien) beilagen,

D-3223/2012 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 9. Juli 2012 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. Juli 2012 einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

D-3223/2012 rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen

D-3223/2012 die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesh sei für den Beschwerdeführer unzulässig oder zumindest unzumutbar, dass der Beschwerdeführer nämlich am 24. März 2012 aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzuges und trotz engmaschiger psychiatrischer Betreuung einen Suizidversuch unternommen habe und seither an der Hand gelähmt sei, dass weiterhin akute Suizidalität bestehe und das Suizidrisiko gemäss Auskunft der behandelnden Ärzte entgegen der Auffassung des BFM nicht durch medikamentöse Behandlung ausgeschlossen werden könne, dass ein Wegweisungsvollzug unter diesen Umständen gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würde und damit unzulässig sei, dass der Vollzug jedoch zumindest unzumutbar sei, da der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden akuten Suizidalität bereits durch den Vollzug der Wegweisung einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer im Weiteren in Bangladesh keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung hätte und dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass er ausserdem der Kaste der Dalit angehöre, was er nun mit der eingereichten Kastenurkunde belegen könne, dass im Schreiben des World Councils of Churches bestätigt werde, dass es sich beim Namen des Beschwerdeführers ([…]) um einen typischen Dalit-Namen handle, dass er damit der untersten Kaste der bengalischen Bevölkerung angehöre und damit bei einer Rückkehr ins Heimatland in allen Lebensbereichen, so auch in Bezug auf die medizinische Versorgung, diskriminiert würde,

D-3223/2012 dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass es sich bei der (bereits im zweiten, ordentlichen Asylverfahren) geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Kaste der Dalit offensichtlich nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn handelt, weshalb darauf verzichtet wird, auf die entsprechenden Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, dass der vom Beschwerdeführer am 24. März 2012 begangene Suizidversuch hingegen grundsätzlich ein nach Abschluss des (zweiten) ordentlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenes, neues Sachverhaltselement darstellt, dass es sich dabei jedoch lediglich um eine Manifestation der beim Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit – teilweise latent, teilweise akut – bestehenden Suizidgefahr handelt (vgl. dazu bereits den im Rahmen des ersten ordentlichen Beschwerdeverfahrens [D-2440/2011] eingereichten Arztbericht vom 19. April 2011), weshalb darin keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Veränderung der Sachlage zu erblicken ist, dass im Übrigen auch die medizinische Diagnose gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 13. Juni 2012 unverändert ist, dass sich die medizinische Ausgangslage im heutigen Zeitpunkt somit nicht wesentlich anders präsentiert als bereits im Zeitpunkt der beiden vorangehenden (ordentlichen) Beschwerdeentscheide, dass die (akute) Suizidalität des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in diesen beiden vorangehenden Beschwerdeverfahren thematisiert worden war, dass seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage der medizinischen Behandelbarkeit seiner Krankheit in Bangladesh, der faktischen Zugangsmöglichkeit zu adäquater Behandlung sowie betreffend die Ausgestaltung seines Beziehungsnetzes im Heimatland keine seit Abschluss des (zweiten) ordentlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen, neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden, dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde daher in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind,

D-3223/2012 dass schliesslich auch die als Folge des Suizidversuchs eingetretene Lähmung der Hand des Beschwerdeführers nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 24. Februar 2012 in Wiedererwägung zu ziehen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. Juli 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3223/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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