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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2014 D-3218/2014

20 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,884 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3218/2014

Urteil v o m 2 0 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), alias F._______, geboren (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N (…).

D-3218/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 10. März 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom (…) geltend machte, B._______, geboren (…), zu heissen und ihr Heimatland zusammen mit ihren Kindern mutmasslich am (…) verlassen zu haben, wobei sie über H._______ in die I._______ und weiter nach K._______ gelangt seien, von wo aus sie weiter bis in die Schweiz weitergereist seien, dass sie nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum auf einer ausländischen Vertretung beantragt hätten und auf ihrer Reise in die Schweiz nicht mit Behörden in Kontakt gekommen seien, dass das BFM aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs feststellte, dass den Beschwerdeführenden von der Botschaft von Frankreich in Afghanistan am (…) Schengen-Visa ausgestellt worden waren, welche bis am (…) gültig gewesen seien, und sie zusätzlich im Besitz von bis (…) bzw. (…) gültigen heimatlichen Pässen seien, welche auf andere Identitäten lauteten (A._______, geboren (…), C._______, geboren (…), E._______, geboren (…)), dass das BFM im Anschluss an die BzP der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf ihre Identität und zum erhaltenen Visum im Ausland sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte, dass C._______ am (…) befragt und ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-3218/2014 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3218/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-

D-3218/2014 gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, wenn ein Antragssteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 2 und 3 gelten, wonach grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum ausgestellt bzw. erteilt hat, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO), dass sich die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen vor ihrer Einreise in die Schweiz in Frankreich aufhielten und dort bei ihrem Bruder bzw. Onkel wohnten (vgl. act. A7/3 S. 1 f., act. A10/10 S. 6), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Frankreich den Beschwerdeführenden vom (…) bis (…) gültige Visa ausstellte, dass gestützt auf diese Sachlage das BFM zu Recht die französischen Behörden am (…) unter Anrufung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A16/6, act. A14/6), dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am (…) guthiessen (vgl. act. A21/1; act. A20/1; act. A18/1), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom (…) zur Zuständigkeit Frankreichs im Wesentlichen geltend machte, in die

D-3218/2014 Schweiz gekommen zu sein, da sie dieses Land als sicher ansehe, das Leben in Frankreich "nicht so gut" bzw. die Lebenssituation in Frankreich "sehr schlimm" sei und sie dort niemanden habe, dass der Beschwerdeführer C._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom (…) zur Zuständigkeit Frankreichs im Wesentlichen einwandte, in der Schweiz bleiben und zur Schule gehen zu wollen, dass die Beschwerdeführenden zudem auf Beschwerdeebene durch ihre Rechtsvertretung auf pauschale Weise ausführen liessen, es bestehe das Risiko, dass Frankreich sie umgehend nach Afghanistan zurückführen würde, dass zusätzlich im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Frankreich sich nicht "in gleicher Art und Weise" um Asylsuchende kümmere und die Beschwerdeführenden (Mutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern) sozial und gesundheitlich gefährdet seien, da sie in Frankreich weder über eine adäquate Wohnsituation verfügten noch angemessen medizinisch betreut würden, dass sie somit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des

D-3218/2014 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, nach einer Überstellung in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden, dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartaten, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – für die Annahme dargetan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführenden ferner erst auf Beschwerdeebene vorbrachten, auf "Hilfe angewiesen zu sein", und eine solche nur durch ihre Verwandten in der Schweiz, nicht jedoch in Frankreich finden zu können,

D-3218/2014 dass es sich bei "ihren Verwandten" in der Schweiz gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin um ihren Halbbruder handelt (vgl. act. A5/14 S. 6), dass sie damit implizit die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO anrufen, dass es sich bei der Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handeln muss (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, S. 126), dass es sich bei einem Halbbruder bzw. Onkel (aus Sicht der Kinder der Beschwerdeführerin) jedoch nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und daher dieses Vorbringen nichts an der Zuständigkeit Frankreichs ändert, dass hinsichtlich des nicht weiter begründeten Vorbringens, nur die in der Schweiz anwesenden "Verwandten" könnten den Beschwerdeführenden helfen, anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP vom (…) ausführte, nicht zu wissen, wo sich ihr Halbbruder in der Schweiz aufhalte, und diesen in der Schweiz suche, damit er ihr helfen könne, ihre beiden weiteren Kinder (L._______ und M._______), welche angeblich in der I._______ beim Besteigen eines Bootes von ihr getrennt worden seien, zu suchen, dass sie sich hingegen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom (…) dahingehend äusserte, dass sie bei ihrem in Frankreich lebenden Bruder gewohnt habe, welcher ihr seine Hilfe zugesichert habe, und sich ihre beiden Kinder L._______ und M._______ in N._______ beim Freund ihres Mannes befänden, dass der Beschwerdeführer C._______ an seiner BzP vom (…) bezüglich der Frage nach Verwandten bzw. Bezugspersonen im Ausland ausführte, lediglich über einen Onkel in Frankreich zu verfügen und seine beiden weiteren Geschwister, L._______ und M._______, befänden sich bei einem engen Freund des Vaters in N._______, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführenden lediglich Hilfe von "ihren Verwandten" in der Schweiz annehmen können, eine solche von dem Bruder bzw. Onkel in Frankreich, bei welchem sie bereits gewohnt haben sollen, hingegen nicht, und jegliche weitere diesbezügliche Ausführungen dazu unterblieben,

D-3218/2014 dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, mit ihrem Halbbruder von Frankreich aus Kontakt aufzunehmen, sollte nur dieser ihr helfen können, dass die Beschwerdeführerin an der BzP vom (…) weiter zu Protokoll gab, an (…) Problemen zu leiden, aufgrund welcher sie sich in Afghanistan unter Medikamentenabgabe habe behandeln lassen, und in der Schweiz (…)-tabletten bekomme, dass der Beschwerdeführer C._______ an der BzP vom (…) geltend machte, gesund zu sein, dass auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, eine Überstellung nach Frankreich sei aus gesundheitlichen Gründen nicht vertretbar, dass damit implizit geltend gemacht wird, die Rückführung nach Frankreich setze die Beschwerdeführenden einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich gegebenenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen – sollte dies

D-3218/2014 vorliegend notwendig sein – bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO), dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3218/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

Versand:

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