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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2007 D-3214/2007

16 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,007 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3214/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 16. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Vito Valenti, Robert Galliker Gerichtsschreiber Alfred Weber A._______, geboren 1. Januar 1989, unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren 13. Februar 1991, Sudan, B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2007 den Heimatstaat Richtung Uganda verliess und von dort auf dem Luftweg am 23. März 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung X._______ vom 4. April 2007 im Wesentlichen ausführte, er sei am 13. Februar 1991 in C._______/Sudan geboren worden, habe aber ab dem Jahr 1994 bis im Juli 2006 in Khartoum bei einem schottischen Priester in einer Kirche gelebt, ehe er wieder nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe, dass im Oktober 2006 Angehörige der SLM (Sudan Liberation Movement) seine Eltern getötet hätten, dass er für sich das gleiche Schicksal befürchte, dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Freundes der Familie, dessen Namen er nicht kenne und der sämtliche Reisepapiere stets auf sich getragen habe, ausgereist sei, dass am 14. April 2007 ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Westafrika, wobei er sowohl dem Herkunftsland D._______ als auch demjenigen E._______ zugeordnet werden könne, dass der Analysebericht weiter festhält, dass eine geographisch-sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers aus jeder anderen Herkunftsregion ausgeschlossen werden könne, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. April 2007 in Anwesenheit einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse gewährte, dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs diverse zusätzliche Fragen allgemeiner und grundlegender Natur zum Herkunftsstaat und Aufenthaltsort (Khartoum) des Beschwerdeführers Niederschlag im diesbezüglichen Protokoll fanden, dass eine am 3. Mai 2007 beim Beschwerdeführer durchgeführte Handwurzelknochenanalyse ergeben hat, dass dessen Knochenalter 19 Jahre und mehr betrage, dass dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2007 das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer stamme gemäss dem LINGUA-Gutachten eindeutig nicht aus dem Sudan,

3 dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. April 2007 nicht in der Lage gewesen sei, die fehlenden Kenntnisse zu seiner angeblichen Herkunftsregion beziehungsweise seinem Heimatstaat zu erklären, dass aufgrund des LINGUA-Gutachtens und der manifesten Unkenntnisse bezüglich Sudan damit zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan, sondern einem anderen - westafrikanischen - Land stamme und demzufolge sämtlichen dieses Land betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlagen entzogen seien, dass ferner feststehe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass das BFM sodann in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, weshalb er aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei sowie diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine Frist zur Beibringung eines Identitätsdokuments beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

4 halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise unterzogen und ihm am 25. April 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Wesafrika, wobei er sowohl dem Herkunftsland D._______ als auch demjenigen E._______ zugeordnet und eine geographisch-sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers aus jeder anderen Herkunftsregion ausgeschlossen werden könne, dass die Staatsangehörigkeit Teil der Identität der Asylgesuchsteller darstellt (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwendung von Art. 32

5 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFM auch einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. April 2007 zahlreiche, weitere, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Experten untermauernde Begründungselemente hinsichtlich dessen manifesten Unkenntnissen zum Sudan darlegt und vor diesem Hintergrund feststellt, den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf dieses Land sei die Grundlage entzogen und es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Einwände zu entnehmen sind, welche die Argumentation des BFM hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Identitätstäuschung widerlegen könnten, dass es der Beschwerdeführer bei der blossen Behauptung, aus dem Sudan zu stammen, bewenden lässt, mithin keinerlei Klärung hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit beziehungsweise einer nicht begangenen Identitätstäuschung herbeizuführen vermag, dass aufgrund der Aktenlage (fehlende Kenntnisse des Beschwerdeführers zu Fragen von einfachster und grundlegender Bedeutung in Bezug auf den Sudan und seine unmittelbare Lebensumgebung) das in der Rechtsmitteleingabe in dieser pauschalen und unsubstanziierten Form gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschaffung eines "identification document" durch "someone" seines Heimatlandes abzuweisen ist, nicht zuletzt auch deshalb, stand dem Beschwerdeführer doch seit Stellen des Asylgesuchs genügend Zeit zur Verfügung, um die entsprechend notwendigen Vorkehren zu treffen, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 S. 168 ff.), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-

6 ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage insbesondere auch die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohl gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 S. 180 ff.), dass es vorliegend den Asylbehörden aufgrund der nicht feststehenden Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) von vornherein nicht möglich ist, im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers sinnvoll Abklärungen in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte vorzunehmen und überdies aufgrund der Akten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem tatsächlichen Heimatland nach wie vor über ein bestehendes Beziehungsnetz, von welchem er im Falle der Rückkehr auch weiterhin getragen wird, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, X._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesver-waltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, X._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N ) - F._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am:

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